TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/23 LVwG-M-25/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2021
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Entscheidungsdatum

23.02.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §46
UbG §8
UbG §9
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UbG § 8 heute
  2. UbG § 8 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 8 gültig von 03.08.2017 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  4. UbG § 8 gültig von 01.07.2010 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  5. UbG § 8 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Anmerkung

VwGH 21.06.2022, Ra 2021/11/0084-11, tw. Aufhebung
VwGH 21.06.2022, Ra 2021/11/0084-11, Zurückweisung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln, betreffend das Anlegen von Handfesseln und die Zwangsweise Verbringung in das Klinikum *** am 07. Juli 2020, zu Recht erkannt.

I.römisch eins.
Gemäß § 28 Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.
Gang des Verfahrens:

Mit Eingabe vom 18.08.2020 brachte die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass am 07.07.2020 gegen ca. 20:30 Uhr Polizisten der Polizeiinspektion *** an der Wohnungstüre der Beschwerdeführerin geläutet haben. Nachdem die Beschwerdeführerin die Türe geöffnet habe und sich nach dem Grund des Besuchs erkundigte, sei sie dazu aufgefordert worden, in ein Rettungsauto zu steigen. Es sei daher von vorne herein die Unterbringung ohne jede Erhebung bzw Untersuchung beschlossen worden. Als sie sich geweigert habe, den willkürlichen Befehlen der Polizisten zu folgen, seien ihr gegen ihren Willen unter Anwendung von Zwangsgewalt mit Handschellen die Hände an den Rücken angelegt und sie sei vor den Blicken sämtlicher Nachbarn in das Rettungsauto gedrückt worden. Die Beschwerdeführerin sei ins Universitätsklinikum *** gebracht und dort in die psychiatrische Abteilung geführt worden. Als Begründung für diese Vorgehensweise werde angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin das Leben habe nehmen wollen und vom Dach des Hauses springen habe wollen. Diese Begründung beruhe auf der Mitteilung eines Nachbarn. Dies entbehre allerdings jeglicher Grundlage. An besagtem Abend sei die Beschwerdeführerin vielmehr sehr glücklich und entspannt gewesen. Sie habe am 07.05.2020, also exakt 2 Monate zuvor, eine neue Arbeitsstelle gefunden und feierte den positiven Abschluss der Probezeit. Aus diesem Grund setzte sie sich, nachdem sie die Fenster ihrer Wohnung geputzt hatte, um ca. 19:00 Uhr auf den Balkon ihrer Wohnung und konsumierte dort bis ca. 19:45 Uhr genüsslich auch Alkohol. Sie saß auch auf der breiten Balkonbrüstung. Vom Balkon aus begrüßte sie einige Nachbarn, die gerade nach Hause kamen. Einen Nachbarn bat sie um eine Zigarette und erzählte beiläufig, wie gut es ihr an diesem Abend ging. Unter ihrem Balkon ist – gut sichtbar – ein weiterer Balkon; ein Selbstmord ist daher nicht möglich. Als die Polizei um 20:30 Uhr bei der Wohnung eingetroffen sei, befand sie sich bereits seit fast 1 Stunde wieder im Inneren ihrer Wohnung. Beim Eintreffen der Beamten sei sie gerade dabei gewesen, sich für das Schlafengehen fertig zu machen, und ihrem Lebensgefährten eine SMS-Nachricht zu schreiben. Die SMS-Nachricht sollte lauten: „I am dead but happy that my new job is working out“. Als sie gerade beim Verfassen der Nachricht war, läuteten die Polizisten plötzlich und sehr vehement an der Türe. Aufgrund dieses jähen Ereignisses erschrak die Bf und drückte irrtümlich auf „Absenden“. Es wurde deshalb nur die Nachricht: „I am dead …“ übermittelt. Die Verwendung des Wortes „dead“ als Wort für „erschöpft, sehr müde“ etc ist in der englischen Alltagssprache („slang“) überaus gebräuchlich. Daraus im Nachhinein eine Rechtfertigung zu erfinden und darauf zu schließen, dass die Beschwerdeführerin Selbstmord begehen wolle, ist absolut absurd. Dazu kommt noch, dass ihr angelastet wurde, dass sie auf ihrer Balkonbrüstung saß. Beim Eintreffen der Polizisten war sie im Inneren ihrer Wohnung. Ex ante fehlte jeder Beweis und Grund für ein Einschreiten – mehr als 90 Minuten später. Zum Zeitpunkt der ungerechtfertigten Verhaftung, wollte die Beschwerdeführerin gerade zu Bett gehen. Der nächste Tag wäre für sie ein regulärer Arbeitstag gewesen. Sie hat den Beamten ihre Einwände gegen die Verhaftung mitgeteilt. Sie wurde allerdings nicht gehört und unter Anwendung von Zwang ins Krankenhaus verbracht. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt ihre Menstruationsblutung, aber es wurde ihr nicht einmal die Möglichkeit geboten, Hygieneartikel oder Wechselkleidung einzupacken und mitzunehmen. Sie konnte in der Eile nur den Wohnungsschlüssel und das Mobiltelefon an sich nehmen. Sie hatte nicht einmal die Gelegenheit ihre Handtasche mit den essentiellsten Artikeln mitzunehmen. Es liege daher eine unverhältnismäßige Verhaftung unter Verletzung des Hausrechts und der persönlichen Freiheit vor. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Darstellungen der Polizisten, die lediglich behaupteten, ein Nachbar habe gesagt, dass sie auf der Mauerkante saß und angab, dass sie springen werde, in der psychiatrischen Anstalt Universitätsklinikum ***, ***, ***, untergebracht. Die geschah ausdrücklich gegen ihren mehrfach kommunizierten Willen und aufgrund falscher Angaben. Sie sei natürlich am nächsten Tag dem 08.07.2020 aus dem Klinikum entlassen worden und konnte rechtzeitig ihren Arbeitsplatz aufsuchen. Die Polizisten der Polizeiinspektion ***, die der LPD Niederösterreich zuzurechnen seien und als Verwaltungsorgane im Rahmen Hoheitsverwaltung gehandelt haben, haben durch ihr am 07.07.2020 oben beschriebenes Verhalten, insbesondere durch den Befehl, die Beschwerdeführerin solle gegen ihren Willen die Wohnung verlassen und in das Rettungsauto steigen und den darauf folgenden Zwang, bei dem ihr Handfesseln angelegt und die Arme am Rücken verschränkt wurden, sie in das Rettungsauto gedrückt worden sei und in die psychiatrische Abteilung des Klinikums *** verbracht worden sei, wo sie die gesamte Nacht gegen ihren Willen eingesperrt worden sei, Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen sie gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin sei durch diese Handlungen in ihren subjektiven Rechten auf persönliche Freiheit und Hausrecht verletzt worden.

Gemäß § 8 UbG gilt, dass „eine Person [ ] gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden [darf], wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß § 8 Abs. 7 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.“ Gemäß Paragraph 8, UbG gilt, dass „eine Person [ ] gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden [darf], wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß Paragraph 8, Absatz 7, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.“

§ 9 UbG besagt, dass Paragraph 9, UbG besagt, dass

„Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes [ ] berechtigt und verpflichtet [sind], eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden. „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes [ ] berechtigt und verpflichtet [sind], eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (Paragraph 8,) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen.

(3) Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.“

Eine Person darf daher gegen ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Anstalt gebracht werden, wenn ein Arzt sie untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung gegeben sind. Diese Bestimmung haben die Polizisten bei der Beschwerdeführerin jedenfalls missachtet.

Nur für den Fall, dass besondere Gründe vorliegen, darf die Person überhaupt zu einem Arzt gebracht werden. Und nur dann, wenn dieser die Person untersucht und die Voraussetzungen für eine Unterbringung bestätigt, darf die Person untergebracht werden. Bereits diese besonderen Gründe liegen im gegebenen Fall nicht vor. Selbst dann, wenn man irrigerweise besondere Gründe annehmen würde, hat jedenfalls kein Arzt die Beschwerdeführerin untersucht und die Voraussetzungen für die Unterbringung bestätigt.

Nur in absolut dringendsten Notfällen, dürfen die Organe des Sicherheitsdienstes die Person direkt in eine psychiatrische Abteilung bringen. Dies auch nur unter möglichster Schonung. Es handelt sich sehr offensichtlich nicht um einen solchen absolut dringenden Notfall, wenn sich eine Person auf dem Balkon ihrer Wohnung setzt und ein Glas Wein trinkt, um ein kleines Jubiläum zu feiern. Vor allem als die Beschwerdeführerin nicht mehr auf dem Balkon saß, als die Polizei eintraf. Als die Polizisten an der Wohnung der Beschwerdeführerin eingetroffen sind, befand sich diese seit geraumer Zeit im Inneren ihrer Wohnung. Von Gefahr in Verzug fehlt hier jede Spur. Nach höchstgerichtlicher Judikatur „ist vielmehr [entscheidend], ob die Polizeibeamten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verbringung in die psychiatrische Abteilung, also neben der Erfüllung der in § 3 UbG genannten Unterbringungsvoraussetzungen fallbezogen auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug iSd § 9 Abs. 2 UbG, zu jenem Zeitpunkt vertretbar annehmen konnten, als die Verbringung des Revisionswerbers von der Polizeiinspektion in die psychiatrische Abteilung unmittelbar bevorstand. Nur in diesem Fall durften sie auf die Einholung der ärztlichen Bescheinigung iSd § 9 Abs. 1 UbG verzichten“ (VwGH, 17.03.2016, Ra 2016/11/0014). Nur in absolut dringendsten Notfällen, dürfen die Organe des Sicherheitsdienstes die Person direkt in eine psychiatrische Abteilung bringen. Dies auch nur unter möglichster Schonung. Es handelt sich sehr offensichtlich nicht um einen solchen absolut dringenden Notfall, wenn sich eine Person auf dem Balkon ihrer Wohnung setzt und ein Glas Wein trinkt, um ein kleines Jubiläum zu feiern. Vor allem als die Beschwerdeführerin nicht mehr auf dem Balkon saß, als die Polizei eintraf. Als die Polizisten an der Wohnung der Beschwerdeführerin eingetroffen sind, befand sich diese seit geraumer Zeit im Inneren ihrer Wohnung. Von Gefahr in Verzug fehlt hier jede Spur. Nach höchstgerichtlicher Judikatur „ist vielmehr [entscheidend], ob die Polizeibeamten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verbringung in die psychiatrische Abteilung, also neben der Erfüllung der in Paragraph 3, UbG genannten Unterbringungsvoraussetzungen fallbezogen auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug iSd Paragraph 9, Absatz 2, UbG, zu jenem Zeitpunkt vertretbar annehmen konnten, als die Verbringung des Revisionswerbers von der Polizeiinspektion in die psychiatrische Abteilung unmittelbar bevorstand. Nur in diesem Fall durften sie auf die Einholung der ärztlichen Bescheinigung iSd Paragraph 9, Absatz eins, UbG verzichten“ (VwGH, 17.03.2016, Ra 2016/11/0014).

Alleine aufgrund der Angaben eines unbekannten Nachbarn, der angibt, etwas gesehen oder gehört zu haben, ergibt sich nicht einmal ein entferntester potenzieller Verdacht und schon gar keine „besonderen Gründe“ und noch viel weniger Gefahr in Verzug. Andernfalls könnte man aufgrund eines einfachen Telefonanrufs sämtliche unliebsamen Nachbarn bzw überhaupt jede Person in eine psychiatrische Anstalt verbringen lassen. Es handelt sich hier ganz offensichtlich um willkürliches, maßlos unverhältnismäßiges Verhalten der Sicherheitsorgane, das mit höchster Wahrscheinlichkeit mit der Herkunft und der Hautfarbe der Beschwerdeführerin zusammenhängt. Die aus Südafrika stammende Beschwerdeführerin ist dunkler Hautfarbe und spricht nicht akzentfrei Deutsch. Die Sicherheitsorgane haben die Beschwerdeführerin deshalb offensichtlich nicht ernst genommen und ihre Anliegen und Rechte allein aufgrund der Angaben einer fremden Person gänzlich missachtet.

Die Polizisten haben durch ihr Verhalten gegen das UbG verstoßen und daher rechtswidrig gehandelt. Die Polizisten haben darüber hinaus aber auch gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstoßen. So wurde durch die Festnahme und gesetzwidrige Unterbringung insbesondere sowohl gegen Art 1 und 2 ff des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verstoßen als auch gegen Art 5 Abs. 1 EMRK sowie Art 6 GRC. Die Festnahme und Anhaltung erfolgten ohne gesetzliche Grundlage und in unverhältnismäßiger Weise und sind daher verfassungswidrig. Die Polizisten haben durch ihr Verhalten gegen das UbG verstoßen und daher rechtswidrig gehandelt. Die Polizisten haben darüber hinaus aber auch gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstoßen. So wurde durch die Festnahme und gesetzwidrige Unterbringung insbesondere sowohl gegen Artikel eins und 2 ff des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verstoßen als auch gegen Artikel 5, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 6, GRC. Die Festnahme und Anhaltung erfolgten ohne gesetzliche Grundlage und in unverhältnismäßiger Weise und sind daher verfassungswidrig.

Ferner wurde die Beschwerdeführerin durch die erniedrigende Behandlung der Polizisten, insbesondere dem Abführen mit Handfesseln und den am Rücken gekreuzten Händen vor den sämtlichen zusehenden Nachbarn, und der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt gegen Art 3 EMRK und Art 4 GRC verstoßen. Erniedrigend ist eine Behandlung nach Rechtsprechung des VfGH, wenn Sie unverhältnismäßig ist und eine gröbliche Missachtung der Betroffenen zum Ausdruck kommt. Wenn eine Person ohne Grund vor sämtlichen zusehenden Nachbarn abgeführt wird, um in eine psychiatrische Anstalt verbracht zu werden – in der Berichterstattung des LPD Niederösterreich vom 07.07.2020 wurde wörtlich festgehalten, dass „die Amtshandlung [ ] aufgrund der großen Zahl an Einsatzkräften und der unmittelbaren Lage des Wohnungskomplexes an der *** für Aufsehen [sorgte]“ – kommt jedenfalls eine Missachtung dieser Person zum Ausdruck.Ferner wurde die Beschwerdeführerin durch die erniedrigende Behandlung der Polizisten, insbesondere dem Abführen mit Handfesseln und den am Rücken gekreuzten Händen vor den sämtlichen zusehenden Nachbarn, und der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt gegen Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC verstoßen. Erniedrigend ist eine Behandlung nach Rechtsprechung des VfGH, wenn Sie unverhältnismäßig ist und eine gröbliche Missachtung der Betroffenen zum Ausdruck kommt. Wenn eine Person ohne Grund vor sämtlichen zusehenden Nachbarn abgeführt wird, um in eine psychiatrische Anstalt verbracht zu werden – in der Berichterstattung des LPD Niederösterreich vom 07.07.2020 wurde wörtlich festgehalten, dass „die Amtshandlung [ ] aufgrund der großen Zahl an Einsatzkräften und der unmittelbaren Lage des Wohnungskomplexes an der *** für Aufsehen [sorgte]“ – kommt jedenfalls eine Missachtung dieser Person zum Ausdruck.

Im Rechtssatz des VwGH, 27.09.2007, 2004/11/0152 zu § 9 UbG wird auf die Unverhältnismäßigkeit der Anlegung der Handschellen explizit hingewiesen, wenn diese, wie im vorliegenden Fall, nicht unbedingt erforderlich ist: „Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung ist eine Vorgangsweise, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist"(Hinweis E 8. August 2002, 99/11/0327). Eine Fesselung mit Handschellen ist etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen.“ Im Rechtssatz des VwGH, 27.09.2007, 2004/11/0152 zu Paragraph 9, UbG wird auf die Unverhältnismäßigkeit der Anlegung der Handschellen explizit hingewiesen, wenn diese, wie im vorliegenden Fall, nicht unbedingt erforderlich ist: „Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung ist eine Vorgangsweise, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist"(Hinweis E 8. August 2002, 99/11/0327). Eine Fesselung mit Handschellen ist etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen.“

Die Bf ist 156cm groß und wiegt 57 kg. Aufgrund der offensichtlich rassistischen Motive der willkürlich handelnden Sicherheitsbeamten ergibt sich weiters ein Verstoß gegen Art 14 EMRK und Art 1 BVG-Rassendiskriminierung als auch gegen Art 7 B-VG und Art 2 StGG 1867. Art 14 EMRK verbietet die unterschiedliche Behandlung von Personen aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Sprache etc. Der von Art 14 EMRK geforderte Konnex zu weiteren Verletzungen der EMRK ist wegen der vorliegenden Verstöße gegen Art 3 und 5 EMRK gegeben. Art 1 des BVG-Rassendiskriminierung garantiert den Schutz von Personen gegen jede Form rassischer Diskriminierung der Gesetzgebung und der Vollziehung. Zumal die Sicherheitsorgane die südafrikanische und dunkelhäutige Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der vagen Angaben einer fremden Person mit einem enormen Polizeiaufgebot in eine psychiatrische Anstalt verbrachten, ist es offenkundig, dass die Organe hierbei die Hautfarbe und die Nationalität der Beschwerdeführerin berücksichtigten und die Einhaltung ihrer Rechte und aus diesem Grund nicht ausreichend gewährleisteten. Die Polizisten handelten in Willkürlicher Art und Weise, da sie die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Unterbringung nur durch denkunmögliche Auslegung des UbG als gegeben annehmen konnten. Gefahr in Verzug liegt mit Sicherheit nicht vor, wenn sich eine Person, wie es sich beim Eintreffen der Polizisten am Einsatzort darstellte, im Inneren der Wohnung befindet und sich bettfertig macht und auch darauf hinweist – ebenso, dass sie am nächsten Tag in die Arbeit muss – dies spricht offenbar gegen Suizid-Gedanken. Die Bf ist 156cm groß und wiegt 57 kg. Aufgrund der offensichtlich rassistischen Motive der willkürlich handelnden Sicherheitsbeamten ergibt sich weiters ein Verstoß gegen Artikel 14, EMRK und Artikel eins, BVG-Rassendiskriminierung als auch gegen Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG 1867. Artikel 14, EMRK verbietet die unterschiedliche Behandlung von Personen aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Sprache etc. Der von Artikel 14, EMRK geforderte Konnex zu weiteren Verletzungen der EMRK ist wegen der vorliegenden Verstöße gegen Artikel 3 und 5 EMRK gegeben. Artikel eins, des BVG-Rassendiskriminierung garantiert den Schutz von Personen gegen jede Form rassischer Diskriminierung der Gesetzgebung und der Vollziehung. Zumal die Sicherheitsorgane die südafrikanische und dunkelhäutige Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der vagen Angaben einer fremden Person mit einem enormen Polizeiaufgebot in eine psychiatrische Anstalt verbrachten, ist es offenkundig, dass die Organe hierbei die Hautfarbe und die Nationalität der Beschwerdeführerin berücksichtigten und die Einhaltung ihrer Rechte und aus diesem Grund nicht ausreichend gewährleisteten. Die Polizisten handelten in Willkürlicher Art und Weise, da sie die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Unterbringung nur durch denkunmögliche Auslegung des UbG als gegeben annehmen konnten. Gefahr in Verzug liegt mit Sicherheit nicht vor, wenn sich eine Person, wie es sich beim Eintreffen der Polizisten am Einsatzort darstellte, im Inneren der Wohnung befindet und sich bettfertig macht und auch darauf hinweist – ebenso, dass sie am nächsten Tag in die Arbeit muss – dies spricht offenbar gegen Suizid-Gedanken.

Unter dem Balkon der Beschwerdeführerin befindet sich überdies ein weiterer Balkon. Da mich die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die der LPD Niederösterreich zurechenbaren, oben bezeichneten Organe in meinen subjektiven Rechten verletzt, erhebe ich durch meinen bevollmächtigten Vertreter gemäß Art 132 Abs 2 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG in offener Frist Beschwerde. Unter dem Balkon der Beschwerdeführerin befindet sich überdies ein weiterer Balkon. Da mich die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die der LPD Niederösterreich zurechenbaren, oben bezeichneten Organe in meinen subjektiven Rechten verletzt, erhebe ich durch meinen bevollmächtigten Vertreter gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff VwGVG in offener Frist Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 11.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen C, D, E und F, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes und des Verwaltungsaktes betreffend das Waffenverbot.

2.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Am 07.07.2020 wurde die Polizei über die Landesleitzentrale zur Adresse der Beschwerdeführerin beordert. Der Einsatzgrund wurde mit bevorstehender Suizidversuch der Beschwerdeführerin angegeben. Als die Polizeibeamten eintrafen waren Rettung und Feuerwehr schon Vorort. Die einschreitenden Polizisten erfuhren von anwesenden Personen, dass die Beschwerdeführerin vorher am Rande des Balkons (schon über dem Geländer) gesessen sei und hinunterspringen habe wollen. Zur Zeit des Eintreffens der Polizei war die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr am Balkon. Die Beamten gingen daraufhin zur Wohnungstüre der Beschwerdeführerin und läuteten und klopften an die Türe. Nachdem keine Reaktion erfolgte, ging die Zeugin E hinunter um einen möglichen Zutritt mit Hilfe der Feuerwehr über den Balkon zu prüfen. Letztlich hat die Beschwerdeführerin den zwei verbliebenen Beamten die Türe doch noch geöffnet. Die beiden Beamten sind sofort in die Wohnung. Da nach der Türe ein enger Gang war drängten sie die Beschwerdeführerin ins Wohn und Esszimmer. Beide Beamten sahen, dass die Balkontüre offen war und begann die Beschwerdeführerin wild zu gestikulieren. Aufgrund der unberechenbaren Situation entschied der Zeuge C, der Beschwerdeführerin die Handfesseln anzulegen. Damit wollte der Beamte verhindern, dass sie eventuell zur Balkontüre läuft und doch noch springt bzw. ein anders Mittel zum Suizid wählen konnte. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin schon von psychischen Problemen (sie meinte damit wohl ihre Panikattacken) gesprochen. Auch war auf dem Laptop eine Dating-Seite geöffnet und am Handy leuchtete noch eine SMS mit der Nachricht „Ich bin tod“. Weiter nahmen die Beamten war, dass die Beschwerdeführerin alkoholisiert war. Erst nach dem Anlegen der Handfesseln wurde eine Einweisung in das Landesklinikum *** thematisiert. Die Beschwerdeführerin machte den Beamten klar, dass sie nicht freiwillig mitkomme. Daher wurde sie letztlich mit Handfesseln in das Rettungsauto verbracht. Im Rettungsauto hat die Beschwerdeführerin geschimpft und sich gewunden. Ihre Handlungen richteten sich eher gegen die Sanitäter als gegen die Polizisten. Im Anschluss wurde die Beschwerdeführerin in das Landesklinikum *** verbracht. Dort wurde sie an einen Arzt übergeben. Dieser veranlasste einen Alkohol- und Drogentest. Der Alkoholtest ergab, dass die Beschwerdeführerin etwa 1,8 Promille Alkohol im Blut hatte. Der Drogentest verlief negativ. Am nächsten Tag wurde die Beschwerdeführerin nach einem Gespräch mit einer Fachärztin entlassen und konnte in die Arbeit gehen.

3.
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:

Die beiden Beamten C, D schilderten im Wesentlichen den Ablauf des Vorfalls identisch. Die Zeugin E kam erst nach dem Anlegen der Handfesseln zur Beschwerdeführerin hinzu. Bereits in der Verständigung der Landesleitzentrale wurde ein möglicher Suizidversuch der Beschwerdeführerin als Einsatzgrund angegeben. Beim Eintreffen der Polizisten wurde ein möglicher Suizidversuch durch zwei anwesende Personen bestätigt, die angaben, dass die Beschwerdeführerin vom Balkon springen habe wollen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin relativ lange nicht die Türe öffnete ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen F. Aus seiner Aussage ergibt sich nämlich, dass er mit der Beschwerdeführerin telefoniert habe, nachdem sie ihm eine SMS-Nachricht mit dem Inhalt „Ich bin tod“ geschickt hatte. Er sagte ebenfalls aus, dass ihre Stimmungslage todunglücklich oder todtraurig war. Dies passt allerdings zusammen mit dem Umstand, dass aufgrund von Meldungen aus der Nachbarschaft bereits der Einsatz wegen eines Verdachts eines möglichen Suizidversuches angelaufen ist. Einzig der Beschwerdeführerin gibt an, dass sie an diesem Tag glücklich war und gefeiert hat. Diesem Vorbringen wird allerding, da es im Widerspruch zu den Angaben von allen anderen Personen die mit der Beschwerdeführerin Kontakt hatten steht, kein Glaube geschenkt. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die damalige Situation versucht hat herunterzuspielen.

4.
Rechtlich folgt:

Gemäß § 8 Unterbringungsgesetz darf eine Person gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß § 8 Abs. 7 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.Gemäß Paragraph 8, Unterbringungsgesetz darf eine Person gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß Paragraph 8, Absatz 7, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.

§ 9 Unterbringungsgesetz lautet: Paragraph 9, Unterbringungsgesetz lautet:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (Paragraph 8,) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen.

(3) Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.

Gemäß § 46 Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.

Gemäß Abs. 2 leg cit. sind bei Gefahr im Verzug die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen.Gemäß Absatz 2, leg cit. sind bei Gefahr im Verzug die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die Vorführung (§ 46 SPG) erforderlichenfalls mit physischen Zwang durchsetzen (§50 SPG) und hiezu notfalls auch mit Gewalt in die Wohnung eindringen, in der sich der Vorzuführende befindet. Wenn es unbedingt erforderlich ist, darf der Vorzuführende auch mit Handschellen gefesselt werden. Die Vorführung ist daher grundsätzlich als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren und kann nach § 88 Abs. 1 SPG bei zuständigen UVS (nunmehr LVwG) in Beschwerde gezogen werden, die weitere Anhaltung eines Geisteskranken in der Krankenanstalt kontrollieren hingegen die Gerichte. (Hauer/Keplinger Kommentar zum SPG, 4. Auflage, Seite 469) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die Vorführung (Paragraph 46, SPG) erforderlichenfalls mit physischen Zwang durchsetzen (§50 SPG) und hiezu notfalls auch mit Gewalt in die Wohnung eindringen, in der sich der Vorzuführende befindet. Wenn es unbedingt erforderlich ist, darf der Vorzuführende auch mit Handschellen gefesselt werden. Die Vorführung ist daher grundsätzlich als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren und kann nach Paragraph 88, Absatz eins, SPG bei zuständigen UVS (nunmehr LVwG) in Beschwerde gezogen werden, die weitere Anhaltung eines Geisteskranken in der Krankenanstalt kontrollieren hingegen die Gerichte. (Hauer/Keplinger Kommentar zum SPG, 4. Auflage, Seite 469)

Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass sowohl das Anlegen der Handfesseln als auch die zwangsweise Verbringung der Beschwerdeführerin nach herrschender höchstgerichtlicher Judikatur Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen ist auf den jeweiligen Zeitpunkt der gesetzten Maßnahme abzustellen. Betreffend dem Anlegen der Handfesseln ergibt sich somit folgendes Bild: Die Polizei wurde wegen eines möglichen drohenden Suizidversuchs zur Beschwerdeführerin gerufen. Beim Eintreffen erfuhren beide Polizisten von Passanten, dass die Beschwerdeführerin zuvor am Balkon (schon über dem Geländer an der Brüstung) war und gedroht hatte zu springen. Anfänglich reagierte sie nicht auf das Klopfen an der Türe bzw. das Läuten. Als sie schließlich öffnete drängten die Polizeibeamten aufgrund des engen Ganges die Beschwerdeführerin in das Wohn und Esszimmer. Dabei konnten beide Beamten sehen, dass die Balkontüre offenstand. Weiter erblickten sie, eine SMS-Nachricht mit dem Text „Ich bin tod.“. Dazu gaben beide Beamten an, dass die Beschwerdeführerin in dieser Situation nicht berechenbar war. Sie hat mit den Händen gestikuliert und von psychischen Problemen gesprochen. Darüber hinaus war sie zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert. Eine Gesamtbetrachtung dieser Situation rechtfertigt die Einschätzung des Beamten der Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen Sicherheit Handfesseln anzulegen. Durch die Handfesseln wurde die Beschwerdeführerin gehindert einen möglichen Versuch über die offene Balkontüre wieder nach draußen zu gelangen und doch zu springen zu unternehmen oder erschweren. Weiter war klar, dass die Beschwerdeführerin mit Handfesseln auch keinen Zugang zu anderen Mitteln (etwa Messer und ähnliches) für einen Suizid mehr hat. Letztlich war durch die Handfessel auch die Eigensicherung der beiden Beamten gewährleistet. Ein gelinderes Mittel wie zum Beispiel in der Beschwerde angeführt, die Balkontüre zu schließen, erscheint nicht wirksam da durch diese Maßnahme die Beschwerdeführerin leicht zu einem anderen Mittel – wie ein Messer aus der Küche – für einen Suizid hätte greifen können. Eine Abnahme der Handfesseln vor dem Transport in das Rettungsauto war auch nicht möglich, da die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gab, dass sie nicht ins Klinikum *** wollte und mussten daher die Beamten mit einer jederzeitigen Flucht oder Angriff auf sie rechnen, wenn sie die Handfessel abnehmen würden. Im Rettungsfahrzeug wurden dann die Handfesseln abgenommen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf die Beamten verwirrt wirkte und angab wegen psychischer Probleme in Behandlung zu sein. Es wurde sogar versucht mit ihrem Arzt Kontakt aufzunehmen um ihren psychischen Zustand abzuklären.

§ 46 Abs. 2 SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur unmittelbaren Vorführung eines Geisteskranken in eine Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie, also unter Umgehung der Untersuchung durch einen Arzt nach § 46 Abs. 1 SPG, wenn „Gefahr in Verzug“ ist. Paragraph 46, Absatz 2, SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur unmittelbaren Vorführung eines Geisteskranken in eine Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie, also unter Umgehung der Untersuchung durch einen Arzt nach Paragraph 46, Absatz eins, SPG, wenn „Gefahr in Verzug“ ist.

Gefahr in Verzug bedeutet im gegebenen Zusammenhang, dass sich die Gefahr, die § 46 Abs. 1 SPG bezeichnet, verwirklichen (also der Schaden am Leben oder an der Gesundheit eintreten) könnte, wenn der Aufschub, den die Einschaltung eines Arztes bewirkt, in Kauf genommen würde. Diesfalls ist auch die nachträgliche Einholung einer Bescheinigung nicht erforderlich. (Hauer/Keplinger Kommentar zum SPG, 4. Auflage, Seite 474)Gefahr in Verzug bedeutet im gegebenen Zusammenhang, dass sich die Gefahr, die Paragraph 46, Absatz eins, SPG bezeichnet, verwirklichen (also der Schaden am Leben oder an der Gesundheit eintreten) könnte, wenn der Aufschub, den die Einschaltung eines Arztes bewirkt, in Kauf genommen würde. Diesfalls ist auch die nachträgliche Einholung einer Bescheinigung nicht erforderlich. (Hauer/Keplinger Kommentar zum SPG, 4. Auflage, Seite 474)

Im vorliegenden Fall wussten die Beamten, dass der nächste Amtsarzt in *** Dienst hatte. Eine Fahrt von *** nach *** hätte eine längere Zeit in Anspruch genommen und wäre der Transport auch nur in einem Polizeifahrzeug möglich gewesen. Da die Beamten davon ausgingen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen Indizien (Androhung des Suizides, SMS-Nachricht, Verhalten, Enthemmung durch Alkohol) Suizidgefahr bestand und sie auch selbst psychische Probleme erwähnte konnten sie von Gefahr in Verzug auszugehen. Ein Zuwarten bis zum Eintreffen eines Amtsarztes erschien aufgrund der vorliegenden Indizien ebenfalls nicht vertretbar - hätte die Beschwerdeführerin doch die ganze Zeit über gesichert werden müssen mit Handfesseln – und stellte daher keine Option dar. Die Beamten konnten im Sinne des Vertretbarkeitskalküls (s. Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0162) vertretbar annehmen, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin bei einer längeren Anhaltung mit Handfesseln lediglich verschlechtern werde. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.7.2005, Zl. 2004/11/0070) Da somit Gefahr in Verzug vorlag, waren die Beamten auch berechtigt die Beschwerdeführerin nach § 46 Abs. 2 SPG bzw. nach § 9 Abs. 2 UBG ohne Vorführung zu einem Arzt direkt in das Landesklinikum *** in die Psychiatrie verbringen zu lassen. Somit erweist sich in Summe die gesetzten Maßnahmen als rechtskonform und konnte Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Für den das in der Beschwerde angeführte Einschreiten aus rassistischen Gründen konnten keine Hinweise gefunden werden. Vielmehr sind die Beamten aufgrund eines drohenden Suizidversuches eingeschritten. Es war daher insgesamt die Beschwerde abzuweisen. Im vorliegenden Fall wussten die Beamten, dass der nächste Amtsarzt in *** Dienst hatte. Eine Fahrt von *** nach *** hätte eine längere Zeit in Anspruch genommen und wäre der Transport auch nur in einem Polizeifahrzeug möglich gewesen. Da die Beamten davon ausgingen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen Indizien (Androhung des Suizides, SMS-Nachricht, Verhalten, Enthemmung durch Alkohol) Suizidgefahr bestand und sie auch selbst psychische Probleme erwähnte konnten sie von Gefahr in Verzug auszugehen. Ein Zuwarten bis zum Eintreffen eines Amtsarztes erschien aufgrund der vorliegenden Indizien ebenfalls nicht vertretbar - hätte die Beschwerdeführerin doch die ganze Zeit über gesichert werden müssen mit Handfesseln – und stellte daher keine Option dar. Die Beamten konnten im Sinne des Vertretbarkeitskalküls (s. Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0162) vertretbar annehmen, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin bei einer längeren Anhaltung mit Handfesseln lediglich verschlechtern werde. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 26.7.2005, Zl. 2004/11/0070) Da somit Gefahr in Verzug vorlag, waren die Beamten auch berechtigt die Beschwerdeführerin nach Paragraph 46, Absatz 2, SPG bzw. nach Paragraph 9, Absatz 2, UBG ohne Vorführung zu einem Arzt direkt in das Landesklinikum *** in die Psychiatrie verbringen zu lassen. Somit erweist sich in Summe die gesetzten Maßnahmen als rechtskonform und konnte Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Für den das in der Beschwerde angeführte Einschreiten aus rassistischen Gründen konnten keine Hinweise gefunden werden. Vielmehr sind die Beamten aufgrund eines drohenden Suizidversuches eingeschritten. Es war daher insgesamt die Beschwerde abzuweisen.

Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei und die Beschwerdeführerin unterliegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, dadurch bekommt die belangte Behörde auch keinen Ersatz.

5.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Unterbringung; Gefahr in Verzug; Handfesseln;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.25.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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