Entscheidungsdatum
25.02.2021Norm
WRG 1959 §12 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von 1. A sowie 2. C, beide vertreten durch B, ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Horn
a) vom 12. Jänner 2021, ***, betreffend Übermittlung von Aktenunterlagen und Verfahrenskosten,
b) vom 12. Jänner 2021, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung und Verfahrenskosten,
c) vom 12. Jänner 2021, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und Verfahrenskosten,
A) zu Recht erkannt:
B) beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Bescheid c) vom 12. Jänner 2021, ***, wird, soweit sie sich gegen die Verpflichtung des E zur Entfernung eines Regenwasserkanals samt Einlaufschächten sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten richtet, zurückgewiesen.
C) Gegen diese Entscheidung (Teile A) und B)) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig
Rechtsgrundlagen:
§§ 12 Abs. 2, 32, 102 Abs. 1, 103, 138 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF) Paragraphen 12, Absatz 2, 32, 102, Absatz eins, 103, 138, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF)
§§ 8, 13 Abs. 1 und 3, 17 Abs. 1 und 4, 59 Abs. 1, 68 Abs. 1, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) Paragraphen 8, 13, Absatz eins und 3, 17 Absatz eins und 4, 59 Absatz eins, 68, Absatz eins, 76, Absatz eins, 77, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) Paragraphen 24, 27, 28, Absatz eins und 2, 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF)
Entscheidungsgründe
Zu den hg. GZ. LVwG-AV-248-2021, LVwG-AV-250-2021 und LVwG-AV-251-2021, sind die Beschwerden von A und C gegen drei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Horn, jeweils vom 12. Jänner 2021, protokolliert. Aufgrund der Identität der Beschwerdeführer sowie des engen sachlichen Zusammenhangs erscheint es dem Gericht zweckmäßig, die Beschwerden unter einem zu erledigen.
Den Akten der Bezirkshauptmannschaft Horn (in der Folge: die belangte Behörde) zu den Zl. *** sowie ***, wie sie dem Gericht vorgelegt wurden, ist Folgendes zu entnehmen:
2.1. Nachdem die belangte Behörde beim Anwesen von A und C (in der Folge: die Beschwerdeführer) den Betrieb eines Waschplatzes mit Ableitung von Waschwässern über einen bestehenden Regenwasserkanal festgestellt hatte, beantragten die Beschwerdeführer schließlich die Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für den bestehenden Regenwasserkanal laut Baubeschreibung und Einreichplan. Diese Projektsunterlagen beziehen sich allerdings im Wesentlichen auf die Errichtung eines Waschplatzes für landwirtschaftliche Geräte. Das Ansuchen wurde sodann wieder zurückgezogen.
2.2. In der Folge leitete die belangte Behörde ein gewässerpolizeiliches Verfahren in Bezug auf den „konsenslosen Regenwasserkanal“ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, ein. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass der Kanal, wie vom Erstbeschwerdeführer angegeben, von dessen Vater gemeinsam mit dem Nachbarn E errichtet worden wäre.
2.3. Im Zuge dieses Verfahrens stellten die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Anbringen vom 15. Juli 2020 den Antrag „um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Regenwasserkanals“. Dabei wird geltend gemacht, dass der Regenwasserkanal seit Jahrzehnten bestünde und konsensfähig sei.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 erteilte die belangte Behörde den Antragstellern (und nunmehrigen Beschwerdeführern) einen auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrag, wobei die Vorlage einer technischen Beschreibung, eines Lageplanes samt Angabe der in Anspruch genommenen Grundstücke und „eingezeichnetem Auslauf des RW-Kanals (wie in der Natur vorhanden)“ sowie die Zustimmungserklärung aller vom Projekt betroffenen Grundeigentümern gefordert wurde.Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 erteilte die belangte Behörde den Antragstellern (und nunmehrigen Beschwerdeführern) einen auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Verbesserungsauftrag, wobei die Vorlage einer technischen Beschreibung, eines Lageplanes samt Angabe der in Anspruch genommenen Grundstücke und „eingezeichnetem Auslauf des RW-Kanals (wie in der Natur vorhanden)“ sowie die Zustimmungserklärung aller vom Projekt betroffenen Grundeigentümern gefordert wurde.
2.4. Mit Bescheid vom 17. August 2020, ***, wies die belangte Behörde das Ansuchen vom 15. Juli 2020 „um Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung eines Regenwasserkanals auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***“, zurück. Der Bescheid stützt sich auf § 13 Abs. 3 AVG und wird mit Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages begründet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.2.4. Mit Bescheid vom 17. August 2020, ***, wies die belangte Behörde das Ansuchen vom 15. Juli 2020 „um Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung eines Regenwasserkanals auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***“, zurück. Der Bescheid stützt sich auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG und wird mit Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages begründet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2.5. Im Zuge des weitergeführten gewässerpolizeilichen Verfahrens stellten die Beschwerdeführer mit Anbringen vom 23. Dezember 2020 wörtlich „lediglich im Fall der Zustimmung sämtlicher Parteien, sohin auch der Anrainer“ den Antrag um nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung des Kanals gemäß beiliegendem Einreichplan. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, dass die Einschreiter von einem Bewilligungsverfahren für einen Teilbereich des Kanals erfahren hätten, wogegen sie sich aussprächen; in Betracht käme nur die nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung des gesamten Kanalverlaufs. Sollte dazu (seitens der anderen Beteiligten) keine Zustimmung erteilt werden, würde auch dem Teilbereich keine Zustimmung erteilt.
Bei dem angeschlossenen Einreichplan handelt es sich um den im eingangs angeführten Bewilligungsverfahren vorgelegten Einreichplan betreffend die Herstellung eines Waschplatzes, worin auch der in Rede stehende Regenwasserkanal eingezeichnet ist.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 erteilte die belangte Behörde den Antragstellern einen inhaltlich gleichlautenden Verbesserungsauftrag wie jenem zum Anbringen vom 15. Juli 2020.
2.6. Nachdem die Beschwerdeführer der belangten Behörde unter anderem mitgeteilt hatten, dass die Frage der Zustimmung aller betroffenen Grundeigentümer derzeit „nicht beantwortbar“ sei, erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 12. Jänner 2021, ***, worin der Antrag vom 23. Dezember 2020 auf Erteilung der „nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung eines Regenkanals auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***“ zurückgewiesen wurde. Weiters findet sich folgende Kostenvorschreibung:
„Verfahrenskosten:
Die Antragsteller werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:
(Gebührenhinweis:
Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten:
Antrag) € 14,30
einzuzahlender Gesamtbetrag: € 14,30
IBAN: ***
BIC: ***
Zahlungsreferenz: ***
Bankbezeichnung: ***
Empfänger: Bezirkshauptmannschaft Horn – Amtskassa
Zahlungsfrist: binnen vier Wochen ab Zustellung“
Als Rechtsgrundlage ist wiederum § 13 Abs. 3 AVG angegeben. Als Rechtsgrundlage ist wiederum Paragraph 13, Absatz 3, AVG angegeben.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 um Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Genehmigung eines Regenwasserkanals auf Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, angesucht hätten. Aufgrund des Verbesserungsauftrags vom 28. Dezember 2020 seien keine Projektsunterlagen vorgelegt worden. Daher sei der Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung des Regenwasserkanals zurückzuweisen gewesen.
Zur Kostenentscheidung findet sich keine Begründung.
2.7. Während des auch gegen ihn geführten gewässerpolizeilichen Verfahrens beantragte E die nachträgliche Bewilligung eines „Oberflächen-Niederschlagsabwässerkanals“ zur Ableitung von (im Bereich seines Grundstückes anfallenden) Niederschlagswässer bis zum Grundstück Nr. ***, KG ***, wo diese Wässer versickern bzw. bei extremen Niederschlagsereignissen über einen Entwässerungsgraben weiter abfließen könnten. Der geplante (bzw. nachträglich zu bewilligende, existierende Kanal) verläuft auf Eigengrund des Antragstellers bis zum Grundstück Nr. ***, KG ***, in Bezug auf welches eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin G vorliegt. Vorgesehen ist, den bestehenden Regenkanal gegenüber den oberliegenden Liegenschaften der nunmehrigen Beschwerdeführer abzumauern.
Mit Bescheid vom 20. November 2020, ***, erteilte die belangte Behörde dem E die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Regenwasserkanals auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***.
2.8. Mit Anbringen vom 11. Jänner 2021 begehrten die Beschwerdeführer die „Übermittlung des, den gegenständlichen Regenwasserkanal betreffenden gesamten Akteninhaltes, insbesondere der Aktenunterlagen betreffend der beantragten nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung des Herrn E betreffend eines Teilbereiches des in der Natur bestehenden Regenwasserkanals“.
In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass der Kanal (gemeint wohl: der gesamte Regenwasserkanal auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und (allenfalls) ***, KG ***), von E gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer errichtet worden sei und der Kanal in dessen Miteigentum stünde. Von der Genehmigung eines Teilbereichs seien die Miteigentümer zu verständigen. Auch seien die Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, Parteien und seien zu verständigen. Da durch das Vorhaben Wasser in Richtung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, abgeleitet würde, werde in die Substanz des Grundeigentums und die Bewirtschaftungsmöglichkeit eingegriffen.
2.9. Mit Bescheid vom 12. Jänner 2021, ***, wies die belangte Behörde das Ansuchen vom 11. Jänner 2021 um Übermittlung von Aktenunterlagen zur GZ. *** betreffend den nachträglich bewilligten Regenwasserkanal auf Grundstück ***, *** und ***, KG ***, mangels Parteistellung zurück. Gleichzeitig erging folgende Kostenentscheidung:
„Verfahrenskosten:
Die Antragsteller werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:
(Gebührenhinweis:
Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten:
Antrag € 14,30
einzuzahlender Gesamtbetrag: € 14,30
IBAN: ***
BIC: ***
Zahlungsreferenz: ***
Bankbezeichnung: ***
Empfänger: Bezirkshauptmannschaft Horn – Amtskassa
Zahlungsfrist: binnen vier Wochen ab Zustellung“
Als Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung werden die §§ 12 Abs. 2 und 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sowie § 8 AVG angegeben; für die Kostenentscheidung ist § 76 AVG angeführt.Als Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung werden die Paragraphen 12, Absatz 2 und 102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sowie Paragraph 8, AVG angegeben; für die Kostenentscheidung ist Paragraph 76, AVG angeführt.
Begründend legt die belangte Behörde zusammengefasst dar, dass der nachträglich bewilligte Teil des Regenwasserkanals nicht die Grundstücke der Beschwerdeführer berühre, sodass ihnen aus dem Titel des Grundeigentums keine Parteistellung zukäme. Bei dem in Rede stehenden Regenwasserkanals handele es sich um keine rechtmäßige Wassernutzung, sodass auch diesbezüglich den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukäme. Das Miteigentum am Regenwasserkanal begründe keine Parteistellung, da § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht das Eigentum schlechthin, sondern lediglich das Grundeigentum schütze. Der Antrag sei daher mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Die Kostenentscheidung stütze sich auf „die angeführten Bestimmungen“.Begründend legt die belangte Behörde zusammengefasst dar, dass der nachträglich bewilligte Teil des Regenwasserkanals nicht die Grundstücke der Beschwerdeführer berühre, sodass ihnen aus dem Titel des Grundeigentums keine Parteistellung zukäme. Bei dem in Rede stehenden Regenwasserkanals handele es sich um keine rechtmäßige Wassernutzung, sodass auch diesbezüglich den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukäme. Das Miteigentum am Regenwasserkanal begründe keine Parteistellung, da Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht das Eigentum schlechthin, sondern lediglich das Grundeigentum schütze. Der Antrag sei daher mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Die Kostenentscheidung stütze sich auf „die angeführten Bestimmungen“.
Hinsichtlich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, wird bemerkt, dass dessen Anführung „in diesem Verfahren grundsätzlich nicht zur beurteilen“ gewesen sei, da die Liegenschaft nicht im Eigentum der Antragsteller, sondern in dem deren Rechtsvertreters stehe. Es sei aber auch eine Beeinträchtigung dieser Liegenschaft nicht zu erwarten.
2.10. Im gewässerpolizeilichen Verfahren betreffend den bestehenden Regenkanal ersuchte die belangte Behörde einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen mehrmals um Erstattung eines Gutachtens. Der Amtssachverständige äußerte sich am 02. Juli 2020 mit Bezug auf den gesamten bestehenden Regenwasserkanal (wobei offensichtlich davon ausgegangen wurde, dass dieser bis zum Grundstück Nr. ***, KG ***, führt) dahingehend, dass nach „Rücksprache mit der Wasserrechtsbehörde für den Regenwasserkanal eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich“ sei. Weiters heißt es, „da eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung nicht erwirkt werden“ könne, sei die vollständige Entfernung erforderlich, dies „aus öffentlichen Interessen und fremden Rechten (Beeinträchtigung der Bodenbeschaffenheit durch Vernässung, Erosion, schlechtere Bewirtschaftung von Fremdgrundstücken)“.
Am 16. November 2020 führte der Sachverständige nach Darstellung der Umstände der Errichtung des Regenwasserkanals, der Eigentumsverhältnisse sowie des Verfahrensablaufs aus, dass für den topografisch oberhalb des bewilligten Teils des Regenwasserkanals, nämlich des Teils auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, keine Zustimmung der Grundeigentümer erzielt werden hätte können und dieser „nicht bewilligungsfähig“ wäre. Da die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer nicht erwirkt werden können, seien damit fremde Rechte nachteilig betroffen, weshalb die Entfernung des Regenwasserkanals samt Einlaufschächten erforderlich wäre, „da ansonsten eine Beeinträchtigung der Bodenbeschaffenheit durch Vernässung, Erosion, schlechtere Bewirtschaftung von Fremdgrundstücken nicht ausgeschlossen werden“ könne. Für die erforderlichen Maßnahmen sei eine Frist bis 28. Februar 2021 angemessen.
2.11. Nach Einräumung des Parteiengehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten, in dessen Zuge sich lediglich die Beschwerdeführer geäußert hatten (wobei es zum unter 2.5. dargestellten neuerlichen Bewilligungsansuchen kam), erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 12. Jänner 2021, ***. Darin wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer sowie E verpflichtet, den konsenslosen Regenwasserkanal samt Einlaufschächten auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, bis spätestens 28. Februar 2021 vollständig zu entfernen und darüber der Bezirkshauptmannschaft Horn schriftlich zu berichten. Weiters wurden die Beschwerdeführer zur anteiligen Bezahlung von Kommissionsgebühren in Höhe von € 9,20, E zur Bezahlung von anteiligen Kommissionsgebühren in Höhe von € 4,60 verpflichtet. Die Sachentscheidung stützt die belangte Behörde auf § 138 Abs. 1 lit. a erster Fall und Abs. 4 WRG 1959, die Kostenentscheidung auf §§ 76 und 77 AVG sowie § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976.2.11. Nach Einräumung des Parteiengehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten, in dessen Zuge sich lediglich die Beschwerdeführer geäußert hatten (wobei es zum unter 2.5. dargestellten neuerlichen Bewilligungsansuchen kam), erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 12. Jänner 2021, ***. Darin wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer sowie E verpflichtet, den konsenslosen Regenwasserkanal samt Einlaufschächten auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, bis spätestens 28. Februar 2021 vollständig zu entfernen und darüber der Bezirkshauptmannschaft Horn schriftlich zu berichten. Weiters wurden die Beschwerdeführer zur anteiligen Bezahlung von Kommissionsgebühren in Höhe von € 9,20, E zur Bezahlung von anteiligen Kommissionsgebühren in Höhe von € 4,60 verpflichtet. Die Sachentscheidung stützt die belangte Behörde auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, erster Fall und Absatz 4, WRG 1959, die Kostenentscheidung auf Paragraphen 76 und 77 AVG sowie Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976.
Begründend wird zunächst der Verfahrensablauf kurz dargestellt, wobei das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 16. November 2020 wörtlich wiedergegeben wird. Schließlich wird festgestellt, dass der Regenwasserkanal auf Grundstück Nr. ***, *** und ***, KG ***, konsenslos bestehe, keine wasserrechtliche Bewilligung für diese eigenmächtige Neuerung vorliege und eine nachträgliche Bewilligung aufgrund fehlender Zustimmungserklärungen betroffener Grundstücke nicht erlangt werden könnte. Dies ergebe sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren.
In rechtlicher Hinsicht verweist die belangte Behörde zunächst auf § 138 Abs. 1 WRG 1959. Der Regenwasserkanal auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG *** sei eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage, welche eigenmächtig errichtet worden sei. Eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung komme nicht in Betracht; in Bezug auf mögliche Zwangsrechte wird ausgeführt, dass kein allgemeines öffentliches Interesse am gegenständlichen Regenwasserkanal erkennbar sei und überdies die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung, nämlich die Inanspruchnahme fremden Grundes und die daraus folgenden nicht auszuschließenden Beeinträchtigungen von Fremdgrundstücken, das Interesse an der Erhaltung des konsenslos errichteten Regenwasserkanals bei weitem überwiege. Es sei gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der gewässerpolizeiliche Auftrag spruchgemäß zu erlassen gewesen. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die angeführten Bestimmungen.In rechtlicher Hinsicht verweist die belangte Behörde zunächst auf Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959. Der Regenwasserkanal auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG *** sei eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage, welche eigenmächtig errichtet worden sei. Eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung komme nicht in Betracht; in Bezug auf mögliche Zwangsrechte wird ausgeführt, dass kein allgemeines öffentliches Interesse am gegenständlichen Regenwasserkanal erkennbar sei und überdies die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung, nämlich die Inanspruchnahme fremden Grundes und die daraus folgenden nicht auszuschließenden Beeinträchtigungen von Fremdgrundstücken, das Interesse an der Erhaltung des konsenslos errichteten Regenwasserkanals bei weitem überwiege. Es sei gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 der gewässerpolizeiliche Auftrag spruchgemäß zu erlassen gewesen. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die angeführten Bestimmungen.
In ihren rechtzeitig eingebrachten Beschwerden bringen die Einschreiter – auf das Wesentliche zusammengefasst – neben Ausführungen zum Verfahrensablauf und der Wiedergabe des Spruches des jeweiligen Bescheides Folgendes vor:
3.1. zum Bescheid *** (Zurückweisung des Antrags um Übersendung von Aktenunterlagen):
Der Bescheid werde dem gesamten Inhalt nach und zur Gänze angefochten; bloß ein Teilbereich des in der Natur bestehenden Regenwasserkanals sei nicht bewilligbar, es lägen den Beschwerdeführern keine Unterlagen vor; sie seien Miteigentümer des Regenwasserkanals und als solche nicht gehört worden; sie hätten Anspruch auf Zustellung der Aktenunterlagen zwecks Wahrung des Parteiengehörs. Auch die Eigentümer des Grundstücks ***, KG ***, seien nicht gehört worden, sie wären durch das Vorhaben berührt und dadurch Parteien iSd § 12 WRG 1959; die Beschwerdeführer seien Pächter dieses Grundstücks. In einem Strafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sei hervorgekommen, dass jedenfalls das Grundstück Nr. ***, KG ***, bei Regenereignissen betroffen sei. Die Beschwerdeführer seien daher als Miteigentümer des Regenwasserkanals, Anrainer und Pächter des Grundstücks Nr. ***, KG ***, berechtigt im Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz gehört zu werden.
Beantragt wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme der Beschwerdeführer, alle Aktenunterlagen zur GZ. *** zuzustellen und dem Antrag vom 11. Jänner 2021 vollinhaltlich stattzugeben.Der Bescheid werde dem gesamten Inhalt nach und zur Gänze angefochten; bloß ein Teilbereich des in der Natur bestehenden Regenwasserkanals sei nicht bewilligbar, es lägen den Beschwerdeführern keine Unterlagen vor; sie seien Miteigentümer des Regenwasserkanals und als solche nicht gehört worden; sie hätten Anspruch auf Zustellung der Aktenunterlagen zwecks Wahrung des Parteiengehörs. Auch die Eigentümer des Grundstücks ***, KG ***, seien nicht gehört worden, sie wären durch das Vorhaben berührt und dadurch Parteien iSd Paragraph 12, WRG 1959; die Beschwerdeführer seien Pächter dieses Grundstücks. In einem Strafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sei hervorgekommen, dass jedenfalls das Grundstück Nr. ***, KG ***, bei Regenereignissen betroffen sei. Die Beschwerdeführer seien daher als Miteigentümer des Regenwasserkanals, Anrainer und Pächter des Grundstücks Nr. ***, KG ***, berechtigt im Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz gehört zu werden., Beantragt wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme der Beschwerdeführer, alle Aktenunterlagen zur GZ. *** zuzustellen und dem Antrag vom 11. Jänner 2021 vollinhaltlich stattzugeben.
3.2. zum Bescheid *** (Zurückweisung des Bewilligungsantrages):
Der Bescheid werde dem gesamten Inhalt nach und zur Gänze angefochten, er sei „mit Nichtigkeit behaftet“. Ein Teilbereich des in der Natur über Grundstück ***, *** und ***, KG ***, führenden Regenwasserkanals sei „nicht bewilligbar“; die Beschwerdeführer seien als Miteigentümer dieses Teilbereichs auch nicht gehört worden. Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufnahme näher bezeichneter Bescheide beantragt und begehrt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung des Regenwasserkanals erteilt werde; in eventu möge der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden.
3.3. zum Bescheid *** (gewässerpolizeilicher Auftrag):
Der Bescheid werde dem gesamten Inhalt nach und zur Gänze angefochten; die spruchgemäße Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands sei „unbestimmt und unkorrekt“; bloß ein Teilbereich des in der Natur über Grundstück Nr. ***, *** und ***, KG ***, führenden Regenwasserkanals sei nicht bewilligbar, der Regenwasserkanal sei unbestrittener Maßen von den Beschwerdeführern gemeinsam mit E errichtet und finanziert worden. Es seien nicht sämtliche Parteien gehört worden; das Grundstück Nr. ***, KG ***, stehe nicht im Eigentum der Beschwerdeführer; sie seien nicht berechtigt diese Liegenschaft zu betreten. Der Bescheid sei mit „Nichtigkeit behaftet“
Schließlich wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Aufnahme näher bezeichneter Beweise sowie die ersatzlose Behebung dieses angefochtenen Bescheides beantragt.Der Bescheid werde dem gesamten Inhalt nach und zur Gänze angefochten; die spruchgemäße Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands sei „unbestimmt und unkorrekt“; bloß ein Teilbereich des in der Natur über Grundstück Nr. ***, *** und ***, KG ***, führenden Regenwasserkanals sei nicht bewilligbar, der Regenwasserkanal sei unbestrittener Maßen von den Beschwerdeführern gemeinsam mit E errichtet und finanziert worden. Es seien nicht sämtliche Parteien gehört worden; das Grundstück Nr. ***, KG ***, stehe nicht im Eigentum der Beschwerdeführer; sie seien nicht berechtigt diese Liegenschaft zu betreten. Der Bescheid sei mit „Nichtigkeit behaftet“, Schließlich wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Aufnahme näher bezeichneter Beweise sowie die ersatzlose Behebung dieses angefochtenen Bescheides beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die unter Punkt 2. und 3. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und sind – insoweit – unstrittig. Sie können daher der gerichtlichen Entscheidung ohne weiteres Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt werden.
Unstrittig ist weiters, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht im Eigentum der Beschwerdeführer steht (eine Einsicht in das Grundbuch durch das Gericht hat ergeben, dass die Liegenschaft im Miteigentum von D, B sowie F steht).
Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, im Gegenstand nicht.
WRG 1959
§ 12. (…)Paragraph 12, (…)
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)
(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.(7) Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;
ferner
c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,
(…)
§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisenParagraph 103, (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen
- zu versehen:
a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;
b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;
Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;
c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;
d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (Paragraph 60,) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
g) bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;
h) bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;
i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
k) bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;
l) bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;
m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;
n) gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;
o) Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.
(2) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffen werden.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138, (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Absatz eins, die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Paragraph 31, Absatz 6, findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz eins, Litera b, sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung.
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.(6) Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
AVG
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(…)
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59, (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(…)
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(…)
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76, (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(…)
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77, (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
4.3.0. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen drei im wasserrechtlichen Verfahren in engem Zusammenhang ergangenen Bescheiden. Der Beurteilung der einzelnen Beschwerden sei im Hinblick darauf und die den Entscheidungen mehrfach zugrundeliegenden Rechtsirrtümern Folgendes vorausgeschickt:
4.3.1. Das Wasserrechtsgesetz 1959 sieht eine Reihe von verschiedenen Be-willigungstatbeständen vor, so etwa für die Benutzung öffentlicher Gewässer und privater Tagwässer (§ 9), die Benutzung des Grundwassers (§ 10), für die Einwirkung auf Gewässer (§ 32), für Anlagen im Hochwasserabflussbereich (§ 38), für Schutz und Regulierungswasserbauten (§ 41) – um einige der in der Praxis wichtigsten zu nennen. Die Wasserrechtsbehörde hat sich in jedem wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahren (und auch in Verfahren betreffend mögliche konsenslose Neuerungen) darüber klar zu werden, unter dem Gesichtspunkt welches Bewilligungstatbestandes eine bestehende oder geplante Wasseranlage zu beurteilen ist. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein in Wahrheit gar nicht bewilligungspflichtiges Vorhaben kommt nicht in Betracht; ein darauf gerichteter Antrag ist zurückzuweisen.4.3.1. Das Wasserrechtsgesetz 1959 sieht eine Reihe von verschiedenen Be-willigungstatbeständen vor, so etwa für die Benutzung öffentlicher Gewässer und privater Tagwässer (Paragraph 9,), die Benutzung des Grundwassers (Paragraph 10,), für die Einwirkung auf Gewässer (Paragraph 32,), für Anlagen im Hochwasserabflussbereich (Paragraph 38,), für Schutz und Regulierungswasserbauten (Paragraph 41,) – um einige der in der Praxis wichtigsten zu nennen. Die Wasserrechtsbehörde hat sich in jedem wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahren (und auch in Verfahren betreffend mögliche konsenslose Neuerungen) darüber klar zu werden, unter dem Gesichtspunkt welches Bewilligungstatbestandes eine bestehende oder geplante Wasseranlage zu beurteilen ist. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein in Wahrheit gar nicht bewilligungspflichtiges Vorhaben kommt nicht in Betracht; ein darauf gerichteter Antrag ist zurückzuweisen.
4.3.2. Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ist – wie auch andere Bau- und Anlagengenehmigungsverfahren – ein sogenanntes Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (zB VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217). In Bezug auf die Anforderungen an ein solches Projekt trifft § 103 WRG 1959 Regelungen. Mängel eines Anbringens iSd § 103 WRG 1959 sind einem Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG zu unterziehen. Die Behörde hat dabei im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (zB VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075). Eine inhaltliche Modifizierung eines Vorhabens kann rechtens im Wege eines Auftrags nach § 13 Abs. 3 AVG nicht bewirkt werden. Zustimmungserklärungen der von einem Projekt Betroffenen stellen keinen notwendigen Inhalt von Projektsunterlagen iSd § 103 Abs. 1 WRG 1959 dar; diesbezüglich kommt daher auch kein Verbesserungs-auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG in Betracht (vgl. VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001).4.3.2. Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ist – wie auch andere Bau- und Anlagengenehmigungsverfahren – ein sogenanntes Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (zB VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217). In Bezug auf die Anforderungen an ein solches Projekt trifft Paragraph 103, WRG 1959 Regelungen. Mängel eines Anbringens iSd Paragraph 103, WRG 1959 sind einem Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu unterziehen. Die Behörde hat dabei im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (zB VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075). Eine inhaltliche Modifizierung eines Vorhabens kann rechtens im Wege eines Auftrags nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht bewirkt werden. Zustimmungserklärungen der von einem Projekt Betroffenen stellen keinen notwendigen Inhalt von Projektsunterlagen iSd Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 dar; diesbezüglich kommt daher auch kein Verbesserungs-auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Betracht vergleiche VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001).
4.3.3. Das Wasserrechtsgesetz kennt – abgesehen von § 121 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. betreffend die Genehmigung geringfügiger Abweichungen im Überprüfungsbescheid – keine speziellen Bestimmungen für das nachträgliche Bewilligungsverfahren, also ein Bewilligungsverfahren, welche durchgeführt wird, während die Anlage, deren Genehmigung angestrebt wird, schon besteht. Vielmehr handelt es sich beim sogenannten nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 07.07.2005, 2005/07/0077; 15.10.2009, 2006/07/0153) ebenfalls um ein Projektgenehmigungsverfahren, dessen Gegenstand das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt ist, nicht aber ein von diesem Projekt etwa abweichender Bestand. Die Wahrnehmung der Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt ist dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 vorbehalten (vgl. VwGH 30.06.2016, 2013/07/0262). Dementsprechend stellt eine Abweichung des im Bewilligungs-verfahren eingereichten Projektsplans vom tatsächlichen Bestand keinen Mangel dar, dessen Behebung die Behörde mit der Sanktion des § 13 Abs. 3 AVG durchzusetzen berechtigt wäre.4.3.3. Das Wasserrechtsgesetz kennt – abgesehen von Paragraph 121, Absatz eins, dritter Satz leg. cit. betreffend die Genehmigung geringfügiger Abweichungen im Überprüfungsbescheid – keine speziellen Bestimmungen für das nachträgliche Bewilligungsverfahren, also ein Bewilligungsverfahren, welche durchgeführt wird, während die Anlage, deren Genehmigung angestrebt wird, schon besteht. Vielmehr handelt es sich beim sogenannten nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligungs-verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 07.07.2005, 2005/07/0077; 15.10.2009, 2006/07/0153) ebenfalls um ein Projektgenehmigungsverfahren, dessen Gegenstand das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt ist, nicht aber ein von diesem Projekt etwa abweichender Bestand. Die Wahrnehmung der Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt ist dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 vorbehalten vergleiche VwGH 30.06.2016, 2013/07/0262). Dementsprechend stellt eine Abweichung des im Bewilligungs-verfahren eingereichten Projektsplans vom tatsächlichen Bestand keinen Mangel dar, dessen Behebung die Behörde mit der Sanktion des Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzusetzen berechtigt wäre.
4.3.4. § 138 WRG 1959 regelt die Vorgehensweise zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Die Anwendung des – im vorliegenden Fall in Rede stehenden – § 138 Abs. 1 lit. a erster Fall leg. cit. setzt zunächst das Vorliegen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung voraus; darunter ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 30.07.2017, Ra 2015/07/0114) die Errichtung von Anlagen oder Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Die Behörde hat daher – zieht sie die Anwendung dieser Rechtsvorschrift in Betracht – in erster Linie zu prüfen, welcher Bewilligungstatbestand durch den zu prüfenden Sachverhalt verwirklicht wurde. 4.3.4. Paragraph 138, WRG 1959 regelt die Vorgehensweise zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Die Anwendung des – im vorliegenden Fall in Rede stehenden – Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, erster Fall leg. cit. setzt zunächst das Vorliegen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung voraus; darunter ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 30.07.2017, Ra 2015/07/0114) die Errichtung von Anlagen oder Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Die Behörde hat daher – zieht sie die Anwendung dieser Rechtsvorschrift in Betracht – in erster Linie zu prüfen, welcher Bewilligungstatbestand durch den zu prüfenden Sachverhalt verwirklicht wurde.
Der nach § 138 Abs. 1 lit. a erster Fall leg. cit. in Betracht kommende Beseitigungs-auftrag hat überdies zur Voraussetzung, dass das öffentliche Interesse die Beseitigung erfordert oder ein Betroffener gemäß § 138 Abs. 6 leg. cit. dies verlangt. Der nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, erster Fall leg. cit. in Betracht kommende Beseitigungs-auftrag hat überdies zur Voraussetzung, dass das öffentliche Interesse die Beseitigung erfordert oder ein Betroffener gemäß Paragraph 138, Absatz 6, leg. cit. dies verlangt.
In allen anderen Fällen ist mittels Alternativauftrags nach § 138 Abs. 2 leg. cit. vorzugehen.In allen anderen Fällen ist mittels Alternativauftrags nach Paragraph 138, Absatz 2, leg. cit. vorzugehen.
Verlangt ein Betroffener die Beseitigung einer seine Rechte verletzenden Anlage, ist mittels Auftrags nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 vorzugehen (vgl. zB VwGH 23.04.1998, 98/07/0004). Die Frage der Möglichkeit der Einräumung von Zwangs-rechten ist in einem solchen Fall – in diesem Verfahrensstadium – nicht zu prüfen. Verlangt ein Betroffener die Beseitigung einer seine Rechte verletzenden Anlage, ist mittels Auftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 vorzugehen vergleiche zB VwGH 23.04.1998, 98/07/0004). Die Frage der Möglichkeit der Einräumung von Zwangs-rechten ist in einem solchen Fall – in diesem Verfahrensstadium – nicht zu prüfen.
Liegt jedoch kein ausdrückliches Verlangen eines Betroffenen vor, kommt die Erlassung eines Auftrags nach § 138 Abs. 1 leg. cit. nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Dabei ist eine Grobprüfung vorzunehmen; wenn diese ergibt, dass die Erteilung einer Bewilligung (allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen) für die eigenmächtige Neuerung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, hat demgegenüber ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu ergehen (zB VwGH 25.11.1999, 99/07/0121; 23.05.2019 Ra 2019/07/0044).Liegt jedoch kein ausdrückliches Verlangen eines Betroffenen vor, kommt die Erlassung eines Auftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, leg. cit. nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Dabei ist eine Grobprüfung vorzunehmen; wenn diese ergibt, dass die Erteilung einer Bewilligung (allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen) für die eigenmächtige Neuerung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, hat demgegenüber ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 zu ergehen (zB VwGH 25.11.1999, 99/07/0121; 23.05.2019 Ra 2019/07/0044).
Mit anderen Worten: Sofern kein Antrag eines Betroffenen vorliegt, hat die belangte Behörde zu prüfen, ob öffentliche Interessen einer nachträglichen Bewilligung von vornherein entgegen stehen oder nicht. Je nachdem ist mittels Auftrags nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen, wobei Dritten dabei kein Mitspracherecht zukommt. Das bedeutet aber auch, dass in einem amtswegigen Verfahren, bei dem zwar ein Widerspruch zu fremden Rechten hervorkommt, nicht aber zu öffentlichen Interessen, ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 leg. cit. nicht ergehen darf. Vielmehr ist diesfalls mit Alternativauftrags vorzugehen und ist die Prüfung der Verletzung fremder Rechte (wozu auch die Frage gehört, ob ein Privatrechtstitel, etwa ein zivilrechtlicher Vertrag oder auch die Ersitzung von Servituten, zur Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder Anlagen berechtigt) und die Möglichkeit der Überwindung entgegenstehender Rechte mittels Einräumung von Zwangsrechten dem (allenfalls) folgenden Bewilligungsverfahren vorbehalten.Mit anderen Worten: Sofern kein Antrag eines Betroffenen vorliegt, hat die belangte Behörde zu prüfen, ob öffentliche Interessen einer nachträglichen Bewilligung von vornherein entgegen stehen oder nicht. Je nachdem ist mittels Auftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, oder Absatz 2, WRG 1959 vorzugehen, wobei Dritten dabei kein Mitspracherecht zukommt. Das bedeutet aber auch, dass in einem amtswegigen Verfahren, bei dem zwar ein Widerspruch zu fremden Rechten hervorkommt, nicht aber zu öffentlichen Interessen, ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, leg. cit. nicht ergehen darf. Vielmehr ist diesfalls mit Alternativauftrags vorzugehen und ist die Prüfung der Verletzung fremder Rechte (wozu auch die Frage gehört, ob ein Privatrechtstitel, etwa ein zivilrechtlicher Vertrag oder auch die Ersitzung von Servituten, zur Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder Anlagen berechtigt) und die Möglichkeit der Überwindung entgegenstehender Rechte mittels Einräumung von Zwangsrechten dem (allenfalls) folgenden Bewilligungsverfahren vorbehalten.
4.3.5. In der Regel bedarf es zur Beurteilung von Bewilligungspflicht und Konsensfähigkeit geplanter oder bestehender Wasseranlagen der Beiziehung von Sachverständigen. Aufgabe eines Sachverständigen ist es, als Hilfsorgan der Behörde bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Die Beiziehung des Sachverständigen hat daher den Zweck, der Behörde das ihr fehlende erforderliche fachspezifische Wissen auf der Sachverhaltsebene, nicht aber hinsichtlich der Rechtslage zu verschaffen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schaden rechtliche Ausführungen in Sachverständigengutachten insofern nicht, als das Gutachten als solches brauchbar ist. Die in Überschreitung seines Wirkungsbereiches ergangenen rechtlichen Ausführungen eines Sachverständigen sind allerdings unbeachtlich (VwGH 29.09.2008, 2006/03/0078). Freilich erweist sich ein Gutachten eines Sachverständigen als ungeeignet, wenn es auf einer unzutreffenden Rechtslage aufbaut (zB VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0130), so etwa auch, wenn die Behörde dem Sachverständigen die Lösung der Rechtsfrage überlassen hat, und dieser sie unzutreffend gelöst hat und darauf aufbauend sein Gutachten erstattet hat. Löst der Sachverständige die Rechtsfrage zutreffend, schadet es nicht, wenn die Behörde diese Lösung ihrer Entscheidung zugrunde legt.
4.3.6. Der Beurteilung der drei angefochtenen Bescheide ist weiters vorauszu-schicken, dass jeweils rechtzeitige Beschwerden vorliegen, mit denen die Bescheide ausweislich der ausdrücklichen Erklärung im gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhalts-elemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, seiner Entscheidung zu Grunde legen darf (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).
Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann jedoch niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann jedoch niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).
4.3.7. Zum Bescheid ***:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ein Ersuchen um Übermittlung von Aktenunterlagen als Antrag auf Akteneinsicht gewertet und das Begehren mangels Parteistellung im betreffenden Verfahren zurückgewiesen.
4.3.7.1. Zunächst ist festzustellen, dass die belangte Behörde es verabsäumt hat, im durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über den Antrag des E eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Damit konnte auch die Präklusion (vgl. § 42 AVG) allfälliger weiterer Parteien nicht eintreten. Das bedeutet, dass der ergangene wasserrechtliche Bewilligungsbescheid gegenüber jenen Parteien, denen er nicht zugestellt wurde, auch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Präsumtive übergangen Parteien haben daher weiterhin die Möglichkeit, die Zustellung des Bescheides zu verlangen und diesen mit Beschwerde zu bekämpfen. Das bloße Verlangen nach Akteneinsicht bzw. um Übermittlung von Aktenkopien stellt allerdings noch kein derartiges Begehren dar.4.3.7.1. Zunächst ist festzustellen, dass die belangte Behörde es verabsäumt hat, im durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über den Antrag des E eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Damit konnte auch die Präklusion vergleiche Paragraph 42, AVG) allfälliger weiterer Parteien nicht eintreten. Das bedeutet, dass der ergangene wasserrechtliche Bewilligungsbescheid gegenüber jenen Parteien, denen er nicht zugestellt wurde, auch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Präsumtive übergangen Parteien haben daher weiterhin die Möglichkeit, die Zustellung des Bescheides zu verlangen und diesen mit Beschwerde zu bekämpfen. Das bloße Verlangen nach Akteneinsicht bzw. um Übermittlung von Aktenkopien stellt allerdings noch kein derartiges Begehren dar.
4.3.7.2. Wer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung hat, ergibt sich – wie die belangte Behörde insofern zutreffend erkannt hat – aus § 102 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 (dass diese Regelung nicht völlig abschließend die Parteistellung im Bewilligungsverfahren normiert, ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant).4.3.7.2. Wer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung hat, ergibt sich – wie die belangte Behörde insofern zutreffend erkannt hat – aus Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 (dass diese Regelung nicht völlig abschließend die Parteistellung im Bewilligungsverfahren normiert, ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant).
Allerdings ist die Parteistellung nicht erst dann gegeben, wenn in wasserrechtlich geschützte Rechte (iSd § 12 Abs. 2 leg. cit.) tatsächlich eingegriffen wird; es genügt für die Parteistellung, dass eine Berührung der geltend gemachten (wasserrechtlich geschützten) Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob dabei eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteistellung einer Person nicht zu berühren (zB VwGH 30.09.2010, 2009/07/0001; 23.02.2017, Ro 2014/07/0034).Allerdings ist die Parteistellung nicht erst dann gegeben, wenn in wasserrechtlich geschützte Rechte (iSd Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit.) tatsächlich eingegriffen wird; es genügt für die Parteistellung, dass eine Berührung der geltend gemachten (wasserrechtlich geschützten) Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob dabei eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteistellung einer Person nicht zu berühren (zB VwGH 30.09.2010, 2009/07/0001; 23.02.2017, Ro 2014/07/0034).
Das bedeutet, dass den Inhabern wasserrechtlich geschützter Rechte dann Parteistellung zukommt, wenn die von ihnen behauptete Rechtsverletzung der Lage des Falles nach nicht von vornherein auszuschließen ist.
4.3.7.3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass sie eine Rechtsverletzung hinsichtlich ihres Miteigentums am nachträglich bewilligten Kanal sowie eine Beeinträchtigung des von ihnen gepachteten Grundstücks Nr. ***, KG ***, behaupten. Damit machen sie die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte jedoch nicht geltend. Abgesehen davon, dass durch die Dritten erteilte nachträgliche Bewilligung für eine im (angeblichen) Eigentum (oder Miteigentum) stehenden Anlage die zivilrechtliche Rechtszuständigkeit nicht verändert wird (Zwangsrechte wurden unbestrittener Maßen nicht eingeräumt) und insofern schon keine Rechtsverletzung zu sehen ist, ist damit – wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat – ein wasserrechtlich geschütztes Recht nicht betroffen, da das Gesetz nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum schützt. In Bezug auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, ist die behauptete mögliche Rechtsbeeinträchtigung zwar nicht von der Hand zu weisen; freilich kann diese nur der Eigentümer, nicht jedoch der Pächter geltend machen (vgl. VwGH 28.07.1994, 92/07/0154). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall ein Miteigentümer auch Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist, ändert daran nichts. Freilich steht es jenem frei, seine Rechte als möglicherweise übergangene Partei in eigenem Namen geltend zu machen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.4.3.7.3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass sie eine Rechtsverletzung hinsichtlich ihres Miteigentums am nachträglich bewilligten Kanal sowie eine Beeinträchtigung des von ihnen gepachteten Grundstücks Nr. ***, KG ***, behaupten. Damit machen sie die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte jedoch nicht geltend. Abgesehen davon, dass durch die Dritten erteilte nachträgliche Bewilligung für eine im (angeblichen) Eigentum (oder Miteigentum) stehenden Anlage die zivilrechtliche Rechtszuständigkeit nicht verändert wird (Zwangsrechte wurden unbestrittener Maßen nicht eingeräumt) und insofern schon keine Rechtsverletzung zu sehen ist, ist damit – wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat – ein wasserrechtlich geschütztes Recht nicht betroffen, da das Gesetz nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum schützt. In Bezug auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, ist die behauptete mögliche Rechtsbeeinträchtigung zwar nicht von der Hand zu weisen; freilich kann diese nur der Eigentümer, nicht jedoch der Pächter geltend machen vergleiche VwGH 28.07.1994, 92/07/0154). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall ein Miteigentümer auch Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist, ändert daran nichts. Freilich steht es jenem frei, seine Rechte als möglicherweise übergangene Partei in eigenem Namen geltend zu machen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.3.7.4. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beurteilung der belangten Behörde in Bezug auf die Parteistellung der beiden Beschwerdeführer im in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Ihnen kommen daher Parteienrechte einschließlich des Rechtes auf Akteneinsicht nicht zu.
4.3.7.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines Verfahrens, solange dieses noch nicht abgeschlossen ist, selbst wenn sie in Bescheidform gekleidet ist, eine gesondert nicht anfechtbare Verfahrensanordnung dar, die erst mit dem in der Sache ergehenden abschließenden Bescheid bekämpfbar ist. In allen anderen Fällen, vor allem gegenüber einer Person, der es im betreffenden Verfahren an der Parteistellung mangelt, ist die Akteneinsicht bescheidmäßig zu verweigern (zB VwGH 27.02.2009, 2008/17/0019; 01.09.2010, 2009/17/0153).
Die bescheidmäßige Zurückweisung des gegenständlichen Begehrens mangels Parteistellung der Antragsteller erfolgte daher zu Recht.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Akteneinsicht nicht das Recht umfasst, eine Aktenkopie (oder den Originalakt zur Einsichtnahme) übermittelt zu bekommen (vgl. VwGH 21.09.1988, 87/13/0256; 15.11.2017, Ra 2016/08/0184). Auch aus diesem Grund war das Begehren der Beschwerdeführer unstatthaft.Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Akteneinsicht nicht das Recht umfasst, eine Aktenkopie (oder den Originalakt zur Einsichtnahme) übermittelt zu bekommen vergleiche VwGH 21.09.1988, 87/13/0256; 15.11.2017, Ra 2016/08/0184). Auch aus diesem Grund war das Begehren der Beschwerdeführer unstatthaft.
4.3.7.6. Die Kostenentscheidung, soweit ihr ein normativer Inhalt zukommt, war jedoch aufzuheben, bestand für die Vorschreibung von Verfahrenskosten in diesem Zusammenhang doch kein Rechtsgrund; dass der Behörde im gegenständlichen Fall Barauslagen erwachsen wären (wofür der zitierte § 76 AVG einschlägig wäre), ist nicht ersichtlich; die – bescheidmäßige – Vorschreibung von Gebühren nach dem Gebührengesetz oblag der belangten Behörde nicht (vgl. demgegenüber § 34 Abs. 1 Gebührengesetz 1957).4.3.7.6. Die Kostenentscheidung, soweit ihr ein normativer Inhalt zukommt, war jedoch aufzuheben, bestand für die Vorschreibung von Verfahrenskosten in diesem Zusammenhang doch kein Rechtsgrund; dass der Behörde im gegenständlichen Fall Barauslagen erwachsen wären (wofür der zitierte Paragraph 76, AVG einschlägig wäre), ist nicht ersichtlich; die – bescheidmäßige – Vorschreibung von Gebühren nach dem Gebührengesetz oblag der belangten Behörde nicht vergleiche demgegenüber Paragraph 34, Absatz eins, Gebührengesetz 1957).
4.3.7.7. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Beschwerde gegen den genannten Bescheid, soweit sie die Sachentscheidung betrifft, abzuweisen war. Die Kostenentscheidung war aufzuheben.
4.3.8. Zum Bescheid ***:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Antrag auf Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung eines Regenwasserkanals auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, zurückgewiesen und eine Kostenvorschreibung getroffen.
4.3.8.1. Dabei hat die Behörde offensichtlich zum einen übersehen, dass der Antrag explizit bedingt, nämlich für den Fall der Zustimmung sämtlicher Parteien gestellt worden war; zum anderen war dieser bedingte Bewilligungsantrag auf Genehmigung des Kanals „gemäß beiliegendem Einreichplan“ gerichtet, welcher – wie auch im Betreff aufgeführt – nicht nur die im Spruch des Bescheides genannten Grundstücke umfasst. Schließlich hat die belangte Behörde nicht beachtet, dass aufgrund des Bescheides vom 17. August 2020, ***, in Bezug auf den Bewilligungsantrag, wie sie sie ihn offenbar verstanden hat, nämlich ungeachtet der Bedingung, eine entschiedene Sache (res judicata) vorgelegen wäre.
Allerdings verhilft dies alles der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Sachent-scheidung richtet, im Ergebnis dennoch nicht zum Erfolg.
4.3.8.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 25.11.1997, 96/04/0238; 08.03.2019, Ra 2019/08/0028) sind bedingte Prozesshandlungen im Allgemeinen unzulässig. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Bewilligungsantrag zu, sodass er schon aus diesem Grunde – allerdings in seinem gesamten Umfang (dazu später) zurückzuweisen war.
Davon abgesehen, deckte sich das Begehren mit jenem Bewilligungsantrag, der bereits mit Bescheid vom 17. August 2020 zurückgewiesenen worden war. Ein neuer Sachverhalt, der eine inhaltliche Entscheidung über dasselbe Bewilligungsbegehren erlaubt hätte, läge nur dann vor, wenn sämtliche zur Zurückweisung führenden Mängel behoben worden wären, darunter auch die Vorlage von Zustimmungs-erklärungen (dass dieser Mangel ebenso wie ein möglicher Widerspruch von Einreichunterlagen zum tatsächlichen Bestand nach den eingangs erfolgten grundsätzlichen Ausführungen nicht rechtens zu einem Verbesserungsauftrag führen hätten dürfen, kann aufgrund der Rechtskraft des Bescheides vom 17. August 2020 nicht mehr releviert werden). Der Durchführung eines nochmaligen Verbesserungs-auftrages hätte es im vorliegenden Fall nicht bedurft und ist daher dieser nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Der Bewilligungsantrag vom 23. Dezember 2020 war somit jedenfalls zurück-zuweisen.
Freilich hat ihn die belangte Behörde – möglicherweise, weil sie in der dem Nachbarn E erteilten Bewilligung für den restlichen Teil des Kanals ein Hindernis erblickte – nur teilweise, nämlich hinsichtlich des Kanals auf den drei explizit angeführten Grundstücken erledigt. Da der vollständige Antrag damit nicht die vom Spruch des angefochtenen Bescheides erfasste Angelegenheit bildet, ist dem Gericht eine Entscheidung hinsichtlich des unerledigten Antragsteiles, etwa in Richtung einer Zurückweisung des Antrages auch in Bezug auf den restlichen Teil des Kanals verwehrt. Es ist aber zu prüfen, ob iSd § 59 Abs. 1 AVG Teilbarkeit bestand. Dies ist in der konkreten Fallkonstellation deshalb zu bejahen, da es zweifellos möglich ist, Kanalisationsanlagen in Teilen zu verwirklichen, nämlich insofern, als ein zusammenhängendes System des „Unterlaufs“ einer Kanalisation (also etwa eine Kanalisation mit einer Abwasserreinigungsanlage bzw. mit der Einleitungs- oder Versickerungsstelle ins Gewässer) getrennt (und anders) beurteilt und auch separat verwirklicht werden und allein funktionsfähig bestehen kann (sodass es auch als eigenständige Wasserbenutzungsanlage betrachtet werden kann), wenn dem „Oberlauf“ die Bewilligung versagt wird (die Bewilligung des „Oberlaufs“ allein und unabhängig vom „Unterlauf“ käme unter Zugrundelegung dieser Überlegung freilich nicht in Betracht). Die Frage der Bewilligungspflichtigkeit des Kanals braucht in diesem Zusammenhang nicht beantwortet werden. Denn auch ein Antrag auf Bewilligung einer gar nicht bewilligungspflichtigen Anlage wäre zurückzuweisen, sodass sich am Ergebnis nichts änderte.Freilich hat ihn die belangte Behörde – möglicherweise, weil sie in der dem Nachbarn E erteilten Bewilligung für den restlichen Teil des Kanals ein Hindernis erblickte – nur teilweise, nämlich hinsichtlich des Kanals auf den drei explizit angeführten Grundstücken erledigt. Da der vollständige Antrag damit nicht die vom Spruch des angefochtenen Bescheides erfasste Angelegenheit bildet, ist dem Gericht eine Entscheidung hinsichtlich des unerledigten Antragsteiles, etwa in Richtung einer Zurückweisung des Antrages auch in Bezug auf den restlichen Teil des Kanals verwehrt. Es ist aber zu prüfen, ob iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG Teilbarkeit bestand. Dies ist in der konkreten Fallkonstellation deshalb zu bejahen, da es zweifellos möglich ist, Kanalisationsanlagen in Teilen zu verwirklichen, nämlich insofern, als ein zusammenhängendes System des „Unterlaufs“ einer Kanalisation (also etwa eine Kanalisation mit einer Abwasserreinigungsanlage bzw. mit der Einleitungs- oder Versickerungsstelle ins Gewässer) getrennt (und anders) beurteilt und auch separat verwirklicht werden und allein funktionsfähig bestehen kann (sodass es auch als eigenständige Wasserbenutzungsanlage betrachtet werden kann), wenn dem „Oberlauf“ die Bewilligung versagt wird (die Bewilligung des „Oberlaufs“ allein und unabhängig vom „Unterlauf“ käme unter Zugrundelegung dieser Überlegung freilich nicht in Betracht). Die Frage der Bewilligungspflichtigkeit des Kanals braucht in diesem Zusammenhang nicht beantwortet werden. Denn auch ein Antrag auf Bewilligung einer gar nicht bewilligungspflichtigen Anlage wäre zurückzuweisen, sodass sich am Ergebnis nichts änderte.
4.3.8.3. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass durch die Zurückweisung des Bewilligungsantrags vom 23. Dezember 2020 die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt wurden. In Bezug auf die Verfahrenskosten gilt das oben Gesagte in gleicher Weise. Der normative Inhalt des undeutlichen Kostenausspruches brauchte daher nicht näher untersucht zu werden.
4.3.9. Zum Bescheid ***:
Mit diesem Bescheid hat die belangte Behörde – seinem Wortlaut nach – die Beschwerdeführer sowie E verpflichtet, den „konsenslosen“ Regenwasserkanal samt Einlaufschächten auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, alle KG ***“, vollständig zu entfernen. Weiters wurden Verfahrenskosten, nämlich Kommissionsgebühren, vorgeschrieben.
4.3.9.1. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung hat sich die belangte Behörde mit § 138 WRG 1959 beschäftigt. Zweifellos geht sie vom Vorliegen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus. Völlig im Dunkeln bleibt allerdings, welchen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand die belangte Behörde im Gegenstand verwirklicht sieht. In Betracht käme in diesem Zusammenhang § 32 WRG 1959. Dieser bestimmt, dass mehr als geringfügige Einwirkungen auf Gewässer, seien es Oberflächengewässer, sei es das Grundwasser, einer wasserrechtliche Bewilligung bedürfen.4.3.9.1. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung hat sich die belangte Behörde mit Paragraph 138, WRG 1959 beschäftigt. Zweifellos geht sie vom Vorliegen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus. Völlig im Dunkeln bleibt allerdings, welchen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand die belangte Behörde im Gegenstand verwirklicht sieht. In Betracht käme in diesem Zusammenhang Paragraph 32, WRG 1959. Dieser bestimmt, dass mehr als geringfügige Einwirkungen auf Gewässer, seien es Oberflächengewässer, sei es das Grundwasser, einer wasserrechtliche Bewilligung bedürfen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 10.12.1998, 98/07/0034; 23.11.2000, 98/07/0137) ist die Bewilligungspflicht nach § 32 leg. cit. immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Nach der Judikatur (zB VwGH 27.06.2002, 99/07/0047) kann von geringfügigen und damit nicht bewilligungspflichtigen Einwirkungen nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden (also eine dem Ziel und dem Begriff der Reinhaltung gemäß § 30 WRG 1959 entsprechenden) Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 10.12.1998, 98/07/0034; 23.11.2000, 98/07/0137) ist die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, leg. cit. immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Nach der Judikatur (zB VwGH 27.06.2002, 99/07/0047) kann von geringfügigen und damit nicht bewilligungspflichtigen Einwirkungen nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden (also eine dem Ziel und dem Begriff der Reinhaltung gemäß Paragraph 30, WRG 1959 entsprechenden) Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen.
Demgegenüber kennt das Wasserrechtsgesetz einen eigenen Bewilligungs-tatbestand „Regenwasserkanäle“ nicht, sondern kommt für eine derartige Anlage eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nur im Zusammenhang mit und in Abhängigkeit von der Verwirklichung eines der oben (4.3.1.) erwähnten Tatbestände in Betracht.
4.3.9.2. Ob – wie hier von Interesse - mit einer Abwasserbeseitigungsanlage mehr als geringfügige Einwirkungen iSd § 32 Abs. 1 leg. cit. verbunden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Art und Menge des abgeleiteten Wassers ab. Bei abgeleiteten „Regenwässern“ wird es dabei darauf ankommen, auf welchen Flächen und in welchen Mengen diese Wässer anfallen, da davon das Ausmaß des Verunreinigungspotentials abhängt. So werden im Regelfall zB mit der Versickerung von dem auf (von Schadstoffen unbelasteten) Dachflächen eines einzelnen Anwesens anfallenden Niederschlagswasser, wenigstens wenn die Einbringung über eine entsprechende Bodenpassage erfolgt, nicht mit mehr als geringfügigen Einwirkungen auf das Grundwasser verbunden sein. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass jeder Regenwasserkanal für sich alleine betrachtet eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage darstellt. Vielmehr kann dies nur in Verbindung mit Art und Menge der davon abgeleiteten Wässer beurteilt werden. 4.3.9.2. Ob – wie hier von Interesse - mit einer Abwasserbeseitigungsanlage mehr als geringfügige Einwirkungen iSd Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. verbunden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Art und Menge des abgeleiteten Wassers ab. Bei abgeleiteten „Regenwässern“ wird es dabei darauf ankommen, auf welchen Flächen und in welchen Mengen diese Wässer anfallen, da davon das Ausmaß des Verunreinigungspotentials abhängt. So werden im Regelfall zB mit der Versickerung von dem auf (von Schadstoffen unbelasteten) Dachflächen eines einzelnen Anwesens anfallenden Niederschlagswasser, wenigstens wenn die Einbringung über eine entsprechende Bodenpassage erfolgt, nicht mit mehr als geringfügigen Einwirkungen auf das Grundwasser verbunden sein. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass jeder Regenwasserkanal für sich alleine betrachtet eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage darstellt. Vielmehr kann dies nur in Verbindung mit Art und Menge der davon abgeleiteten Wässer beurteilt werden.
4.3.9.3. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, auf die Ableitung welcher Wässer sich die belangte Behörde bezieht. Auch lassen sich keine nachvollziehbaren Feststellungen zur Beeinträchtigung öffentlicher Interessen finden, deren Verletzung jedoch Voraussetzung für die amtswegige Vorgehensweise nach § 138 Abs. 1 leg. cit. wäre. Von einem Antrag eines Betroffenen ist im konkreten Fall keine Rede; jedenfalls wird darüber mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. 4.3.9.3. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, auf die Ableitung welcher Wässer sich die belangte Behörde bezieht. Auch lassen sich keine nachvollziehbaren Feststellungen zur Beeinträchtigung öffentlicher Interessen finden, deren Verletzung jedoch Voraussetzung für die amtswegige Vorgehensweise nach Paragraph 138, Absatz eins, leg. cit. wäre. Von einem Antrag eines Betroffenen ist im konkreten Fall keine Rede; jedenfalls wird darüber mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen.
Die belangte Behörde hat auch offen gelassen, worauf sich die Verpflichtung beider Beschwerdeführer jeweils gründet; als Verursacher (Errichter) der Neuerung „Regenwasserkanal“ werden offenbar E und der Vater des Erstbeschwerdeführers angesehen - zum bei den Rechtsgrundlagen zitierten § 138 Abs. 4 WRG 1959 finden sich in der Begründung keine Ausführungen; Gründe für dessen Anwendbarkeit sind auch nicht zu erkennen. Allerdings kommt § 138 Abs. 1 leg. cit auch für den zum Tragen, der einen von einem Dritten geschaffenen konsenslosen Zustand aufrecht hält (zB VwGH 25.05.2000, 99/07/0213); dazu genügt aber bloß passives Bestehenlassen nicht, sondern setzt dies eine aktive Nutzung voraus (vgl. zB VwGH 25.06.2015, Ro 2015/07/0007) - auch dadurch wird deutlich, dass im vorliegenden Fall ein Auftrag an die Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Nutzung des Kanals in Frage gekommen wäre - diese ist aber nicht Gegenstand des Auftrages.Die belangte Behörde hat auch offen gelassen, worauf sich die Verpflichtung beider Beschwerdeführer jeweils gründet; als Verursacher (Errichter) der Neuerung „Regenwasserkanal“ werden offenbar E und der Vater des Erstbeschwerdeführers angesehen - zum bei den Rechtsgrundlagen zitierten Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 finden sich in der Begründung keine Ausführungen; Gründe für dessen Anwendbarkeit sind auch nicht zu erkennen. Allerdings kommt Paragraph 138, Absatz eins, leg. cit auch für den zum Tragen, der einen von einem Dritten geschaffenen konsenslosen Zustand aufrecht hält (zB VwGH 25.05.2000, 99/07/0213); dazu genügt aber bloß passives Bestehenlassen nicht, sondern setzt dies eine aktive Nutzung voraus vergleiche zB VwGH 25.06.2015, Ro 2015/07/0007) - auch dadurch wird deutlich, dass im vorliegenden Fall ein Auftrag an die Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Nutzung des Kanals in Frage gekommen wäre - diese ist aber nicht Gegenstand des Auftrages.
4.3.9.4. Auch wenn man das Vorliegen einer Bewilligungspflichtig im konkreten Fall unterstellte, gibt es im konkreten Fall keinerlei Hinweise darauf, dass öffentliche Interessen der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung von vornherein entgegenstünden. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde offensichtlich keinen Widerspruch zu den öffentlichen Interessen erblickt hat, als sie den genannten „Unterlauf“ des Regenwasserkanals samt Auslauf auf landwirtschaftlicher Fläche genehmigt hat. Wie bereits oben näher dargestellt, rechtfertigt das Fehlen der Zustimmung Betroffener ebenso wenig die (amtswegige) Vorgehensweise nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 wie der Ausschluss der Möglichkeit einer Zwangsrechtseinräumung. Die diesbezügliche Prüfung durch die belangte Behörde war somit verfehlt. Im – ausschließlich amtswegigen – zu einem Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 führenden Verfahren haben Dritte keine Parteistellung (zB VwGH 29.06.1995, 93/07/0051). Sofern also die öffentlichen Interessen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, hat die Behörde – Bewilligungspflichtigkeit des Vorhabens wiederum vorausgesetzt – einen Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 leg. cit. zu erlassen. Wenn der so Verpflichtete entweder die zeitgerechte Antragstellung versäumt oder die Erteilung der Bewilligung scheitert (weil fremde Rechte entgegenstehen und diese nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können), wird ohnehin die zweite Alternative, nämlich die Beseitigungsvariante wirksam. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde im Falle des strittigen Einwandes der Verletzung fremder Rechte, also etwa wenn ein zivilrechtlicher Titel (zB vertragliche Regelung, Ersitzung eines entsprechenden Leitungsrechtes) behauptet wird, die zivilrechtliche Rechtslage als Vorfrage im Bewilligungsverfahren zu prüfen hat.4.3.9.4. Auch wenn man das Vorliegen einer Bewilligungspflichtig im konkreten Fall unterstellte, gibt es im konkreten Fall keinerlei Hinweise darauf, dass öffentliche Interessen der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung von vornherein entgegenstünden. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde offensichtlich keinen Widerspruch zu den öffentlichen Interessen erblickt hat, als sie den genannten „Unterlauf“ des Regenwasserkanals samt Auslauf auf landwirtschaftlicher Fläche genehmigt hat. Wie bereits oben näher dargestellt, rechtfertigt das Fehlen der Zustimmung Betroffener ebenso wenig die (amtswegige) Vorgehensweise nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 wie der Ausschluss der Möglichkeit einer Zwangsrechtseinräumung. Die diesbezügliche Prüfung durch die belangte Behörde war somit verfehlt. Im – ausschließlich amtswegigen – zu einem Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 führenden Verfahren haben Dritte keine Parteistellung (zB VwGH 29.06.1995, 93/07/0051). Sofern also die öffentlichen Interessen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, hat die Behörde – Bewilligungspflichtigkeit des Vorhabens wiederum vorausgesetzt – einen Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, leg. cit. zu erlassen. Wenn der so Verpflichtete entweder die zeitgerechte Antragstellung versäumt oder die Erteilung der Bewilligung scheitert (weil fremde Rechte entgegenstehen und diese nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können), wird ohnehin die zweite Alternative, nämlich die Beseitigungsvariante wirksam. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde im Falle des strittigen Einwandes der Verletzung fremder Rechte, also etwa wenn ein zivilrechtlicher Titel (zB vertragliche Regelung, Ersitzung eines entsprechenden Leitungsrechtes) behauptet wird, die zivilrechtliche Rechtslage als Vorfrage im Bewilligungsverfahren zu prüfen hat.
4.3.9.5. Wie sich aus den vorangegangen Überlegungen zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (s. oben) ergibt, kann diese und (davon abhängig in weiterer Folge) die Frage nach Art und Inhalt eines gewässerpolizeilichen Auftrags nur in untrennbaren Zusammenhang (§ 59 Abs. 1 AVG) mit der Frage der Einwirkungen auf ein Gewässer beantwortet werden, was wiederum von der Art der abgeleiteten Abwässer abhängt. Auch wenn die Entscheidung der belangten Behörde faktisch die Beendigung der Ableitung jedweder Wässer über den dann nicht mehr existierenden Regenwasserkanal zur Folge hätte, ist dem angefochtenen Bescheid überhaupt nichts Konkretes zu allenfalls verfahrensgegenständlichen Abwässern und damit auch keine Verpflichtung zur Einstellung einer bestimmten Abwassereinleitung zu entnehmen. Mit jeder diesbezüglichen Konkretisierung durch das Gericht – welche aber erforderlich wäre, um Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit beurteilen zu können - würde jedoch der Verfahrensgegenstand verändert, sodass das Gericht mit jeder eine solche Beurteilung voraussetzenden Entscheidung seine Zuständigkeit überschritte.4.3.9.5. Wie sich aus den vorangegangen Überlegungen zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (s. oben) ergibt, kann diese und (davon abhängig in weiterer Folge) die Frage nach Art und Inhalt eines gewässerpolizeilichen Auftrags nur in untrennbaren Zusammenhang (Paragraph 59, Absatz eins, AVG) mit der Frage der Einwirkungen auf ein Gewässer beantwortet werden, was wiederum von der Art der abgeleiteten Abwässer abhängt. Auch wenn die Entscheidung der belangten Behörde faktisch die Beendigung der Ableitung jedweder Wässer über den dann nicht mehr existierenden Regenwasserkanal zur Folge hätte, ist dem angefochtenen Bescheid überhaupt nichts Konkretes zu allenfalls verfahrensgegenständlichen Abwässern und damit auch keine Verpflichtung zur Einstellung einer bestimmten Abwassereinleitung zu entnehmen. Mit jeder diesbezüglichen Konkretisierung durch das Gericht – welche aber erforderlich wäre, um Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit beurteilen zu können - würde jedoch der Verfahrensgegenstand verändert, sodass das Gericht mit jeder eine solche Beurteilung voraussetzenden Entscheidung seine Zuständigkeit überschritte.
4.3.9.6. Das Gericht wäre daher weder berechtigt, den vorliegenden Beseitigungs-antrag in Bezug auf die Einstellung der Ableitung noch zu bestimmender Wässer zu ergänzen, noch in einen Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu verwandeln. 4.3.9.6. Das Gericht wäre daher weder berechtigt, den vorliegenden Beseitigungs-antrag in Bezug auf die Einstellung der Ableitung noch zu bestimmender Wässer zu ergänzen, noch in einen Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 zu verwandeln.
Es bleibt daher nur, die aus dem angefochtenen Bescheid resultierende Verpflichtung der Beschwerdeführer einschließlich des damit untrennbar verbundenen (vgl. wiederum § 59 Abs. 1 AVG) Kostenausspruches aufzuheben. Insoweit war der Beschwerde daher stattzugeben. Dies steht allerdings einer neuerlichen Entscheidung der Behörde, diesmal in Bezug auf die Ableitung konkret zu benennender Abwässer, nicht entgegen, da es sich dabei um eine andere als die im aufgehobenen Bescheid spruchgegenständliche Angelegenheit handelte.Es bleibt daher nur, die aus dem angefochtenen Bescheid resultierende Verpflichtung der Beschwerdeführer einschließlich des damit untrennbar verbundenen vergleiche wiederum Paragraph 59, Absatz eins, AVG) Kostenausspruches aufzuheben. Insoweit war der Beschwerde daher stattzugeben. Dies steht allerdings einer neuerlichen Entscheidung der Behörde, diesmal in Bezug auf die Ableitung konkret zu benennender Abwässer, nicht entgegen, da es sich dabei um eine andere als die im aufgehobenen Bescheid spruchgegenständliche Angelegenheit handelte.
4.3.9.7. Soweit allerdings mit dem angefochtenen Bescheid Verpflichtungen des E begründet wurden, sind damit die Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt, da mit dem diesbezüglichen Ausspruch nur in die Rechtsposition des E eingegriffen wird (vgl. VwGH 25.07.2002, 98/07/0095). Insbesondere wird dadurch auch noch keine Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführer (als Grundeigentümer) in Bezug auf die von einem Dritten zu setzenden Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ausgelöst. Vielmehr bedarf es dazu eines Bescheides gemäß § 72 WRG 1959; in dem diesbezüglichen Verfahren könnten die Beschwerdeführer alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände erheben, einschließlich des Vorbringens, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des gewässerpolizeilichen Auftrages gefehlt hatten, ohne dass ihnen die Rechtskraft des Auftrages gegenüber seinem Adressaten entgegen gehalten werden könnte (vgl. VwGH 17.10.2002, 98/07/0061).4.3.9.7. Soweit allerdings mit dem angefochtenen Bescheid Verpflichtungen des E begründet wurden, sind damit die Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt, da mit dem diesbezüglichen Ausspruch nur in die Rechtsposition des E eingegriffen wird vergleiche VwGH 25.07.2002, 98/07/0095). Insbesondere wird dadurch auch noch keine Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführer (als Grundeigentümer) in Bezug auf die von einem Dritten zu setzenden Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ausgelöst. Vielmehr bedarf es dazu eines Bescheides gemäß Paragraph 72, WRG 1959; in dem diesbezüglichen Verfahren könnten die Beschwerdeführer alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände erheben, einschließlich des Vorbringens, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des gewässerpolizeilichen Auftrages gefehlt hatten, ohne dass ihnen die Rechtskraft des Auftrages gegenüber seinem Adressaten entgegen gehalten werden könnte vergleiche VwGH 17.10.2002, 98/07/0061).
Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit war daher in diesem Rahmen die auf die vollumfängliche Bekämpfung des in Rede stehenden Bescheides gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.
4.3.10. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es – trotz entsprechender Anträge der Beschwerdeführer – nicht, da in den vorliegenden Fällen die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zum Tragen kommt, nämlich entweder, weil der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, oder aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, bzw. die Beschwerde selbst zurückzuweisen ist.4.3.10. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es – trotz entsprechender Anträge der Beschwerdeführer – nicht, da in den vorliegenden Fällen die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zum Tragen kommt, nämlich entweder, weil der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, oder aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, bzw. die Beschwerde selbst zurückzuweisen ist.
Auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg. cit. liegen vor. Weder waren im vorliegenden Fall neue oder ergänzende Beweise aufzunehmen, noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass es der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht bedurfte (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 26.1.2017, Ra 2016/07/0061). Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Schließlich bedingt eine prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).Auch die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. liegen vor. Weder waren im vorliegenden Fall neue oder ergänzende Beweise aufzunehmen, noch Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass es der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht bedurfte vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 26.1.2017, Ra 2016/07/0061). Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Artikel 6, MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Schließlich bedingt eine prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
4.3.11. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Vielmehr vermag sich das Gericht auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen (vgl. die angeführten Judikaturbelege) bzw. handelt es sich um die Anwendung einer klaren Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.4.3.11. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Vielmehr vermag sich das Gericht auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen vergleiche die angeführten Judikaturbelege) bzw. handelt es sich um die Anwendung einer klaren Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; Anlage; Grundeigentum; Prüfungsumfang; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.248.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021