TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/21 98/07/0137

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3D E03605200;
E3R E03605200;
80/04 Wettbewerbsrecht;

Norm

31984R3220 Handelsklassenschema Schweineschlachtkörper Art2 Abs1 idF 31993R3513;
31996D0004 Einstufung Schweineschlachtkörper;
EURallg;
QualitätsklassenG §1 Abs1 idF 1995/523;
QualitätsklassenG §1 Abs4;
QualitätsklassenG §1 Abs5 idF 1995/523;
QualitätsklassenG §2 Abs1 idF 1995/523;
QualitätsklassenG §26 Abs1 Z1;
QualitätsklassenG §3 idF 1995/523;
QualitätsklassenV §1 Abs2 idF 1996/158;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Ing. Hermann V in H, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in 4601 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. August 1998, Zl. VwSen-200200/2/Kl/Rd, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Qualitätsklassengesetz (weitere Partei nach § 21 Abs. 1 VwGG: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 20. November 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Z. 1 und § 1 Abs. 4 Qualitätsklassengesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 4 der Qualitätsklassenverordnung für Schweinehälften bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher genannten Kapitalgesellschaft zu verantworten habe, dass am 15. Oktober 1996 von 12.00 bis 13.00 Uhr durch dieses Unternehmen Schweinehälften von 722 Schlachtkörpern durch Schlachtung in Verkehr gebracht worden seien, bei denen das Hirn vor der Ermittlung des Warmgewichtes entfernt worden war.

In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung trug der Beschwerdeführer zunächst vor, die Anordnung, dass das Hirn bis nach der Abwaage am Schlachtkörper verbleiben müsse, sei nicht durchführbar und darüber hinaus äußerst unpraktisch. Nach der Schlachtung werde der Tierkörper der Länge nach in der Mitte durchgesägt, wobei im Anschluss daran das Hirn aus den Schädelhälften herausfallen könne, was in der Vergangenheit öfter geschehen sei. Über die gesamte Produktionsstraße verteilt sei das Hirn auf dem Boden gelegen, ohne dass die bei der Schlachtung tätigen Personen dazu etwas getan hätten. Das Hirn sei für die Ermittlung des Warmgewichtes ohne jede Bedeutung. Der Schlachtkörper habe 80 bis 90 kg, während das Schweinehirn etwa 10 dag, somit pro Hälfte höchstens 5 dag betrage. Das Gewicht des Hirns liege in einem Bereich, welcher auf die Verwiegung keinen Einfluss habe. Nach § 6 Z. 2 der Verordnung über Qualitätsklassen für Schweinehälften seien Gewichtstoleranzen zugelassen. So dürfe das Zweihälftengewicht höchstens um 3 % vom im Protokoll angegebenen und nach § 8 Abs. 4 der Verordnung gekennzeichneten Warmgewicht nach unten abweichen. Das Zweihälftengewicht betrage in der Regel 80-90 kg, 3 % hievon seien 2,4-2,7 kg. Betrage das Gewicht des Hirns aber nur 10 dag, dann sei die zulässige Gewichtstoleranz ein Vielfaches dieses Betrages. Wolle man das Gewicht des Hirns in die Ermittlung des Gewichts der Schweinehälften einbeziehen, was offenbar der Sinn dieser Bestimmung sei, dann zeige sich, dass diese Anordnung sinnentleert sei. Falle das Hirn vor der Abwaage heraus, dann mache dies nur einen Bruchteil der zulässigen Gewichtstoleranz aus. Die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Verordnung sei ferner gesetzwidrig, weil die im Gesetz statuierten Anhörungserfordernisse vor Verordnungserlassung nicht erfüllt worden seien. Schließlich sehe § 3 des Qualitätsklassengesetzes bestimmte Ausnahmen von der Geltung von Verordnungen vor, indem nämlich Erzeugnisse ausgenommen seien, die an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes, Einlagerungsstellen an die Sortierungs- und Verpackungsstellen oder an Betriebe abgegeben würden, in denen eine wesentliche Veränderung der Ware vorgenommen werden solle. Die Gegenausnahme nach § 3 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, wonach die Geltung der Verordnung trotz Ausnahme auszudehnen sei, greife im vorliegenden Fall nicht, weil ein entsprechendes Erfordernis weder nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes noch nach Verordnungen des Gemeinschaftsrechtes bestehe. Es sei somit der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt und die maßgebende Verordnungsstelle sei gesetzwidrig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Einschluss einer von der Erstbehörde erstatteten Stellungnahme zur Berufung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass nach dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt Schweinehälften von 722 Schlachtkörpern, bei denen das Hirn vor der Ermittlung des Warmgewichtes entfernt worden sei, durch Schlachtung in Verkehr gebracht worden seien. Der Beschwerdeführer habe damit Waren entgegen den Bestimmungen der auf Grund des § 2 des Qualitätsklassengesetzes erlassenen Qualitätsklassenverordnung für Schweinehälften in Verkehr gebracht und damit die Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Z. 1 Qualitätsklassengesetz (§ 1 Abs. 4 Qualitätsklassengesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 4 Qualitätsklassenverordnung für Schweinehälften) begangen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, das Hirn falle ohne Zutun des Personals heraus und habe auf die Verwiegung keinen Einfluss, sei die Bestimmung des § 1 Abs. 2 der Qualitätsklassenverordnung für Schweinehälften entgegenzuhalten, nach welcher Bestimmung das Hirn bis nach der Abwaage am Schlachtkörper verbleiben müsse. Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit der betroffenen Qualitätsklassenverordnung aus dem vom Beschwerdeführer genannten Grund seien nicht zu erkennen. Wenn der Beschwerdeführer auf die im § 3 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes vorgesehenen Ausnahmen von der Geltung der Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. verweise, sei ihm entgegenzuhalten, dass nach § 3 Abs. 3 Qualitätsklassengesetz die Geltung der Verordnungen auch auf Erzeugnisse auszudehnen sei, die nach Abs. 1 in Verkehr gebracht würden, wenn nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 oder nach Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften die Einführung der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse erforderlich sei. Die Verordnung über Qualitätsklassen für Schweinehälften stütze sich ausdrücklich auch auf § 3 Abs. 3 Qualitätsklassengesetz und habe in ihrer aktuellen Fassung im § 1 Abs. 4 auch angeordnet, dass ihr auch Schweinehälften unterlägen, die an Verarbeitungsbetriebe abgegeben würden. Weshalb die verordnete Ausnahme von der Geltungsausnahmeregel des § 3 Abs. 1 Qualitätsklassengesetz dem Gesetz widersprechen sollte, sei nicht zu erkennen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 26 Abs. 1 Z. 1 Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967 in der hier maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1995, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer Waren entgegen §§ 2 bis 8 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt.

Nach § 1 Abs. 1 Qualitätsklassengesetz sind Qualitätsklassen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestimmte, nach dem Grad der Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer Einheit zusammengefasste Gruppen von Qualitätsnormen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

Ein Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach § 1 Abs. 3 Qualitätsklassengesetz das Feilbieten, das Verkaufen oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen einer Ware an andere.

Gemäß § 1 Abs. 4 Qualitätsklassengesetz gelten unbeschadet Abs. 3 die in der Anlage unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203 und 0204 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.

§ 1 Abs. 5 Qualitätsklassengesetz definiert Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes als

1. Vorschriften über die Beschaffenheit, Größenstufe, Verpackung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und

2. die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Gemäß § 2 Abs. 1 Qualitätsklassengesetz hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Qualitätsklassen einzuführen und die hiezu erforderlichen näheren Regelungen zu treffen, wenn durch die Einführung von Qualitätsklassen und der damit verbundenen Standardisierung auf Grundlage eines lauteren Wettbewerbes dieser zu Gunsten der Qualitätserzeugnisse günstig beeinflusst wird, und zwar

a) beim inländischen Erzeuger durch Erhöhung des Anreizes zur Erzeugung wettbewerbsfähiger Qualitätserzeugnisse,

b) beim Handel durch Erleichterung des Warenverkehrs zwischen den einzelnen Handelsstufen,

c) beim Verbraucher durch Erleichterung der Auswahl des günstigen Angebotes oder

d) bei Erzeugnissen inländischen Ursprungs überdies durch Erleichterung des Wettbewerbes mit ausländischen Waren, sei es im Inlande oder im Auslande.

Nach § 3 Abs. 1 Qualitätsklassengesetz sind von der Geltung der Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1, soweit nicht Abs. 3 anderes vorsieht, ausgenommen: Erzeugnisse, die

a) vom Erzeuger unmittelbar von seinem Betrieb aus an einen Verbraucher abgegeben werden (Abhof-Verkauf),

b) vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,

c) von den Lagerungsstellen an die Sortierungs- und Verpackungsstellen oder

d) an Betriebe, in denen eine wesentliche Veränderung der Ware vorgenommen werden soll (Verarbeitungsbetriebe),

abgegeben werden.

Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Qualitätsklassengesetz ist die Geltung der Verordnungen jedoch auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, wenn nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 oder nach Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z. 2 die Einführung der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse erforderlich ist.

Gemäß § 3 Abs. 4 Qualitätsklassengesetz schließlich kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung Vorschriften über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen erlassen, soweit die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z. 2 die Mitgliedstaaten unter bestimmten oder bestimmbaren Voraussetzungen hiezu ermächtigen und die in § 2 Abs. 1 genannten Grundsätze nicht entgegenstehen.

Die auf § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3 und weitere Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes gestützte Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Schweinehälften, BGBl. Nr. 262/1994, hatte in ihrem § 1 Folgendes bestimmt:

"§ 1. (1) Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung sind der Länge nach (median) geteilte Körper von geschlachteten und nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften tauglich beurteilten Schweinen aus den Unternummern 0203 11 und 0203 21 des Zolltarifs gemäß Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991, mit einem Zweihälftengewicht von mindestens 60 kg, die in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand in Verkehr gesetzt werden und den Zurichtungskriterien gemäß § 2 Z. 3 der Zurichtungsnormen-Verordnung, BGBl. Nr. 644/1991, entsprechen.

(2) Als Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung gelten auch Schweinehälften gemäß Abs. 1, soweit sie nicht abgespeckt sind, bei denen nach der Gewichtsfeststellung Kopf, Vorderfüße, Filz, Nieren und Zuputz entfernt wurden.

(3) Dieser Verordnung unterliegen auch Schweinehälften, die an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden."

Mit dem 13. November 1984 hatte der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper erlassen. In deren Präambel heißt es, dass allgemeine Regeln für eine einheitliche Einstufung der Schweineschlachtkörper vorzusehen sind, insbesondere um eine gerechte Bezahlung der Erzeuger nach dem Gewicht und der Zusammensetzung der von ihnen an den Schlachthof gelieferten Schweine sicher zu stellen. Mit dieser Einstufung solle zugleich die Markttransparenz im Handel mit Schweineschlachtkörpern verbessert werden.

Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 hatte

folgenden Wortlaut:

"Art. 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Schweineschlachtkörper der ganze oder längs der Mittellinie geteilte Körper eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet, ohne Zunge, Borsten, Klauen und Geschlechtsorgane, jedoch mit Flomen, Nieren und Zwerchfell. Die Mitgliedstaaten können ermächtigt werden, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere Angebotsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen,

-

wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der im Unterabsatz 1 festgelegten Standardangebotsform abweicht, oder

-

wenn technische Erfordernisse dies rechtfertigen."

Diese Verordnung wurde mit Verordnung (EG) Nr. 3513/93 des Rates vom 14. Dezember 1993 geändert, wobei es in der Präambel der Änderungsverordnung heißt, dass eine vor kurzem abgeschlossene Gemeinschaftsstudie gezeigt habe, dass in mehreren Mitgliedstaaten hinsichtlich der Flomen, Nieren und des Zwerchfells von der in Art. 2 festgeschriebenen Angebotsform eines Schweineschlachtkörpers abgewichen werde. Dies führe beim Muskelfleischanteil der Schlachtkörper zu Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten, gefährde damit die einheitliche Anwendung des Handelsklassenschemas und erschwere die Vergleichbarkeit der Schätzergebnisse, weshalb es notwendig sei, die Angebotsform durch Ausschluss der frei genannten Teile genauer zu fassen.

Durch Art. 1 Z. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3513/93 des Rates vom 14. Dezember 1993 erhielt Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 folgende Fassung:

"(1) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Schweineschlachtkörper der ganze oder längs der Mittellinie geteilte Körper eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet, ohne Zunge, Borsten, Klausen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell. Die Mitgliedstaaten können ermächtigt werden, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere Angebotsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

-

wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der im Unterabsatz 1 festgelegten Standardangebotsform abweicht,

-

wenn technische Erfordernisse dies rechtfertigen,

-

wenn Schweineschlachtkörper in einheitlicher Weise enthäutet werden."

Mit einer an die Republik Österreich gerichteten Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Österreich (96/4/EG) wurde mit Geltung bis 31. Dezember 1997 festgelegt, dass abweichend von der in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 angegebenen Standardangebotsform die Schweineschlachtkörper beim Wiegen und Klassifizieren mit Flomen, Nieren, Zwerchfell gestellt werden, wobei für die Preisnotierung für geschlachtete Schweine auf einer vergleichbaren Grundlage das festgelegte Warmgewicht um 2,3 % gekürzt wurde.

Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 158/1996, wurde sodann die Verordnung über Qualitätsklassen für Schweinehälften, BGBl. Nr. 262/1994, dahin geändert, dass ihr § 1 folgenden Wortlaut erhielt:

"§1. (1) Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung sind der Länge nach (median) geteilte Körper von geschlachteten und nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften tauglich beurteilten Schweinen aus der Position 0203 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Zweihälftengewicht von mindestens 60 kg, die in frischem, gekühltem oder gefrorenem Zustand in Verkehr gesetzt werden.

(2) Vor der Ermittlung des Warmgewichtes im Sinne des § 5 sind vom Verfügungsberechtigten oder dessen Beauftragten folgende Teile zu entfernen:

1.

die Borsten und die Klauen,

2.

die Vorderfüße im Karpalgelenk und die Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk bei Sauen und Altschneidern,

              3.              die äußeren Geschlechtsteile bei männlichen Schweinen und das milchführende Gesäuge bei den Sauen,

              4.              die Augen und die Ohrenausschnitte; das umliegende Gewebe darf dabei nicht entfernt werden,

              5.              die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle: Eingeweide, Innereien (Herz, Lunge, Leber, Milz) samt Luftröhre, Schlund und Zunge.

Der Kopf, die Füße (ausgenommen bei Sauen und Altschneidern), der Filz (Flomen), die Nieren, das Hirn und das Zwerchfell, bei Sauen auch das resorbierte und gesunde Gesäuge müssen bis nach der Abwaage am Schlachtkörper verbleiben.

(3) Als Schweinehälften im Sinne dieser Verordnung gelten auch Schweinehälften im Sinne des Abs. 1, soweit sie nicht abgespeckt sind, bei denen nach der Gewichtsfeststellung Kopf, Vorderfüße, Filz, Nieren und Zuputz entfernt wurden.

(4) Dieser Verordnung unterliegen auch Schweinehälften, die an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden."

Dass der Beschwerdeführer in seinem Verantwortungsbereich gegen die zum Tatzeitpunkt 15. Oktober 1996 in Geltung gestandene Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Qualitätsklassen für Schweinehälften, BGBl. Nr. 262/1994 in ihrer durch deren Änderung mit Verordnung BGBl. 158/1996 gestalteten Fassung verstoßen hat, stellt er vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede, wie er - anders als noch im Verwaltungsverfahren -

auch einen Verstoß der Verordnung gegen innerstaatliche Gesetzesvorschriften nicht mehr behauptet. Der Beschwerdeführer trägt vielmehr vor, dass die Verordnungsvorschrift, deren Missachtung zum Anlass für seine Bestrafung genommen wurde, dem Gemeinschaftsrecht widerspreche, wobei er der belangten Behörde zusätzlich vorwirft, die Frage ungelöst gelassen zu haben, von welcher Qualitätsnorm im Sinne des § 1 Abs. 5 des Qualitätsklassengesetzes sie in ihrer rechtlichen Beurteilung ausgegangen sei. Den Qualitätsnormen der Verordnungen des Rates im Sinne des § 1 Abs. 5 Z. 2 Qualitätsklassengesetz hätten die in Verkehr gebrachten Schweinehälften nämlich entsprochen. Der österreichische Verordnungsgeber habe nur eine weitere Angebotsform im Rahmen der Ermächtigung der Kommission zulassen, nicht jedoch das Qualitätsklassengesetz oder gar die Ratsverordnung abändern können. Die Qualitätsklassenverordnung für Schweinehälften in der Fassung BGBl. Nr. 158/1996 lasse eine vom Gemeinschaftsrecht abweichende Angebotsform zu, könne aber nicht jede andere Angebotsform und insbesondere nicht jene nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema verbieten. Vom Hirn des Schweins sei weder in der Ratsverordnung noch in der gegenüber Österreich ergangenen Entscheidung der Kommission die Rede, weshalb das nationale Recht für das Hirn des Schweins auch keine Ausnahme habe schaffen können. Die entgegenstehende innerstaatliche Rechtsvorschrift müsse gänzlich außer Betracht bleiben, weshalb die Bestimmung über das Hirn des Schweins nicht anzuwenden gewesen sei.

Diesen Überlegungen des Beschwerdeführers liegt ein Fehlverständnis vom Inhalt der maßgebenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechte zu Grunde, auf welches die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist. Die wiedergegebenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften lassen, da sie vom Hirn des Schweins nicht handeln, einen Widerspruch zur Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Schweinehälften in der Fassung BGBl. Nr. 158/1996 nämlich nicht erkennen. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in ihrer Fassung durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 definiert in seinem ersten Satz den Schweineschlachtkörper ja ausschließlich durch Angabe jener Teile, welche zu fehlen haben ("ausgeblutet und ausgeweidet, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell"). Daraus ist, worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist, mangels Erwähnung des Hirns des Schweins zu folgern, dass die Standardangebotsform des Schweineschlachtkörpers, wie sie die maßgebende Gemeinschaftsrechtsvorschrift festlegt, den Schweineschlachtkörper ohne Entfernung des Hirns bestimmt. Das Gemeinschaftsrecht sieht in seiner maßgebenden Bestimmung eine Entfernung des Hirns aus dem die normierte Angebotsform darstellenden Schweineschlachtkörper entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers gerade nicht vor. Das gemeinschaftsrechtliche Schwein wird eben nicht hirnlos gewogen.

Mit dieser aus dem dargestellten Gemeinschaftsrecht unmittelbar abzuleitenden rechtlichen Folgerung aber fällt die Argumentation des Beschwerdeführers zwangsläufig in sich zusammen. Der in seiner Verantwortung nach Entfernung des Hirns angebotene Schweineschlachtkörper entsprach eben gerade nicht der Qualitätsnorm des Gemeinschaftsrechtes im Sinne des § 1 Abs. 5 Z. 2 Qualitätsklassengesetz, wie er zweifelsfrei auch nicht der durch § 1 Abs. 5 Z. 1 Qualitätsklassengesetz angesprochenen Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Qualitätsklassen für Schweinehälften in der Fassung BGBl. Nr. 158/1996 entsprochen hatte. Die gegenüber Österreich ergangene Entscheidung der Kommission bedurfte einer Bezugnahme auf das Hirn des Schweins nicht, weshalb die den Grund der Bestrafung des Beschwerdeführers bildende Verordnungsvorschrift auch nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht geraten konnte. Von einer Änderung des Qualitätsklassengesetzes oder der Ratsverordnung durch den Verordnungsgeber kann nicht die Rede sein, weil die auf das Hirn des Schweins Bezug nehmende österreichische Verordnungsvorschrift gar keine abweichende Angebotsform regelte, sondern inhaltlich nur eine Regelung bedeutete, die der gemeinschaftsrechtlichen Standardangebotsform des Schweineschlachtkörpers ohnehin entsprochen hatte. Auf die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 419/1997, war nicht einzugehen, weil sie im Tatzeitpunkt und zur Zeit der Erlassung des Bescheides erster Instanz (§ 1 Abs. 2 VStG) noch nicht in Geltung gestanden ist.

Der Anregung des Beschwerdeführers auf Einholung einer Vorabentscheidung war nicht nachzukommen, weil die Gemeinschaftsrechtslage für den Verwaltungsgerichtshof ausreichend klar im Sinne des Ergebnisses ist, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch seiner mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Bestrafung zu den Normen des Gemeinschaftsrechtes nicht vorliegt.

Die Beschwerde erweis sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 21. Jänner 2003

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998070137.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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