Entscheidungsdatum
11.03.2021Norm
AWG 2002 §37Text
I.römisch eins.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des B, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 05. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von € 8.400,-- zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 840,-- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 1.680,--, insgesamt sohin € 10.920,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zu bezahlen hat.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in Höhe von € 8.400,-- zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 840,-- und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 1.680,--, insgesamt sohin € 10.920,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zu bezahlen hat.
II.römisch zwei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über den Antrag des B, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, auf Berichtigung der Verhandlungsschrift vom 08. September 2020 im Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwG-S-1215-2020 folgenden
Beschluss:
Darüberhinausgehend wird der Berichtigungsantrag als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 05. Mai 2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatbeschreibung:
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 79 Abs. 1 Z. 9 i.V.m. § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz zu 1. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz
zu 2. § 79 Abs. 2 Z.11 Abfallwirtschaftsgesetz i.V.m. Bescheid vom 17.12.2015, ***zu 2. Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, Abfallwirtschaftsgesetz in Verbindung mit Bescheid vom 17.12.2015, ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von falls diese uneinbringlich Gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafen
von
zu 1. € 4.200,00 34 Stunden § 79 Abs. 1 Z. 9 Abfallwirtschaftsgesetzzu 1. € 4.200,00 34 Stunden Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, Abfallwirtschaftsgesetz
zu 2. pro nichterfülltem Je nicht erfülltem § 79 Abs.2 Z.11 AWGzu 2. pro nichterfülltem Je nicht erfülltem Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG
Auftrag (lit a) und lit b) Auftrag 84 StundenAuftrag (Litera a,) und Litera b,) Auftrag 84 Stunden
je € 2.100,00“
Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG verpflichtet, die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu tragen.Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG verpflichtet, die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu tragen.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die „Sachverhaltsdarstellung der zuständigen Abteilung für Umweltschutz vom 04. Juni 2019 auf Grund einer am 29. Mai 2019 durchgeführten Überprüfung von Organen der Umwelt- und Energierechtsabteilung auf der Recyclinganlage und Zwischenlager der D GmbH & Co KG, Grundstück Nr. ***, KG ***“. Nach Wiedergabe der Rechtfertigung des Beschuldigten im verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Gegenäußerung der Anzeigenlegerin samt Stellungnahme des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers vom 22. Jänner 2020 ging die Strafbehörde nach Darstellung der verfahrensrelevanten Strafbestimmungen davon aus, dass „sich die Strafbehörde den Ausführungen der Fachabteilung anschließe“. Es sei „davon auszugehen, dass eine korrekte rechtliche Beurteilung der Klärung der allenfalls vorhandenen Vorfrage zu 1. erfolgt“ wäre.
Wörtlich wurde weiter wie folgt begründet:
„Tatsache ist auch weiteres, dass der Nachweis des Auftrages zu Pkt 1 lit a auch während das eingeleiteten Strafverfahrens noch nicht erbracht war. Die Fachabteilung verneinte dies in ihrer Stellungnahme vom Okt. 2019,
Gegen die Anwendung des § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG spricht in allen Fällen, dass sämtliche drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein müssen lt. Judikatur des VwGH.„Tatsache ist auch weiteres, dass der Nachweis des Auftrages zu Pkt 1 Litera a, auch während das eingeleiteten Strafverfahrens noch nicht erbracht war. Die Fachabteilung verneinte dies in ihrer Stellungnahme vom Okt. 2019,, Gegen die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG spricht in allen Fällen, dass sämtliche drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein müssen lt. Judikatur des VwGH.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann insofern nicht als gering beurteilt werden, wenn eine Mindeststrafe von 2.100 Euro vom Gesetzgeber vorgesehen ist, für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätigkeit.
Aufgrund obiger Ausführungen war daher wie spruchgemäß erfolgt zu entscheiden. Die Entscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.“
Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass als mildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten wäre, erschwerend wäre kein Umstand. Anzumerken sei, dass „die Firma D GmbH & CO KG gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, weshalb aufgrund obigen berücksichtigungswürdigen Umständen mit der gesetzlichen Mindeststrafe hinsichtlich der angelasteten Übertretung vorgegangen“ worden wäre.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Straferkenntnis und beantragte, dass im Hinblick auf Strafvorwurf 1. das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen und der angefochtene Bescheid insofern ersatzlos zu beheben ist und im Hinblick auf die Strafvorwürfe 2 lit a und 2 lit b auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers der angefochtene Bescheid dahingehend zu ändern ist, dass das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einzustellen und dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt wird, in eventu die Strafhöhe hinsichtlich sämtlicher Strafvorwürfe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß unter Anwendung des § 20 VStG herabgesetzt wird.In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Straferkenntnis und beantragte, dass im Hinblick auf Strafvorwurf 1. das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen und der angefochtene Bescheid insofern ersatzlos zu beheben ist und im Hinblick auf die Strafvorwürfe 2 Litera a und 2 Litera b, auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers der angefochtene Bescheid dahingehend zu ändern ist, dass das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen und dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt wird, in eventu die Strafhöhe hinsichtlich sämtlicher Strafvorwürfe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß unter Anwendung des Paragraph 20, VStG herabgesetzt wird.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„Inhaltliche Rechtswidrigkeit
Nach der Rsp besteht das Wesen einer Auflage darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmen, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird.
Die Nichtanführung des Jahresdurchsatzmenge unter den „Aufträgen“ im Genehmigungsbescheid ist unerheblich, solange sie nur im Spruch verortet ist: So kann nach Rsp von der bloßen Bezeichnung einer Nebenbestimmung eines Bescheides nicht zwingend auf ihre Rechtsnatur geschlossen werden. Die Rechtsnatur bestimmt sich vielmehr nach dem Inhalt bzw dem Zweick der Nebenbestimmung und es muss im Einzelfall geprüft werden, was nach der Absicht der Behörde und nach der objektiven Wirkung der Nebenbestimmung wirklich vorliegt.
Rechtlich betrachtet stellt die Beschränkung der Jahresdurchsatzmenge damit eine Vorschreibung zu einem bestimmten Unterlassen, nämlich die Durchsatzmenge von 750 m³ pro Jahr zu überschreiten, dar. Ähnlich verhält es sich mit der Einhaltung von Betriebszeiten oder Nachtarbeitsverboten, die von der Judikatur als Auflagen qualifiziert wurden. Aufgrund der Wertungsparallelität der Rsp zu zeitlichen Beschränkungen des Betriebs einer Anlage mit mengenmäßigen Beschränkungen des Betriebs einer Anlage, wie zB die Limitierung einer Durchsatzmenge, stellt die Jahresdurchsatzmenge eine Auflage im rechtlichen Sinn dar.Nach der Rsp besteht das Wesen einer Auflage darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmen, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird., , Die Nichtanführung des Jahresdurchsatzmenge unter den „Aufträgen“ im Genehmigungsbescheid ist unerheblich, solange sie nur im Spruch verortet ist: So kann nach Rsp von der bloßen Bezeichnung einer Nebenbestimmung eines Bescheides nicht zwingend auf ihre Rechtsnatur geschlossen werden. Die Rechtsnatur bestimmt sich vielmehr nach dem Inhalt bzw dem Zweick der Nebenbestimmung und es muss im Einzelfall geprüft werden, was nach der Absicht der Behörde und nach der objektiven Wirkung der Nebenbestimmung wirklich vorliegt., , Rechtlich betrachtet stellt die Beschränkung der Jahresdurchsatzmenge damit eine Vorschreibung zu einem bestimmten Unterlassen, nämlich die Durchsatzmenge von 750 m³ pro Jahr zu überschreiten, dar. Ähnlich verhält es sich mit der Einhaltung von Betriebszeiten oder Nachtarbeitsverboten, die von der Judikatur als Auflagen qualifiziert wurden. Aufgrund der Wertungsparallelität der Rsp zu zeitlichen Beschränkungen des Betriebs einer Anlage mit mengenmäßigen Beschränkungen des Betriebs einer Anlage, wie zB die Limitierung einer Durchsatzmenge, stellt die Jahresdurchsatzmenge eine Auflage im rechtlichen Sinn dar.
Verfahrensrechtliches
„Tatsache ist auch weiteres, dass der Nachweis des Auftrages zu Pkt 1 lit a auch während des eingeleiteten Strafverfahrens noch nicht erbracht war.“„Tatsache ist auch weiteres, dass der Nachweis des Auftrages zu Pkt 1 Litera a, auch während des eingeleiteten Strafverfahrens noch nicht erbracht war.“
Die bezüglich Auftrag 4 geforderten Angaben wurden bereits wenige Wochen nach der Überprüfungsverhandlung am 29.5.2019, nämlich am 15.7.2019, der Abfallwirtschaftsrechtsbehörde vorgelegt.
Beweis: Korrespondenz von Frau H mit der Abfallwirtschaftsrechtsbehörde vom 29.10.2019 (./2), zum Beweis dafür, dass Auftrag 1 des Genehmigungsbescheides im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde erfüllt wurde;
e-mail von Frau H an die Abfallwirtschaftsrechtsbehörde vom 15.7.2019 über die Nachreichung der Angaben zum Output und zum Zwischenlagestand (./3), zum Beweis dafür, dass Auftrag 4 des Genehmigungsbescheides im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde erfüllt wurde.Beweis: Korrespondenz von Frau H mit der Abfallwirtschaftsrechtsbehörde vom 29.10.2019 (./2), zum Beweis dafür, dass Auftrag 1 des Genehmigungsbescheides im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde erfüllt wurde;, , e-mail von Frau H an die Abfallwirtschaftsrechtsbehörde vom 15.7.2019 über die Nachreichung der Angaben zum Output und zum Zwischenlagestand (./3), zum Beweis dafür, dass Auftrag 4 des Genehmigungsbescheides im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde erfüllt wurde.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Bf gering sind. In diesem Fall kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Von geringem Verschulden ist dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.
Das von § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 strafrechtlich geschützte Rechtsgut ist das Befolgen behördlich vorgeschriebener Nebenbestimmungen zum Schutz der vom AWG 2002 erfassten öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Bf gering sind. In diesem Fall kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten., , Von geringem Verschulden ist dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt., , Das von Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 strafrechtlich geschützte Rechtsgut ist das Befolgen behördlich vorgeschriebener Nebenbestimmungen zum Schutz der vom AWG 2002 erfassten öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002).
Mit Strafvorwurf 2 lit a wird dem bf der Verstoß gegen Auftrag 1 des Genehmigungsbescheides angelastet.
Auftrag 1 hat den Zweck der Sicherstellung des Betriebs der Anlage durch fachlich qualifizierte und verlässliche Personen, die des Weiteren für die Führung von Aufzeichnungen verantwortlich sind. Flankierend wird im letzten Satz von Auftrag 1 die nachweisliche Aushändigung eines Exemplars des Genehmigungsbescheides an die genannte Personen vorgesehen.
Sowohl die verantwortliche Person als auch sein Stellvertreter wurden in die mit dem Betrieb der Anlage einhergehenden Verpflichtungen eingehend unterwiesen. Dabei wurde ihnen auch ein Exemplar des Genehmigungsbescheides ausgehändigt, wobei leider verabsäumt wurde, die Aushändigung durch eine unterschriebene Übernahmebestätigung zu dokumentieren.
Die dokumentierte Aushändigung des Genehmigungsbescheides dient aber lediglich der Nachvollziehbarkeit der Erfüllung des Auftrages 1. Auf die Qualifikation und Verlässlichkeit der verantwortlichen Person und dessen Stellvertreter und damit auf die Erreichung des Schutzzieles des Auftrages 1 – Betrieb durch fachlich geeignete und verlässliche Personen – hat sie keinen Einfluss.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher vor dem Hintergrund der Besonderheiten des gegenständlichen Falles gering.
Selbiges gilt für die Intensität der Beeinträchtigung des Schutzzwecks von Auftrag 1, die ebenfalls als gering zu bewerten ist: Es wurde lediglich ein marginaler Teilaspekt des Auftrages verletzt.
Angesichts der Unterweisung der verantwortlichen Akteure in die Betriebsabläufe im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Anlage, insbesondere in die Pflichten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsbescheid, und deren laufende Kontrolle durch den Bf, liegt auch ein funktionierendes Kontrollsystem vor, weshalb dessen Verschulden als bloß gering anzusehen ist. Ein geringes Verschulden ergibt sich im Übrigen aus dem Umstand, dass das tatbildmäßig Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, weil das Verhalten keinerlei Beeinträchtigungen der vom AWG 2002 geschützten öffentlichen Interessen verursacht hat.
Das Abstellen auf die Mindeststrafdrohung durch die belangte Behörde zur Begründung der hohen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, ohne sich mit dem Vorbringen des Bf in seiner Rechtfertigung und seiner Stellungnahme auseinanderzusetzen, kann die Zulässigkeit der Ablehnung eines Vorgehens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht begründen. Eine starre Anknüpfung an Mindeststrafdrohungen ist zulässig, weil die Umstände des Einzelfalles in den blick zu nehmen sind. Die gegenteilige Ansicht hätte zur Folge, das für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft bei Erfüllung der Tatbestände des § 79 Abs 2 AWG 2002 ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG stets ausgeschlossen wäre. Ein derart weitrechender, generelle Ausschluss ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich des Strafvorwurfes 2 lit a ist das Verfahren daher nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen und dem Bf eine Ermahnung zu erteilen.Mit Strafvorwurf 2 Litera a, wird dem bf der Verstoß gegen Auftrag 1 des Genehmigungsbescheides angelastet., , Auftrag 1 hat den Zweck der Sicherstellung des Betriebs der Anlage durch fachlich qualifizierte und verlässliche Personen, die des Weiteren für die Führung von Aufzeichnungen verantwortlich sind. Flankierend wird im letzten Satz von Auftrag 1 die nachweisliche Aushändigung eines Exemplars des Genehmigungsbescheides an die genannte Personen vorgesehen., , Sowohl die verantwortliche Person als auch sein Stellvertreter wurden in die mit dem Betrieb der Anlage einhergehenden Verpflichtungen eingehend unterwiesen. Dabei wurde ihnen auch ein Exemplar des Genehmigungsbescheides ausgehändigt, wobei leider verabsäumt wurde, die Aushändigung durch eine unterschriebene Übernahmebestätigung zu dokumentieren., , Die dokumentierte Aushändigung des Genehmigungsbescheides dient aber lediglich der Nachvollziehbarkeit der Erfüllung des Auftrages 1. Auf die Qualifikation und Verlässlichkeit der verantwortlichen Person und dessen Stellvertreter und damit auf die Erreichung des Schutzzieles des Auftrages 1 – Betrieb durch fachlich geeignete und verlässliche Personen – hat sie keinen Einfluss., , Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher vor dem Hintergrund der Besonderheiten des gegenständlichen Falles gering., , Selbiges gilt für die Intensität der Beeinträchtigung des Schutzzwecks von Auftrag 1, die ebenfalls als gering zu bewerten ist: Es wurde lediglich ein marginaler Teilaspekt des Auftrages verletzt., , Angesichts der Unterweisung der verantwortlichen Akteure in die Betriebsabläufe im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Anlage, insbesondere in die Pflichten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsbescheid, und deren laufende Kontrolle durch den Bf, liegt auch ein funktionierendes Kontrollsystem vor, weshalb dessen Verschulden als bloß gering anzusehen ist. Ein geringes Verschulden ergibt sich im Übrigen aus dem Umstand, dass das tatbildmäßig Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, weil das Verhalten keinerlei Beeinträchtigungen der vom AWG 2002 geschützten öffentlichen Interessen verursacht hat., , Das Abstellen auf die Mindeststrafdrohung durch die belangte Behörde zur Begründung der hohen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, ohne sich mit dem Vorbringen des Bf in seiner Rechtfertigung und seiner Stellungnahme auseinanderzusetzen, kann die Zulässigkeit der Ablehnung eines Vorgehens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht begründen. Eine starre Anknüpfung an Mindeststrafdrohungen ist zulässig, weil die Umstände des Einzelfalles in den blick zu nehmen sind. Die gegenteilige Ansicht hätte zur Folge, das für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft bei Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG stets ausgeschlossen wäre. Ein derart weitrechender, generelle Ausschluss ist sachlich nicht gerechtfertigt., , Hinsichtlich des Strafvorwurfes 2 Litera a, ist das Verfahren daher nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen und dem Bf eine Ermahnung zu erteilen.
Auftrag 4 des Genehmigungsbescheides dient der Dokumentation des Materialflusses und damit der Sicherstellung des Nachweises der Einhaltung der genehmigten Behandlungskapazitäten.
Der entscheidende Parameter für den Nachweis des konsensgemäßen Betriebs ist dabei der Materialinput. Der Materialoutput oder der konkrete Zwischenlagerstand haben hingegen keine direkte Relevanz für die Nachweisführung eines konsensgemäßen Betriebs. Die fehlende Aufzeichnung der Outputmenge und des Zwischenlagerstandes hat damit bloß geringfügige Auswirkungen auf das durch Auftrag 4 strafrechtlich geschützte Rechtsgut. Auch die Intensität seiner Beeinträchtigung ist nur gering.
Die Ausführungen zum Verschulden des Bf iZm Auftrag 1 gelten auch hier uneingeschränkt, weshalb das obige Vorbringen zu wiederholen ist: Der Bf hat der verantwortliche Person und dessen Vertreter umfangreich über die mit dem Genehmigungsbescheid einhergehenden Pflichten, sohin auch über die Führung entsprechender Mengenaufzeichnungen, belehrt und sie zu deren Einhaltung angehalten. Sein Verschulden am gegenständlichen Auflagenverstoß ist daher als gering zu werten.
Auch hinsichtlich des Strafvorwurfes 2 lit b ist das Verfahren daher nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen und dem Bf eine Ermahnung zu erteilen.Auftrag 4 des Genehmigungsbescheides dient der Dokumentation des Materialflusses und damit der Sicherstellung des Nachweises der Einhaltung der genehmigten Behandlungskapazitäten., , Der entscheidende Parameter für den Nachweis des konsensgemäßen Betriebs ist dabei der Materialinput. Der Materialoutput oder der konkrete Zwischenlagerstand haben hingegen keine direkte Relevanz für die Nachweisführung eines konsensgemäßen Betriebs. Die fehlende Aufzeichnung der Outputmenge und des Zwischenlagerstandes hat damit bloß geringfügige Auswirkungen auf das durch Auftrag 4 strafrechtlich geschützte Rechtsgut. Auch die Intensität seiner Beeinträchtigung ist nur gering., , Die Ausführungen zum Verschulden des Bf iZm Auftrag 1 gelten auch hier uneingeschränkt, weshalb das obige Vorbringen zu wiederholen ist: Der Bf hat der verantwortliche Person und dessen Vertreter umfangreich über die mit dem Genehmigungsbescheid einhergehenden Pflichten, sohin auch über die Führung entsprechender Mengenaufzeichnungen, belehrt und sie zu deren Einhaltung angehalten. Sein Verschulden am gegenständlichen Auflagenverstoß ist daher als gering zu werten., , Auch hinsichtlich des Strafvorwurfes 2 Litera b, ist das Verfahren daher nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen und dem Bf eine Ermahnung zu erteilen.
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann gemäß Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Sollte das erkennende Gericht daher dennoch eine Strafe aussprechen, geht der Bf aufgrund der bereits dargelegten rechtlichen und faktischen Situation davon aus, dass die den Strafvorwürfen 1 sowie 2 lit a und b zugrundeliegenden Mindeststrafen unterschritten werden können. Einerseits liegen keine Erschwerungsgründe vor, andererseitsSollte das erkennende Gericht daher dennoch eine Strafe aussprechen, geht der Bf aufgrund der bereits dargelegten rechtlichen und faktischen Situation davon aus, dass die den Strafvorwürfen 1 sowie 2 Litera a und b zugrundeliegenden Mindeststrafen unterschritten werden können. Einerseits liegen keine Erschwerungsgründe vor, andererseits
Die Milderungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe daher beträchtlich, sodass dem Bf ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes zukommt.“
Am 08. September 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zur Zl. *** sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-1215-2020 Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie dessen Tochter als Zeugin.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Dezember 2015, Zl. ***, wurde der D Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. die abfallrechtliche Bewilligung zum Einsatz einer mobilen Brechanlage, Marke Rubble Master Type RM 80 SN: 02311, als stationäre Abfallbehandlungsanlage „sowie für Errichtung und Betrieb eines Abfallzwischenlagers für Betonabbruch mit der Abfallschlüsselnummer 31427 Sp.17 (nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen) und der daraus gewonnene Bewehrungsstahl mit der Abfallschlüsselnummer 35103 (Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt) gemäß Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II/89/2005 i.d.g.F. in Verbindung mit der ÖNORM S2100 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befristet bis 30. April 2025 erteilt“.
Der abfallrechtliche Konsens wurde im Spruchpunkt „A. Abfallrechtliche Genehmigung“ wie folgt festgelegt:
„Max. Zwischenlagerfläche: 400 m²
Max. Lagermenge: 100 m³
Max. Jahresdurchsatz: 750 m³
Max. Lagerhöhe: 3 m
Betriebszeiten:
Mo – Fr : 6:00 bis 18:00 Uhr
Sa: 6:00 bis 15:00 Uhr
Das angelieferte Material muss zumindest 0,2 m im Durchmesser aufweisen. Das aufbereitete Betonbruchmaterial muss der Klasse A+ entsprechen.
Die Behandlungsanlage ist gemäß dem mit der Bescheidbezugsklausel versehenen Projekt „Zwischenlager für Betonbruch, Gst. Nr.***, KG ***“, datiert mit Mai 2010, und dem Ergänzungsbericht vom März 2015, erstellt von der I GmbH, GZ ***, zu errichten und zu betreiben, soweit sich nicht aus den Bedingungen, Befristungen und Aufträgen sowie der nachstehenden Begründung Abweichungen ergeben.“Die Behandlungsanlage ist gemäß dem mit der Bescheidbezugsklausel versehenen Projekt „Zwischenlager für Betonbruch, Gst. Nr.***, KG ***“, datiert mit Mai 2010, und dem Ergänzungsbericht vom März 2015, erstellt von der römisch eins GmbH, GZ ***, zu errichten und zu betreiben, soweit sich nicht aus den Bedingungen, Befristungen und Aufträgen sowie der nachstehenden Begründung Abweichungen ergeben.“
Auftrag 1 dieses Genehmigungsbescheides lautet wie folgt:
„Mit dem Betrieb, der Betreuung und Wartung der Anlage ist eine entsprechend ausgebildete und verlässliche Person samt einem Vertreter zu beauftragen. Diesen obliegt auch die Führung von Aufzeichnungen über die eingehende Abfallmenge, Abfallart und die Daten des aufbereiteten Materials. Ein Exemplar des Bewilligungsbescheides ist ihnen nachweislich auszuhändigen, ihre Namen und Adressen sind der Behörde bekannt zu geben.“
Auftrag Nr. 4 schreibt vor:
„Der Materialfluss (Input, Output, Zwischenlagerstand) ist der allgemeinen Abfallaufzeichnungspflicht nach dem AWG entsprechend aufzuzeichnen (Hinweis: Formblatt, mind. 7 Jahre aufzubewahren).
Die Ergebnisse der Materialuntersuchungen und die Abfallaufzeichnungen (Materialfluss) sind der Behörde auf Verlangen im Detail oder/und als Kalenderjahressummen vorzulegen.“
Die Anlage wird von der D Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. betrieben, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist. Im Zuge der Überprüfung der Anlage durch die Abfallrechtsbehörde am 29. Mai 2019 wurde nach Einsicht in die Abfallaufzeichnungen für das Jahr 2018 festgestellt, dass in der Anlage im Jahr 2018 ca. 7.190 Tonnen Baurestmassen übernommen wurden, was einem Volumen von ca. 4.315 m³ entspricht. Bei dieser Überprüfungsverhandlung konnte ein Nachweis zur Übernahme des Genehmigungsbescheides an die verantwortlichen Personen F und dessen Stellvertreter G nicht vorgelegt werden. Vielmehr wurde die Übernahme des Bescheides erst am 24. Oktober 2019 bzw. 25. Oktober 2019 von Herrn F bzw. Herrn J (dem früheren Stellvertreter) bestätigt.
Aufzeichnungen zum Inputmaterial wurden vorgelegt. Eine Darstellung zum Output und zum Zwischenlagerstand für das Jahr 2018 konnte trotz Aufforderung in der Verhandlungsverständigung vom 14. Mai 2019 im Zuge der Überprüfungsverhandlung durch den Beschwerdeführer, welcher an der Verhandlung teilnahm, nicht erfolgen. In Vorbereitung auf die Überprüfungsverhandlung wurde Herrn B von Frau H zwar eine Mappe mit den entsprechenden Aufzeichnungen übergeben, doch konnte das nach außen berufene Organ der E Gesellschaft m.b.H., welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. ist, die entsprechende Aufstellung der Behörde zur Einsicht nicht vorlegen.
Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen des abfallrechtlichen Anlagenaktes, insbesondere aus dem festgestellten Bescheid und der Verhandlungsschrift, und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Zum Inputmaterial des Jahres 2018 wurde vielmehr lediglich vorgebracht, dass mehr Material beim Abriss des Umspannwerkes angefallen wäre und dem Beschwerdeführer nicht klar war, dass ein maximaler Jahresdurchsatz von 750 m³ im Bescheid festgelegt worden wäre. Dies wurde vom Beschwerdeführervertreter insbesondere damit begründet, dass aus den vorgelegten Projektunterlagen der maximale Jahresdurchsatz von 750 m³ nicht hervorgehe. Es gehe aus dem Projekt vom Mai 2010 lediglich hervor, dass eine Lagermenge von 100 m³ projektiert wurde.
Die Zeugin H als Abfall- und EDM-Beauftragte des Betriebes behauptete zwar, dass den Herren F und J der Genehmigungsbescheid früher übergeben worden wäre. Feststeht jedoch, dass die Übernahmebestätigungen erst am 24. Oktober 2019 bzw. 25. Oktober 2019 ausgestellt wurden und diesen ein früherer Zeitpunkt der Übernahme nicht zu entnehmen ist. Weiters sagte die als Zeugin einvernommene Tochter des Rechtsmittelwerbers glaubwürdig aus, dass ihr Vater bei der Überprüfungsverhandlung am 29. Mai 2019 zwar die entsprechenden Unterlagen, nämlich eine Mappe, mitgehabt habe, aber scheinbar die entsprechenden Materialaufzeichnungen zum Output und Zwischenlagerstand der Behörde nicht bekanntgeben konnte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten:
„Ziele und Grundsätze§ 1Paragraph eins[…]
1.Ziffer eins die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2.Ziffer 2 Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3.Ziffer 3 die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4.Ziffer 4 die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5.Ziffer 5 Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6.Ziffer 6 Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7.Ziffer 7 das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8.Ziffer 8 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9.Ziffer 9 Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
[…]
1.Ziffer eins deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2.Ziffer 2 deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
9.Ziffer 9 eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein,
[…]
begehtbegeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
[…]
[…]
[…]
“
Zu Spruchpunkt 1)
Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlich die Rechtsansicht vertreten, dass die mengenmäßige Beschränkung des Betriebes eine Auflage im rechtlichen Sinne darstelle.
Von der Strafbehörde wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass „die D Gesellschaft mbH & Co KG im Jahr 2018 ca. 4.315 m³ Baurestmassen übernommen“ habe, obwohl mit Bescheid vom 17. Dezember 2015, Zl. ***, der Konsens für maximalen Jahresdurchsatz mit 750 m³ genehmigt wurde. Es sei „somit die genehmigte stationäre Abfallbehandlungsanlage und das genehmigte Abfallzwischenlager in geänderter Form betrieben worden, ohne die gemäß § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz erforderliche Genehmigung erlangt zu haben, die erforderlich wäre, weil durch die Überschreitung des Übernahmekonsenses im Jahr 2018 erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt wegen erhöhter Frequenz der LKW-Anlieferungen und erhöhter Frequenz der Manipulationen mittels Radlader und anderer Arbeitsgeräte und somit erhöhte Lärm- und Staubemissionen und somit Gefahr für Menschheit und Umwelt haben“ könne.Von der Strafbehörde wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass „die D Gesellschaft mbH & Co KG im Jahr 2018 ca. 4.315 m³ Baurestmassen übernommen“ habe, obwohl mit Bescheid vom 17. Dezember 2015, Zl. ***, der Konsens für maximalen Jahresdurchsatz mit 750 m³ genehmigt wurde. Es sei „somit die genehmigte stationäre Abfallbehandlungsanlage und das genehmigte Abfallzwischenlager in geänderter Form betrieben worden, ohne die gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz erforderliche Genehmigung erlangt zu haben, die erforderlich wäre, weil durch die Überschreitung des Übernahmekonsenses im Jahr 2018 erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt wegen erhöhter Frequenz der LKW-Anlieferungen und erhöhter Frequenz der Manipulationen mittels Radlader und anderer Arbeitsgeräte und somit erhöhte Lärm- und Staubemissionen und somit Gefahr für Menschheit und Umwelt haben“ könne.
Gemäß § 47 Abs. 1 AWG 2002 hat der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 genehmigt wird, jedenfalls die zu behandelnden Abfallarten und
-mengen, die Kapazität und das Behandlungsverfahren zu enthalten. Neben der in § 43 Abs. 4 enthaltenen Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Nebenbestimmungen legt Abs. 1 zwingende Bescheidinhalte von Genehmigungsbescheiden fest (Scheichl/Zauner/Berl, AWG § 47 Rz 1).Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AWG 2002 hat der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, genehmigt wird, jedenfalls die zu behandelnden Abfallarten und , -mengen, die Kapazität und das Behandlungsverfahren zu enthalten. Neben der in Paragraph 43, Absatz 4, enthaltenen Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Nebenbestimmungen legt Absatz eins, zwingende Bescheidinhalte von Genehmigungsbescheiden fest (Scheichl/Zauner/Berl, AWG Paragraph 47, Rz 1).
§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektsunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen - soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben - nach der Rechtsprechung Bedingungen iSd § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 dar. Eine in Projektsunterlagen enthaltene Vorschreibung von Betriebszeiten in einem Bewilligungsbescheid beinhaltet eine solche Verpflichtung des Anlagenbetreibers; nach der Rechtsprechung ist eine solche Vorschreibung daher einer Bedingung im Sinne des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 gleichzuhalten. Die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung nach § 37 findet sich in § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002. Darunter fällt auch der Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Betriebsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 eingeholt zu haben (so VwGH 26.09.2013, 2013/07/0047).Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektsunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen - soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben - nach der Rechtsprechung Bedingungen iSd Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 dar. Eine in Projektsunterlagen enthaltene Vorschreibung von Betriebszeiten in einem Bewilligungsbescheid beinhaltet eine solche Verpflichtung des Anlagenbetreibers; nach der Rechtsprechung ist eine solche Vorschreibung daher einer Bedingung im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 gleichzuhalten. Die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 37, findet sich in Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002. Darunter fällt auch der Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Betriebsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 eingeholt zu haben (so VwGH 26.09.2013, 2013/07/0047).
Der Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 9 (erster Fall) AWG 2002 (iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002) stellt gerade nicht auf die vollständige Errichtung der nicht genehmigten Behandlungsanlage ab. Schon nach seinem Wortlaut ("eine Behandlungsanlage errichtet") ist auch der Vorgang des Errichtens einer Behandlungsanlage (und nicht nur deren Vollendung) unter das Tatbild zu subsumieren. Für dieses Verständnis der Wendung spricht auch der Umstand, dass § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 auch die bloße Änderung einer Behandlungsanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung mit derselben Strafe bedroht wie eine konsenslose Errichtung einer Behandlungsanlage. Es bedarf somit auch keiner Ermittlung "zur Vollendung der Errichtung" durch die Behörde (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0214). Daraus folgt, dass die nach dieser Norm strafbare Änderung der Betriebsanlage sich nicht notwendigerweise auf die konsenswidrige Errichtung von Anlagenteilen beziehen muss, sondern davon jede nach § 37 AWG 2002 bewilligungspflichtige (Betriebs-)Änderung der Abfallbehandlung umfasst ist.Der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, (erster Fall) AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002) stellt gerade nicht auf die vollständige Errichtung der nicht genehmigten Behandlungsanlage ab. Schon nach seinem Wortlaut ("eine Behandlungsanlage errichtet") ist auch der Vorgang des Errichtens einer Behandlungsanlage (und nicht nur deren Vollendung) unter das Tatbild zu subsumieren. Für dieses Verständnis der Wendung spricht auch der Umstand, dass Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 auch die bloße Änderung einer Behandlungsanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung mit derselben Strafe bedroht wie eine konsenslose Errichtung einer Behandlungsanlage. Es bedarf somit auch keiner Ermittlung "zur Vollendung der Errichtung" durch die Behörde (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0214). Daraus folgt, dass die nach dieser Norm strafbare Änderung der Betriebsanlage sich nicht notwendigerweise auf die konsenswidrige Errichtung von Anlagenteilen beziehen muss, sondern davon jede nach Paragraph 37, AWG 2002 bewilligungspflichtige (Betriebs-)Änderung der Abfallbehandlung umfasst ist.
Auch wenn von der bloßen Bezeichnung einer Nebenbestimmung eines Bescheides nicht zwingend auf ihre Rechtsnatur geschlossen werden kann, sondern diese sich nach deren Inhalt bzw. Zweck bestimmt (so LVwG NÖ 24.09.2019, LVwG-AV-123/001-2019), so kann im konkreten Fall in der Festsetzung des quantitativen Abfallkonsenses iSd § 47 Abs. 1 AWG 2002 nicht lediglich eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes erblickt werden.Auch wenn von der bloßen Bezeichnung einer Nebenbestimmung eines Bescheides nicht zwingend auf ihre Rechtsnatur geschlossen werden kann, sondern diese sich nach deren Inhalt bzw. Zweck bestimmt (so LVwG NÖ 24.09.2019, LVwG-AV-123/001-2019), so kann im konkreten Fall in der Festsetzung des quantitativen Abfallkonsenses iSd Paragraph 47, Absatz eins, AWG 2002 nicht lediglich eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes erblickt werden.
Die Überschreitung des quantitativen Abfallkonsenses, insbesondere des bescheidmäßig festgesetzten maximalen Jahresdurchsatzes, ist vielmehr als konsenslose Änderung der Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren, und nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 strafbar (so bereits LVwG NÖ 18.05.2020, LVwG-S-1579/001-2019, vgl. auch Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 137 K3).Die Überschreitung des quantitativen Abfallkonsenses, insbesondere des bescheidmäßig festgesetzten maximalen Jahresdurchsatzes, ist vielmehr als konsenslose Änderung der Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren, und nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 strafbar (so bereits LVwG NÖ 18.05.2020, LVwG-S-1579/001-2019, vergleiche auch Bumberger/Hinterwirth, WRG, Paragraph 137, K3).
Fraglich ist, ob es zur Erfüllung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG genügt, wenn der Tatvorwurf sich lediglich darauf bezieht, dass die erforderliche Genehmigung nach § 37 AWG 2002 nicht eingeholt wurde (bejahend LVwG NÖ 18.05.2020, LVwG-S-1579/001-2019). Richtig ist, dass die Genehmigungspflicht der Änderung der Abfallbehandlungsanlage nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bereits dann besteht, wenn die Änderung eine erhebliche Beeinträchtigung auf Menschen oder die Umwelt bedingen kann (vgl. LVwG NÖ 16.11.2016, LVwG-AV-547/001-2016). Ob eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, ist im Einzelfall unter Beiziehung von Sachverständigen zu prüfen (vgl. VwGH 24.04.1990, 89/04/0194 zu den im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen). Die Differenzierung zwischen erheblichen nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen ist auf Grundlage von Sachverständigenerhebungen zu treffen (Scheichl/Zauner/Berl, AWG § 2 Rz 209).Fraglich ist, ob es zur Erfüllung des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt, wenn der Tatvorwurf sich lediglich darauf bezieht, dass die erforderliche Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 nicht eingeholt wurde (bejahend LVwG NÖ 18.05.2020, LVwG-S-1579/001-2019). Richtig ist, dass die Genehmigungspflicht der Änderung der Abfallbehandlungsanlage nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bereits dann besteht, wenn die Änderung eine erhebliche Beeinträchtigung auf Menschen oder die Umwelt bedingen kann vergleiche LVwG NÖ 16.11.2016, LVwG-AV-547/001-2016). Ob eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, ist im Einzelfall unter Beiziehung von Sachverständigen zu prüfen vergleiche VwGH 24.04.1990, 89/04/0194 zu den im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 umschriebenen Interessen). Die Differenzierung zwischen erheblichen nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen ist auf Grundlage von Sachverständigenerhebungen zu treffen (Scheichl/Zauner/Berl, AWG Paragraph 2, Rz 209).
Den von der Anlagenbehörde vorgelegten Unterlagen kann nicht entnommen werden, ob nun durch die erhebliche Überschreitung des Anlagenkonsenses beim Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, deren Kapazität im Jahr 2018 insgesamt weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr betragen hat (vgl. § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002) tatsächlich erheblich nachteilige Auswirkungen im zitierten Sinne möglich gewesen wären, oder „bloß“ nachteilige.Den von der Anlagenbehörde vorgelegten Unterlagen kann nicht entnommen werden, ob nun durch die erhebliche Überschreitung des Anlagenkonsenses beim Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, deren Kapazität im Jahr 2018 insgesamt weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr betragen hat vergleiche Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002) tatsächlich erheblich nachteilige Auswirkungen im zitierten Sinne möglich gewesen wären, oder „bloß“ nachteilige.
Wesentlich ist, dass die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten eine Änderung eines bestehenden Konsenses in der Form bedeutet, dass andere als die genehmigten Abfälle behandelt oder gelagert werden. Damit ist aber regelmäßig auch eine Erhöhung der Kapazität verbunden. Die Grenze einer solchen nach § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 anzeigenpflichtigen Kapazitätserhöhung liegt dort, wo die Schwelle der wesentlichen Änderung gemäß Abs. 1 bzw. der genehmigungspflichtigen Änderung des Abs. 3 Z 5 überschritten wird (Scheichl/Zauner/Berl, AWG § 37 Rz 72). Unter Berücksichtigung der Regelungsinhalte der §§ 37 Abs. 1 und 3 AWG 2002 ergibt sich daraus, dass JEDE quantitative Kapazitätserhöhung nach § 37 AWG 2002 (entweder nach § 37 Abs. 1 leg. cit., oder Abs. 3) bewilligungspflichtig ist. Im Anwendungsbereich des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002, welche ua die Änderung der Behandlungsanlage sanktioniert, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, ist es bei Beachtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG nicht erforderlich, den konkreten Genehmigungstatbestand des § 37 AWG 2002 genau zu umschreiben (vgl. VwGH 27.06.2007, 2006/04/0131, mit Ausführungen zu einer nicht schlechthin bereits genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage).Wesentlich ist, dass die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten eine Änderung eines bestehenden Konsenses in der Form bedeutet, dass andere als die genehmigten Abfälle behandelt oder gelagert werden. Damit ist aber regelmäßig auch eine Erhöhung der Kapazität verbunden. Die Grenze einer solchen nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 anzeigenpflichtigen Kapazitätserhöhung liegt dort, wo die Schwelle der wesentlichen Änderung gemäß Absatz eins, bzw. der genehmigungspflichtigen Änderung des Absatz 3, Ziffer 5, überschritten wird (Scheichl/Zauner/Berl, AWG Paragraph 37, Rz 72). Unter Berücksichtigung der Regelungsinhalte der Paragraphen 37, Absatz eins und 3 AWG 2002 ergibt sich daraus, dass JEDE quantitative Kapazitätserhöhung nach Paragraph 37, AWG 2002 (entweder nach Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit., oder Absatz 3,) bewilligungspflichtig ist. Im Anwendungsbereich des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002, welche ua die Änderung der Behandlungsanlage sanktioniert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, ist es bei Beachtung des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht erforderlich, den konkreten Genehmigungstatbestand des Paragraph 37, AWG 2002 genau zu umschreiben vergleiche VwGH 27.06.2007, 2006/04/0131, mit Ausführungen zu einer nicht schlechthin bereits genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage).
Gemäß § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 sind sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkung auf die Menschen und die Umwelt haben können, sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 und 3 vorliegt, der Behörde anzuzeigen. Eine konsenswidrige Erhöhung des genehmigten quantitativen Abfallkonsenses um fast das 6-fache kann aufgrund der obigen Ausführungen jedenfalls nicht als eine solche Änderung verstanden werden, welche lediglich im Anzeigeverfahren nach § 51 AWG 2002 abgehandelt werden kann. Darüber hinaus ist die der Abfallrechtsbehörde im Falle der Erstattung einer Anzeige nach § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 aufgetragene Prüfungspflicht mit dem Ergebnis der Erlassung eines Bescheides nach § 51 Abs. 1 AWG 2002 (Kenntnisnahmebescheid) als Akt der Genehmigung iSd § 37 AWG 2002 zu interpretieren (vgl. VwGH 15.07.1999, 98/07/0164).Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 sind sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkung auf die Menschen und die Umwelt haben können, sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins und 3 vorliegt, der Behörde anzuzeigen. Eine konsenswidrige Erhöhung des genehmigten quantitativen Abfallkonsenses um fast das 6-fache kann aufgrund der obigen Ausführungen jedenfalls nicht als eine solche Änderung verstanden werden, welche lediglich im Anzeigeverfahren nach Paragraph 51, AWG 2002 abgehandelt werden kann. Darüber hinaus ist die der Abfallrechtsbehörde im Falle der Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 aufgetragene Prüfungspflicht mit dem Ergebnis der Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 51, Absatz eins, AWG 2002 (Kenntnisnahmebescheid) als Akt der Genehmigung iSd Paragraph 37, AWG 2002 zu interpretieren vergleiche VwGH 15.07.1999, 98/07/0164).Zusammengefasst kann aus den der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltselementen auf eine Änderung einer Abfallbehandlungsanlage geschlossen werden, für welche im Tatzeitpunkt für die im Jahr 2018 behandelte Abfallmenge die nach § 37 AWG 2002 erforderliche Genehmigung nicht vorlag.Zusammengefasst kann aus den der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltselementen auf eine Änderung einer Abfallbehandlungsanlage geschlossen werden, für welche im Tatzeitpunkt für die im Jahr 2018 behandelte Abfallmenge die nach Paragraph 37, AWG 2002 erforderliche Genehmigung nicht vorlag.
Im Sinne dieser rechtlichen Beurteilung ist die Richtigstellung der Tatbeschreibung und der Strafnorm zu Spruchpunkt 1. notwendig, zu welcher Vornahme das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berechtigt und verpflichtet ist, weil dem Beschwerdeführer kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde. Die Änderung befand sich innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal der Rechtsmittelwerber dadurch weder in seinen Verteidigerrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.
Im Ergebnis sind daher die Beschwerdeausführungen nicht begründet und der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 zu Spruchpunkt 1 erfüllt.Im Ergebnis sind daher die Beschwerdeausführungen nicht begründet und der objektive Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 zu Spruchpunkt 1 erfüllt.
Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es hier sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es hier sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall ist dies zweifelsfrei der Beschwerde-führer selbst als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärin der Anlagenbetreiberin.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall ist dies zweifelsfrei der Beschwerde-führer selbst als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärin der Anlagenbetreiberin.
Um sich von der Verantwortung nach § 9 Abs. 1 VStG exkulpieren zu können, hätte der Beschwerdeführer das Bestehen eines wirksamen, internen Kontrollsystems hinsichtlich der Einhaltung bestehender abfallwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen vorbringen und nachweisen müssen. Dabei hätte er insbesondere darzulegen gehabt, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG § 5 Rz 31).Um sich von der Verantwortung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG exkulpieren zu können, hätte der Beschwerdeführer das Bestehen eines wirksamen, internen Kontrollsystems hinsichtlich der Einhaltung bestehender abfallwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen vorbringen und nachweisen müssen. Dabei hätte er insbesondere darzulegen gehabt, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG Paragraph 5, Rz 31).
Im Beschwerdeverfahren hat der Einschreiter das Bestehen eines entsprechend qualifizierten Kontrollsystems nicht dargelegt, weshalb eine weitere Prüfung des Kontrollsystems auf Wirksamkeit und Erfüllung der von der Judikatur geforderten Kriterien unterbleiben konnte. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gehandelt und ist ihm die Verwaltungsübertretung deshalb auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
Zu Spruchpunkt 2)
Zur Nichteinhaltung von Auflagen ist grundsätzlich festzuhalten:
Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 zu wahren und ob nicht – rechtswidrigerweise – dem Betriebsinhaber belastendere Auflagen vorgeschrieben wurden als unbedingt notwendig. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 zu wahren und ob nicht – rechtswidrigerweise – dem Betriebsinhaber belastendere Auflagen vorgeschrieben wurden als unbedingt notwendig. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen vergleiche VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).
Wird beim Betrieb einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen (vgl. zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, § 367 GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Nicht anderes gilt für die Nichteinhaltung von im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen.Wird beim Betrieb einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen vergleiche zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Paragraph 367, GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Nicht anderes gilt für die Nichteinhaltung von im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen im Sinne des § 43 Abs. 4 AWG 2002 darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einer bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Dadurch, dass § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 auf die in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (zB VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einer bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Dadurch, dass Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 auf die in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (zB VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).
Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es allerdings aus, wenn sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (zB VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247).
Ad Spruchpunkt 2. lit a)Ad Spruchpunkt 2. Litera a,)
Da festgestellt wurde, dass zum angelasteten Tatzeitpunkt keine Nachweise über eine allfällig erfolgte Aushändigung des Bewilligungsbescheides an die entsprechend ausgebildete und verlässliche Person samt einem Vertreter vorgelegen haben, Auftrag 1. des Genehmigungsbescheides aber ausdrücklich und eindeutig ein nachweisliches Aushändigen des Bewilligungsbescheides verlangt, ist der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 2. lit. a angelasteten Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen (siehe auch LVwG NÖ 22.10.2018, LVwG-S-1793/001-2017).Da festgestellt wurde, dass zum angelasteten Tatzeitpunkt keine Nachweise über eine allfällig erfolgte Aushändigung des Bewilligungsbescheides an die entsprechend ausgebildete und verlässliche Person samt einem Vertreter vorgelegen haben, Auftrag 1. des Genehmigungsbescheides aber ausdrücklich und eindeutig ein nachweisliches Aushändigen des Bewilligungsbescheides verlangt, ist der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 2. Litera a, angelasteten Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen (siehe auch LVwG NÖ 22.10.2018, LVwG-S-1793/001-2017).
Ad. Spruchpunkt 2. lit b)Ad. Spruchpunkt 2. Litera b,)
Auch die klar und hinreichend bestimmt formulierte Auftrag 4 wurde im angelasteten Tatzeitpunkt nicht eingehalten, zumal Darstellungen zum Output und zum Zwischenlagerstand gegenüber der Abfallrechtsbehörde trotz Aufforderung in der Verhandlungsverständigung unbestritten nicht erfolgten. Auch wenn der Beschwerdeführer die diese Aufzeichnungen enthaltende Mappe bei der Überprüfung mitgeführt hat, so konnte er die bescheidmäßig vorgeschriebenen Aufzeichnungen der Abfallrechtsbehörde nicht vorlegen, sodass der Beschwerdeführer die Nichterfüllung der ihm angelasteten Verwaltungsüberprüfung objektiv zu verantworten hat.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur subjektiven Tatseite zu Spruchpunkt 2. auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt 1. verwiesen.
§ 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Von der Verwaltungsbehörde wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet und die in § 79 AWG 2002 normierten Mindeststrafen je Verwaltungsübertretung verhängt, weil die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die D Gesellschaft m.b.H. & Co. KG gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist.Von der Verwaltungsbehörde wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet und die in Paragraph 79, AWG 2002 normierten Mindeststrafen je Verwaltungsübertretung verhängt, weil die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die D Gesellschaft m.b.H. & Co. KG gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit zur Einhaltung des abfallrechtlichen Konsenses samt behördlicher Auflagen bei Konsumation einer Genehmigung ist im Bereich der Abfallwirtschaft insbesondere damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird.
Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsstrafbehörde lediglich die Mindeststrafen verhängt wurden. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafen war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen gemäß § 20 VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte ist im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsstrafbehörde lediglich die Mindeststrafen verhängt wurden. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafen war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen gemäß Paragraph 20, VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte ist im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind weder behauptet worden, noch sind solche hervorgekommen. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen eine jegliche schuldeinsichtige Verantwortung vermissen, sodass der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses nicht vorliegt. Dass die dokumentierte Aushängung des Genehmigungsbescheides lediglich der Nachvollziehbarkeit des Auftrages 1. dient, ist dem rechtskräftig vorgeschriebenen Auftrag nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den am 24. Oktober 2019 bzw. 25. Jänner 2019 vorgelegten Bestätigungen auch nicht, dass der Genehmigungsbescheid tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt ausgehändigt wurde. Ebenso kann die Rechtsansicht, wonach der Materialoutput oder konkrete Zwischenlagerstand „keine direkte Relevanz für die Nachweisführung eines konsensgemäßen Betriebs“ hätte, in keiner Weise nachvollzogen werden, ergibt sich doch aus diesen Aufzeichnungen bei einer Abfallbehandlungsanlage, ob die Anlage dem Konsens entsprechend – von In- bis Output – entsprechend geführt wird bzw. ob der quantitative Abfallkonsens eingehalten wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Auch bei dem bisher unbescholtenen Beschwerdeführer kann mangels Fehlen weiterer Milderungsgründe somit nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, sodass die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG ausscheidet und eine Strafherabsetzung nicht möglich ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an vergleiche etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Auch bei dem bisher unbescholtenen Beschwerdeführer kann mangels Fehlen weiterer Milderungsgründe somit nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, sodass die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, VStG ausscheidet und eine Strafherabsetzung nicht möglich ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Anm 3).Voraussetzung für die Anwendung der Ziffer 4, ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 45, Anmerkung 3).
Wie zur subjektiven Tatseite oben ausgeführt, kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu € 8.400,-- vorsieht, bei § 79 Abs. 1 AWG 2002 endet der gesetzliche Strafrahmen bei € 41.200,-- (!) (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, in welchem Erkenntnis diese Wertigkeit bei Geldstrafen bis zu € 726,-- vorgenommen wurde). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.Wie zur subjektiven Tatseite oben ausgeführt, kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu € 8.400,-- vorsieht, bei Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 endet der gesetzliche Strafrahmen bei € 41.200,-- (!) vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, in welchem Erkenntnis diese Wertigkeit bei Geldstrafen bis zu € 726,-- vorgenommen wurde). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt.
Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall deshalb nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung gering waren.
Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er mit diesen Tathandlungen gegen fundamentale Rechtsvorschriften im Abfallwirtschaftsrecht verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,--, zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben ist, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,--, zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben ist, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
§ 14 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:Paragraph 14, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:
[…]
(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
[…]
(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Absatz 2,, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.
Den Ausführungen des Antragstellers folgend liegen zu den unter Spruchteil II. vorgenommenen Änderungen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Korrektur der Verhandlungsschrift vom 08. September 2020 vor, da diesbezüglich offensichtliche Diktions- bzw. Übertragungsfehler vorlagen, sodass die Niederschrift beschlussmäßig abzuändern war. Darüberhinausgehend war dem Antrag nicht stattzugeben, da die anderen Abänderungsanträge nicht dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der Verhandlung am 08. September 2020 entsprachen, das wörtlich diktiert wurde. Auch wenn die beantragten Abänderungen nunmehr dem Rechtsvertreter stilistisch scheinbar mehr zusagen, als dessen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, so kann auf Grundlage der angeführten Norm – mangels Vorliegen von (weiteren) Unrichtigkeiten – eine Abänderung der Verhandlungsschrift nicht erfolgen.Den Ausführungen des Antragstellers folgend liegen zu den unter Spruchteil römisch zwei. vorgenommenen Änderungen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Korrektur der Verhandlungsschrift vom 08. September 2020 vor, da diesbezüglich offensichtliche Diktions- bzw. Übertragungsfehler vorlagen, sodass die Niederschrift beschlussmäßig abzuändern war. Darüberhinausgehend war dem Antrag nicht stattzugeben, da die anderen Abänderungsanträge nicht dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der Verhandlung am 08. September 2020 entsprachen, das wörtlich diktiert wurde. Auch wenn die beantragten Abänderungen nunmehr dem Rechtsvertreter stilistisch scheinbar mehr zusagen, als dessen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, so kann auf Grundlage der angeführten Norm – mangels Vorliegen von (weiteren) Unrichtigkeiten – eine Abänderung der Verhandlungsschrift nicht erfolgen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; Änderung; Bewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1215.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021