TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/15 98/07/0164

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §68 Abs4 Z1;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs16;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29;
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;
GewO 1994 §345 Abs9;
GewO 1994 §345;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der A GmbH in A, vertreten durch Saxinger Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 14. September 1998, Zl. 31 3546/108-III/1/98-Bu, betreffend Bescheidbehebung (Mitbeteiligte Parteien: 1) VS, 2) Dipl. Ing. HS, beide in A und beide vertreten durch Dr. Günther Fornara, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Radetzkystraße 16, 3) JS und 4) HS, beide in A und beide vertreten durch Mayrhofer & Rainer Rechtsanwälte OEG in Wien I, Fleischmarkt 20), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den dritt- und viertmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der dritt- und viertmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit Anbringen vom 19. August 1974 hatte die B. AG bei der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) als Gewerbebehörde erster Instanz um die Erteilung der gewerberechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines neuen Lagergebäudes angesucht.

In der über dieses Ansuchen von der BH am 24. September 1974 durchgeführten Verhandlung war von der Konsenswerberin ergänzend zur Baubeschreibung angeführt worden, dass in den Lagerräumen lediglich Baumaterialien, "abgestellte Maschinen", Rohre und Schrotte gelagert werden sollten; eine Verwendung für brennbare Flüssigkeiten und für brennbare Gase wurde ausdrücklich ausgeschlossen, auch sei beabsichtigt, im Lager ständig nur einen Dienstnehmer zu beschäftigen.

Mit Bescheid vom 13. November 1974 war der B. AG von der BH gemäß §§ 74, 333 GewO 1973 die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung des Lagergebäudes auf näher genannten Parzellen im Eigentum der Konsenswerberin unter Auflagen erteilt worden.

Nach Durchführung einer weiteren Verhandlung am 11. September 1975 war der B. AG mit Bescheid der BH vom 23. Oktober 1975 gemäß §§ 78 und 333 GewO 1973 für das betroffene Lagergebäude die Betriebsbewilligung erteilt worden.

Am 5. Oktober 1995 hatte eine Fritz K. Gesellschaft mbH, welche nach einem Vermerk der für den Sitz dieser Gesellschaft zuständigen Gewerbebehörde über eine Gewerbeberechtigung als Sonderabfallsammler und -beseitiger verfügte, der BH die Anmeldung ihres auf den Handel mit Sekundärrohstoffen (Alt- und Abfallstoffen) eingeschränkten Handelsgewerbes an der Betriebsstätte der von der B. AG errichteten Lagerhalle angezeigt, welche Anzeige von der BH mit Bescheid vom 15. Jänner 1996 zur Kenntnis genommen worden war.

Am 16. Dezember 1997 richtete die Beschwerdeführerin an den Landeshauptmann von Kärnten (LH) folgendes Anbringen:

"Anzeige zur Manipulation von Abfällen der Schlüssel-Nr. 31205, Leichtmetallkrätze aluminiumhältig in der sog. 'K.-Halle'

Sehr geehrter (Sachbearbeiter)!

Wir bringen Ihnen hiermit unser Vorhaben zur Annahme, Aufbereitung und Zwischenlagerung von Abfällen der Schlüssel-Nr. 31205, 'Leichtmetallkrätze aluminiumhältig' - Aushubmaterial Berger-Deponie in der K.-Halle - zur Kenntnis. In abgetrennten Bereichen sollen fallweise auch andere Edukte und Filteroxid gelagert werden.

Wir weisen darauf hin, dass sämtliche Manipulationen des Materials ausschließlich in geschlossenen Hallen und in erdfeuchtem Zustand erfolgen.

Neben der bereits genehmigten Manipulation und Zwischenlagerung des Materials der Berger-Deponie in der alten Elektrolyse wollen wir diese Tätigkeiten aus Kapazitätsgründen auch auf die K.-Halle ausweiten. Sämtliche Schritte laufen analog mit der Manipulation in der alten Elektrolyse und sollen in der Folge näher beschrieben werden.

Mit freundlichen Grüßen

(Beschwerdeführerin)"

Am 26. Februar 1998 richtete die Beschwerdeführerin an den LH

ein Telefax mit folgendem Wortlaut:

"Ansuchen um Genehmigung zur Einlagerung von Materialien in

der ehem. K.-Halle

Sehr geehrter Herr (Sachbearbeiter)!

Die (Beschwerdeführerin) ersucht auf der Parz. Nr. 1056/3 der KG Arnoldstein um Genehmigung zur Einlagerung von Schüttmaterialien und anderen Edukten.

     Grundlage dieses Ansuchens ist der

Betriebsbewilligungsbescheid der BH ... vom 23.10.1975 bzw. die

Gewerbegenehmigung der BH ... vom 15.1.1996 (Beilage).

Staubende Materialien sollen dabei erdfeucht manipuliert werden. Materialien, die aus verfahrenstechnischen Gründen nicht befeuchtet werden dürfen, werden in geschlossenen Behältnissen gelagert werden. Staubende Materialien werden in einem Befeuchtungstunnel so weit befeuchtet, dass eine staubfreie Manipulation möglich ist. Mittels Sprinkleranlagen wird das Material ständig bei Bedarf befeuchtet. Eventuell austretendes Sickerwasser wird in einem Pumpensumpf gefasst und der Rückverrieselung zugeführt. Im Bereich der Gehtüren und Hallentore sind asphaltierte Randwälle angebracht, die ein Austreten von Flüssigkeiten aus der Halle sicher verhindern. Für die Abtrennung von grobstückigen Störstoffen ist ein geeignetes Sieb (Trommelsieb) vorgesehen. Die Abgase von stationär betriebenen Aggregaten werden ins Freie abgeleitet. Die Einlagerung dieser Materialien erfolgt bei geschlossenen Hallentoren. Lediglich für Zu- und Abtransport wird ein Hallentor für die notwendige Dauer der Transporttätigkeit geöffnet.

Die Materialbewegungen erfolgen mittels Radlager, Lkw oder anderen geeigneten Geräten. Bei ausgasenden Materialien wird während der Arbeiten stichprobenartig die Momentankonzentration des relevanten Gases festgestellt.

Den Arbeitnehmern werden geeignete, persönliche

Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt.

Mit freundlichen Grüßen

(Beschwerdeführerin)"

Dieses Telefax wurde nach dem äußeren Anschein des betroffenen Aktenstückes nachträglich handschriftlich dahin verändert, dass im zweiten Absatz die Worte "dieses Ansuchens" durch die Worte "dieser Anzeige" ersetzt und sodann die beiden ersten Absätze durchgestrichen wurden.

Mit Verfügung noch vom 26. Februar 1998 ordnete der LH "als Abfallwirtschaftsbehörde gemäß § 29 AWG in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Z. 9 Gewerbeordnung" eine örtliche mündliche Verhandlung für den 4. März 1998 an, zu welcher die Beschwerdeführerin, die Standortgemeinde, das Arbeitsinspektorat geladen und Amtssachverständige bestellt wurden.

Nach Durchführung der Verhandlung erließ der LH am 4. März 1998 "über die Anzeige der (Beschwerdeführerin) vom 16.12.1997" einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"I.

A.

Der (LH) als Abfallwirtschaftsbehörde I. Instanz nimmt die Anzeige der (Beschwerdeführerin) vom 16.12.1997 über die bautechnische Adaptierung (Innenhofüberdachung und Verstärkung der Außenwände) sowie das Befeuchten, Abkippen und Zwischenlagern von Berger-Material und Zwischenlagerung von Filteroxid in der sog. 'K.-Halle', Parz. Nr. ..., gemäß § 81 Abs. 2 Z. 9 iVm § 345 Abs. 8 Z. 8 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. 1994/194 idgF 1997/63, iVm § 29 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. 1990/325 idgF, nach Maßgabe der vorgelegten, mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen des ... zur Kenntnis.

B.

Gemäß § 345 Abs. 9 GewO iVm § 29 AWG wird das beabsichtigte Sieben von Berger-Material in der sog. 'K.-Halle' - das Filteroxid wird ohnehin lediglich zwischengelagert - untersagt."

Im weiteren Verlauf des Spruches des Bescheides des LH vom 4. März 1998 findet sich eine Aufzählung der Projektsunterlagen, eine Beschreibung des Vorhabens sowie zahlreiche Auflagen und die Kostenentscheidung.

In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe der Vorschrift des § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 ausgesprochen, dass dieser Bescheid einen Bestandteil der Bescheide der BH als Gewerbebehörde vom 23. Juli 1975 und vom 23. Oktober 1975 bilde. Nach § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 sei eine Genehmigungspflicht für Änderungen nicht gegeben, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussten. Diese Frage sei von der Behörde demnach zu prüfen gewesen. Der LH als zuständige Behörde für alle Abfallbehandlungsanlagen/teile der Beschwerdeführerin sei im Anzeigeverfahren von den genannten Bescheiden der BH als Gewerbebehörde ausgegangen und habe dabei feststellen müssen, dass diese behördlichen Vorgaben keine Beschränkungen des Lagergutes hinsichtlich Art und Menge vorgesehen und somit nur die bautechnischen Adaptierungsmaßnahmen ein Anzeigeverfahren ausgelöst hätten, weil die Lagerung in der sog. K.-Halle keinerlei Beschränkungen im Hinblick auf Emission bzw. Immission unterworfen gewesen seien. Aus diesem Grunde seien die prognostizierten Emissionen für die Fachbereiche Luftreinhaltung und Lärmtechnik schon "in die BH-Bescheide einzurechnen" und sei es für die Behörde klar ersichtlich, dass eine nachteilige Beeinflussung des prognostizierten Emissionsverhaltens durch die beabsichtigte Maßnahme nicht erfolge.

In der Folge kam es zu einer Überprüfungsverhandlung am 16. März 1998 und im Ergebnis auftretender Geruchsbelästigungen zu einem Bescheid des LH vom 27. März 1998, mit welchem er der Beschwerdeführerin von Amts wegen die Vorlage eines Sanierungskonzeptes auftrug und in der Begründung dieses Bescheides die Einsicht zum Ausdruck brachte, dass entgegen der Annahme zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom 4. März 1998 die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Änderungen in Form von Zwischenlagerung von "Berger-Materialien" in der K.-Halle das Emissionsverhalten der Anlage doch nachteilig beeinflussten.

Eine von der Eigentümerin der Betriebsliegenschaft gegen den Bescheid des LH vom 4. März 1998 erhobene Berufung wurde noch vor ihrer Vorlage an die belangte Behörde wieder zurückgezogen.

Die mitbeteiligten Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) richteten am 25. März 1998 ein mit dem Betreff "angebliches Aktenzeichen 8W-Müll 202/3/98" gekennzeichnetes und als "Berufung wegen illegaler Ablagerung auf Parz. ... durch übergangene Nachbarn an den Umweltminister in Wien" überschriebenes Anbringen, in welchem sie ausführten, als Nachbarn der Betriebsliegenschaften seit Jahren unter den Auswirkungen des Standortes zu leiden. Sie seien schon bei der Sanierung anderer Altlasten durch Lärm und Staub schwer betroffen worden. Die thermische Aufarbeitung der Altlast werde endlos verzögert, wofür die Beschwerdeführerin verantwortlich sei, die ihre Versprechungen offensichtlich nicht einhalte. Das versprochene Gesamtkonzept werde nicht realisiert. Nunmehr hätten die mP von Reportern erfahren müssen, dass ungeachtet der schon vorliegenden Versäumnisse die Beschwerdeführerin zusätzlich standortfremde Altlastenmaterialien aus der Berger-Deponie von bis zu 30.000 t gefährlicher Abfälle nach Arnoldstein transportieren lasse, welche Materialien angeblich in einer alten Baumateriallagerhalle (K.-Halle) gelagert würden. Ohne die mP als Nachbarn einzubinden, solle damit offensichtlich eine neue Altlast geschaffen werden, obwohl schon die vorhandene noch auf ihre Beseitigung warte. 30.000 t Berger-Deponiematerial könne in einem Jahr nicht aufgearbeitet werden. Entweder verschwinde das Material still und heimlich auf der Deponie, die dazu nicht genehmigt sei, oder die Behörde nehme in Kauf, dass dieses Material in einer hiezu nicht genehmigten Halle offen herumliege. Es sei die Halle hiefür auch nicht geeignet, weil keine ordentliche Absauganlage vorhanden sei, weil nicht geklärt sei, wie und wo Abwässer verblieben und welche Staubbelastung durch Transport und Umschichtung entstünde. Die mP erklärten, gegen den angeblich unter einer Aktenzahl 8W-Müll 202/3/98 von der Behörde erlassenen Bescheid zu berufen. Sie hätten ein subjektiv-öffentliches Interesse daran, nicht am Leben oder der Gesundheit, dem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet zu werden. Außerdem hätten sie ein subjektiv-öffentliches Interesse, nicht durch Staub, Lärm, Abgase, Rauch und Grundwasserbeeinträchtigung oder in anderer Weise in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Für eine Behandlung der Berger-Materialien, durch welche die ohnehin bereits stockende Beseitigung der vorhandenen Altlast behindert werde, über eine Dauer von mindestens drei bis vier Jahren fehle jede Bewilligung. Die mP befürchteten eine schwere Umweltbeeinträchtigung und beantragten, den angefochtenen Bescheid unbekannten Datums aufzuheben und diese Anlagenänderung mit ihnen in einem ordentlichen Verfahren nach § 29 AWG zu verhandeln. Außerdem ersuchten sie um Zustellung des Bescheides der angeblichen Nummer 8W-Müll 202/3/98.

Über diese Berufung entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch:

"'Die' (gemeint offenbar: 'Der') Berufung der (mP) vom 25. März 1998, die sich ihrem Inhalt nach gegen den Bescheid des (LH) vom 4. März 1998, Zl. 8W-Müll 202/4/1998 richtet, wird Folge gegeben und der Bescheid wegen Erlassung durch die sachlich unzuständige Behörde zur Gänze ersatzlos aufgehoben."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die Berufung als zulässig anzusehen sei, weil mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt sei, dass der Bescheid des LH vom 4. März 1998 bekämpft werden solle, und weil auch ein Berufungsantrag und eine als ausreichend zu beurteilende Begründung der Berufung vorliege. Wie sich aus einem vom LH vorgelegten Lageplan ergebe, befänden sich zwischen dem Grundstück mit den nach § 29 AWG genehmigten Anlagen der Beschwerdeführerin und dem Grundstück mit der K.-Halle Grundstücke von Dritten mit verschiedenen Objekten, weshalb keine Einheit der Betriebsanlage gegeben sei. Beim angezeigten Aushubmaterial aus der Berger-Deponie, aluminiumhaltige Leichtmetallkrätze mit der Schlüssel-Nr. 31205 nach ÖNORM S 2100, sowie bei Filteroxid handle es sich grundsätzlich um gefährliche Abfälle. Nach Beschreibung der geplanten Tätigkeiten in der Anzeige vom "26. Februar 1998" sei nur eine Lagerung und keine Verwertung oder sonstige Behandlung im Sinne des § 29 AWG vorgesehen. § 28 AWG komme daher grundsätzlich in Betracht, doch sei die Ausnahme von der Anwendung dieser Rechtsvorschrift erfüllt, weil aufgrund der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit die Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 bestehe. Dass durch die geplanten Einlagerungen das - a priori und nicht erst nach Einhaltung von Auflagen zu beurteilende - Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst würde, sei eine Auffassung des LH, welcher sich die Berufungsbehörde nicht anschließen könne. Gegenteiliges erwiesen die in der mündlichen Verhandlung erstatteten Sachverständigenbefunde und -gutachten. Im Vergleich zum ursprünglichen Konsens (Rohre, Schrotte, etc.) würden nunmehr gefährliche Abfälle eingelagert, welche definitionsgemäß gefahrenrelevante Eigenschaften aufwiesen. Es könne daher schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, dass eine Genehmigung nach § 81 GewO 1994 erforderlich sei. Das mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 1998 gestellte Ansuchen um Genehmigung zur Einlagerung von Materialien in der K.-Halle sei als Antrag nach §§ 29 bzw. 28 AWG zu deuten. Die Gesetzesinterpretation des LH, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 durch das AWG eine Zuständigkeitsverschiebung von der BH zum LH eingetreten sei, erweise sich als nicht haltbar, weil insbesondere § 29 Abs. 2 AWG in diesem Falle nicht anwendbar erscheine. Auch die Annahme des LH, dass sich das Emissionsverhalten nicht ändere, sei falsch. Die Zuständigkeit der belangten Behörde sei angesichts der Bekämpfung eines vom LH in seiner Eigenschaft als Abfallwirtschaftsbehörde erster Instanz erlassenen Bescheides als abfallwirtschaftsrechtliche Berufungsbehörde bzw. sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegeben. Eine Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der mP scheine nicht ausgeschlossen. Keiner der Tatbestände des § 81 Abs. 2 GewO 1994 sei gegeben, weshalb für die gewerbliche Betriebsanlage K.-Halle der Beschwerdeführerin eine gewerbliche Betriebsanlagenbewilligungspflicht bestehe. Für eine Anwendung des § 28 oder gar § 29 AWG bleibe kein Raum, weshalb die Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung der übergangenen mP zu entscheiden gehabt hätte. Der bekämpfte Bescheid des LH sei demnach antragsgemäß wegen Bescheiderlassung durch eine unzuständige Behörde von der belangten Behörde aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde seiner Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Kenntnisnahme ihrer Anzeige hinsichtlich der angezeigten Änderungen der bewilligten Betriebsanlage und in ihren Verfahrensrechten als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Den gleichen Antrag haben die dritt- und viertmitbeteiligten Parteien gestellt.

Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien haben sich lediglich am Verfahren über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung beteiligt, in der Sache selbst jedoch keine Gegenschrift erstattet.

Die Beschwerdeführerin hat auf die erstatteten Gegenschriften repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall der Bescheidkassation, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Nach § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG können Bescheide in Ausübung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, es habe an einer zulässigen Berufung der mP gefehlt, weil diese den bekämpften Bescheid nicht der Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG entsprechend bezeichnet hätten und die Berufung auch keine ausreichende Begründung enthalten habe. Es sei der Bescheid zudem in einem vom Gesetz als Einparteienverfahren gestalteten Anzeigeverfahren erlassen worden, in welchem den mP keine Parteistellung zukomme. Um ein solches Anzeigeverfahren aber habe es sich gehandelt, weil nach § 28 AWG u. a. auch die Bestimmung des § 81 GewO 1994 anzuwenden sei, was zufolge der Bestimmung des § 29 Abs. 2 AWG auch für ein nach § 29 AWG abgeführtes Verfahren zu gelten hätte.

Ob die mP den von ihnen bekämpften Bescheid im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG ausreichend deutlich bezeichnet und ihren Berufungsantrag hinreichend begründet haben, ist für die Lösung des Beschwerdefalles ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob es den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren an der Parteistellung gemangelt hätte oder ob ihnen in einem von der Behörde erster Instanz durchgeführten Einparteienverfahren Parteistellung dann trotzdem zugekommen wäre, wenn der Gegenstand der tatsächlich abgehandelten Verwaltungsangelegenheit deren Abhandlung in einem Einparteienverfahren als unzulässig erwiesen hätte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 96/07/0055, mwN).

Der normative Inhalt des angefochtenen Bescheides besteht nämlich ausschließlich in der ersatzlosen Behebung des Bescheides des LH vom 4. März 1998 aus dem Grunde der Bescheiderlassung durch die unzuständige Behörde. Hatte der LH den Bescheid vom 4. März 1998 als unzuständige Behörde erlassen, dann war die belangte Behörde zur Beseitigung des vom LH erklärtermaßen in seiner Eigenschaft als Abfallwirtschaftsbehörde erster Instanz erlassenen und auch auf § 29 AWG gestützten Bescheides als nach § 29 Abs. 17 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 AWG sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Grunde des § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG berechtigt. Erfloß eine Berechtigung der belangten Behörde zur Beseitigung des Bescheides des LH vom 4. März 1998 aus § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG, dann verletzte der allein normativ wirkende Abspruch der Bescheidbehebung die Beschwerdeführerin nicht deswegen im geltend gemachten Recht, weil die belangte Behörde die Bescheidbehebung gegebenenfalls unzutreffend auf § 66 Abs. 4 AVG gestützt hätte (vgl. das zu einer ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellation ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1996, 95/07/0234, mwN).

Streitentscheidend ist im Beschwerdefall daher ausschließlich die Frage, ob der belangten Behörde in der Beurteilung der Unzuständigkeit des LH zur Erlassung des Bescheides vom 4. März 1998 ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Es ist ihr kein Rechtsirrtum unterlaufen.

Gemäß § 29 Abs. 1 AWG bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von

1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen,

2. "sonstige" (den Regeln der deutschen Grammatik folgend wohl: "sonstigen") Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist,

3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 t,

4. Deponien für gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 10.000 m3,

5.

Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,

6.

Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3,

einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

Nach § 29 Abs. 2 AWG hat der LH bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind.

§ 28 AWG ordnet an, dass die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen einer Genehmigung des LH bedarf, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Jedenfalls müssen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Z. 1 und 2 eingehalten werden. Weiters sind die §§ 74 bis 81, 82a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des LH ist nicht zulässig.

Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorherstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Nach § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 ist eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 jedenfalls nicht gegeben bei Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

Änderungen gemäß § 81 Abs. 2 Z. 9 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde gemäß § 81 Abs. 3 leg. cit. vorher anzuzeigen.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der GewO 1994 nach § 333 leg. cit. als Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1974 ordnet an, dass die Behörde, bei der die Anzeigen zu erstatten sind, wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen hat, wobei dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildet.

Werden durch die GewO 1994 vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat gemäß § 345 Abs. 9 GewO 1994 die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

Gegenstand des vom LH am 4. März 1998 erlassenen Bescheides war die unter Berufung auf § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 "iVm § 29 AWG" ausgesprochene Kenntnisnahme der nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 erstatteten Anzeige über eine vom LH als der Bestimmung des § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 unterliegend beurteilte und deshalb nicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 als genehmigungspflichtig angesehene Änderung der Betriebsanlage "K.-Halle" gegenüber der mit Bescheid der BH vom 23. Oktober 1975 für diese Halle gewerberechtlich erteilten Betriebsbewilligung.

Zur Erlassung eines solchen Bescheides fehlte es dem LH an einer im Gesetz gegründeten Zuständigkeit.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 29 Abs. 2 AWG erweist eine Zuständigkeit des LH zur Erlassung eines Bescheides nach § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 deswegen nicht, weil die in § 29 Abs. 2 AWG vorgesehene Anwendung der Bestimmungen auch des Gewerberechtes das Vorliegen eines Genehmigungsverfahrens nach § 29 Abs. 1 AWG voraussetzt. Vom Vorliegen eines solchen Genehmigungsverfahrens ist der LH in seinem Bescheid vom 4. März 1998 nicht ausgegangen. Welcher der Tatbestände des § 29 Abs. 1 Z. 1 bis 6 AWG durch das Änderungsvorhaben der Beschwerdeführerin in ihrer Betriebsanlage verwirklicht worden sein sollte, versucht sie nicht einmal ansatzweise darzustellen und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen (vgl. hiezu das zu einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation ergangene hg. Erkenntnis vom 24. November 1998, 95/05/0097). Unterlag das von der Bescheiderlassung betroffene Vorhaben aber keinem der Tatbestände des § 29 Abs. 1 AWG, dann kam schon aus diesem Grund eine Anwendbarkeit der Bestimmung des § 29 Abs. 2 AWG auf das Änderungsvorhaben der Beschwerdeführerin nicht in Betracht, was es erübrigt, die von der Beschwerdeführerin gezogene Schlussfolgerung von einer Anwendbarkeit der Bestimmung des § 29 Abs. 2 AWG auf die hier interessierende Frage der Zuständigkeit des LH zur Entscheidung auf ihre Stimmigkeit hin zu untersuchen.

Auch aus der Bestimmung des § 29 Abs. 16 AWG, mit welcher der LH als zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage aufgrund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften bestimmt und angeordnet wird, dass § 360 Abs. 4 GewO 1994 auch auf Anlagen anzuwenden ist, die nicht gewerblich im Sinne des § 1 der GewO 1994 betrieben werden, ist für eine Zuständigkeit des LH zur Erlassung des Bescheides vom 4. März 1998 nichts zu gewinnen. Zum einen ist der Tatbestand der Kenntnisnahme einer angezeigten Änderung im Sinne des § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 in der Aufzählung des § 29 Abs. 16 AWG gerade nicht enthalten und zum anderen setzen auch die in § 29 Abs. 16 AWG dem Landeshauptmann übertragenen Zuständigkeiten das Vorliegen eines den nachträglichen Maßnahmen zugrunde liegenden Bewilligungsbescheides nach § 29 Abs. 1 AWG voraus.

Aus der Bestimmung des § 28 AWG kann die Beschwerdeführerin eine Zuständigkeit des LH zur Bescheiderlassung deswegen nicht mit Erfolg ableiten, weil es sich bei der in dieser Bestimmung normierten Zuständigkeit des Landeshauptmannes um eine subsidiäre handelt, die nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut durch das Erfordernis auch nur einer der dort genannten Genehmigungspflichten und damit auch einer Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 verdrängt wird. Das im vorletzten Satz der Bestimmung des § 28 AWG erlassene Gebot sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 74 bis 81, 82a bis 84 und 353 bis 360 GewO 1994 durch den LH begründet keine Zuständigkeit des LH zur Bescheiderlassung, sondern setzt diese vielmehr voraus. Einer auf § 28 Satz 1 AWG gründbaren Zuständigkeit des LH zur Entscheidung stand aber hindernd der Umstand entgegen, dass die angezeigte Betriebsanlagenänderung im Umfang ihrer Unterstellung unter den Tatbestand des § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 dem Regelungsregime der Gewerbeordnung in einer Weise unterstand, die ein Wirksamwerden dieser bloß subsidiären Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach § 28 AWG nicht zuließ.

Zwar schließt § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, von der Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 leg. cit. aus, unterwirft sie aber gleichzeitig der Obliegenheit des Anlagenbetreibers zur vorherigen Anzeige nach § 81 Abs. 3 Satz 1 GewO 1994 und statuiert als Folge der Anzeige durch den Anlagenbetreiber eine Prüfungspflicht der Gewerbebehörde mit dem Ergebnis der Erlassung eines Bescheides nach § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 oder eines solchen nach § 345 Abs. 9 leg. cit. Zeigt der Anlagenbetreiber eine Änderung seiner Betriebsanlage mit der Behauptung an, diese beeinflusse das Emissionsverhalten seiner Anlage nicht nachteilig, dann hat im Ergebnis der genannten gesetzlichen Bestimmungen der GewO 1994 die Gewerbebehörde diese Anzeige zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bescheid zu erlassen. Erachtet die Gewerbebehörde die Anzeigebehauptung, es beeinflusse die Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig, für zutreffend, so hat sie die Anzeige durch Erlassung eines Bescheides nach § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO mit der Wirkung zur Kenntnis zu nehmen, dass der kenntnisnehmende Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides über die Betriebsanlage bildet. Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass die Behauptung des Anlagenbetreibers, die Änderung beeinflusse das Emissionsverhalten seiner Anlage nicht nachteilig, nicht zutrifft, dann hat sie nach § 345 Abs. 9 GewO 1994 auch dies bescheidmäßig festzustellen und die Maßnahme gleichzeitig zu untersagen. Diese der Gewerbebehörde im Falle der Erstattung einer Anzeige nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 aufgetragene Prüfungs- und Bescheiderlassungsbefugnis ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als Akt der "Genehmigung" im Sinne des § 28 Satz 1 AWG ungeachtet des Umstandes zu interpretieren, dass das in der Gewerbeordnung geregelte Anzeigeverfahren rechtsdogmatisch vom Fehlen einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 im engeren Sinne des Wortes ausgeht.

Ein solches weites Verständnis des Begriffes der "Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994" in der Bestimmung des § 28 AWG gebietet schon das Erfordernis der Rechtssicherheit in Zuständigkeitsfragen. Eine anders lautende Auffassung würde nämlich zur Folge haben, dass die Zuständigkeit zur Bescheiderlassung im Anzeigeverfahren nach § 345 GewO 1994 bei Sachverhalten, die den Regelungsgegenstand des § 28 Satz 1 AWG berühren, vom Ergebnis der behördlichen Prüfung der Anzeige abhinge. Erfüllt nach dem Ergebnis der behördlichen Prüfung die angezeigte Änderung den Tatbestand des § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 nicht, dann führt dies zur Genehmigungspflicht der Änderung nach § 81 Abs. 1 GewO 1994, die nach dem ersten Satz des § 28 AWG eine Zuständigkeit des LH ausschließt. Ergibt die behördliche Prüfung indessen eine Erfüllung des Tatbestandes des § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 durch die angezeigte Änderung, resultierte bei einem engen Verständnis des Ausdruckes "Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994" in § 28 AWG in dessen Anwendungsbereich die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zu der diesfalls gebotenen Bescheiderlassung nach § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 iVm § 28 AWG. Dass sich erst nach dem Ergebnis des über eine Änderungsanzeige durchzuführenden Verfahrens herausstellen kann, welche Behörde zur Durchführung dieses Verfahrens und anschließenden Bescheiderlassung zuständig ist, kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Dies gebietet ein Verständnis des vom Gesetz in § 28 Satz 1 AWG gebrauchten Begriffes der "Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994", welches unter einer solchen Genehmigung auch den nach § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 zu erlassenden Kenntnisnahmebescheid versteht.

Für dieses Ergebnis spricht auch, dass nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 Änderungen gemäß Abs. 2 Z. 9 "der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde" vorher anzuzeigen sind. Unter dieser Behörde kann nur die Gewerbebehörde im Sinne der §§ 333 ff GewO 1994 gemeint sein. Dieser Behörde obliegt nach dem Wortlaut der Bestimmungen des § 345 Abs. 8 Z. 8 sowie Abs. 9 GewO 1994 auch die der Anzeigenerstattung erfolgende Bescheiderlassung. Die Anzeige einer Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten der Anlage im Sinne des § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 nicht nachteilig beeinflusst, ist somit auch im materiellen Geltungsbereich der Bestimmung des § 28 AWG nicht dem nach dieser Bestimmung nur subsidiär zuständigen Landeshauptmann, sondern stets der Gewerbebehörde im Sinne der §§ 333 ff GewO 1994 zu erstatten, welcher auch die alleinige Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides nach § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 oder nach § 345 Abs. 9 leg. cit. zukommt.

Gegen eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Durchführung des gewerberechtlichen Anzeigeverfahrens im sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmung des § 28 AWG spricht schließlich auch noch der Umstand, dass die das Anzeigeverfahren nach der Gewerbeordnung regelnde Bestimmung des § 345 GewO 1994 in jenen Vorschriften, deren sinngemäße Anwendung dem Landeshauptmann in § 28 vorletzter Satz AWG aufgetragen ist, im Gegensatz zu den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 353 bis 360 GewO 1994 gerade nicht aufgezählt wird.

Gewerbebehörde war im Beschwerdefall, in welchem gewerberechtliche Zuständigkeitstatbestände nach § 334 GewO 1994 oder § 335 leg. cit. nicht vorlagen, gemäß § 333 GewO 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hatte auch schon den Anlagengenehmigungsbescheid vom 23. Oktober 1975 erlassen.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen einer einheitlichen Betriebsanlage im Zusammenhang mit abfallwirtschaftsrechtlich betriebenen anderen Anlagen der Beschwerdeführerin in Abrede stellt und die Beschwerdeführerin diese Beurteilung des angefochtenen Bescheides als unzutreffend rügt und in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte im Verfahren vor der belangten Behörde geltend macht, ist dem Verwaltungsgerichtshof eine Relevanz dieses Streitpunktes für die Lösung des Beschwerdefalles nicht einsichtig. Gegenstand des von der belangten Behörde aus dem Grunde der Unzuständigkeit behobenen Bescheides des LH vom 4. März 1998 war die Kenntnisnahme einer unter § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 subsumierten Änderung der mit Bescheid der BH vom 23. Oktober 1975 genehmigten Betriebsanlage der K.-Halle. Welche Rolle ein "Zusammenhang" der von der Bescheiderlassung allein betroffenen Betriebsanlage mit nach anderen Vorschriften genehmigten Betriebsanlagen der Beschwerdeführerin im Sinne des Vorliegens einer "einheitlichen Betriebsanlage" für die Prüfung der hier allein relevanten Zuständigkeitsfrage spielen sollte, ist nicht zu erkennen. Selbst wenn der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zusammenhang der angezeigten Änderung mit anderen abfallwirtschaftsrechtlich bewilligten Anlagen und anhängigen abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren es aus welchen Gründen immer geboten hätte, das angezeigte Änderungsvorhaben hinsichtlich der K.-Halle in ein insgesamt einen der Tatbestände des § 29 Abs. 1 AWG verwirklichendes Gesamtvorhaben einzubeziehen, änderte dies nichts daran, dass der LH am 4. März 1998 einen Bescheid erlassen hat, zu dessen Erlassung nicht er, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig davon zuständig gewesen wäre, ob die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Zusammenhangsbehauptungen die erfolgte Bescheiderlassung als solche erlaubten oder nicht.

Ob das angezeigte Änderungsvorhaben der Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Z. 9 GewO 1994 erfüllt hatte und die Erlassung eines Bescheides nach § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 im Einparteienverfahren rechtfertigen konnte, ist im Beschwerdefall dementsprechend ebenso ohne Bedeutung, weshalb es sich erübrigt, in eine Auseinandersetzung mit jenem Beschwerdevorbringen einzutreten, das sich mit der Kritik des angefochtenen Bescheides an den dem LH in seinem Bescheid vom 4. März 1998 unterlaufenen Fehlbeurteilungen beschäftigt.

Die Frage der Übereinstimmung eines im vorliegenden Fall nach § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 erlassenen Bescheides mit dem Gesetz berührt unter allen diesen von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Gesichtspunkten die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides des LH vom 4. März 1998, deren Prüfung aber zu unterbleiben hat, nachdem die belangte Behörde zu ihrer nach den dargelegten Erwägungen zutreffenden Ansicht gelangt ist, dass es dem LH schon an der Zuständigkeit zur Erlassung seines Bescheides gefehlt hatte.

Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Beseitigung des Bescheides des LH vom 4. März 1998 aus dem Rechtsbestand hat, da sie in der Bestimmung des § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG ihre rechtliche Deckung findet, die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Recht somit nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Mit der gemäß § 59 Abs. 1 VwGG in Bindung an den gestellten Antrag zu treffenden Entscheidung über den Aufwandersatz der dritt- und viertmitbeteiligten Parteien war das von diesen Parteien gestellte Kostenmehrbegehren für ihre Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung abzuweisen, weil dem Verfahren über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG ein Aufwandersatz fremd ist.

Wien, am 15. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070164.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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