Entscheidungsdatum
16.03.2021Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Rechtsanwältin B, ***, ***, vom 2. Juli 2020 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 2. Juni 2020, ohne Zahl, mit welchem eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Abgabenbescheid des Stadtamts des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 10. Jänner 2020, Kundennummer ***, betreffend die Festsetzung einer Wasserbezugsgebühr für den Ablesezeitraum 14. Jänner 2016 bis 6. Dezember 2019 für die Liegenschaft ***, ***, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Im Rahmen der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 22. März 2004 wurde unter Tagesordnungspunkt 6 ein neuer Wasserzähler vorgestellt, bei dem nicht mehr der ganze Zähler nach 5 Jahren zu tauschen sei, sondern nur der Einsatz (Patrone). Dieser Einsatz werde mit einem Spezialschlüssel herausgenommen, abgelesen, entsorgt und ein neuer Einsatz eingebaut. Es sei beim Patronenwechsel lediglich das Wasser abzudrehen und mit einem Spezialschlüssel diese Patrone zu wechseln. Die Umstellung und Anschaffung dieser neuen Wasserzähler wurde in der Folge einstimmig genehmigt.
1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:
1.2.1.
Im Jahre 2014 wurde auf der Liegenschaft von Frau A (in der Folge Beschwerdeführerin) ein neuer Wasserzähler mit der Nummer *** montiert.
1.2.2.
Eine Ablesung erfolgte am 14. Jänner 2016, bei der ein Zählerstand von 30 m³ festgestellt wurde.
Eine weitere Ablesung erfolgte anlässlich des Zählertausches am 6. Dezember 2019, bei der ein Zählerstand von 559 m³ festgestellt wurde. Bei diesem Zählertausch waren 2 Mitarbeiter der Gemeinde *** vor Ort anwesend.
1.2.3.
Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 10. Jänner 2020, Kundennummer ***, wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) für ihre Liegenschaft *** in *** für den Abrechnungszeitraum 14. Jänner 2016 bis 6. Dezember 2019 eine Wasserbezugsgebühr in der Höhe von € 1.030,80,- (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt. Der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wurden eine verbrauchte Wassermenge von 529 m³ und eine Grundgebühr zwischen € 1,80 (2016) und € 2,10 (2019):
Abrechnungszeitraum Tage Zähler alt – neu Bezug in m³ Einheitssatz Gebühr
14.1.2016 - 31.12.2016 347 30 161 131 € 1,80 € 235,80
01.1.2017 - 31.12.2017 360 161 297 136 € 1,90 € 258,40
01.1.2018 - 31.12.2018 360 297 433 136 € 2,00 € 272,80
01.1.2019 - 06.12.2018 336 433 559 126 € 2,10 € 264,60
1.2.4.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung gegen diesen Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 10. Jänner 2020 rechtzeitig Berufung an den Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Liegenschaft unbewohnt sei und nur für den Zeitraum von Instandhaltungen genutzt werde. Der festgestellte Wasserverbrauch sei auch in Hinblick auf abgelesene und festgestellte Vergleichsvorperioden weit überhöht. Es sei daher davon auszugehen, dass der gegenständliche Zähler defekt ist bzw. nicht die erforderliche Messgenauigkeit besitzt.
1.2.5.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 2020, ohne Zahl, wurde diese Berufung vom Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin jeweils im Dezember 2014, im Dezember 2015, im Dezember 2016, im Dezember 2017 und im Dezember 2018 schriftlich aufgefordert worden sei, den Zählerstand des Wasserzählers abzulesen und bekanntzugeben. Dem sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Erst nach dem Zählertausch im Dezember 2019 habe der tatsächliche Verbrauch ermittelt werden können. Wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten werde, könne eine Prüfung bei BEV Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beantragt werden. Ergibt die Prüfung, dass die Wassermenge richtig gemessen wird, habe der Abgabenschuldner die Kosten zu tragen.
1.3. Beschwerdeverfahren:
Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom 21. Februar 2020. Ergänzend wird vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Einwand der Mangelhaftigkeit des Zählers auseinandergesetzt habe. Weiters sei den Vorschreibungen nie eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Zählerstandes beigefügt gewesen. Die Gemeinde fordere eine besonders hohe jährliche Zählerbereitstellungsgebühr ein, während sie für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Zählers keine Verpflichtung sehe. Der Verbandsvorstand hatte den Zähler überprüfen lassen müssen, die Kosten wären aber keinesfalls der Liegenschaftseigentümerin anzulasten gewesen.
1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
1.4.1.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 27. Juli 2020 zur Entscheidung vorgelegt.
1.4.2.
Über Veranlassung des erkennenden Gerichtes wurde der Wasserzähler mit der Nummer *** von der belangten Behörde dem Bundesamt- für Eich- und Vermessungswesen am 3. August 2020 zur Prüfung vorgelegt.
1.4.3.
Im Rahmen des Gutachtens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 18. Jänner 2021, Auftragsnummer ***, wird dargelegt, dass anfänglich nur die ausgebaute Messkapsel (ohne Anschlussgehäuse) angeliefert worden sei. Ein dazu passendes Anschlussgehäuse sei umgehend nachgeliefert worden. Die Eichung der Messkapsel (in Verbindung mit einem Anschlussgehäuse) sei ursprünglich gültig bis 31. Dezember 2019 gewesen. Die vorgeschriebene Benutzersicherung (Klebemarke, Verplombung) sei nicht vorhanden gewesen, weil der Zähler bereits am Einbauort zerlegt worden ist. Das Schauglas sei nicht mit dem Kunststoffgehäuse der Messkapsel verklebt, sondern um 180° verdreht (falsch) montiert gewesen. Im unteren Bereich der Messkapsel seien unzulässige Beschädigungen (Einkerbungen) festgestellt worden, die vermutlich durch einen unsachgemäßen Einbau (und Ausbau) entstanden sein dürften. Aussagen über den Zählerstand beim Einbau des Zählers in die Rohrleitung und die Einbausituation vor Ort könnten nicht getroffen werden. Die Messabweichungen (Fehler) des, im BEV zusammengebauten, Zählers seien bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen gelegen. Beim zerlegten Zähler (zweite Begutachtung) hätten keine weiteren Mängel an den einzelnen Bauteilen festgestellt und keine Manipulation nachgewiesen werden können. Im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der durchgeführten messtechnischen Prüfungen, sei somit bei ordnungsgemäßem Einbau der Messkapsel eine korrekte Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens möglich gewesen.
1.4.4.
Vom erkennenden Gericht wurde für den 5. März 2021 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf zunächst die beiden Mitarbeiter der mitbeteiligten Gemeinde ***, die den Zählertausch am 6. Dezember 2019 durchgeführt hatten, einvernommen. Der Zeuge C gab an, dass üblicherweise beim Wasserzähler die Wasserzufuhr abgedreht und dann nur die Patrone (Zählwerk) getauscht werde, während die Hülle dort verbleibe. Ein neuer Zähler (Patrone) werde dann eingebaut. Der Zählerstand werde fotografiert bzw. aufgeschrieben. Bei dem konkreten Wasserzählertausch bei der Beschwerdeführerin sei ihm nichts Besonderes aufgefallen. Üblicherweise mache den Wasserzählertausch sein Kollege. Er fahre nur ab und zu mit, etwa wenn der Zähler in einem Schacht ist, sodass man nicht so viel hin und hergehen müsse. Dies sei auch der Fall, wenn der Zähler schwer zugänglich ist. Seine Tätigkeit in der Gemeinde sei die des Klärwärters. Er sei auch für die Wasserversorgung zuständig. Damals habe der Kollege die Wasserzählerpatrone getauscht. Diese Wasserzählerpatrone sei ca. 8 cm hoch und habe einen Durchmesser von ungefähr 6 cm. Die Patrone werde von oben hineingesteckt in das Gehäuse, verschraubt und dann plombiert. Ein Wasserzähler sei mit Gehäuse ca. 17 cm lang und habe an beiden Enden ein Schraubgewinde. Mit diesem Gewinde könne der Wasserzähler dann mit der Wasserleitung verbunden werden. Er habe eine Ausbildung als Gas-, Wasser- und Zentralheizungsbauer absolviert. Der Zeuge D gab an, dass er seit 1. November 2015 Pensionist sei und nur aushilfsweise in der Gemeinde beschäftigt sei, wenn es um den Wasserzählertausch gehe. In der Regel sei er alleine unterwegs. Lediglich wenn es Probleme gebe, wären sie zu zweit unterwegs. So sei er im Sommer 2019 bei Herrn E gewesen, um den Zählertausch durchzuführen. Herr E habe ihn damals nicht hineingelassen. Bei dem Tausch 2019 war jedenfalls ein Zähler mit Patrone vorhanden. Vor dem Wasserzählertausch im Dezember 2019 habe die Gemeinde einen Termin mit Herrn E ausgemacht. Dann wären er und der Kollege vor Ort gewesen. Für 2021 seien ca. 32 Zählertausche vorgesehen. Er könne sich auch genau daran erinnern, dass beim Zählertausch 2014 ebenfalls Herr E anwesend gewesen sei. Beim Zählertausch drehe er zuerst die Wasserzufuhr ab. Dann nehme er die Patrone mit einem Spezialschlüssel heraus und trockne bzw. reinige das Zählwerk und setze eine neue Patrone ein. Die herausgenommene Patrone werde fotografiert (Zählerstand) und dann übers Jahr in der Gemeinde gelagert (wegen allfälliger Einsprüche). Er selbst habe dann die Wasserzählerpatrone zum Gemeindeverband nach *** geführt. Ob es in der *** in der Hauptleitung zwischen 2014 und 2019 Arbeiten durch die Gemeinde gegeben hat, wisse er nicht. Ob es Maßnahmen, in deren Verlauf die Druckverhältnisse sich geändert haben, in der *** gegeben hat, wisse er nicht. Nach seiner Erinnerung seien Zähler am Ende der fünfjährigen Laufzeit nicht verschmutzt. Die Ablesung der Wasserzähler erfolge grundsätzlich durch die Liegenschaftseigentümer selbst zwischen Dezember und Mitte Jänner. Die ausgebauten Zähler würden in der Regel bei ihm aufbewahrt, da am Bauhof die Frostsicherheit nicht gewährleistet ist. Die Lagerung erfolge in der Garage in der Originalschachtel. Die Garage sei durch die Heizung frostsicher. Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde hervorgehoben, dass seitens des GVU nicht nachvollziehbare Abrechnungen im Zuge der Vorschreibungen erfolgt seien. Des Weiteren sei entsprechend der gesetzlichen Gegebenheiten eine Bereitstellungsgebühr bescheidmäßig festzustellen und vorzuschreiben, wobei das Gesetz ausdrücklich regle, dass diese die Bereitstellung des in Eigentum der Gemeinde befindlichen Zählers und auch jährliche Wartung umfasse. Die Gemeinde habe keinerlei Aufwendungen in Hinblick auf Wartung, zumal der Zählertausch alle 5 Jahre erfolge und dazwischen keine Wartung stattfinde. Die Gebührenvorschreibung erfolge überschießend, weil über den Zweck der Bereitstellungsgebühr hinausgehend. Im Sachverständigengutachten werde ausdrücklich ausgeführt, dass das Schauglas, an dem auch der blaue Schutzdeckel montiert ist, nicht mit dem Kunststoffgehäuse verklebt war und um 180 Grad verdreht montiert war. Der Sachverständige komme in weitere Folge dazu, dass er vermute, dass eine vorsätzliche unzulässige Manipulation am Zähler zu verneinen sei. Aufgrund dieses Gutachtens sei nicht auszuschließen, dass eine Manipulation des Zählers möglich gewesen wäre – vor Übergabe an das Eichamt. Daher werde auch die gemessene Wassermenge hinterfragt. Der Zeitraum 2014 bis 2019 sei im Verhältnis zu den Vor- und den Nachperioden jedenfalls überdurchschnittlich hoch. Dort seien Verbräuche von rund 30 m³ bzw. im Jahre 2020 75 m³ gemessen worden.
1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und das Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 18. Jänner 2021 sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1.6. Feststellungen:
Aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten, unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsaktes, aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung konnte Folgendes festgestellt werden:
Der Beschwerdeführerin war im Abrechnungszeitraum 14. Jänner 2016 bis
6. Dezember 2019 Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***. Im Jahre 2014 wurde auf der gegenständlichen Liegenschaft seitens des Wasserversorgungsunternehmens des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** der Wasserzähler mit der Nummer *** eingebaut. Der Zählerstand von 30 m³ wurde am 14. Jänner 2016 erhoben. Beim Ausbau des Wasserzählers mit der Nummer *** am 6. Dezember 2019 wurde ein Zählerstand von 559 m³ festgestellt. Zwischen 2010 und 2014 wurde kein Zählerstand bekannt gegeben, auch eine Ablesung durch Mitarbeiter der Wasserversorgung ist nicht erfolgt. Der abgelesene Zählerstand wies eine gemessene Menge 529 m³ auf. Aufgrund einer entsprechenden Anregung der Beschwerdeführerin wurde der Wasserzähler mit der Zählernummer *** nach dem Ausbau vom Bundesamt für Eich-, und Vermessungswesen überprüft. Im Gutachten des BEV vom 18. Jänner 2021, Auftragsnummer ***, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine relevanten äußerlichen Mängel festgestellt worden wären und Messabweichungen des Zählers innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen gelegen seien. Nach Zerlegung des Zählers seien ebenfalls keine relevanten technischen Mängel an den einzelnen Bauteilen festgestellt worden und konnten keine Manipulationen festgestellt werden. Es könne daher eine ordnungsgemäße Funktion des Zählers bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden. Ausgehend von diesem Gutachten wird festgestellt, dass der Wasserzähler mit der Zählernummer *** jedenfalls bis zum Ausbau einwandfrei funktioniert habe.Der Beschwerdeführerin war im Abrechnungszeitraum 14. Jänner 2016 bis , 6. Dezember 2019 Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***. Im Jahre 2014 wurde auf der gegenständlichen Liegenschaft seitens des Wasserversorgungsunternehmens des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** der Wasserzähler mit der Nummer *** eingebaut. Der Zählerstand von 30 m³ wurde am 14. Jänner 2016 erhoben. Beim Ausbau des Wasserzählers mit der Nummer *** am 6. Dezember 2019 wurde ein Zählerstand von 559 m³ festgestellt. Zwischen 2010 und 2014 wurde kein Zählerstand bekannt gegeben, auch eine Ablesung durch Mitarbeiter der Wasserversorgung ist nicht erfolgt. Der abgelesene Zählerstand wies eine gemessene Menge 529 m³ auf. Aufgrund einer entsprechenden Anregung der Beschwerdeführerin wurde der Wasserzähler mit der Zählernummer *** nach dem Ausbau vom Bundesamt für Eich-, und Vermessungswesen überprüft. Im Gutachten des BEV vom 18. Jänner 2021, Auftragsnummer ***, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine relevanten äußerlichen Mängel festgestellt worden wären und Messabweichungen des Zählers innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen gelegen seien. Nach Zerlegung des Zählers seien ebenfalls keine relevanten technischen Mängel an den einzelnen Bauteilen festgestellt worden und konnten keine Manipulationen festgestellt werden. Es könne daher eine ordnungsgemäße Funktion des Zählers bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden. Ausgehend von diesem Gutachten wird festgestellt, dass der Wasserzähler mit der Zählernummer *** jedenfalls bis zum Ausbau einwandfrei funktioniert habe.
Feststehend ist jedenfalls, dass es zwischen 14. Jänner 2016 und 6. Dezember 2019 in Bezug auf das gegenständliche Grundstück zu einer Feststellung des Zählerstandes in Form eines Ableseergebnisses nicht gekommen ist. Es wurde daher für die jeweiligen Abrechnungszeiträume 2016, 2017, 2018 und 2019 seitens des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** eine Schätzung des Verbrauches durchgeführt.
Im Wege der Schätzung geht das Landesverwaltungsgericht für den Zeitraum
14. Jänner 2016 bis 6. Dezember 2019 ebenfalls von einem Verbrauch 529 m³ aus.Im Wege der Schätzung geht das Landesverwaltungsgericht für den Zeitraum , 14. Jänner 2016 bis 6. Dezember 2019 ebenfalls von einem Verbrauch 529 m³ aus.
1.7. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen (Punkt 1.6.) nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Paragraph 184, (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Paragraph 207, (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. …(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. …
§ 208. (1) Die Verjährung beginntParagraph 208, (1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; …a) in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …Paragraph 288, (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …
2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBI 6930:
Wasserbezugsgebühr
§ 10. (1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.Paragraph 10, (1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
(2) Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, daß die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird.
(3) Als verbrauchte Wassermenge hat die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl zu gelten.
(...)
(8) Wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten und dessen Prüfung beantragt wird, so hat die Gemeinde die Prüfung durch die Eichbehörde zu veranlassen und den Wasserzähler während der gesamten Verfahrensdauer aufzubewahren. Ergibt die Prüfung, daß die Wassermenge richtig gemessen wird, hat der Abgabenschuldner der Gemeinde die Prüfungskosten zu ersetzen. Die Wassermenge gilt auch dann als richtig gemessen, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, ist die Wassermenge zu schätzen.
(...)
2.3. Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF vom 16. November 2015:2.3. Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** in der Fassung vom 16. November 2015:
§ 7 WasserbezugsgebührenParagraph 7, Wasserbezugsgebühren
1. Die Wasserbezugsgebühren werden für Liegenschaften, für die von der Gemeinde ein Wassermesser beigestellt ist, nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.1. Die Wasserbezugsgebühren werden für Liegenschaften, für die von der Gemeinde ein Wassermesser beigestellt ist, nach den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 5, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.
2. Für die im Abs. 1 genannten Liegenschaften wird die Grundgebühr für 1 m³ Wasser mit € 1,80 festgesetzt.2. Für die im Absatz eins, genannten Liegenschaften wird die Grundgebühr für 1 m³ Wasser mit € 1,80 festgesetzt.
2.4. Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF vom 21. November 2016:2.4. Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** in der Fassung vom 21. November 2016:
Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr
§ 7. (1a) Die Grundgebühr gemäß § 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungs-gesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser ab 1.1.2017 mit € 1,90 festgesetzt. Paragraph 7, (1a) Die Grundgebühr gemäß Paragraph 10, Absatz 5, des NÖ Gemeindewasserleitungs-gesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser ab 1.1.2017 mit € 1,90 festgesetzt.
(1b) Die Grundgebühr gemäß § 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser ab 1.1.2018 mit € 2,- festgesetzt.(1b) Die Grundgebühr gemäß Paragraph 10, Absatz 5, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser ab 1.1.2018 mit € 2,- festgesetzt.
(1c) Die Grundgebühr gemäß § 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser ab 1.1.2019 mit € 2,10 festgesetzt.(1c) Die Grundgebühr gemäß Paragraph 10, Absatz 5, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser ab 1.1.2019 mit € 2,10 festgesetzt.
2.5. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(…)
2.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3.1.1.
Eine Ablesung der verbrauchten Wassermenge vom Wasserzähler erfolgte für den verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum jeweils am 14. Jänner 2016
(30 m³) und am 6. Dezember 2019 (559 m³).Eine Ablesung der verbrauchten Wassermenge vom Wasserzähler erfolgte für den verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum jeweils am 14. Jänner 2016 , (30 m³) und am 6. Dezember 2019 (559 m³).
Bei der Ermittlung der verbrauchten Wassermenge waren somit grundsätzlich mangels anderer verwertbarer Grundlagen (Fehlen der Ableseergebnisse) die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl (gegenständlich der anlässlich des Ausbaues des Wasserzählers mit der Fabrikationsnummer ***) am 6. Dezember 2019 abzulesende Verbrauchsstand im Ausmaß von 559 m³ und die bei Ablesung am 14. Jänner 2016 ausgewiesene Verbrauchsmenge von 30 m³ als maßgebliche Eckdaten heranzuziehen.
Die vom gegenständlichen Wasserzähler zwischen dem Einbau des Wasserzählers und dem Ausbau desselben angezeigte Verbrauchsmenge kann daher grundsätzlich einer gesetzlich vorgesehenen Berechnung zu Grunde gelegt werden, da die Prüfung des Bezug habenden Wasserzählers durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen keine technischen Beanstandungen ergeben hat.
3.1.2.
Da für den verfahrensgegenständlich zu Grunde liegenden Abrechnungszeitraum
14. Jänner 2016 bis 6. Dezember 2019 eine Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung durch Ablesen des Zählerstandes nicht erfolgt ist, was für die Entstehung der Abgabenschuld nicht maßgeblich ist, es sich somit als unmöglich erwies, festzustellen, in welchem Ausmaß im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum der Wasserverbrauch erfolgt ist, hatte die Abgabenbehörde II. Instanz rechtmäßiger Weise auf Grundlage des § 184 Abs. 1 BAO die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum entstandene Abgabenschuld zu schätzen.Da für den verfahrensgegenständlich zu Grunde liegenden Abrechnungszeitraum , 14. Jänner 2016 bis 6. Dezember 2019 eine Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung durch Ablesen des Zählerstandes nicht erfolgt ist, was für die Entstehung der Abgabenschuld nicht maßgeblich ist, es sich somit als unmöglich erwies, festzustellen, in welchem Ausmaß im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum der Wasserverbrauch erfolgt ist, hatte die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz rechtmäßiger Weise auf Grundlage des Paragraph 184, Absatz eins, BAO die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum entstandene Abgabenschuld zu schätzen.
Bei der Schätzung handelt es sich um eine Form der Ermittlung des Sachverhaltes; sie kommt zur Anwendung, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht exakt ermittelt bzw. errechnet werden können (vgl. VwGH 99/14/0247). Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist (vgl. VwGH 88/13/0177 und VwGH Zl. 90/13/0045).Bei der Schätzung handelt es sich um eine Form der Ermittlung des Sachverhaltes; sie kommt zur Anwendung, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht exakt ermittelt bzw. errechnet werden können vergleiche VwGH 99/14/0247). Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist vergleiche VwGH 88/13/0177 und VwGH Zl. 90/13/0045).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. VwGH 2002/16/0255).Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen vergleiche VwGH 2002/16/0255).
Insofern stellt eine Schätzung nur eine ultima ratio dar, soweit die Bemessungsgrundlagen auf anderem Wege nicht (mehr) festgestellt werden können (vgl. VwGH 2002/13/0105). Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. VwGH 98/13/0233). Die Schätzung setzt ein Verschulden der Partei nicht voraus (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO6, § 184 Tz 6).Insofern stellt eine Schätzung nur eine ultima ratio dar, soweit die Bemessungsgrundlagen auf anderem Wege nicht (mehr) festgestellt werden können vergleiche VwGH 2002/13/0105). Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des Paragraph 184, Absatz eins, BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips vergleiche VwGH 98/13/0233). Die Schätzung setzt ein Verschulden der Partei nicht voraus vergleiche die Nachweise bei Ritz, BAO6, Paragraph 184, Tz 6).
3.1.3.
Da gemäß § 184 Abs. 1, letzter Satz, BAO für die Schätzung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die von Bedeutung sind, hat der Obmann des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** in der letztlich in Beschwerde gezogenen Entscheidung rechtmäßiger Weise für den verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum 14. Jänner 2016 bis 6. Dezember 2019 auf Basis der beiden Ableseergebnissen durch Errechnung eines durchschnittlichen jährlichen Verbrauchs für den gesamten verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum nachvollziehbar und schlüssig einen gerundeten Verbrauch von 136 m³ für ein volles Kalenderjahr ermittelt.Da gemäß Paragraph 184, Absatz eins,, letzter Satz, BAO für die Schätzung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die von Bedeutung sind, hat der Obmann des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** in der letztlich in Beschwerde gezogenen Entscheidung rechtmäßiger Weise für den verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum 14. Jänner 2016 bis 6. Dezember 2019 auf Basis der beiden Ableseergebnissen durch Errechnung eines durchschnittlichen jährlichen Verbrauchs für den gesamten verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum nachvollziehbar und schlüssig einen gerundeten Verbrauch von 136 m³ für ein volles Kalenderjahr ermittelt.
Ziel der Schätzung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, somit jene Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. VwGH 2012/13/0097 und VwGH 2012/13/0068).Ziel der Schätzung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, somit jene Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben vergleiche VwGH 2012/13/0097 und VwGH 2012/13/0068).
Die Wasserverbrauchsmenge für den Abrechnungszeitraum 14. Jänner 2016 bis
6. Dezember 2019 wurde im Wege der Schätzung in zulässiger Weise und nachvollziehbar sowie schlüssig auf die unten wiedergegebene Art und Weise der Feststellung des Wasserverbrauches zu Grunde gelegt:Die Wasserverbrauchsmenge für den Abrechnungszeitraum 14. Jänner 2016 bis , 6. Dezember 2019 wurde im Wege der Schätzung in zulässiger Weise und nachvollziehbar sowie schlüssig auf die unten wiedergegebene Art und Weise der Feststellung des Wasserverbrauches zu Grunde gelegt:
Abrechnungszeitraum Tage Zähler alt – neu Bezug in m³ Einheitssatz Gebühr
14.1.2016 - 31.12.2016 347 30 161 131 € 1,80 € 235,80
01.1.2017 - 31.12.2017 360 161 297 136 € 1,90 € 258,40
01.1.2018 - 31.12.2018 360 297 433 136 € 2,00 € 272,80
01.1.2019 - 06.12.2018 336 433 559 126 € 2,10 € 264,60
Im Ergebnis wurde in Übereinstimmung mit den oben wiedergegebenen rechtlichen Grundlagen die Wasserbezugsgebühr für den verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum 14. Jänner 2016 bis 6. Dezember 2019 mit € 1.030,80,- (exklusive 10% USt.) festgesetzt.
Daher hatte das erkennende Gericht die in Beschwerde gezogene Entscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** spruchgemäß zu bestätigen.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenfestsetzung; Schätzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.801.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021