Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
GewO 1994 §74 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12.10.2020, Zlen.*** und ***, betreffend eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung (protokolliert zu LVwG-AV-1275/001-2020) und eine baurechtliche Bewilligung (protokolliert zu LVwG-AV-1276/001-2020) für die Änderung der Betriebsanlage der B GmbH im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Strahler der Fahrbahndachuntersicht werden mit einer Blende versehen, sodass das in Richtung der Liegenschaft ***, ***, emittierte Licht wesentlich reduziert wird. Weiters wird auf die beleuchtete Dachblende parallel zum auf dieser Liegenschaft befindlichen Haus verzichtet und diese Blende nur mit einem Anstrich versehen.“
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12.10.2020, Zl.en. *** und ***, wurde der B GmbH unter Spruchpunkt I. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, durch Errichtung einer Waschstraße, SB Waschplätze, Shop Umbau sowie Errichtung eines Gastgartens erteilt. Die Anlagenänderung müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Zudem wurden 61 Auflagen vorgeschrieben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12.10.2020, Zl.en. *** und ***, wurde der B GmbH unter Spruchpunkt römisch eins. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, durch Errichtung einer Waschstraße, SB Waschplätze, Shop Umbau sowie Errichtung eines Gastgartens erteilt. Die Anlagenänderung müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Zudem wurden 61 Auflagen vorgeschrieben.
Unter Spruchpunkt II. wurde der B GmbH die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Shop Umbau sowie Errichtung einer Waschstraße“ am Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt und unter Spruchpunkt III. wurden die gegen das Projekt erhobenen Einwendungen abgewiesen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der B GmbH die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Shop Umbau sowie Errichtung einer Waschstraße“ am Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt und unter Spruchpunkt römisch drei. wurden die gegen das Projekt erhobenen Einwendungen abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird dargelegt, dass die B GmbH mit Schreiben vom 11.12.2019 um Erteilung der gewerbebehördlichen
Genehmigung für die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage angesucht hat.
In der Folge wurde am 10.08.2020 eine gewerbebehördliche Verhandlung im Beisein je eines Amtssachverständigen für Bautechnik, Maschinenbautechnik sowie Lärmtechnik durchgeführt und stellten diese fest, dass nach fachlicher Voraussicht durch die Änderung dieser Betriebsanlage dann
1. Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z.1 GewO 1994 vermieden und 1. Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden und
2. Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des
§ 74 Abs 2 Z 2-5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 -, 5, GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
wenn das Vorhaben projektgemäß durchgeführt und die Anlage sodann projektgemäß betrieben wird und wenn die im Spruch genannten Auflagen und Bedingungen erfüllt bzw. eingehalten werden.
Das Verhandlungsergebnis wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln mittels Parteiengehör vom 25.08.2020 mit dem Hinweis, dass die Projektunterlagen bis zwei Wochen ab Zustellung des Parteiengehörs bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Einsichtnahme aufliegen, unter anderem Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 2.09.2020 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab.
Ihr Haus sei durch Lage und Lärm der Tankstelle sehr betroffen. Da sie gleich gegenüber wohne, sei meistens der Lärm in Wohn- und Schlafzimmer wahrnehmbar. Der Lärmpegel sei enorm gestiegen seit die Firma B GmbH diese Tankstelle übernommen hat. Sie verspüre eine große Verzweiflung wegen der gemessenen dB. Sie sei nicht sicher, ob von ihrem oder unter ihrem Balkon gemessen worden ist.
Das Haus sei nur ein paar Meter von der Tankstelle entfernt und die beleuchtete Überdachung lenke vermutlich den Schall direkt zu ihr. Der Pegel sei bei ihr enorm, weil das Schlafzimmer befinde sich im Obergeschoss direkt auf derselben Höhe mit dem leuchtenden Flachdach von der Tankstelle.
Der Menschenlärm sei besonders stark wahrnehmbar, wenn die Verkehrslage ruhig ist zB: in der Früh, am Nachmittag, am Abend und besonders am Wochenende und feiertags. Die Menschenansammlungen würden täglich stattfinden und näher beschriebenen Lärm verursachen. Viele Mitarbeiter würden manchmal schon um 5 Uhr in der Früh lärmen. Es werde immer öfter in der Nacht und meistens zwischen 1 und 4 Uhr in der Früh die Tankstelle mit Treibstoff versorgt, wobei der Fahrer Licht und Motor laufen lasse. Die neu gemachte starke blauweiße Zapfsäulenbeleuchtung wirke in der Nacht sehr grell. Zusammenfassend brachte sie vor, dass sie zumindest in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen Ruhe brauche und bitte die Öffnungszeiten anzupassen.
Von der B GmbH wurde dazu folgende Stellungnahme abgegeben:
„Schallmessung:
Der Schall wird bei Messungen erfasst und über ein Ausbreitungsmodell hochge-
rechnet.
In diesem Modell werden auch sämtliche Nebengeräusche einbezogen.
Näheres kann dem Schalltechnischen Projekt entnommen werden.
Menschenlärm:
Hier wurde der Außenbereich (siehe Einreichung) entfernt, die Waschhalle gekürzt, somit ist das Eck wo sich die Leute versammelt haben nicht mehr gegeben. …
Eine Menschenversammlung ist auch nicht mehr möglich, weil in diesem Bereich PKW Stellplätze angeordnet worden sind.
Es befindet sich das Bistro im Gebäude, nur der Gastgarten ist außerhalb.
Der Gastgarten wurde aber so geplant, dass die Lärmausbreitung nicht mehr in Ihre Richtung führt.
Der Mauerschlitz zwischen Shop und Säule Gastgarten … wird verschlossen.
LKW:
Die Tankstelle wird mit einem LKW Fahrverbot ausgestattet (ausgenommen die Zulieferungen, diese wurden ebenfalls zeitlich eingeschränkt).
Hier kann auf die Verhandlungsschrift verwiesen werden.
Fahrbahndachbeleuchtung:
Die Strahler werden wir mit einer Blende versehen, sodass das in Ihre Richtung emittierte Licht wesentlich reduziert wird (Strahler Fahrbahndachuntersicht).
Weiters wird auf die beleuchtete Dachblende parallel zu Ihrem Haus verzichtet und diese Blende nur mit einem Anstrich versehen.“
Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde nachstehendes Gutachten
abgegeben:
„Es wird angemerkt, dass im vorgelegten Schalltechnischen Projekt die genehmigten Schallemissionen der bestehenden Tankstelle bzw. der bestehenden Waschhalle nicht gegengerechnet wurden. Die Beurteilung liegt somit im Sinne des Anrainerschutzes auf der sicheren Seite.
Die betrieblichen Schallimmissionen werden gemäß der Richtlinie ÖAL 3, Blatt 1 be-urteilt. Der sogenannte „Planungstechnische Grundsatz“ der gemäß der Richtlinie ÖAL 3, Blatt 1 ein Irrelevanzkriterium darstellt, wird in jedem der zu betrachtenden Beurteilungszeiträume (Tag, Abend, ungünstigste Nachtstunde) für jeweils mehrere Immissionspunkte nicht eingehalten.
Gemäß der Richtlinie ÖAL 3, Blatt 1 ist daher eine individuelle schalltechnische Beurteilung durchzuführen. In der individuellen Beurteilung wurden Zuschläge von 5 dB für eventuelle Tonhaltigkeit (SB-Sauger), Impulshaltigkeit (Anlieferung Bistro) oder Informationshaltigkeit (Gastgarten/Raucherbereich) berücksichtigt. Bei den weiteren Emittenten wurde davon ausgegangen, dass keine Zuschläge nötig sind.
Tagzeitraum: Bis auf drei Immissionspunkte werden die ortsüblichen Schallimmissio-nen durch den individuellen Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen um ? 1 dB angehoben. Pegeldifferenzen von bis zu 1 dB gelten als messtechnisch nicht eindeutig nachweisbar und werden in der schalltechnischen Beurteilungspraxis als irrelevant angesehen. An den Immissionspunkten IP 4, IP 4a und IP 9a kommt es zu einer Anhebung der ortsüblichen Schallimmissionen um maximal 1,2 dB. Diese Anhebung liegt knapp über der Irrelevanzschwelle. An diesen Immissionspunkten liegen die bestehenden ortsüblichen Schallimmissionen unter dem Planungsrichtwert gemäß Flächenwidmungskategorie. In solchen Fällen wird eine Anhebung der orts-üblichen Schallimmissionen um bis zu 3 dB gemäß ÖAL 3 als tolerabel angesehen. In der schalltechnischen Beurteilungspraxis hat sich für die Auffälligkeit der individu-ellen spezifischen Schallimmissionen das Kriterium „spezifische Schallimmission ? Basispegel plus 10 dB“ bewährt. Dieses Kriterium wird für diese drei Immissions-punkte eingehalten. Die betrieblichen Spitzenpegel liegen im Bereich der Pegelspitzen des Umgebungsgeräusches.
Abendzeitraum: Bis auf den Immissionspunkt IP 9a werden die ortsüblichen Schal-limmissionen durch den individuellen Beurteilungspegel der spezifischen Schal-limmissionen um ? 1 dB angehoben. Pegeldifferenzen von bis zu 1 dB gelten als messtechnisch nicht eindeutig nachweisbar und werden in der schalltechnischen Beurteilungspraxis als irrelevant angesehen. Am Immissionspunkt IP 9a kommt es zu einer Anhebung der ortsüblichen Schallimmissionen um maximal 1,1 dB. Diese Anhebung liegt knapp über der Irrelevanzschwelle. An diesem Immissionspunkt liegen die ortsüblichen Schallimmissionen unter dem Planungsrichtwert gemäß Flächenwidmungskategorie von 55 dB für Bauland-Kerngebiet im Abendzeitraum. In solchen Fällen wird eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmissionen um bis zu 3 dB gemäß ÖAL 3 als tolerabel angesehen. Weiter wird erwähnt, dass für diesen Immissionspunkt das Kriterium „spezifische Schallimmission ? Basispegel plus 10 dB“ deutlich (Differenz der spez. Schallimmissionen zum Basispegel 4,6 dB) eingehalten wird. Die betrieblichen Spitzenpegel liegen im Bereich der Pegelspitzen des Umgebungsgeräusches.
Nachtzeitraum (Stunden: 23:00 – 24:00 bzw. 05:00 – 06:00): Für sämtliche Immissi-onspunkte an denen der „Planungstechnische Grundsatz“ nicht eingehalten wird, bleibt die Anhebung der ortsüblichen Schallimmissionen durch die betrieblichen Schallimmissionen um kleiner als 1 dB und können somit als irrelevant angesehen werden. Die betrieblichen Spitzenpegel liegen im Bereich der Pegelspitzen des Um-gebungsgeräusches. Es wird erwähnt, dass für sämtliche Immissionspunkte das Kriterium „spezifische Schallimmission ? Basispegel plus 10 dB“ eingehalten wird.
Nachtzeitraum (ungünstigste Nachtstunde von 23 Uhr bis 5 Uhr): Für sämtliche Immissionspunkte an denen der „Planungstechnische Grundsatz“ nicht eingehalten wird, bleibt die Anhebung der ortsüblichen Schallimmissionen durch die betrieblichen Schallimmissionen um kleiner als 1 dB und können somit als irrelevant angesehen werden. Am Immissionspunkt IP 1 und IP 7 wird der Basispegel der Umgebung um maximal 11 dB überschritten. Da Pegeldifferenzen von 1 dB messtechnisch nicht nachweisbar sind, kann zudem das Kriterium „spezifische Schallimmission ? Ba-sispegel plus 10 dB“ für die Auffälligkeit der betrieblichen Schallimmissionen als noch eingehalten betrachtet werden. Die betrieblichen Spitzenpegel liegen im Bereich der Pegelspitzen des Umgebungsgeräusches.
Die Schallimmissionen der als konstant anzusehenden Schallemittenten liegen im Bereich bzw. unter dem Basispegel des Umgebungsgeräusches.“
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat erwogen, dass im gewerbebehördlichen Verfahren festgestellt werden habe können, dass aufgrund der nicht anzuzweifelnden Sachverständigengutachten, bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagenpunkte erwartet werden kann, dass die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 4 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat erwogen, dass im gewerbebehördlichen Verfahren festgestellt werden habe können, dass aufgrund der nicht anzuzweifelnden Sachverständigengutachten, bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagenpunkte erwartet werden kann, dass die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Im baubehördlichen Verfahren habe die Vorprüfung gem. § 20 NÖ BO 2014 ergeben, dass kein Widerspruch zu den in Abs 1 Z 1 bis 7 par cit angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gelte § 20 Abs 1 dritter Satz NÖ BO 2014 sinngemäß. Im baubehördlichen Verfahren habe die Vorprüfung gem. Paragraph 20, NÖ BO 2014 ergeben, dass kein Widerspruch zu den in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 par cit angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gelte Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz NÖ BO 2014 sinngemäß.
Die Baubewilligung habe auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, der Gutachten der Amtssachverständigen und nach Wahrung sämtlicher Parteienrechte erteilt werden können. Die Behörde habe festgestellt, dass kein Widerspruch zu den im § 20 Abs 1 Ziffer 1-7 NÖ Bauordnung 2014 angeführten Bestimmungen besteht. Die Prüfung nach der NÖ Bauordnung 2014 sei jedoch auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt nicht durch das Betriebsanlagenrecht (GewO 1994) erfasst ist. Subjektiv-öffentliche Rechte nach § 6 Abs 2 NÖ Bauordnung 2014 würden durch das Bauvorhaben nicht verletzt.Die Baubewilligung habe auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, der Gutachten der Amtssachverständigen und nach Wahrung sämtlicher Parteienrechte erteilt werden können. Die Behörde habe festgestellt, dass kein Widerspruch zu den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 1-7 NÖ Bauordnung 2014 angeführten Bestimmungen besteht. Die Prüfung nach der NÖ Bauordnung 2014 sei jedoch auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt nicht durch das Betriebsanlagenrecht (GewO 1994) erfasst ist. Subjektiv-öffentliche Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 würden durch das Bauvorhaben nicht verletzt.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin führte die Bezirkshauptmannschaft Tulln aus, dass laut dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen die Schallimmissionen der als konstant anzusehenden Schallemittenten im Bereich bzw. unter dem Basispegel des Umgebungsgeräusches liegen. Das bedeute, dass die von der Anlage ausgehenden Geräusche mit dem Hintergrundlärm verschmelzen und eine unzumutbare Belästigung ausgeschlossen sei. Durch die Umgestaltung der Anlage sei zu erwarten, dass die monierten Belästigungen durch Personen, die sich in der Betriebsanlage aufhalten, reduziert werden.
Soweit sich die Einwendungen auf Lärmbelästigungen bezogen, seien sie daher abzuweisen.
Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Nachdem sie ihre Beschwerde über die Lärm- und Lichtverschmutzungssituation geschildert hätte, komme nun noch dazu, dass auch die Arbeitszeit von 0-24 Stunden erweitert werden soll. Sie sei vom Lärm - auch von den Tankstellengästen - sowie Lichtverschmutzung voll getroffen. Die Gesundheit jedes Menschen sollte an erster Stelle stehen. Der derzeitige Zustand sei gesundheitsbelastend. Sie dürfe nicht daran denken, was wird, wenn ihre Familie und sie nun auch keine Nachtruhe mehr haben werden. Ihre Gesundheit und die Gesundheit ihrer Familie werde bestimmt in einen schlechten Zustand geraten durch die Erweiterung auf 0-24 Stunden Tankstellenöffnungszeit.
Mit allen vorherigen Betreibern der Tankstelle habe es keine Probleme gegeben, weil sich damals die Menschen nicht gesammelt und Öffnungszeiten von 6-22 Uhr gegolten hätten. Seit die Firma A diese Tankstelle übernommen und eigene Mitarbeiterinnen eingestellt habe, gebe es definitiv Probleme. An der Tankstelle/ Zapfsäule werde geraucht, Bierkonsum mit Streitereien sowie ab und zu sogar Schlägereien würden stattfinden. Polizeieinsätze hätten nur kurze Wirkung. Diese Gruppe der Tankstellen- Kunden, bleibe manchmal auch nach dem Zusperren der Tankstelle und sei sehr laut. Wenn schon eine Tankstelle in der Mitte der Stadt sein müsse (und es ist eine weitere in nächster Nähe gebe), dann müsse auch auf die Nachtruhe geachtet werden.
Der Beschwerde beigefügt wurde die Lärmschutzverordnung der Stadtgemeinde ***.
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln legte dem Landesverwaltungsgericht diese Beschwerde unter Anschluss der behördlichen Verfahrensakte mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
Vom Landesverwaltungsgericht wurde am 21.5.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin legte in dieser nochmals dar, dass für sie nicht einsichtig sei, weshalb Betriebszeiten im Ausmaß von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr genehmigt werden können. Sie sei berufstätig und benötige unbedingt ausreichenden Schlaf; dieser sei aus ihrer Sicht nicht hinreichend gewährleistet.
Nach umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärten die anwesenden Vertreter der B GmbH, dass sie damit einverstanden sind, dass der Antrag dahingehend eingeschränkt wird, dass die Öffnungs- und Betriebszeiten für Tankstelle und Bistro/Shop täglich auf 04:00 Uhr bis 24:00 Uhr eingeschränkt werden. Im Übrigen wurden auch die im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens getroffenen Zusagen betreffend die Fahrbahndachbeleuchtung ausdrücklich zum Projektbestandteil erklärt.
Die Beschwerdeführerin erklärte, dass es für sie grundsätzlich wünschenswert wäre, wenn ein Betrieb zur Nachtzeit gänzlich nicht stattfinden würde, jedoch nehme sie die von den Vertretern der Konsenswerberin gemachten Zugeständnisse hinsichtlich der Einschränkung der Öffnungszeiten auf 04:00 Uhr bis 24:00 Uhr und hinsichtlich der Beleuchtung als ihr entgegenkommend zur Kenntnis. Unter der Voraussetzung, dass diese Zugeständnisse rechtsverbindlich vorgeschrieben werden, sehe sie aus ihrer Sicht keine weitere Beschwer gegen den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln.
Der umfassend dargelegte, verfahrensrelevante Verfahrensgang konnte auf Grund des baubehördlichen und gewerbebehördlichen Verwaltungsaktes, in welchem die einzelnen Verfahrensschritte übersichtlich in chronologischer Form dokumentiert sind, festgestellt werden. In diesen Verwaltungsakten erliegt auch das für die angefochtene Entscheidung herangezogene lärmtechnische Sachverständigengutachten. Im Übrigen basieren die Feststellungen auf dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
„8. Betriebsanlagen§ 74. (1) …Paragraph 74, (1) …
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
(3) …
…“
§ 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 75, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
„§ 75. (1) …
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) …“
§ 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet auszugsweise:Paragraph 77, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet auszugsweise:
„§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.„§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) …
(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.“(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.“
§ 359 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 359, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
„§ 359. (1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne daß es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.
§ 14 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:
„C) Bauvorhaben§ 14Paragraph 14Bewilligungspflichtige VorhabenNachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
§ 23 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet auszugsweise:Paragraph 23, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet auszugsweise:
„§ 23Baubewilligung§ 48 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:
„§ 48ImmissionsschutzEmissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
Vorweg ist für den gegenständlichen Beschwerdefall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen gewerbebehördlichen Genehmigungs- und im baubehördlichen Bewilligungsverfahren durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen, durch welche (zumindest unter anderem) die Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten behauptet wurde, ihre Parteistellung nicht verloren hat und somit auch beschwerdelegitimiert war.
Bezogen auf die konkret erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin bzw. auf das weitere Beschwerdevorbringen gilt es zunächst in genereller Hinsicht Folgendes zu bedenken:
Das Mitspracherecht des Nachbarn sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Vorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A). Das Mitspracherecht des Nachbarn sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Vorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und ist das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 und im § 74 Abs 2 GewO taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und ist das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 und im Paragraph 74, Absatz 2, GewO taxativ ist vergleiche dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).
Abgesehen davon ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zufolge des
§ 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Zusammenzufassend ist somit unter Zugrundelegung dieser herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen waren und sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen, die von ihr rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren erhoben wurde, und dies inhaltlich auch nur so weit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen auch nur so weit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerden aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
Gemäß dem (auch für die hier beantragte Änderung einer Betriebsanlage gemäß
§ 81 GewO 1994 maßgebenden) § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.Gemäß dem (auch für die hier beantragte Änderung einer Betriebsanlage gemäß , Paragraph 81, GewO 1994 maßgebenden) Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (zB VwGH vom 26. September 2005, 2003/04/0103).Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (zB VwGH vom 26. September 2005, 2003/04/0103).
Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (zB VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0030).
Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (zB VwGH vom 7. Juli 2015, Ra 2015/07/0049, mwN).
Für den vorliegenden Fall:
Im Gegenstand erstattete der lärmtechnische Amtssachverständige im behördlichen Verfahren sein Gutachten. Einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten kann seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Im Gegenstand erstattete der lärmtechnische Amtssachverständige im behördlichen Verfahren sein Gutachten. Einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten kann seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).
Im Detail legte des Amtssachverständige dar, dass der sog. „planungstechnische Grundsatz“ zwar nicht eingehalten wird, die Abweichung von den definierten Grenzwerten jedoch an den hier relevanten Immissionspunkten bei weniger als 1 dB liegt, wobei Pegeldifferenzen von bis zu 1 dB messtechnisch nicht eindeutig nachweisbar sind und deshalb als irrelevant zu qualifizieren sind. Die Schallimmissionen der als konstant anzusehenden Schallemittenten werden somit bei der Beschwerdeführerin im Bereich des Umgebungsgeräusches liegen.
Die Pegelsteigerungen der ortsüblichen Schallimmissionen LAeq zufolge des gegenständlichen Projektes ? rd. 1 dB (mit Ausnahme eines hier nicht relevanten Immissionspunktes im Tageszeitbereich) betragen. Der ortsübliche Basispegel wird praktisch um nicht mehr als rd. 10 dB (+/- 1 dB Messtoleranz und Berechnungsgenauigkeit) durch Immissionen des Tankstellenbetriebes überschritten.
Daraus folgt, dass die Lärmimmissionen - nur diese sind im konkreten Fall noch relevant - der Betriebsanlage und die aufgrund der Betriebsanlage veränderte Gesamtsituation selbst im ungünstigsten Fall weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin erwarten lässt, weshalb bei projektgemäßem Betrieb und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, die Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 74 und 77 GewO 1994 vorliegen.Daraus folgt, dass die Lärmimmissionen - nur diese sind im konkreten Fall noch relevant - der Betriebsanlage und die aufgrund der Betriebsanlage veränderte Gesamtsituation selbst im ungünstigsten Fall weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin erwarten lässt, weshalb bei projektgemäßem Betrieb und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, die Genehmigungsvoraussetzungen der Paragraphen 74 und 77 GewO 1994 vorliegen.
Als wesentliche Verbesserung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus die im Beschwerdeverfahren erfolgte Einschränkung des Genehmigungsumfanges der Betriebszeiten von „0 Uhr - 24 Uhr“ auf „4 Uhr - 24 Uhr“ zu erwähnen.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde auch das Entgegenkommen seitens der B GmbH hinsichtlich der im behördlichen Verfahren eingewendeten Lichtimmissionen (siehe dazu bekämpfter Bescheid S. 24 Mitte) ausdrücklich zum Projektbestandteil erklärt; wenngleich diese Einwendung betreffend Lichtimmissionen nicht mehr Gegenstand der Beschwerde war, konnte diese Projektergänzung als bloß im Interesse der Nachbarn liegend der Projektbeschreibung des bekämpften Bescheides hinzugefügt werden.
Zum Bauverfahren:
Bei gewerblichen Betriebsanlagen nimmt der Verwaltungsgerichtshof bezüglich einer Einwendung hinsichtlich Immissionen iSd § 48 NÖ BauO 2014 eine „Restkompetenz“ der Baubehörde hinsichtlich der Prüfung der Frage an, ob im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 NÖ BauO 2014 eine örtlich unzumutbare Belästigung vorliegt. Diese örtliche Zumutbarkeit ist im Gegensatz zu § 77 Abs. 2 GewO 1994 anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu prüfen (zB VwGH vom 4. März 2008, 2005/05/0167).Bei gewerblichen Betriebsanlagen nimmt der Verwaltungsgerichtshof bezüglich einer Einwendung hinsichtlich Immissionen iSd Paragraph 48, NÖ BauO 2014 eine „Restkompetenz“ der Baubehörde hinsichtlich der Prüfung der Frage an, ob im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BauO 2014 eine örtlich unzumutbare Belästigung vorliegt. Diese örtliche Zumutbarkeit ist im Gegensatz zu Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu prüfen (zB VwGH vom 4. März 2008, 2005/05/0167).
Die örtliche Zumutbarkeit einer Belästigung ergibt sich nach § 48 dritter Satz NÖ BO 2014 aus der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung eines Bauwerkes und seiner Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Bei dieser Beurteilung ist die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten und angezeigten) Bauwerke und deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken. Die örtliche Zumutbarkeit einer Belästigung ergibt sich nach Paragraph 48, dritter Satz NÖ BO 2014 aus der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung eines Bauwerkes und seiner Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Bei dieser Beurteilung ist die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten und angezeigten) Bauwerke und deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken.
Die bei Betrieb der Tankstelle mit Waschstraße erzeugten Schallimmissionen halten die Grenzwerte für die Flächenwidmung („Bauland-Kerngebiet“) lt. Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-14, ein. Des Weiteren liegen die betriebskausalen Schallimmissionen um tags und abends zumindest rd. 4 - 5 dB und nachts zumindest rd. 16 dB unter der vorhandenen Umgebungslärmsituation. Daher ist ebenfalls von keiner relevanten Beeinflussung der vorhandenen Umgebungslärmsituation
auszugehen.
Ausgehend vom Umstand, dass es durch das Projekt selbst unter Zugrundelegung der für die Beschwerdeführerin (und anderer Nachbarn) ungünstigsten Situation zu lediglich geringfügigen Veränderungen der Gesamtsituation kommt, sind die vom Projekt hervorgerufenen Emissionen als örtlich zumutbar iSd § 48 NÖ Bau 2014 anzusehen.Ausgehend vom Umstand, dass es durch das Projekt selbst unter Zugrundelegung der für die Beschwerdeführerin (und anderer Nachbarn) ungünstigsten Situation zu lediglich geringfügigen Veränderungen der Gesamtsituation kommt, sind die vom Projekt hervorgerufenen Emissionen als örtlich zumutbar iSd Paragraph 48, NÖ Bau 2014 anzusehen.
Da nach dem Vorgesagten davon ausgegangen werden kann, dass durch das beantragte Vorhaben keine von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und ihr nach der Gewerbeordnung 1994 bzw. der NÖ Bauordnung 2014 zukommenden subjektiven Rechte verletzt werden, ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Parteistellung; Immissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1275.001.2020Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021