Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail, den Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Dr. M Z in H, vertreten durch C/M/S Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. November 2009, Zl. RU1-BR-1221/002-2009, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde H, 2. H Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m.b.H. in Salzburg, vertreten durch Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in 1030 Wien, Kolonitzgasse 7/17), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der erstmitbeteiligten Marktgemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Das im Eigentum des K stehende Grundstück Nr. 289, KG H, (in der Folge: Baugrundstück) ist als "Bauland-Sondergebiet-Pflegeeinrichtung für betreubare Menschen" gewidmet. Im Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde sind für dieses Grundstück die offene Bebauungsweise, eine Bebauungsdichte von 25% und eine Gebäudehöhe von hangseitig 10 m und talseitig 11 m festgelegt.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei (in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für Um- und Zubauarbeiten auf dem Baugrundstück zum Zwecke des Betriebes eines Wohnheimes.
Der beschwerdeführende Nachbar ist Eigentümer des im Westen unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. 280/4, KG H; er erhob gegen das (mehrfach geänderte) Projekt Einwendungen betreffend die Standsicherheit und Trockenheit seiner Bauwerke und die zu erwartenden Lärm- und die Luftgüte beeinträchtigenden Immissionen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. Mai 2009 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. Juni 2009 abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der bekämpfte Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde zurückverwiesen.
Entscheidungswesentlich begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung dahingehend, dass die Prüfungsbefugnis der Gemeindeaufsichtsbehörde im Rahmen einer Vorstellung eines Nachbarn im Sinne des § 6 NÖ BauO 1996 auf jene Fragen beschränkt sei, hinsichtlich derer diesem Nachbarn durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen ein Mitspracherecht als subjektivöffentliches Recht zustehe. Bezüglich der Frage der ausreichenden Dimensionierung des bestehenden öffentlichen Schmutzwasserkanals komme dem Nachbarn kein solches Mitspracherecht zu.Entscheidungswesentlich begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung dahingehend, dass die Prüfungsbefugnis der Gemeindeaufsichtsbehörde im Rahmen einer Vorstellung eines Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO 1996 auf jene Fragen beschränkt sei, hinsichtlich derer diesem Nachbarn durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen ein Mitspracherecht als subjektivöffentliches Recht zustehe. Bezüglich der Frage der ausreichenden Dimensionierung des bestehenden öffentlichen Schmutzwasserkanals komme dem Nachbarn kein solches Mitspracherecht zu.
Von der Baubehörde sei zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigungen im Sinne des § 48 NÖ BauO 1996 ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt worden. Dieses gehe in seinen Berechnungen von 17 projektierten Stellplätzen, einer Nichtbenützung des Parkplatzes im Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr und einer Schallschutzwand mit einer Höhe von 2,5 m im Bereich der (östlich an das Baugrundstück grenzenden) öffentlichen Verkehrsfläche W.- straße 1-3 und 7A aus. In der mündlichen Bauverhandlung sei festgelegt worden, dass das Baugrundstück nur mit PKWs befahren werden dürfe und die Anlieferung mittels LKWs vom öffentlichen Gut aus zu erfolgen habe. Nach Einsichtnahme in das lärmtechnische Gutachten habe festgestellt werden können, dass sich die Messpunkte MP1 und MP2 jeweils in mehreren Metern Abstand von den Nachbargrundstücksgrenzen im östlichen (d.i. der Parkplatzbereich) und im westlichen Bereich (beim Grundstück des Beschwerdeführers) des Baugrundstückes befänden. Im nördlichen und südlichen Bereich des Baugrundstückes seien keine Messpunkte eingerichtet worden. Die "Aufpunkte" für die Immissionberechnungen seien in Entfernungen von jeweils 0,5 m vor den geöffneten Fenstern der Wohngebäude vom Erdgeschoß bis zum Dachgeschoß gesetzt worden. Die Schallimmissionen seien laut Gutachten "im Bereich der Wohngebäude der exponiertesten Anrainer berechnet". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürften aber bereits an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen eintreten. Für die belangte Behörde sei aus dem - im Übrigen schlüssigen und nachvollziehbaren - Gutachten nicht ersichtlich, wie sich die Belästigungen bereits an der Grundgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers auswirkten. Dies sei aber von Bedeutung, weil sich - wie sich aus der Projektbeschreibung ergebe - auch haustechnische Anlagen auf den Gebäuden befänden. Die Lärmentwicklung bedürfe auch aufgrund der Höhe der Gebäude und der damit verbundenen Ausbreitung des Lärms einer genauen Beurteilung. Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens müsse nachgegangen werden. Der bekämpfte Berufungsbescheid sei in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Beurteilung des voraussichtlichen Lärms an den Grundstücksgrenzen die Lärmsituation durch die Berufungsbehörde anders beurteilt worden wäre. Da die Messungen an der Grundstücksgrenze unterlassen worden seien und nicht auszuschließen sei, dass es in diesem Bereich zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn komme, sei insoweit eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu bejahen.Von der Baubehörde sei zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigungen im Sinne des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt worden. Dieses gehe in seinen Berechnungen von 17 projektierten Stellplätzen, einer Nichtbenützung des Parkplatzes im Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr und einer Schallschutzwand mit einer Höhe von 2,5 m im Bereich der (östlich an das Baugrundstück grenzenden) öffentlichen Verkehrsfläche W.- straße 1-3 und 7A aus. In der mündlichen Bauverhandlung sei festgelegt worden, dass das Baugrundstück nur mit PKWs befahren werden dürfe und die Anlieferung mittels LKWs vom öffentlichen Gut aus zu erfolgen habe. Nach Einsichtnahme in das lärmtechnische Gutachten habe festgestellt werden können, dass sich die Messpunkte MP1 und MP2 jeweils in mehreren Metern Abstand von den Nachbargrundstücksgrenzen im östlichen (d.i. der Parkplatzbereich) und im westlichen Bereich (beim Grundstück des Beschwerdeführers) des Baugrundstückes befänden. Im nördlichen und südlichen Bereich des Baugrundstückes seien keine Messpunkte eingerichtet worden. Die "Aufpunkte" für die Immissionberechnungen seien in Entfernungen von jeweils 0,5 m vor den geöffneten Fenstern der Wohngebäude vom Erdgeschoß bis zum Dachgeschoß gesetzt worden. Die Schallimmissionen seien laut Gutachten "im Bereich der Wohngebäude der exponiertesten Anrainer berechnet". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürften aber bereits an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen eintreten. Für die belangte Behörde sei aus dem - im Übrigen schlüssigen und nachvollziehbaren - Gutachten nicht ersichtlich, wie sich die Belästigungen bereits an der Grundgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers auswirkten. Dies sei aber von Bedeutung, weil sich - wie sich aus der Projektbeschreibung ergebe - auch haustechnische Anlagen auf den Gebäuden befänden. Die Lärmentwicklung bedürfe auch aufgrund der Höhe der Gebäude und der damit verbundenen Ausbreitung des Lärms einer genauen Beurteilung. Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens müsse nachgegangen werden. Der bekämpfte Berufungsbescheid sei in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Beurteilung des voraussichtlichen Lärms an den Grundstücksgrenzen die Lärmsituation durch die Berufungsbehörde anders beurteilt worden wäre. Da die Messungen an der Grundstücksgrenze unterlassen worden seien und nicht auszuschließen sei, dass es in diesem Bereich zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn komme, sei insoweit eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu bejahen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls Gegenschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Folgende Rechtslage ist im Beschwerdefall von Bedeutung:
I. Niederösterreichische Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996):römisch eins. Niederösterreichische Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996):
"§ 6
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über 2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
§ 48 Paragraph 48
Immissionsschutz
II. Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973 (NÖ GdO 1973):römisch zwei. Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973 (NÖ GdO 1973):
"§ 61
Vorstellung
…
… ."
Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt werden, wobei auf Bestimmungen dieses Gesetzes und andere gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, die die aufgezählten Nachbarrechte gewähren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0278, u.a.). Das Mitspracherecht des Nachbarn besteht im Baubewilligungsverfahren aber nur in jenem Umfang, in dem er solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171, uva).Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt werden, wobei auf Bestimmungen dieses Gesetzes und andere gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, die die aufgezählten Nachbarrechte gewähren vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0278, u.a.). Das Mitspracherecht des Nachbarn besteht im Baubewilligungsverfahren aber nur in jenem Umfang, in dem er solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , hierzu das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0171, uva).
Das aufsichtsbehördliche Vorstellungsverfahren nach § 61 NÖ GdO 1973 dient - wie die Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG - ausschließlich der Prüfung der Frage, ob subjektive Rechte des Vorstellungswerbers bzw. Beschwerdeführers verletzt wurden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines vor der Aufsichtsbehörde bzw. dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides führt daher zu dessen Aufhebung, vielmehr tritt diese Rechtsfolge nur im Falle der Verletzung von subjektiven Rechten des Vorstellungswerbers bzw. des Beschwerdeführers ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2011, Zl. 2008/05/0187).Das aufsichtsbehördliche Vorstellungsverfahren nach Paragraph 61, NÖ GdO 1973 dient - wie die Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - ausschließlich der Prüfung der Frage, ob subjektive Rechte des Vorstellungswerbers bzw. Beschwerdeführers verletzt wurden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines vor der Aufsichtsbehörde bzw. dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides führt daher zu dessen Aufhebung, vielmehr tritt diese Rechtsfolge nur im Falle der Verletzung von subjektiven Rechten des Vorstellungswerbers bzw. des Beschwerdeführers ein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2011, Zl. 2008/05/0187).
Der aufhebende gemeindeaufsichtsbehördliche Bescheid entfaltet Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung erstreckt sich nicht nur auf den Spruch des aufhebenden Bescheides, der sich auf die abstrakte Feststellung einer Rechtsverletzung, die Aufhebung und die Zurückverweisung beschränkt, sondern auch auf die Bescheidbegründung, die die Aufhebung trägt (sog. tragende Aufhebungsgründe).
Die Gründe einer abweisenden Vorstellungsentscheidung entfalten für das weitere Verfahren hingegen keine Bindungswirkung. Gleiches gilt für jenen Teil der Begründung eines aufhebenden Bescheides, der darlegt, welche Argumente der Vorstellung nicht zutreffen und daher nicht zur Aufhebung geführt haben.
Die Bindungswirkung umfasst somit bloß die den aufhebenden Spruch tragenden Gründe; hierzu bedarf es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde. Die Parteien des Verwaltungsverfahrens haben ein subjektives Recht auf Beachtung der Bindungswirkung (siehe hierzu Hauer in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht,
17. Teil, Gemeindeaufsicht, Rz 155ff, S 40 ff, und die dort referierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).
Daraus folgt, dass durch einen aufhebenden Bescheid Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119a Abs. 5 B-VG), nur insoweit verletzt werden können, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird. Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Der im Ergebnis erfolgreiche Vorstellungswerber kann daher nur insoweit - zur Vermeidung dieser Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren - Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2010, Zl. 2008/02/0416).Daraus folgt, dass durch einen aufhebenden Bescheid Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG), nur insoweit verletzt werden können, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird. Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Der im Ergebnis erfolgreiche Vorstellungswerber kann daher nur insoweit - zur Vermeidung dieser Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren - Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. April 2010, Zl. 2008/02/0416).
Die belangte Behörde hat den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde allein deshalb aufgehoben, weil die Baubehörden ihren Entscheidungen das lärmtechnische Gutachten zu Grunde gelegt haben, obwohl aus diesem Gutachten nicht abgeleitet werden kann, wie sich die durch die projektierte Benützung des Bauvorhabens der Bauwerberin zu erwartenden Lärmbelästigungen an der Grundgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers auswirken. Allein diese Ergänzungsbedürftigkeit des lärmtechnischen Gutachtens ist tragender Aufhebungsgrund des angefochtenen Bescheides.
Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, dass schon an der Grundgrenze das Nachbarn keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 auftreten dürfen, trifft zu (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2008/05/0038, uva). Erst wenn lärmtechnische Feststellungen vorhanden sind, welche Lärmbelastungen an der Grundgrenze des Nachbargrundstückes durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob eine Gefährdung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 NÖ BauO 1996 vorliegt und ob die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 leg. cit. eingehalten werden.Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, dass schon an der Grundgrenze das Nachbarn keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 auftreten dürfen, trifft zu vergleiche , hierzu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2008/05/0038, uva). Erst wenn lärmtechnische Feststellungen vorhanden sind, welche Lärmbelastungen an der Grundgrenze des Nachbargrundstückes durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 vorliegt und ob die Anforderungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, leg. cit. eingehalten werden.
Dass das von den Baubehörden ihren Entscheidungen zu Grunde gelegte Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen diesen Grundsatz nicht beachtet hat und insoweit daher zu einer entscheidungswesentlichen Frage unvollständig geblieben ist, wird in der Beschwerde nicht angezweifelt. Zur Rechtmäßigkeit des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen tragenden Aufhebungsgrundes enthält die Beschwerde keine Ausführungen.
Das Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf jene Teile der Begründung des angefochtenen Bescheides, in welchen ausgeführt wird, warum die Vorstellung des Beschwerdeführers nicht berechtigt ist. Diese Begründung des angefochtenen Bescheides entfaltet für das weitere Verfahren jedoch keine Bindungswirkung. Diese Gründe vermögen daher den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten nicht zu verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0010, mw.N.).Das Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf jene Teile der Begründung des angefochtenen Bescheides, in welchen ausgeführt wird, warum die Vorstellung des Beschwerdeführers nicht berechtigt ist. Diese Begründung des angefochtenen Bescheides entfaltet für das weitere Verfahren jedoch keine Bindungswirkung. Diese Gründe vermögen daher den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten nicht zu verletzen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0010, mw.N.).
Der Beschwerdeführer wurde daher in dem hier allein maßgeblichen Recht (Vermeidung einer seine Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 verletzenden Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren) nicht verletzt.Der Beschwerdeführer wurde daher in dem hier allein maßgeblichen Recht (Vermeidung einer seine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 verletzenden Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren) nicht verletzt.
Auf das keine Verletzung eines subjektiven Rechtes aufzeigende Beschwerdevorbringen war daher nicht einzugehen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Auf das keine Verletzung eines subjektiven Rechtes aufzeigende Beschwerdevorbringen war daher nicht einzugehen, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat eine Gegenschrift erstattet, für die ihr jedoch mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt der beantragte Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG nicht zusteht (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0248).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat eine Gegenschrift erstattet, für die ihr jedoch mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt der beantragte Schriftsatzaufwand gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG nicht zusteht vergleiche , hierzu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0248).
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Rechtsfrage von Bedeutung, ob der von der belangten Behörde angezogene tragende Aufhebungsgrund vorliegt. Noch offene Tatfragen sollen hingegen im fortzusetzenden Verfahren vor den Gemeindebehörden geklärt werden. Art. 6 EMRK steht im vorliegenden Fall somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Rechtsfrage von Bedeutung, ob der von der belangten Behörde angezogene tragende Aufhebungsgrund vorliegt. Noch offene Tatfragen sollen hingegen im fortzusetzenden Verfahren vor den Gemeindebehörden geklärt werden. Artikel 6, EMRK steht im vorliegenden Fall somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am 28. Februar 2012
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Planung Widmung BauRallg3 Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Baurecht Nachbar Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050346.X00Im RIS seit
19.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012