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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Marktgemeinde B, vertreten durch Dr. Martin Wandl, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Juli 2009, Zl. RU1-BR-1161/001-2009, betreffend Zustellung eines Baubewilligungsbescheides (mitbeteiligte Parteien: 1. H S, und 2. M K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Ansuchen vom 24. April 2008 beantragte Anton S. (im Folgenden genannt: Bauwerber) die Erteilung einer Baubewilligung für die Aufstockung und den Einbau von Wohneinheiten in ein bestehendes Gebäude auf einer ihm als Miteigentümer zum Teil gehörigen Liegenschaft. Die beiden Mitbeteiligten sind Eigentümer eines Grundstückes, das an diese Liegenschaft angrenzt.
Mit Kundmachung der beschwerdeführenden Partei vom 9. Juli 2008 wurde die mündliche Bauverhandlung für den 24. Juli 2008 anberaumt. Darin wurde u.a. darauf hingewiesen, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht würden, keine Berücksichtigung fänden und die Beteiligten ihre Parteistellung verlören. Nach Ausweis einer in den Verwaltungsakten enthaltenen Liste der Ladungen wurden die beiden Mitbeteiligten als Anrainer zu dieser Bauverhandlung persönlich geladen.
In der Bauverhandlung am 24. Juli 2008 führte der bautechnische Amtssachverständige (u.a.) aus, dass der Bauwerber zwei Dächer seines Gebäudes abzutragen und an deren Stelle ein neues Vollgeschoss mit sechs Wohneinheiten in Holzbauweise zu errichten beabsichtige, wozu entlang der westlichen Grundstücksgrenze die bestehende Außenwand um rund 3 m erhöht werden solle. Das Grundstück liege nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan im "Bauland-Kerngebiet-Handelszone" und im ungeregelten Baulandbereich, und es werde das gegenständliche Objekt in einer Höhe entsprechend der Bauklasse III ausgeführt.In der Bauverhandlung am 24. Juli 2008 führte der bautechnische Amtssachverständige (u.a.) aus, dass der Bauwerber zwei Dächer seines Gebäudes abzutragen und an deren Stelle ein neues Vollgeschoss mit sechs Wohneinheiten in Holzbauweise zu errichten beabsichtige, wozu entlang der westlichen Grundstücksgrenze die bestehende Außenwand um rund 3 m erhöht werden solle. Das Grundstück liege nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan im "Bauland-Kerngebiet-Handelszone" und im ungeregelten Baulandbereich, und es werde das gegenständliche Objekt in einer Höhe entsprechend der Bauklasse römisch drei ausgeführt.
Die beiden Mitbeteiligten erklärten in dieser Verhandlung:
"Die Höhe der Mauer zu unserem Grundstück ist für uns unakzeptabel. Die Wohnqualität ist dadurch sehr vermindert und beeinträchtigt unsere Gesundheit."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Partei vom 20. November 2008 wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für "die (den) Aufstockung und Einbau von 6 Wohneinheiten" in sein bestehendes Gebäude unter einer Reihe von Vorschreibungen erteilt. Dieser Bescheid wurde an die beiden Mitbeteiligten nicht zugestellt.
Mit Schreiben vom 27. November 2008 teilte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei den beiden Mitbeteiligten mit, dass deren Einwendungen bei der Verhandlung keine subjektivöffentlichen Anrainerrechte "darstellten", sodass diese Einwendungen keine Berücksichtigung hätten finden können und deren Parteistellung verloren gegangen sei. Eine Zustellung des Baubewilligungsbescheides sei daher unzulässig.
Mit Schreiben der beiden Mitbeteiligten vom 16. Dezember 2008 stellten diese den Antrag auf Zustellung dieses Bescheides.
Dieser Antrag wurde vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 16. Jänner 2009 u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass die beiden Mitbeteiligten im Rahmen des Bauverfahrens zwar die Gebäudehöhe beanstandet hätten, diese jedoch keinen Einfluss auf die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude deren Liegenschaft habe, sodass sie zwar Beteiligte, nicht jedoch Parteien im Sinn der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: BO) seien. Da die beiden Mitbeteiligten keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte gemäß § 6 Abs. 2 BO vorgebracht hätten, hätten sie die Parteistellung als Anrainer verloren.Dieser Antrag wurde vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 16. Jänner 2009 u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass die beiden Mitbeteiligten im Rahmen des Bauverfahrens zwar die Gebäudehöhe beanstandet hätten, diese jedoch keinen Einfluss auf die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude deren Liegenschaft habe, sodass sie zwar Beteiligte, nicht jedoch Parteien im Sinn der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: BO) seien. Da die beiden Mitbeteiligten keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BO vorgebracht hätten, hätten sie die Parteistellung als Anrainer verloren.
Die beiden Mitbeteiligten erhoben gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Partei vom 26. Februar 2009 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2009 wurde der von den beiden Mitbeteiligten gegen den genannten Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde u.a. nach Hinweis auf § 6 und § 54 BO aus, der von den beiden Mitbeteiligten in der Bauverhandlung am 24. Juli 2008 abgegebenen Erklärung sei eindeutig zu entnehmen, dass sie sich gegen die Bebauungshöhe aussprächen und mit gesundheitlichen Konsequenzen gerechnet werde, sodass sie sich durch das Bauvorhaben als in ihrem subjektivöffentlichen Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 BO verletzt erachteten. Ob das Bauvorhaben tatsächlich Bestimmungen über die Bebauungshöhe verletze, sei nicht Voraussetzung für die Erhebung einer solchen Einwendung, und es bleibe dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen. Den beiden Mitbeteiligten komme daher insoweit weiterhin Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu, was die Berufungsbehörde nicht erkannt habe, sodass ihr Bescheid zu beheben sei.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2009 wurde der von den beiden Mitbeteiligten gegen den genannten Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde u.a. nach Hinweis auf Paragraph 6 und Paragraph 54, BO aus, der von den beiden Mitbeteiligten in der Bauverhandlung am 24. Juli 2008 abgegebenen Erklärung sei eindeutig zu entnehmen, dass sie sich gegen die Bebauungshöhe aussprächen und mit gesundheitlichen Konsequenzen gerechnet werde, sodass sie sich durch das Bauvorhaben als in ihrem subjektivöffentlichen Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, BO verletzt erachteten. Ob das Bauvorhaben tatsächlich Bestimmungen über die Bebauungshöhe verletze, sei nicht Voraussetzung für die Erhebung einer solchen Einwendung, und es bleibe dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, diese Frage zu prüfen. Den beiden Mitbeteiligten komme daher insoweit weiterhin Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu, was die Berufungsbehörde nicht erkannt habe, sodass ihr Bescheid zu beheben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die beiden Mitbeteiligten haben keine Gegenschrift erstattet.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, dass die beiden Mitbeteiligten Eigentümer eines Grundstückes sind, das an die Liegenschaft, auf der das Bauvorhaben errichtet werden soll, angrenzt, und sie daher Nachbarn im Sinn des § 6 Abs. 1 BO sind.Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, dass die beiden Mitbeteiligten Eigentümer eines Grundstückes sind, das an die Liegenschaft, auf der das Bauvorhaben errichtet werden soll, angrenzt, und sie daher Nachbarn im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, BO sind.
Nach der hg. Judikatur ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2011, Zl. 2009/05/0220, mwN).Nach der hg. Judikatur ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2011, Zl. 2009/05/0220, mwN).
Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 BO taxativ aufgezählt, worin auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und andere gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, die die aufgezählten Nachbarrechte gewähren. Als eine solche Bestimmung, auf die § 6 Abs. 2 BO verweist, ist (auch) § 54 BO anzusehen.Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in Paragraph 6, Absatz 2, BO taxativ aufgezählt, worin auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und andere gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, die die aufgezählten Nachbarrechte gewähren. Als eine solche Bestimmung, auf die Paragraph 6, Absatz 2, BO verweist, ist (auch) Paragraph 54, BO anzusehen.
Diese Gesetzesbestimmungen in der hier maßgeblichen, bei Erlassung des genannten Berufungsbescheides geltenden Fassung, nämlich § 6 Abs. 2 BO idF LGBl. 8200-15 und § 54 idF LGBl. 8200-8, haben folgenden Wortlaut:Diese Gesetzesbestimmungen in der hier maßgeblichen, bei Erlassung des genannten Berufungsbescheides geltenden Fassung, nämlich Paragraph 6, Absatz 2, BO in der Fassung Landesgesetzblatt 8200, -15 und Paragraph 54, in der Fassung Landesgesetzblatt 8200, -8, haben folgenden Wortlaut:
"§ 6
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(...)
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, 2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässigen Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen." 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässigen Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
"§ 54
Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich
Ein Neu- oder Zubau eines Bauwerks ist unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Besondere Rechtsgebiete Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050278.X00Im RIS seit
27.09.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011