Entscheidungsdatum
04.06.2021Norm
FSG 1997 §14 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 1. März 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Führerscheingesetz – FSG, dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967 und nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 1. März 2021, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen Übertretungen des § 14 Abs.1 Z1 i.V.m. § 37 Abs.1 und 2a FSG (Spruchpunkt 1.), des § 102 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 27 Abs. 2 KFG 1967 (Spruchpunkte 2. und 3.) und des § 76 Abs. 1 StVO (Spruchpunkt 4.) für schuldig erkannt und über ihn zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von € 40 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) sowie zu den Spruchpunkten 2. bis 4. eine Geldstrafe in Höhe von jeweils € 30 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 1. März 2021, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen Übertretungen des Paragraph 14, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und 2 a FSG (Spruchpunkt 1.), des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, KFG 1967 (Spruchpunkte 2. und 3.) und des Paragraph 76, Absatz eins, StVO (Spruchpunkt 4.) für schuldig erkannt und über ihn zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von € 40 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) sowie zu den Spruchpunkten 2. bis 4. eine Geldstrafe in Höhe von jeweils € 30 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Stunden) verhängt.
Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen hat:
„Zeit: 18.09.2020, 10:20 Uhr
Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
Übertretungstatort: 18.09.2020 um 10:20 Uhr Gemeindegebiet ***, ***, Nebenfahrbahn nächst ***
Übertretungstatort: 18.09.2020 um 10:20 Uhr Gemeindegebiet ***, ***, Nebenfahrbahn nächst ***
Übertretungstatort: 18.09.2020 um 10:20 Uhr Gemeindegebiet ***, ***, Nebenfahrbahn nächst ***
Sie haben sich vor dem Stw der PI *** auf der Fahrbahn platziert, sodass dieser seine Fahrt nicht fortsetzen konnte.
Übertretungstatort: 18.09.2020 um 10:30 Uhr Gemeindegebiet ***, ***, Nebenfahrbahn nächst ***“
Begründend gab die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass die Verwaltungsübertretungen auch entgegen der Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen werden konnten, weil diese durch zwei im Dienst befindliche Organe der Straßenaufsicht wahrgenommen worden seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, ihn von Schuld und Strafe zu befreien, und sei ihm in Hinblick auf § 5 Abs. 1 VStG der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Die belangte Behörde ging von einem monatlichen Einkommen von € 1.500 aus und wertete die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd. Ein Erschwerungsgrund liege nicht vor. Begründend gab die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass die Verwaltungsübertretungen auch entgegen der Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen werden konnten, weil diese durch zwei im Dienst befindliche Organe der Straßenaufsicht wahrgenommen worden seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, ihn von Schuld und Strafe zu befreien, und sei ihm in Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Die belangte Behörde ging von einem monatlichen Einkommen von € 1.500 aus und wertete die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd. Ein Erschwerungsgrund liege nicht vor.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 3. März 2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nicht einzusehen, dass er die Strafe bezahlen müsse, wenn er vom Polizisten dazu aufgefordert worden sei, das Fahrzeug in den Hof zu stellen. Wüsste er, dass der Fehler bei ihm liegt, würde er sofort bezahlen bzw. in diesem Fall würde seine Mutter als Grundstücksbesitzerin dies für ihn übernehmen. Als Beweis für seine Äußerung bot er eine Tonaufnahme am Mobiltelefon an und ersuchte um Verständnis für seine Situation.
Mit Schreiben vom 4. März 2021 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor und teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
Mit E-Mail vom 20. Mai 2021 teilte der Amtssachverständige für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten unter Anschluss von Auszügen aus der Zentralen Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) und der Genehmigungsdatenbank (GDB) mit, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um einen Lastkraftwagen handle.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 21. Mai 2021 in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens sowie Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen B (in der Folge: Zeuge) Beweis erhoben. Im Zuge der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ein Smartphonemitschnitt von Teilen der Amtshandlung vorgespielt.
Der Beschwerdeführer arbeitet in der Firma C e.U. in ***, ***, deren Inhaber sein Bruder und sein Vater sind. Das Firmengelände kann entweder über die *** oder über eine parallel dazu verlaufende Nebenfahrbahn befahren werden. Es gibt zwei Einfahrten ins Firmengelände, die oft von Kundenfahrzeugen verparkt sind. In der Nebenfahrbahn, die von jedermann zu denselben Bedingungen befahren werden kann, ist weder ein Gehsteig noch ein Gehweg oder ein Straßenbankett vorhanden. Die Firma liegt im Ortsgebiet.
Am 18. September 2020 fiel Polizeibeamten auf, dass ein Lastkraftwagen in der gegenständlichen Nebenfahrbahn im Nahebereich der Firmeneinfahrt in der *** stand und diese verparkte. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um den Renault Kangoo mit dem Probefahrtkennzeichen *** und der FIN ***. Während der Fahrzeugkontrolle kam der Beschwerdeführer hinzu. Es entwickelte sich eine Diskussion zwischen dem Beamten und dem Beschwerdeführer betreffend wiederkehrende Begutachtung und Probefahrtbescheinigung.
Um das gegenständliche Fahrzeug aufs Firmengelände zu fahren, holte der Beschwerdeführer den Schlüssel dafür aus dem Büro. Sobald er den Motor des Fahrzeugs gestartet hatte, verlangten die Polizeibeamten von ihm den Führerschein, das Fahrtenbuch und die Probefahrtbescheinigung. Der Beschwerdeführer führte seinen Führerschein zu diesem Zeitpunkt nicht mit.
Der Beschwerdeführer hatte sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht davon überzeugt, ob an der rechten Außenseite des gegenständlichen Fahrzeugs vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben war, obwohl ihm dies zumutbar war. Die genannten Aufschriften waren an der rechten Außenseite nicht wie gefordert angebracht.
Als die Polizisten die Amtshandlung bereits beendet hatten, wollten sie das Gelände wieder verlassen. Der in der Zwischenzeit hinzugekommene Bruder des Beschwerdeführers diskutierte noch mit ihnen, als sie bereits mit laufendem Motor im Streifenwagen saßen. Der Beschwerdeführer trat dabei vor die Motorhaube des stehenden Streifenwagens und hinderte die Polizeibeamten dadurch an der Abfahrt.
Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers, zur Lage des Firmengeländes und zur Parksituation in der Nebenfahrbahn beruhen auf den glaubwürdigen Darlegungen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Die örtlichen Gegebenheiten sind gut im Google Maps-Satellitenfoto erkennbar, das dem Beschwerdeführer und dem Zeugen in der Verhandlung vorgehalten wurde, und wurden vom Beschwerdeführer und dem Zeugen weitgehend übereinstimmend beschrieben (Fehlen eines Gehsteigs, eines Gehwegs und eines Straßenbanketts). Hinsichtlich der divergierenden Aussagen betreffend die Lage der gegenständlichen Örtlichkeit im Ortsgebiet oder im Freiland, war der glaubwürdigen Aussage des Zeugen zu folgen. Zum einen war sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht sicher, zum anderen kann von einem geschulten Polizeibeamten angenommen werden, dass sich dieser in seinem Einsatzgebiet sehr gut auskennt und auch auf solche Details achtet, stellen doch zahlreiche Vorschriften insbesondere der StVO (vgl. beispielsweise §§ 7 Abs. 3a und 4, 14 Abs. 2 lit. d, 20 Abs. 2 leg.cit.) auf das Vorliegen eines Ortsgebietes ab. Das erkennende Gericht zweifelt nicht daran, dass es sich beim Tatort um die *** (und nicht um die ***) handelt, weil die beiden Adressen inklusive Hausnummern auf dem Satellitenfoto eingezeichnet sind und sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung stets auf die Örtlichkeit *** hingewiesen haben. Der Beschwerdeführer hat klar dargelegt, dass es sich beim Tatort um die *** handelt, wobei – abgesehen vom Satellitenfoto – zu bedenken ist, dass es sich immerhin um seinen Arbeitsplatz handelt. Auch der Zeuge hat angegeben, dass es schon sein könne, dass es sich um die *** und nicht um die *** gehandelt hat. Die örtlichen Gegebenheiten sind gut im Google Maps-Satellitenfoto erkennbar, das dem Beschwerdeführer und dem Zeugen in der Verhandlung vorgehalten wurde, und wurden vom Beschwerdeführer und dem Zeugen weitgehend übereinstimmend beschrieben (Fehlen eines Gehsteigs, eines Gehwegs und eines Straßenbanketts). Hinsichtlich der divergierenden Aussagen betreffend die Lage der gegenständlichen Örtlichkeit im Ortsgebiet oder im Freiland, war der glaubwürdigen Aussage des Zeugen zu folgen. Zum einen war sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht sicher, zum anderen kann von einem geschulten Polizeibeamten angenommen werden, dass sich dieser in seinem Einsatzgebiet sehr gut auskennt und auch auf solche Details achtet, stellen doch zahlreiche Vorschriften insbesondere der StVO vergleiche beispielsweise Paragraphen 7, Absatz 3 a und 4, 14 Absatz 2, Litera d,, 20 Absatz 2, leg.cit.) auf das Vorliegen eines Ortsgebietes ab. Das erkennende Gericht zweifelt nicht daran, dass es sich beim Tatort um die *** (und nicht um die ***) handelt, weil die beiden Adressen inklusive Hausnummern auf dem Satellitenfoto eingezeichnet sind und sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung stets auf die Örtlichkeit *** hingewiesen haben. Der Beschwerdeführer hat klar dargelegt, dass es sich beim Tatort um die *** handelt, wobei – abgesehen vom Satellitenfoto – zu bedenken ist, dass es sich immerhin um seinen Arbeitsplatz handelt. Auch der Zeuge hat angegeben, dass es schon sein könne, dass es sich um die *** und nicht um die *** gehandelt hat.
Das Datum des gegenständlichen Vorfalls ergibt sich aus der Anzeige des Meldungslegers vom 18. September 2020 und ist unstrittig. Der Beschwerdeführer und der Zeuge gaben übereinstimmen an, dass es eine Fahrzeugkontrolle beim Renault Kangoo gegeben hat. Die Angaben zum gegenständlichen Fahrzeug beruhen auf den im Akt befindlichen Fotos sowie auf dem Auszug aus der GDB und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, wieso der Renault kontrolliert wurde. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zu dieser Amtshandlung hinzukam, wobei die genaueren Umstände, wie es dazu kam, für die rechtliche Beurteilung irrelevant sind. Dass es zu einer Diskussion zu den vom Beschwerdeführer und dem Zeugen übereinstimmend angegebenen Themen kam, wurde vom Beschwerdeführer zugestanden und lässt sich auch der Aussage des einvernommenen Zeugen entnehmen. Sowohl der Aussage des Zeugen als auch jener des Beschwerdeführers zufolge stand das Fahrzeug vor dem Firmengelände, wobei die – von beiden unterschiedlich erinnerte – genaue Positionierung des Fahrzeugs nicht relevant ist, weil die Örtlichkeit trotzdem ausreichend konkretisiert ist.
Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargelegt, den Fahrzeugschlüssel in der Folge aus dem Büro geholt zu haben. Wer oder was ihn dazu veranlasst hat, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Einspruch sowie seiner Aussagen und jener des Zeugen sieht das Gericht es als erwiesen an, dass die Kontrolle des Beschwerdeführers in dem Moment durchgeführt wurde, in welchem er den Motor gestartet hat. Dies nicht zuletzt deshalb, weil es dem Zeugen auch bei seiner Einvernahme darauf angekommen ist, dass es für die Amtshandlung ausreicht, dass der Zündschlüssel umgedreht wird („[...] und war es so, dass spätestens, als der Beschwerdeführer den Zündschlüssel umgedreht hat in dem Fahrzeug, es erforderlich war, dass er sich eben ausweist bzw. den Führerschein mitführt.“). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Führerschein dabei nicht vorlegen konnte.
Das Fehlen der in § 27 Abs. 2 KFG 1967 geforderten Aufschriften ergibt sich aus der glaubwürdigen Darstellung des Zeugen und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dieser hat in der Verhandlung selbst zugestanden, sich nicht vergewissert zu haben, ob die Aufschriften vorhanden sind, weil er sich damit nicht auskenne. Auch auf dem im Akt befindlichen Foto sind keine Aufschriften erkennbar. In Anbetracht des Umstandes, dass ihn keine Verpflichtung getroffen hätte, das –seinen Angaben zufolge – fremde Fahrzeug wegzustellen, und er auch nicht wissen konnte, in welchem Zustand es sich befand, hält das Gericht es nicht für unzumutbar, dass er sich die in § 102 Abs. 1 geforderte Überzeugung verschafft. Das Fehlen der in Paragraph 27, Absatz 2, KFG 1967 geforderten Aufschriften ergibt sich aus der glaubwürdigen Darstellung des Zeugen und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dieser hat in der Verhandlung selbst zugestanden, sich nicht vergewissert zu haben, ob die Aufschriften vorhanden sind, weil er sich damit nicht auskenne. Auch auf dem im Akt befindlichen Foto sind keine Aufschriften erkennbar. In Anbetracht des Umstandes, dass ihn keine Verpflichtung getroffen hätte, das –seinen Angaben zufolge – fremde Fahrzeug wegzustellen, und er auch nicht wissen konnte, in welchem Zustand es sich befand, hält das Gericht es nicht für unzumutbar, dass er sich die in Paragraph 102, Absatz eins, geforderte Überzeugung verschafft.
Dass die Polizisten nach Beendigung der Amtshandlung das Gelände wieder verlassen wollten, hat der Zeuge glaubwürdig dargelegt. Eine andauernde Diskussion ist auf dem im Zuge der Verhandlung vorgespielten Smartphonemitschnitt erkennbar, wenn auch – aufgrund der schlechten Qualität der Aufnahme – in vielen Fällen nicht wörtlich, wobei der Zeuge und der Beschwerdeführer übereinstimmend angegeben haben, dass der Bruder des Beschwerdeführers zur Amtshandlung hinzugekommen war. Die Positionierung der Beteiligten ist anhand der Aufnahme zwar nicht erkennbar, doch ist davon auszugehen, dass die beiden Beamten bereits im Fahrzeug saßen, weil sie eigentlich schon wieder wegfahren wollten. Auf dem Smartphonemitschnitt ist das Starten eines Motors zu hören. Es ist naheliegend, dass es sich dabei um den Motor des Streifenwagens handelt, weil ansonsten nur Geräusche von vorbeifahrenden Fahrzeugen zu hören waren und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sonst noch jemand am Tatort anwesend war. Da im Smartphonemitschnitt keine Rollgeräusche zu vernehmen sind und die Diskussion mit dem Bruder des Beschwerdeführers noch angedauert hat, ist weiters anzunehmen, dass der Streifenwagen noch gestanden ist. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er – wie vom Zeugen dargelegt – vor die Motorhaube getreten ist und die Polizeibeamten daher nicht fortfahren konnten.
§ 14 Abs. 1 Z 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 76/2019, lautet wie folgt:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2019,, lautet wie folgt:
§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen Paragraph 14, (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
§ 37 Abs. 1 und 2a FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 74/2015, lautet – soweit hier relevant – wie folgt:Paragraph 37, Absatz eins und 2 a FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, lautet – soweit hier relevant – wie folgt:
§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz [...] zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist [...] mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. [...]Paragraph 37, (1) Wer diesem Bundesgesetz [...] zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist [...] mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. [...]
[...]
Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz.
§ 27 Abs. 2 erster Satz KFG 1967, BGBl. I Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2008, lautet wie folgt:Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz KFG 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008,, lautet wie folgt:
An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.
§ 102 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. I Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 19/2019, lautet wie folgt:Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,, lautet wie folgt:
Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. I Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 19/2019, lautet wie folgt:Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,, lautet wie folgt:
Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
§ 76 Abs. 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2020, lautet wie folgt:Paragraph 76, Absatz eins, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, lautet wie folgt:
Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 39/2013, lautet wie folgt: Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, lautet wie folgt:
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,
[...]
Zu den Spruchpunkten 1. bis 3. ist festzuhalten, dass es für die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 Z 1 FSG und § 102 Abs. 1 KFG 1967 entscheidend auf das (tatsächliche) Lenken eines Kraftfahrzeuges durch die betreffende Person ankommt (vgl. z.B. VwGH vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0227, zu § 14 Abs. 1 Z 1 FSG; arg. „Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers“ bzw. „Der Kraftfahrzeuglenker darf...“ in § 102 Abs. 1 KFG 1967). Unter der „Inbetriebnahme“ eines Fahrzeugs ist nach der Rechtsprechung eine Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung desselben vorausgeht. Dazu gehören Handlungen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors (vgl. VwGH vom 27. Juli 2017, Zl. Ra 2017/02/0086, m.w.N.). Das Starten des Motors zählt zwar bereits als Inbetriebnahme eines Fahrzeugs (vgl. u.a. VwGH vom 24. Februar 1988, Zl. 85/18/0137, 29. Juni 2011, Zl. 2011/02/0149, und 31. Jänner 2014, Zl. 2013/02/0239), ist jedoch nicht mit dem Lenken eines Fahrzeugs gleichzusetzen. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zwar in Betrieb genommen, nicht jedoch, dass er es auch tatsächlich gelenkt hat. Da dies eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 1 Z 1 FSG und des § 102 Abs. 1 KFG 1967 darstellt, war das Straferkenntnis in diesen Punkten aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Zu den Spruchpunkten 1. bis 3. ist festzuhalten, dass es für die Verpflichtungen nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG und Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 entscheidend auf das (tatsächliche) Lenken eines Kraftfahrzeuges durch die betreffende Person ankommt vergleiche z.B. VwGH vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0227, zu Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG; arg. „Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers“ bzw. „Der Kraftfahrzeuglenker darf...“ in Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967). Unter der „Inbetriebnahme“ eines Fahrzeugs ist nach der Rechtsprechung eine Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung desselben vorausgeht. Dazu gehören Handlungen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors vergleiche VwGH vom 27. Juli 2017, Zl. Ra 2017/02/0086, m.w.N.). Das Starten des Motors zählt zwar bereits als Inbetriebnahme eines Fahrzeugs vergleiche u.a. VwGH vom 24. Februar 1988, Zl. 85/18/0137, 29. Juni 2011, Zl. 2011/02/0149, und 31. Jänner 2014, Zl. 2013/02/0239), ist jedoch nicht mit dem Lenken eines Fahrzeugs gleichzusetzen. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zwar in Betrieb genommen, nicht jedoch, dass er es auch tatsächlich gelenkt hat. Da dies eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG und des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 darstellt, war das Straferkenntnis in diesen Punkten aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt 4. ist auszuführen, dass § 76 Abs. 1 StVO 1960 mehrere Verhaltenspflichten für Fußgänger enthält. Vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer, dass er als Fußgänger überraschend vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn betreten habe. Ein Fußgänger tritt dann überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten (VwGH vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/02/0242). Nach den Feststellungen befand sich der Streifenwagen noch im Stillstand und war auch noch eine Diskussion im Gange, als der Beschwerdeführer vor das Fahrzeug trat. Mögen die einschreitenden Beamten dadurch auch gehindert worden sein, sofort loszufahren, so waren sie doch sehr wohl in der Lage, ihr eigenes Verhalten entsprechend anzupassen. Da an der gegenständlichen Örtlichkeit weder ein Gehweg noch ein Gehsteig oder ein Straßenbankett vorhanden ist, ist zudem anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer jedoch schon vorher auf der Fahrbahn befunden haben musste und diese nicht erst (überraschend) betreten hat. Zu Spruchpunkt 4. ist auszuführen, dass Paragraph 76, Absatz eins, StVO 1960 mehrere Verhaltenspflichten für Fußgänger enthält. Vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer, dass er als Fußgänger überraschend vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn betreten habe. Ein Fußgänger tritt dann überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten (VwGH vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/02/0242). Nach den Feststellungen befand sich der Streifenwagen noch im Stillstand und war auch noch eine Diskussion im Gange, als der Beschwerdeführer vor das Fahrzeug trat. Mögen die einschreitenden Beamten dadurch auch gehindert worden sein, sofort loszufahren, so waren sie doch sehr wohl in der Lage, ihr eigenes Verhalten entsprechend anzupassen. Da an der gegenständlichen Örtlichkeit weder ein Gehweg noch ein Gehsteig oder ein Straßenbankett vorhanden ist, ist zudem anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer jedoch schon vorher auf der Fahrbahn befunden haben musste und diese nicht erst (überraschend) betreten hat.
Das Straferkenntnis war daher auch in diesem Punkt aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung kann sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes stützen (vgl. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ra 2014/01/0032) und weicht von der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur nicht ab. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH vom 7. Mai 2021, Zl. Ra 2021/01/0128, m.w.N.), wovon gegenständlich jedoch nicht auszugehen ist.Die gegenständliche Entscheidung kann sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes stützen vergleiche VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ra 2014/01/0032) und weicht von der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur nicht ab. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche etwa VwGH vom 7. Mai 2021, Zl. Ra 2021/01/0128, m.w.N.), wovon gegenständlich jedoch nicht auszugehen ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken; Inbetriebnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.503.001.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021