TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/29 2011/02/0149

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des A B in K in T, vertreten durch Dr. Martin Salcher und Mag. Richard Salzburger, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Kreuzgasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. März 2011, Zl. uvs- 2011/33/0094-3 und 0095-3, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 richtet, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 richtet, als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter anderem für schuldig erachtet, er habe am 9. Oktober 2010 um 19.37 Uhr ein Kraftfahrzeug auf bestimmten Straßen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der um 19.54 Uhr durchgeführte Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,92 mg/l ergeben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter anderem für schuldig erachtet, er habe am 9. Oktober 2010 um 19.37 Uhr ein Kraftfahrzeug auf bestimmten Straßen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der um 19.54 Uhr durchgeführte Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,92 mg/l ergeben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt wurde.

In der Begründung nahm die belangte Behörde den Sachverhalt wie im Spruch dargestellt an und führte beweiswürdigend aus, die Feststellung des Lenkens des Kraftfahrzeuges um 19.37 Uhr durch den Beschwerdeführer ergebe sich insbesondere auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion E vom 10. Oktober 2010, dem vorgelegten Messprotokoll, das das festgestellte Ergebnis gebracht habe sowie aus den Aussagen der Zeugen GI G und RI M anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. März 2011. In der Berufung habe der Beschwerdeführer noch angegeben, dass er am 9. Oktober 2010 von 8.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr mit dem Zeugen A mit Holzschlägerarbeiten beschäftigt gewesen sei. Danach - so die Angaben in der Berufung - sei er um ca. 17.00 Uhr auf den Hof des Zeugen A zurückgekommen und habe dort das Kraftfahrzeug abgestellt. Anschließend habe er etwa acht Flaschen Bier und ein paar Schnäpse getrunken. Er habe im Verlauf des Abends so gegen

19.30 Uhr dann keine Zigaretten mehr gehabt und diese aus seinem PKW holen wollen. Der PKW sei ausschließlich aus dem Grunde gestartet worden, um das Licht aktivieren zu können, um die Zigaretten zu finden. In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 14. März 2011 habe der Beschwerdeführer dann angegeben, dass er nach dem Eintreffen am Hof des Zeugen A bis 19.30 Uhr ca. sieben große Bier und einige Schlucke Schnaps getrunken habe. Um ca. 19.30 Uhr habe er dann aus seinem PKW Zigaretten holen wollen. Da es an diesem Abend bereits stockdunkel gewesen sei, habe er den Zündschlüssel umdrehen müssen, damit sich die Innenbeleuchtung einschalte. Der Motor sei nicht gelaufen. Ob er auch das Abblendlicht eingeschaltet habe, könne er nicht sagen, allenfalls sei er wo angestoßen und dieses habe sich von selbst eingeschaltet. Die Fahrertür sei geschlossen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Streife mit GI G und RI M wegen einer Fahndung nach einem PKW, der Baustoffe verloren habe, unterwegs gewesen. Die Streife sei auch zum Anwesen von A gefahren, da sich vor dessen Haus ein Container befinde. Beim Zufahren auf den Parkplatz habe sich der PKW des Beschwerdeführers neben diesem Container befunden. Die Scheinwerfer des Abblendlichtes des PKW's des Beschwerdeführers seien eingeschaltet gewesen, ebenso der Rückfahrscheinwerfer. GI G sei ausgestiegen und habe festgestellt, dass auch der Motor gelaufen sei. GI G habe daraufhin an die Seitenscheibe auf der Fahrerseite geklopft und den Beschwerdeführer zu den Baustoffen befragt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, diese Baustoffe nicht verloren zu haben, weil er von der Angeralm heruntergekommen sei. Auf Grund des deutlichen Alkoholgeruches sei der Beschwerdeführer von GI G befragt worden, ob er Alkohol getrunken habe. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er bis etwa 19.00 Uhr zwei große Bier getrunken habe. Der daraufhin durchgeführte Alkomattest habe ein Ergebnis von 0,92 mg/l ergeben. Wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung bzw. seinen Ausführungen in der öffentlichen Berufungsverhandlung glauben schenke, dass er bis zu acht Bier und einige Schlucke Schnaps getrunken habe, könne dies nicht mit dem Ergebnis der Alkomatmessung in Einklang gebracht werden. Acht große Bier und drei Schnäpse würden einen Blutalkoholgehalt von rund 3,42 Promille ergeben, dies unter Heranziehung des sogenannten österreichischen Standartglases (ÖSG). Nach der "Widmark-Formel" ergäben sich daraus ebenfalls um 3,42 Promille. Diese Trinkverantwortung decke sich nicht mit dem gemessenen Alkomatergebnis, das umgerechnet 1,84 Promille ergäbe. Selbst wenn man von sieben großen Bieren und einigen Schlucken Schnaps ausgehe, ergebe dies immer noch einen Blutalkoholgehalt von rund 3,04 Promille. Kein Glauben geschenkt werden könne den Angaben der Zeugen A und S, wonach der Beschwerdeführer bereits seit ca. 17.00 Uhr am Anwesen des A gewesen sei und mit A Alkohol getrunken habe. Es sei unerfindlich, warum der Beschwerdeführer in einem solchen Fall dem Polizeibeamten gegenüber nicht ausgesagt hätte, dass er nicht mit dem Auto gefahren sei, sondern sich im Haus aufgehalten und dort mit dem Zeugen A Alkohol getrunken habe und im PKW nur seine Zigaretten habe holen wollen. Auch sei es unverständlich, warum der Beschwerdeführer dem Polizeibeamten bei der Amtshandlung nicht sofort die später angeführten Zeugen angeboten habe. Ebenfalls unglaubwürdig erscheine die Aussage des Beschwerdeführers, dass bei seinem PKW die Innenbeleuchtung sich nur dann einschalten lasse, wenn der Zündschlüssel umgedreht bzw. der Motor gestartet werde. Nach telefonischer Auskunft eines Vertreters der vom Beschwerdeführer verwendeten Automarke schalte sich bei sämtlichen Fabrikaten beim Öffnen einer Tür automatisch die Innenbeleuchtung ein. Über Vorhalt dieser Auskunft sei der Beschwerdeführer dabei geblieben, dass er den Zündschlüssel umdrehen müsse, um die Innenbeleuchtung einzuschalten. Entgegen den Ausführungen in der Berufung habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme bestritten, dass der Motor gelaufen sei. Beide Polizeibeamten hätten jedoch übereinstimmend erklärt, dass beim Fahrzeug des Beschwerdeführers der Motor gelaufen sei. Somit gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum Parkplatz des Zeugen A in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Sache nach wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid; konkret dagegen, dass ihm seine Anwesenheit am Hof des Zeugen A seit 17.00 Uhr nicht geglaubt wurde.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen unter dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten stand hält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360).Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen unter dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten stand hält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund war es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde angesichts der wechselnden Verantwortung des Beschwerdeführers und seiner nicht nachvollziehbaren Angaben hinsichtlich der Trinkmengen vom Ablauf der Ereignisse ausgegangen ist, wie ihn die beiden Polizeibeamten übereinstimmend geschildert haben bzw. wie ihn der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fahrt, wenn er auch zu einer anderen Zeit behauptet gefahren zu sein, selbst angegeben hat. Die von der belangten Behörde angestellten Berechnungen hinsichtlich der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde nicht konkret in Frage gestellt; welches Ergebnis ein medizinisches Sachverständigengutachten erbracht hätte, wurde in der Beschwerde nicht dargelegt. Im Übrigen handelt es sich bei diesen Berechnungen um keinen von der belangten Behörde für ihre Beweiswürdigung als zentral beurteilten Umstand, sodass die Beweiswürdigung auch ohne diese Erwägung schlüssig ist.

In rechtlicher Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass das festgestellte Starten des Motors jedenfalls eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges war, sodass es auf das ebenfalls festgestellte Fahren nicht mehr ankam (vgl. das Erkenntnis vom 25. Mai 2007, Zl. 2007/02/0060).In rechtlicher Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass das festgestellte Starten des Motors jedenfalls eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges war, sodass es auf das ebenfalls festgestellte Fahren nicht mehr ankam vergleiche , das Erkenntnis vom 25. Mai 2007, Zl. 2007/02/0060).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2011

Schlagworte

Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011020149.X00

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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