TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/25 2007/02/0060

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des GS in R, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 19. Oktober 2006, Zl. UVS-1-625/E6-2006, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 21. März 2006 um 23.05 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 21. März 2006 um 23.05 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B 2108/06, die Behandlung derselben ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B 2108/06, die Behandlung derselben ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, beim Abstellort des Fahrzeuges habe es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO gehandelt, so ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid u.a. die Feststellung, dass das Fahrzeug jedenfalls teilweise auch auf dem Gehsteig und der Gemeindestraße abgestellt war. Diese auf die Zeugenaussage des Anzeigelegers Insp. S. gestützte Feststellung der belangten Behörde bestreitet der Beschwerdeführer zwar, doch vermag er die Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits ausgesprochen, das "Lenken" eines Fahrzeuges im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO setze nicht voraus, dass sich das Fahrzeug "zur Gänze" auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befinde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/03/0308); Gleiches hat für das "in Betrieb nehmen" eines Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmung zu gelten. Schon deshalb geht das Beschwerdevorbringen, welches auf einen näher bezeichneten "Privatparkplatz" als Abstellort Bezug nimmt - unabhängig von dessen Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO - ins Leere, wobei auch gegen die spruchgemäße Umschreibung des Tatortes keine Bedenken bestehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/02/0378). Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, beim Abstellort des Fahrzeuges habe es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO gehandelt, so ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid u.a. die Feststellung, dass das Fahrzeug jedenfalls teilweise auch auf dem Gehsteig und der Gemeindestraße abgestellt war. Diese auf die Zeugenaussage des Anzeigelegers Insp. Sitzung gestützte Feststellung der belangten Behörde bestreitet der Beschwerdeführer zwar, doch vermag er die Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits ausgesprochen, das "Lenken" eines Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO setze nicht voraus, dass sich das Fahrzeug "zur Gänze" auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befinde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/03/0308); Gleiches hat für das "in Betrieb nehmen" eines Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmung zu gelten. Schon deshalb geht das Beschwerdevorbringen, welches auf einen näher bezeichneten "Privatparkplatz" als Abstellort Bezug nimmt - unabhängig von dessen Qualifikation im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO - ins Leere, wobei auch gegen die spruchgemäße Umschreibung des Tatortes keine Bedenken bestehen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/02/0378).

Ob aber der Beschwerdeführer den Motor lediglich deshalb gestartet und im Stand laufen gelassen hat, "um sich aufzuwärmen", ist rechtlich unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1976, Zl. 2264/65 = ZVR 1977/91, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0204, wo es um die diesbezügliche Behauptung der Beseitigung eines "Notstandes" ging). Ob aber der Beschwerdeführer den Motor lediglich deshalb gestartet und im Stand laufen gelassen hat, "um sich aufzuwärmen", ist rechtlich unerheblich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. April 1976, Zl. 2264/65 = ZVR 1977/91, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0204, wo es um die diesbezügliche Behauptung der Beseitigung eines "Notstandes" ging).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2007

Schlagworte

Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020060.X00

Im RIS seit

14.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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