TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/10 LVwG-S-2249/001-2020

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Veröffentlicht am 10.06.2021
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Entscheidungsdatum

10.06.2021

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 19. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierseuchengesetz, zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, als die Strafe mit 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) neu bemessen wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG dahingehend Folge gegeben, als die Strafe mit 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) neu bemessen wird.

2.
Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
40,-- Euro zu entrichten.
Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von , 40,-- Euro zu entrichten.

3.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Rechtsmittelwerberin wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 3 iVm § 33 Abs. 8 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung nach § 63 Abs. 1 lit. c Tierseuchengesetz eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 80,-- vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Rechtsmittelwerberin wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 8, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Tierseuchengesetz eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 80,-- vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, dass sie es als Halterin/Besitzerin des Pferdes „B“, geb. ***, welches am 08.06.2020 von der Fa. C Ges.m.b.H. Nfg KG, ***, am Standort Veterinärmedizinische Universität *** abgeholt und zur Entsorgung an die burgenländische Tierkörperverwertung verbracht worden sei, zu verantworten zu haben, dass Sie den Equidenpass zum Pferd „B“ zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein der Behörde, Magistrat St. Pölten-Veterinärverwaltung, nicht innerhalb von 7 Tagen – somit bis zum 15.06. – nach dem Tod des Equiden abgegeben habe. Trotz mehrmaliger (schriftlicher und telefonischer) Aufforderungen durch die Veterinärverwaltung der St. Pölten sei der Equidenpass bis 14.09.2020 der Veterinärbehörde nicht vorgelegt worden.

Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass sie nicht Halterin/Besitzerin des Pferdes gewesen sei, sondern dieses nur in die Klinik gebracht habe, wo das Pferd erlöst und der Equidenpass einbehalten worden sei.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Mai 2021, LVwG-S-2249/001-2020, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Halter des Pferdes laut Equidenpass bekannt zu geben. Innerhalb der gesetzten Frist kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nach.

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 8. Juni 2020 wurde der Kadaver des Pferdes der Besitzerin A durch die C Ges.m.b.H Nfg KG von der Pathologie der Veterinärmedizinischen Universität *** abgeholt.

Die Beschwerdeführerin wurde seitens der Stadt Wien – Magistratsabteilung 60 – Veterinäramt und Tierschutz – am 9.6.2020 telefonisch aufgefordert, den Equidenpass dem örtlich zuständigen Magistrat der Stadt St. Pölten abzugeben.

Die Beschwerdeführerin wurde seitens der Veterinärverwaltung des Magistrates
St. Pölten mit Schreiben vom 17.7.2020, 14.9.2020 und 1.10.2020 erneut aufgefordert, dass der Equidenpass nach dem Tod des Equiden gemeinsam mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von 7 Tagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben sei.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens der Veterinärverwaltung des Magistrates , St. Pölten mit Schreiben vom 17.7.2020, 14.9.2020 und 1.10.2020 erneut aufgefordert, dass der Equidenpass nach dem Tod des Equiden gemeinsam mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von 7 Tagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben sei.

Bis 14.09.2020 wurden Equidenpass und TKV-Übernahmeschein nicht der Behörde vorgelegt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr in Abrede stellt, Tierbesitzerin/Tierhalterin zum Zeitpunkt des Todes des Pferdes gewesen zu sein, so wird diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt. So wurde die Beschwerdeführerin mehrmals seitens der Behörde dazu aufgefordert, den Equidenpass des verstorbenen Pferdes der Behörde vorzulegen, doch hat sie zu keinem Zeitpunkt angegeben, nicht Tierbesitzerin zu sein. Vielmehr wurde seitens der Beschwerdeführerin bereits am 9.6.2020 gegenüber dem Veterinäramt der Stadt Wien zugesagt, umgehend den Equidenpass bei der zuständigen Veterinärbehörde der Stadt St. Pölten zur Entwertung abgeben zu werden.

Weiters ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, den Pferdehalter zum Zeitpunkt des Todes bekannt zu geben, nicht nachgekommen. Indem die Beschwerdeführerin solchermaßen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist, konnte daraus der Schluss gezogen werden, dass diese selbst Besitzerin des verfahrensgegenständlichen Pferdes zum Zeitpunkt dessen Todes gewesen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG). Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).

Nach § 33 Abs. 8 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 Tierschutzgesetz ist beim Tod eines Equiden das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist. Nach Paragraph 33, Absatz 8, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 Tierschutzgesetz ist beim Tod eines Equiden das im Einklang mit Artikel 5, Absatz eins, oder Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist.

Die Verhaltensnorm des § 33 Abs. 8 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung ist – wie sich aus wiederholten Zitaten ergibt – in Zusammenschau mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu lesen. Diese unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmung auferlegt in ihrem Art. 3 Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Identifizierung von Equiden stehenden Verpflichtungen grundsätzlich dem Besitzer des jeweiligen Tieres. Gleichermaßen nimmt § 33 Abs. 1 Tierkennzeichnungs-und Registrierungsverordnung 2009 den Besitzer in die Pflicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich unmissverständlich die Verpflichtung des jeweiligen Besitzers, im Todesfall den Equidenpass abzugeben. Als Tierbesitzer ist im konkreten Fall die Beschwerdeführerin zu werten, die Glaubhaftmachung, dass eine andere – bisher unbekannte - Person Tierbesitzer gewesen sei, ist ihr nicht gelungen. Die Verhaltensnorm des Paragraph 33, Absatz 8, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung ist – wie sich aus wiederholten Zitaten ergibt – in Zusammenschau mit der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008, zu lesen. Diese unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmung auferlegt in ihrem Artikel 3, Absatz 2, die im Zusammenhang mit der Identifizierung von Equiden stehenden Verpflichtungen grundsätzlich dem Besitzer des jeweiligen Tieres. Gleichermaßen nimmt Paragraph 33, Absatz eins, Tierkennzeichnungs-und Registrierungsverordnung 2009 den Besitzer in die Pflicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich unmissverständlich die Verpflichtung des jeweiligen Besitzers, im Todesfall den Equidenpass abzugeben. Als Tierbesitzer ist im konkreten Fall die Beschwerdeführerin zu werten, die Glaubhaftmachung, dass eine andere – bisher unbekannte - Person Tierbesitzer gewesen sei, ist ihr nicht gelungen.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die Paragraphen 32, bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Milderungs- und Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

Die verhängte Strafe erscheint nichtsdestoweniger (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) überhöht und war spruchgemäß herabzusetzen. Die herabgesetzte Strafe ist tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschuldigte und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.

Indem sich die herabgesetzte Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies nur im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegen, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe (vgl. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419). Indem sich die herabgesetzte Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies nur im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegen, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe vergleiche VwGH 25.1.1993, 92/10/0419).

Infolge der Herabsetzung der Geld- sowie der Ersatzfreiheitsstrafe entfällt somit die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG) und reduziert sich folglich auch der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren.Infolge der Herabsetzung der Geld- sowie der Ersatzfreiheitsstrafe entfällt somit die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG) und reduziert sich folglich auch der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß eine – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. weiters 8 Ob 79/10s). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß eine – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vergleiche weiters 8 Ob 79/10s).

Schlagworte

Tierrecht; Tierkennzeichnung; Verwaltungsstrafe; Identifizierungsdokument; Todesfall;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2249.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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