Entscheidungsdatum
24.06.2021Norm
SHG AusführungsG NÖ 2020 §3 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, der Frau B, des Herrn C, des mj. D und des mj. E gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 31. März 2020, Zl. ***, betreffend die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des vom Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2021 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Herr A, Frau B, Herr C, der mj. D und der mj. E (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragten bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 die Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und von Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sowie von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) und gewährte ihnen die belangte Behörde nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen mit ihrem Bescheid vom 31. März 2020, Zl. ***, für den Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nach den Bestimmungen des NÖ SAG Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Gleichzeitig gewährte sie den beiden Beschwerdeführern A und B für diesen Zeitraum auch Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von monatlich € 34,86, weil beide die monatlichen Wohnkosten in der Höhe von insgesamt € 1.012,69 (€ 936,69 Miete und € 76,00 Strom) tragen würden, wobei sie einen monatlichen Wohnkostenzuschuss in der Höhe von € 444,00 erhalten würden, der je zur Hälfte bei der gewährten Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs dieser beiden Beschwerdeführer anzurechnen sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sämtliche Beschwerdeführer ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in einer Mietwohnung in ***, *** hätten und dort in einer Haushaltsgemeinschaft leben würden, wobei die monatliche Miete € 936,69 und die monatlichen Stromkosten € 76,00 betragen würden, wobei diese Wohnkosten von den beiden Beschwerdeführern A und B getragen würden. Weiters würden sie einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 444,00 erhalten. Sämtliche Beschwerdeführer seien afghanische Staatsbürger, in Österreich asylberechtigt und somit zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt. Herr A hätte im Jänner 2020 von ihr als Vorauszahlung der Sozialhilfeleistungen eine einmalige Zahlung in der Höhe von € 1.000,00 und die übrigen Beschwerdeführer eine jeweils in der Höhe von € 100,00 erhalten, die bei den gewährten Sozialhilfeleistungen im Jänner 2020 zu berücksichtigen gewesen seien. Herr A sei Inhaber eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG und sei arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin B sei beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt und müsse der Beschwerdeführer C wegen seiner vor dem 18. Lebensjahr begonnenen Schulausbildung seine Arbeitskraft ebenso wenig zur Verfügung stellen wie auch die beiden übrigen mj. Beschwerdeführer wegen ihres Alters. Sie würden kein Vermögen besitzen und kein Einkommen beziehen und seien sie auch nicht krankenversichert. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sämtliche Beschwerdeführer ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in einer Mietwohnung in ***, *** hätten und dort in einer Haushaltsgemeinschaft leben würden, wobei die monatliche Miete € 936,69 und die monatlichen Stromkosten € 76,00 betragen würden, wobei diese Wohnkosten von den beiden Beschwerdeführern A und B getragen würden. Weiters würden sie einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 444,00 erhalten. Sämtliche Beschwerdeführer seien afghanische Staatsbürger, in Österreich asylberechtigt und somit zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt. Herr A hätte im Jänner 2020 von ihr als Vorauszahlung der Sozialhilfeleistungen eine einmalige Zahlung in der Höhe von € 1.000,00 und die übrigen Beschwerdeführer eine jeweils in der Höhe von € 100,00 erhalten, die bei den gewährten Sozialhilfeleistungen im Jänner 2020 zu berücksichtigen gewesen seien. Herr A sei Inhaber eines Behindertenpasses des Sozialministeriumservice gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 BBG und sei arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin B sei beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt und müsse der Beschwerdeführer C wegen seiner vor dem 18. Lebensjahr begonnenen Schulausbildung seine Arbeitskraft ebenso wenig zur Verfügung stellen wie auch die beiden übrigen mj. Beschwerdeführer wegen ihres Alters. Sie würden kein Vermögen besitzen und kein Einkommen beziehen und seien sie auch nicht krankenversichert.
Diese Sachverhaltsfeststellungen würden sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den schriftlichen Angaben auf den Anträgen selbst sowie den vorgelegten Unterlagen und Nachweisen der Beschwerdeführer sowie aus ihren Abfragen im ZMR, ÖKOM, AJ-Web, AMS-Portal ergeben, und seien diese Beweismittel in sich schlüssig und nachvollziehbar. Weiters bestehe kein Grund an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liege eine soziale Notlage vor, da mit den zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln und Leistungen Dritter der jeweilige Bedarf nicht gedeckt werden könne.
Da die Voraussetzungen für eine Leistung der Sozialhilfe vorliegen würden, seien auch die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung zu gewähren gewesen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behaupteten die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihnen mit dem angefochtenen Bescheid zwar Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG zuerkannt worden seien, allerdings sei der Wohnbedarf nicht korrekt berechnet worden. Die monatliche Miete für die Wohnung betrage € 936,69 und die monatlichen Stromkosten würden sich auf € 76,00 belaufen, weshalb ein Wohnaufwand von insgesamt € 1.012,69 bestehe. Sie würden vom Land Niederösterreich einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 444,00 erhalten, was bedeute, dass ihre tatsächlich anfallenden monatlichen Wohnkosten € 563,69 betragen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die beiden Beschwerdeführer A und B monatlich jeweils lediglich € 34,86 an Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs erhalten würden. Es sei zwar korrekt, dass der ihnen monatlich gewährte Wohnzuschuss in der Höhe von € 444,00 von ihrer Bruttomiete abgezogen werde, sodass sich eine verbleibende monatliche Miete in der Höhe von € 568,69 ergeben würde, welche ihnen jedoch als Sachleistung zur Befriedigung ihres Wohnbedarfs zu gewähren sei. Den beiden Beschwerdeführern A und B stünden laut Richtsatz monatliche Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von jeweils € 256,86 und ihrem volljährigen Sohn C monatliche Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 165,12 zu. Durch diese Richtsätze sei ihr verbleibender monatlicher Wohnaufwand in der Höhe von € 568,69 gedeckt, sodass ihr Wohnaufwand durch die Gewährung des Wohnzuschusses und der Richtsätze von diesen gänzlich gedeckt werde. Somit seien den Beschwerdeführern A, B und C monatliche Sachleistungen zur Befriedigung ihres Wohnbedarfs in der Höhe von insgesamt € 568,69 zu gewähren, da sie diesen Bedarf weder durch ihr Einkommen und Vermögen noch durch Leistungen Dritter decken könnten.
Weiters gehe aus dem angefochtenen Bescheid in keinster Weise hervor, aus welchen Gründen der volljährige Beschwerdeführer C keinerlei Wohnaufwand tragen solle und keine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs erhalte, zumal dieser sehr wohl einen Beitrag für seine Unterkunft zu zahlen habe, auch wenn dieser nicht als Mieter im Mietvertrag angeführt sei. Ihm müssten daher € 54,97 an monatlichem Wohnaufwand als Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 24. Juni 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden, an der die belangte Behörde jedoch unentschuldigt nicht teilgenommen hat.
In dieser Verhandlung wiederholten die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen und wurde von diesen auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer C noch die Schule besuche und bisher noch keiner Erwerbstätigkeit – mit Ausnahme seines einmonatigen Praktikums im Jahr 2020 - nachgegangen sei. Alle ihnen gewährten Sozialhilfeleistungen würden auf ein gemeinsames Konto überwiesen und würde davon der Wohnbedarf bezahlt und mit dem übrig gebliebenen Geld würden die Lebenshaltungskosten von allen Familienmitgliedern beglichen.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 27, VwGVG auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der offenen Sozialhilfe nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ SAG sind Leistungen der offenen Sozialhilfe nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 4 Abs. 1 NÖ SAG: Im Sinne dieses GesetzesParagraph 4, Absatz eins, NÖ SAG: Im Sinne dieses Gesetzes
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3 :
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;3. Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a) “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG odera) “Daueraufenthalt-EU” gemäß Paragraph 45, NAG oder
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ SAG ist bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (Paragraph 7,) zu.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ SAG hat die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖ SAG hat die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Für Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren weiterhin zu gewähren sind, ist die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorzunehmen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Für Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren weiterhin zu gewähren sind, ist die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorzunehmen.
Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraphen 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ SAG sind arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ SAG sind arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist zum Einsatz der Arbeitskraft bereit, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ist zum Einsatz der Arbeitskraft bereit, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle gelten als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen jedenfalls Personen,Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle gelten als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen jedenfalls Personen,
Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle darf der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden bei Personen, dieNach Absatz 7, dieser Gesetzesstelle darf der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden bei Personen, die
Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SAG umfasst die Sozialhilfe folgende Leistungen:Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ SAG umfasst die Sozialhilfe folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;
4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
5. Übernahme der Bestattungskosten;
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfasst die Sozialhilfe Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle umfasst die Sozialhilfe Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle werden Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle werden Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle gebühren Leistungen nach Abs. 5 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle gebühren Leistungen nach Absatz 5, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind laufende Leistungen nach Abs. 5 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.Nach Absatz 8, dieser Gesetzesstelle sind laufende Leistungen nach Absatz 5, entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.
Gemäß § 13 Abs. 1 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, NÖ SAG umfassen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ SAG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ SAG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro leistungsberechtigter Person 70 %
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person 45 %
a) bei einem Kind 25 %
b) bei zwei Kindern pro Kind 20 %
c) bei drei Kindern pro Kind 15 %
d) bei vier Kindern pro Kind 12,5 %
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind 12 %
a) für die erste minderjährige Person 12 %
b) für die zweite minderjährige Person 9 %
c) für die dritte minderjährige Person 6 %
d) für jede weitere minderjährige Person 3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beinhalten Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle beinhalten Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gebührt ein Zuschlag nach Abs. 1 Z. 5 Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle gebührt ein Zuschlag nach Absatz eins, Ziffer 5, Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 des BBG.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind Sachleistungen (Direktzahlungen) im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle sind Sachleistungen (Direktzahlungen) im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
Gemäß § 18 Abs. 1 NÖ SAG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der Österreichischen Gesundheitskasse beanspruchen können.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, NÖ SAG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der Österreichischen Gesundheitskasse beanspruchen können.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz zu entrichten.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz zu entrichten.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten für einen nach Abs. 1 auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen, soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz bezieht.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind die Kosten für einen nach Absatz eins, auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen, soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz bezieht.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle können zu den Kosten für Leistungen nach Abs. 4 auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle können zu den Kosten für Leistungen nach Absatz 4, auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ SAG werden Leistungen der Sozialhilfe auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NÖ SAG werden Leistungen der Sozialhilfe auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe gestellt werden:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe gestellt werden:
1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
2. für die Hilfe suchende Person
a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
Gemäß § 1 Abs. 1 der NÖ Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der NÖ Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 550,41;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person € 385,29;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 247,69;
a) bei einem Kind € 229,34;
b) bei zwei Kindern pro Kind € 183,47;
c) bei drei Kindern pro Kind € 137,60;
d) bei vier Kindern pro Kind € 114,67;
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind € 110,08.
Nach Abs. 2 dieser Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:Nach Absatz 2, dieser Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 366,94;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 256,86;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 165,12.
Nach Abs. 3 dieser Richtsatzverordnung verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.Nach Absatz 3, dieser Richtsatzverordnung verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Richtsätze nach Absatz 2, um 50 %.
Nach Abs. 4 dieser Richtsatzverordnung betragen die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts:Nach Absatz 4, dieser Richtsatzverordnung betragen die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts:
1. für die erste minderjährige Person € 110,08;
2. für die zweite minderjährige Person € 82,56;
3. für die dritte minderjährige Person € 55,04;
4. für jede weitere minderjährige Person € 27,52.
Nach Abs. 5 dieser Richtsatzverordnung beträgt der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts € 165,12.Nach Absatz 5, dieser Richtsatzverordnung beträgt der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts € 165,12.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass mit 1. Jänner 2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt hat. Der verfahrensgegenständliche angefochtene Bescheid enthält einen Zeitraum des Jahres 2020, sohin einen Zeitraum nach Inkrafttreten des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, sodass für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ausschließlich die Bestimmungen des NÖ SAG heranzuziehen sind.
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Inhaltes des Aktes des erkennenden Gerichts sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2021 ergeben sich für das erkennende Gericht im Wesentlichen folgende Feststellungen und rechtliche Ausführungen:
Unbestritten sind im gegenständlichen Verfahren die von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid dargelegten Annahmen zu den Beschwerdeführern geblieben. Somit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer
Unbestritten ist auch, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren für die beiden erwachsenen Beschwerdeführer A und B zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts jeweils den Richtsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen in der Höhe von jeweils € 385,29 angewendet hat und hat sie für ihren volljährigen Sohn C den Richtsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen ab der drittältesten leistungsberechtigten Person in der Höhe von € 247,69 sowie für ihre beiden minderjährigen Kinder jeweils den Richtsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. b der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, in der Höhe von jeweils € 183,47 angewendet. Unbestritten ist auch, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren für die beiden erwachsenen Beschwerdeführer A und B zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts jeweils den Richtsatz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen in der Höhe von jeweils € 385,29 angewendet hat und hat sie für ihren volljährigen Sohn C den Richtsatz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen ab der drittältesten leistungsberechtigten Person in der Höhe von € 247,69 sowie für ihre beiden minderjährigen Kinder jeweils den Richtsatz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, in der Höhe von jeweils € 183,47 angewendet.
Unbestritten ist weiters, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren für die beiden erwachsenen Beschwerdeführer A und B zur Befriedigung des Wohnbedarfs jeweils den Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 lit. a der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen in der Höhe von jeweils € 256,86 angewendet hat, da beide den Wohnaufwand tragen. Unbestritten ist weiters, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren für die beiden erwachsenen Beschwerdeführer A und B zur Befriedigung des Wohnbedarfs jeweils den Richtsatz gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen in der Höhe von jeweils € 256,86 angewendet hat, da beide den Wohnaufwand tragen.
Unbestritten ist weiters, dass die belangte Behörde bei den beiden erwachsenen Beschwerdeführern A und B den monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 444,00 auf deren Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs angerechnet hat und ihnen daher monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von jeweils € 34,86 gewährt hat.
Unbestritten ist weiters, dass die belangte Behörde dem volljährigen Beschwerdeführer C ohne jegliche Begründung keine Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt hat.
Unbestritten steht weiters fest, dass der volljährige Beschwerdeführer C bisher kein Einkommen erzielt hat, welches ihm die Führung eines selbständigen Lebens mit einer eigenen Wohnung ermöglicht.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere den schriftlichen Angaben auf den Anträgen der Beschwerdeführer sowie aus ihren weiteren der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht vorgelegten Unterlagen und Nachweisen selbst sowie aus dem angefochtenen Bescheid und aus den Abfragen der belangten Behörde im ZMR, ÖKOM, AJ-Web, AMS-Portal sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2021, wobei die angeführten Beweismittel in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und kein Grund besteht, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln.
Auch wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde behaupten, dass die errechneten Beträge nicht nachvollziehbar seien, hält das erkennende Gericht zunächst fest, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren ihrer Berechnung für die beiden erwachsenen Beschwerdeführer A und B für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2020 für die Berechnung der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts zu Recht jeweils den Richtsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen in der Höhe von jeweils € 385,29 sowie für ihren volljährigen Sohn C zu Recht den Richtsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen ab der drittältesten leistungsberechtigten Person in der Höhe von € 247,69 sowie für ihre beiden minderjährigen Kinder zu Recht jeweils den Richtsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. b der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, in der Höhe von jeweils € 183,47 angewendet hat. Auch wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde behaupten, dass die errechneten Beträge nicht nachvollziehbar seien, hält das erkennende Gericht zunächst fest, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren ihrer Berechnung für die beiden erwachsenen Beschwerdeführer A und B für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2020 für die Berechnung der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts zu Recht jeweils den Richtsatz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen in der Höhe von jeweils € 385,29 sowie für ihren volljährigen Sohn C zu Recht den Richtsatz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen ab der drittältesten leistungsberechtigten Person in der Höhe von € 247,69 sowie für ihre beiden minderjährigen Kinder zu Recht jeweils den Richtsatz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, in der Höhe von jeweils € 183,47 angewendet hat.
Ebenso hat sie für die beiden erwachsenen Beschwerdeführer A und B für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2020 für die Zuerkennung der Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu Recht jeweils den Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 lit. a der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen in der Höhe von jeweils € 256,86 angewendet, da diese den Wohnaufwand tragen.Ebenso hat sie für die beiden erwachsenen Beschwerdeführer A und B für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2020 für die Zuerkennung der Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu Recht jeweils den Richtsatz gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen in der Höhe von jeweils € 256,86 angewendet, da diese den Wohnaufwand tragen.
Da die Beschwerdeführer weder ein anrechenbares Vermögen besitzen noch ein Einkommen erzielen und auch keine Leistungen von dritter Seite erhalten, wurden ihnen von der belangten Behörde daher zu Recht die jeweils vollen Beträge der jeweiligen Richtsätze zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts zuerkannt - mit Ausnahme des Jänners 2020 unter Anrechnung ihrer jeweils erhaltenen Vorauszahlung - und wurden sie daher auch zu Recht für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.
Zur Behauptung der Beschwerdeführer, es seien auch dem volljährigen Beschwerdeführer C monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren, da auch dieser seinen monatlichen Beitrag zum Wohnaufwand leisten müsse, ist seitens des erkennenden Gerichts zu prüfen, ob der volljährige Beschwerdeführer C als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, sodass seine beiden Eltern ihm gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig sind.
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes erlischt (vgl. u.a. OGH vom 16. März 2000, 2 Ob 65/00y, sowie OGH vom 23. Februar 2016, 4 Ob 191/15i). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. u.a. OGH vom 21. Oktober 2010, 1 Ob 159/08a; OGH vom 27. Mai 2014, 9 Ob 24/14s) tritt die Selbsterhaltungsfähigkeit unabhängig vom Alter des Kindes ein und ist ein Kind dann selbsterhaltungsfähig, wenn es die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung seines angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (vgl. u.a. auch VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2016/10/0076). Jedem Kind muss grundsätzlich zugebilligt werden, eine Berufsausbildung zu absolvieren, die höhere Einkommenschancen eröffnet, und kann die Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich mit dem Abschluss einer Berufsausbildung eintreten (RIS-Justiz RS0047621), wobei nach Beendigung der Berufsausbildung dem Unterhaltsberechtigten noch ein angemessener Zeitraum für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche einzuräumen ist (vgl. u.a. OGH vom 24. März 2015, 10 Ob 10/15s; 8 Ob 3/13v); dieser wurde in einer Dauer von 6 Monaten als angemessen erachtet (vgl. u.a. OGH vom 24. März 2015, 10 Ob 10/15s, 3 Ob 270/97w). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass ein Kind seinen Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Abschluss der Berufsausbildung verliert (vgl. u.a. OGH vom 27. Jänner 2011, 2 Ob 179/10b). Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. u.a. VwGH vom 27. April 2016, Zl. 2013/10/0076). Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte bedeutet Selbsterhaltungsfähigkeit nämlich die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes (vgl. u.a. VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2016/10/0076; OGH vom 27. Mai 2014, 9 Ob 24/14s).In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes erlischt vergleiche u.a. OGH vom 16. März 2000, 2 Ob 65/00y, sowie OGH vom 23. Februar 2016, 4 Ob 191/15i). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche u.a. OGH vom 21. Oktober 2010, 1 Ob 159/08a; OGH vom 27. Mai 2014, 9 Ob 24/14s) tritt die Selbsterhaltungsfähigkeit unabhängig vom Alter des Kindes ein und ist ein Kind dann selbsterhaltungsfähig, wenn es die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung seines angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist vergleiche u.a. auch VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2016/10/0076). Jedem Kind muss grundsätzlich zugebilligt werden, eine Berufsausbildung zu absolvieren, die höhere Einkommenschancen eröffnet, und kann die Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich mit dem Abschluss einer Berufsausbildung eintreten (RIS-Justiz RS0047621), wobei nach Beendigung der Berufsausbildung dem Unterhaltsberechtigten noch ein angemessener Zeitraum für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche einzuräumen ist vergleiche u.a. OGH vom 24. März 2015, 10 Ob 10/15s; 8 Ob 3/13v); dieser wurde in einer Dauer von 6 Monaten als angemessen erachtet vergleiche u.a. OGH vom 24. März 2015, 10 Ob 10/15s, 3 Ob 270/97w). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass ein Kind seinen Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Abschluss der Berufsausbildung verliert vergleiche u.a. OGH vom 27. Jänner 2011, 2 Ob 179/10b). Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche u.a. VwGH vom 27. April 2016, Zl. 2013/10/0076). Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte bedeutet Selbsterhaltungsfähigkeit nämlich die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes vergleiche u.a. VwGH vom 27. Juni 2017, Zl. Ra 2016/10/0076; OGH vom 27. Mai 2014, 9 Ob 24/14s).
Als selbsterhaltungsfähig gilt ein Kind aber auch dann, wenn es zwar tatsächlich keine eigenen Einkünfte bezieht, dazu aber unter Einsatz seiner Fähigkeiten und Kräfte in der Lage wäre und daher als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist (§ 231 Abs. 3 ABGB; OGH vom 12. März 1992, 6 Ob 515/92). Eine solche „fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit“ liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. u.a. OGH vom 24. März 2015, 10 Ob 10/15s; RIS-Justiz RS0047605) vor, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach Ende des Pflichtschulalters weder eine weitere zielstrebige Schulausbildung oder sonstige Berufsausbildung noch eine mögliche Erwerbstätigkeit betreibt, also arbeits- oder ausbildungsunwillig ist, ohne dass krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeiten fehlen, für sich selbst aufzukommen (RIS-Justiz RS0114658; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8 [2016], 170), wobei Voraussetzung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft (RIS-Justiz RS0047605), etwa bei nachhaltigem Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung bzw. Zukunftsvorsorge, bei endgültigem Studienabbruch, bei grundloser Aufgabe des Lehrplatzes oder Lehrplatzverlust wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens (Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 140 Rz 412), obwohl das Kind an sich zum Abschluss einer die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkenden Ausbildung oder Arbeit in der Lage wäre.Als selbsterhaltungsfähig gilt ein Kind aber auch dann, wenn es zwar tatsächlich keine eigenen Einkünfte bezieht, dazu aber unter Einsatz seiner Fähigkeiten und Kräfte in der Lage wäre und daher als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist (Paragraph 231, Absatz 3, ABGB; OGH vom 12. März 1992, 6 Ob 515/92). Eine solche „fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit“ liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche u.a. OGH vom 24. März 2015, 10 Ob 10/15s; RIS-Justiz RS0047605) vor, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach Ende des Pflichtschulalters weder eine weitere zielstrebige Schulausbildung oder sonstige Berufsausbildung noch eine mögliche Erwerbstätigkeit betreibt, also arbeits- oder ausbildungsunwillig ist, ohne dass krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeiten fehlen, für sich selbst aufzukommen (RIS-Justiz RS0114658; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8 [2016], 170), wobei Voraussetzung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft (RIS-Justiz RS0047605), etwa bei nachhaltigem Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung bzw. Zukunftsvorsorge, bei endgültigem Studienabbruch, bei grundloser Aufgabe des Lehrplatzes oder Lehrplatzverlust wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens (Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 140, Rz 412), obwohl das Kind an sich zum Abschluss einer die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkenden Ausbildung oder Arbeit in der Lage wäre.
Durch schuldhafte Ausbildungs- oder Arbeitsverweigerung des Kindes kann somit auch eine dauernde „fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit“ eintreten, sodass ein neues Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch zu werten ist.
Auch kann die bei einem Kind eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei gleichzeitigem Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung etc. wieder wegfallen, sodass es (altersunabhängig) zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen kann (RIS-Justiz RS0047533; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 93 mwN).
Im gegenständlichen Fall benötigt der Beschwerdeführer C, wenngleich er die Volljährigkeit erreicht hat, die elterliche Wohnungsgewährung, zumal er nicht über ausreichende Mittel verfügt, um selbständig für die Deckung seines angemessenen Lebensunterhaltes zu sorgen.
Er besitzt nämlich unbestrittener Maßen die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung seines angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel weder aus Vermögenserträgnissen noch erwirbt er diese oder ist er imstande, diese auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben. Da er noch die elterliche Wohnungsgewährung bzw. Betreuung benötigt, ist er somit noch nicht selbsterhaltungsfähig, da ihm die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes fehlt. Ebenso liegt bei ihm keine vorher dargelegte „fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit“ vor.
Wegen der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit besteht gemäß § 231 ABGB somit ein aufrechter Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern.Wegen der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit besteht gemäß Paragraph 231, ABGB somit ein aufrechter Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern.
Die Berechnung und Bemessung des Unterhaltsanspruches richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes, wobei Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung orientiert sich an der Prozentsatzmethode, wonach der Unterhalt je nach Alter des Kindes gestaffelt 16 % bis 22 % des monatlichen Nettoeinkommens beträgt und wonach einem „Kind“ ab 15 Jahren 22 % des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zustehen (vgl. u.a. VwGH vom 9. September 2009, Zl. 2006/10/0028, sowie VwGH vom 28. Mai 2010, Zl. 2008/10/0200). Die Berechnung und Bemessung des Unterhaltsanspruches richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes, wobei Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung orientiert sich an der Prozentsatzmethode, wonach der Unterhalt je nach Alter des Kindes gestaffelt 16 % bis 22 % des monatlichen Nettoeinkommens beträgt und wonach einem „Kind“ ab 15 Jahren 22 % des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zustehen vergleiche u.a. VwGH vom 9. September 2009, Zl. 2006/10/0028, sowie VwGH vom 28. Mai 2010, Zl. 2008/10/0200).
Im Fall aufrechter Wohn-und Haushaltsgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils ist primär Naturalunterhalt zu leisten, dergestalt, dass die notwendigen Sach- und Dienstleistungen entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern erbracht werden (vgl. u.a. OGH 22. Mai 2014, 1 Ob 24/14g). Bei Haushaltstrennung oder Verletzung der Unterhaltspflicht ist hingegen zur Gänze Geldunterhalt zu leisten (vgl. u.a. OGH 23. Oktober 2018, 4 Ob 117/18m).Im Fall aufrechter Wohn-und Haushaltsgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils ist primär Naturalunterhalt zu leisten, dergestalt, dass die notwendigen Sach- und Dienstleistungen entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern erbracht werden vergleiche u.a. OGH 22. Mai 2014, 1 Ob 24/14g). Bei Haushaltstrennung oder Verletzung der Unterhaltspflicht ist hingegen zur Gänze Geldunterhalt zu leisten vergleiche u.a. OGH 23. Oktober 2018, 4 Ob 117/18m).
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer C mit seinen beiden Eltern in aufrechter Wohn- und Haushaltsgemeinschaft lebt. Durch das Wohnen im elterlichen Haushalt erbringen die Eltern Naturalunterhalt und erfüllen diese dadurch jedenfalls den Großteil ihrer Unterhaltspflicht.
Da der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist die Unterhaltspflicht, wie bereits dargelegt, primär in Naturalunterhalt zu leisten, weshalb auch eine gerichtliche Verfolgung des Unterhaltsanspruches (§ 8 Abs. 3 NÖ SAG), die ohnehin als wenig aussichtsreich erscheint, nicht notwendig ist. Da der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist die Unterhaltspflicht, wie bereits dargelegt, primär in Naturalunterhalt zu leisten, weshalb auch eine gerichtliche Verfolgung des Unterhaltsanspruches (Paragraph 8, Absatz 3, NÖ SAG), die ohnehin als wenig aussichtsreich erscheint, nicht notwendig ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist aufgrund dieser Ausführungen der Beschwerdeführer C somit nicht zur Leistung eines Beitrages zum verfahrensgegenständlichen Wohnaufwandes verpflichtet, da diesen lediglich seine beiden Eltern zu tragen haben, sodass ihm keine Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren waren, da dieser keinen Wohnaufwand zu tragen hat.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass für diese Auffassung auch spricht, dass der Beschwerdeführer C im Mietvertrag nicht als Mieter aufscheint und wurde diesem auch kein Wohnzuschuss gewährt, da ein solcher lediglich von den beiden Beschwerdeführern A und B beantragt wurde und wurde auch nur diesen beiden dieser Wohnzuschuss gewährt.
Zur Ansicht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs falsch berechnet habe, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, für die beiden erwachsenen Beschwerdeführer A und B zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu Recht jeweils den Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 lit. a der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen in der Höhe von jeweils € 256,86 angewendet hat, da beide den Wohnaufwand zu gleichen Teilen tragen. Da die beiden Beschwerdeführer den monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 444,00 zu gleichen Teilen bekommen, ist vom Richtsatz jeweils ein Betrag in der Höhe von € 222,00 abzuziehen, sodass ihnen jeweils monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von jeweils € 34,86 zu gewähren sind. Zur Ansicht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs falsch berechnet habe, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, für die beiden erwachsenen Beschwerdeführer A und B zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu Recht jeweils den Richtsatz gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen in der Höhe von jeweils € 256,86 angewendet hat, da beide den Wohnaufwand zu gleichen Teilen tragen. Da die beiden Beschwerdeführer den monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 444,00 zu gleichen Teilen bekommen, ist vom Richtsatz jeweils ein Betrag in der Höhe von € 222,00 abzuziehen, sodass ihnen jeweils monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von jeweils € 34,86 zu gewähren sind.
Ihre Ansicht, dass der ihnen verfahrensgegenständliche gewährte Wohnzuschuss nicht auf ihre Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs anzurechnen ist, widerspricht nicht nur dem von ihnen zitierten Gesetzeswortlaut, sondern auch dem von ihnen in ihrer Beschwerde zitierten Motivenbericht.
Aus der Bestimmung des § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SAG ergibt sich nämlich eindeutig, dass die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diejenigen Anteile, die eine hilfebedürftige Person durch bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss) erhält, entsprechend zu reduzieren sind. Somit sind die den beiden Beschwerdeführern gemäß dem vorhin zitierten Richtsatz zustehenden Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um den von ihnen erhaltenen Wohnzuschuss zu reduzieren, wie es auch die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zu Recht durchgeführt hat. Aus der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz NÖ SAG ergibt sich nämlich eindeutig, dass die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diejenigen Anteile, die eine hilfebedürftige Person durch bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss) erhält, entsprechend zu reduzieren sind. Somit sind die den beiden Beschwerdeführern gemäß dem vorhin zitierten Richtsatz zustehenden Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um den von ihnen erhaltenen Wohnzuschuss zu reduzieren, wie es auch die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zu Recht durchgeführt hat.
Diese Ansicht deckt sich auch mit dem letzten Satz des Motivenberichtes zum § 14 Abs. 2 NÖ SAG (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 27), wonach durch die Anrechnung eines allfälligen Wohnzuschusses bzw. einer allfälligen Wohnbeihilfe auf die Leistung der Sozialhilfe § 2 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes ausgeführt wird. Im zweiten Satz dieser Bestimmung wird nämlich die Landesgesetzgebung verpflichtet, sicherzustellen, dass ein gleichzeitiger Bezug dieser Leistungen, die den Wohnaufwand vermindern (wie z.B. Wohnbeihilfe oder Wohnzuschuss - mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen) und monatlicher Leistungen gemäß § 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs) ausgeschlossen ist.Diese Ansicht deckt sich auch mit dem letzten Satz des Motivenberichtes zum Paragraph 14, Absatz 2, NÖ SAG (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 27), wonach durch die Anrechnung eines allfälligen Wohnzuschusses bzw. einer allfälligen Wohnbeihilfe auf die Leistung der Sozialhilfe Paragraph 2, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes ausgeführt wird. Im zweiten Satz dieser Bestimmung wird nämlich die Landesgesetzgebung verpflichtet, sicherzustellen, dass ein gleichzeitiger Bezug dieser Leistungen, die den Wohnaufwand vermindern (wie z.B. Wohnbeihilfe oder Wohnzuschuss - mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen) und monatlicher Leistungen gemäß Paragraph 5, Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs) ausgeschlossen ist.
Somit widerspricht die von den Beschwerdeführern vorgenommene Berechnung der Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs, die den gleichzeitigen Bezug des Wohnzuschusses in der Höhe von € 444,00 und der vollen Beträge des Richtsatzes zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 lit. a der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen in der Höhe von jeweils € 256,86 (gesamt € 513,72) - und zwar ohne Anrechnung des Wohnzuschusses und somit den Bezug von insgesamt € 957,72 (€ 444,00 + € 513,72) - den rechtlichen Vorschriften und auch dem Subsidiaritätsprinzip des § 3 Abs. 2 NÖ SAG. Somit widerspricht die von den Beschwerdeführern vorgenommene Berechnung der Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs, die den gleichzeitigen Bezug des Wohnzuschusses in der Höhe von € 444,00 und der vollen Beträge des Richtsatzes zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, der NÖ Richtsatzverordnung für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen in der Höhe von jeweils € 256,86 (gesamt € 513,72) - und zwar ohne Anrechnung des Wohnzuschusses und somit den Bezug von insgesamt € 957,72 (€ 444,00 + € 513,72) - den rechtlichen Vorschriften und auch dem Subsidiaritätsprinzip des Paragraph 3, Absatz 2, NÖ SAG.
Zur Behauptung der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides ist seitens des erkennenden Gerichts darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vm 14. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/17/0012, sowie VwGH vom 15. Dezember 2016, Zl. Ro 2014/17/0082) die Entscheidung des erkennenden Gerichts in jeder Hinsicht an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, welcher durch die Erlassung dieses Erkenntnisses jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert, sodass bereits aus diesem Grund die Beschwerdeführer durch eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt werden.Zur Behauptung der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides ist seitens des erkennenden Gerichts darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vm 14. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/17/0012, sowie VwGH vom 15. Dezember 2016, Zl. Ro 2014/17/0082) die Entscheidung des erkennenden Gerichts in jeder Hinsicht an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, welcher durch die Erlassung dieses Erkenntnisses jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert, sodass bereits aus diesem Grund die Beschwerdeführer durch eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt werden.
Soweit sich nicht zuletzt das Beschwerdevorbringen und die Aussage der Beschwerdeführer darauf richten, dass die monatlichen Leistungen nunmehr geringer sind als jene nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz und mit diesen Leistungen nicht das Auslangen gefunden werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass seit dem 1. Jänner 2020 das NÖ Mindestsicherungsgesetz nicht mehr in Geltung steht und nunmehr die Leistungsansprüche ausschließlich nach dem NÖ SAG zu beurteilen sind, wodurch sich maßgeblich darauf die von den Beschwerdeführern reklamierte Minderung der monatlichen Leistungen gründet.
Da die Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob den Beschwerdeführern die von ihnen beantragten Leistungen nach dem NÖ SAG zustehen, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob den Beschwerdeführern die von ihnen beantragten Leistungen nach dem NÖ SAG zustehen, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110). Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf vergleiche u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).
Schlagworte
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf, Unterhalt; Selbsterhaltungsfähigkeit; Wohnzuschuss; Subsidiaritätsprinzip;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.644.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021