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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg;Norm
ABGB §231;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der V J in Salzburg, vertreten durch Mag. Veronika Sengmüller, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Erzabt Klotz-Straße 4/16, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. Jänner 2013, Zl. 20301-SHB/268/6-2012, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der römisch fünf J in Salzburg, vertreten durch Mag. Veronika Sengmüller, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Erzabt Klotz-Straße 4/16, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. Jänner 2013, Zl. 20301-SHB/268/6-2012, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1 1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. Jänner 2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für sich selbst und die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Sbg. MSG) ab.
2 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin arbeite 20 Stunden pro Woche als Pflegerin. Sie lebe mit ihren beiden minderjährigen Kindern R.J. und T.J. in S. Die Mietvorschreibung betrage EUR 598,03. Ihr Ehemann B.J. sei im Mai 2012 aus der Wohnung weggewiesen worden. Er strebe nun eine einvernehmliche Scheidung an.
3 Laut Auskunft der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin liege ein noch nicht rechtskräftiger Gerichtsbeschluss vom November 2012 vor, wonach B.J. für die Beschwerdeführerin sowie R.J. und T.J. Unterhalt in der Höhe von insgesamt ca. EUR 800,-- zu leisten habe.
4 Der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige R.J. habe zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine "Sparpolizze" mit zehnjähriger Laufzeit vom 1. August 2008 bis 1. August 2018, welche im Juni 2012 beitragslos gestellt worden sei, sowie über einen Bausparvertrag mit einer sechsjährigen Laufzeit vom 17. August 2006 bis 17. August 2012, wobei sich der Kontostand per 3. Juli 2012 auf EUR 6.293,01 belaufe, verfügt. B.J. habe beide Verträge für R.J. abgeschlossen und die monatlichen Beiträge eingezahlt.
5 Der Rückkaufswert des Bausparvertrags sei nicht bekannt gegeben worden. Laut Auskunft der Bausparkasse W. bestehe die Möglichkeit, den Bausparvertrag jederzeit aufzulösen, wobei jedoch 0,5 % des Vertragswerts an Kündigungsspesen anfielen und bei einer Verwendung entgegen den vereinbarten Sparzwecken eine Zinsrückrechnung von 1 % erfolgte. Der Rückkaufswert der Sparpolizze habe zum Stichtag 1. August 2012 EUR 1.486,97 betragen. Somit sei der in § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg. MSG normierte Freibetrag in Höhe von EUR 3.866,30 erheblich überschritten. 5 Der Rückkaufswert des Bausparvertrags sei nicht bekannt gegeben worden. Laut Auskunft der Bausparkasse W. bestehe die Möglichkeit, den Bausparvertrag jederzeit aufzulösen, wobei jedoch 0,5 % des Vertragswerts an Kündigungsspesen anfielen und bei einer Verwendung entgegen den vereinbarten Sparzwecken eine Zinsrückrechnung von 1 % erfolgte. Der Rückkaufswert der Sparpolizze habe zum Stichtag 1. August 2012 EUR 1.486,97 betragen. Somit sei der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Sbg. MSG normierte Freibetrag in Höhe von EUR 3.866,30 erheblich überschritten.
6 In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Interesse - aus, es sei grundsätzlich festzuhalten, dass es der Konzeption der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als subsidiärer Leistung entspreche, dass die der hilfesuchenden Person zur Verfügung stehenden Eigenmittel primär zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs heranzuziehen seien.
7 § 7 Abs. 1 Sbg. MSG normiere die allgemeine Verpflichtung zum Einsatz des verwertbaren Vermögens bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Hiervon ausgenommen seien gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg. MSG Ersparnisse und sonstiges Vermögen - soweit es sich nicht um unbewegliches Vermögen handle - bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende und -erziehende gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Sbg. MSG. 7 Paragraph 7, Absatz eins, Sbg. MSG normiere die allgemeine Verpflichtung zum Einsatz des verwertbaren Vermögens bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Hiervon ausgenommen seien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Sbg. MSG Ersparnisse und sonstiges Vermögen - soweit es sich nicht um unbewegliches Vermögen handle - bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende und -erziehende gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg. MSG.
8 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, auch das Vermögen der mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in den gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg. MSG von der Verpflichtung des Vermögenseinsatzes ausgenommenen Freibetrag in der Höhe von EUR 3.866,30 miteinzubeziehen. Die Gesetzeserläuterungen stellten darauf bezugnehmend ausdrücklich klar, dass sich der in § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg. MSG normierte Freibetrag auf die Ersparnisse und sonstigen Vermögenswerte pro Bedarfsgemeinschaft beziehe. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählten gemäß § 3 Z. 3 Sbg. MSG die mit einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder. 8 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, auch das Vermögen der mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder in den gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Sbg. MSG von der Verpflichtung des Vermögenseinsatzes ausgenommenen Freibetrag in der Höhe von EUR 3.866,30 miteinzubeziehen. Die Gesetzeserläuterungen stellten darauf bezugnehmend ausdrücklich klar, dass sich der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Sbg. MSG normierte Freibetrag auf die Ersparnisse und sonstigen Vermögenswerte pro Bedarfsgemeinschaft beziehe. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählten gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Sbg. MSG die mit einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder.
9 Da wegen der Ersparnisse des R.J. bereits die in § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg. MSG normierten Vermögensfreibetragsgrenzen überschritten seien, seien weitere Erhebungen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und deren Tochter nicht mehr erforderlich. 9 Da wegen der Ersparnisse des R.J. bereits die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Sbg. MSG normierten Vermögensfreibetragsgrenzen überschritten seien, seien weitere Erhebungen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und deren Tochter nicht mehr erforderlich.
10 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
11 Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. 12 1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
13 2. Die hier relevanten Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (Sbg. MSG), LGBl. Nr. 63/2010 idF LGBl. Nr. 107/2012, lauten - auszugsweise - wie folgt: 13 2. Die hier relevanten Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (Sbg. MSG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2012,, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Grundsätze
§ 2 Paragraph 2
(...)
Begriffsbestimmungen
§ 3 Paragraph 3
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
(...)
3. Bedarfsgemeinschaft:
(...)
b) im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebende unterhaltsberechtigte minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;
4. Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken;
(...)
Einsatz des Vermögens
§ 7 Paragraph 7
(...)
4. Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs. 1 Z 1), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs. 2). 4. Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Absatz 2,).
(...)
Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf
§ 10 Paragraph 10
1. für Alleinstehende oder
Alleinerziehende..................................... 744,01 EUR;
(...)
3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen
gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im
gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht
....................................................................
...........21 % des Betrages gemäß Z 1.
(...)"
14 Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung der
Salzburger Landesregierung vom 16. Jänner 2012 über die Höhe der
Mindeststandards in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im
Jahr 2012, LGBl. Nr. 3/2012, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"§ 1
Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung
des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2012:
1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende
..................................... 773,26 EUR
(...)
3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ....................... 162,38 EUR."
15 Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Dezember 2012 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2013, LGBl. Nr. 102/2012, lauten - auszugsweise - wie folgt: 15 Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Dezember 2012 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2013, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2012,, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"§ 1
Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2013:
1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende ..................................... 794,91 EUR;
(...)
3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ....................... 166,93 EUR."
16 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2011/10/0075, im Wesentlichen vor, Eltern bildeten mit ihren unterhaltsberechtigten Kindern nur dann eine Bedarfsgemeinschaft, wenn auch diese hilfsbedürftig seien. Ein im Haushalt mit seinen Eltern lebendes selbsterhaltungsfähiges Kind zähle nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Auch in der bisherigen Rechtsprechung zur Sozialhilfe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl. 2007/10/0043) setze die Bildung eines gemeinsamen, haushaltsbezogenen Richtsatzes sowie die daraus abzuleitende Einbeziehung der Einkünfte der Angehörigen in die "Mittel" des Hilfesuchenden voraus, dass auch diese Angehörigen unterhaltsberechtigt und hilfsbedürftig seien. Wenn die belangte Behörde daher R.J. ein Vermögen zuordne, welches deutlich über dem auf ihn anzuwendenden Mindeststandard liege, könne dies nur zur Folge haben, dass R.J. als nicht bedürftig aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheide. Sein Vermögen wäre damit vorbehaltlich der Prüfung allfälliger Unterhaltspflichten seiner Mutter und seiner Schwester gegenüber unbeachtlich.
17 3.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
18 Nach § 3 Z. 3 Sbg. MSG bilden u.a. im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder eine Bedarfsgemeinschaft. 18 Nach Paragraph 3, Ziffer 3, Sbg. MSG bilden u.a. im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder eine Bedarfsgemeinschaft.
19 Zur Auslegung des Begriffs "unterhaltsberechtigte" ist auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (vgl. etwa den Beschluss des OGH vom 16. März 2000, Zl. 2 Ob 65/00y, sowie Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 690 ff). Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. dazu Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 691 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des OGH). 19 Zur Auslegung des Begriffs "unterhaltsberechtigte" ist auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes vergleiche , etwa den Beschluss des OGH vom 16. März 2000, Zl. 2 Ob 65/00y, sowie Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 690 ff). Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche , dazu Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 691 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des OGH).
20 Diesen Erwägungen folgend ist davon auszugehen, dass der - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - zwölfjährige R.J. noch nicht selbsterhaltungsfähig war.
21 Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis zur Zl. 2011/10/0075 ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil in dieser Entscheidung gerade darauf abgestellt wird, dass "der im selben Haushalt lebende selbsterhaltungsfähige (Hervorhebung nicht im Original) Bruder des Hilfesuchenden (...) nicht zur Bedarfsgemeinschaft" gehörte. Im zitierten Erkenntnis wird vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinen in Hausgemeinschaft lebenden, nicht hilfebedürftigen, unterhaltspflichtigen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Auch der Hinweis auf das hg. Erkenntnis zur Zl. 2007/10/0043 führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil diese Entscheidung die Ermittlung des Richtsatzes (Frage der Anwendbarkeit des Richtsatzes für den "Haupt-" oder den "Mitunterstützten"), nicht jedoch die Frage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft zum Gegenstand hatte.
22 Die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin bilde mit R.J. (und T.J.) eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 3 Z. 3 Sbg. MSG, ist somit nicht zu beanstanden. 22 Die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin bilde mit R.J. (und T.J.) eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, Sbg. MSG, ist somit nicht zu beanstanden.
23 4.1. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Feststellung der belangten Behörde, es sei der Wille des Gesetzgebers, auch das Vermögen der mit dem Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg. MSG bei der Prüfung des Vorliegens des Freibetrages mit einzubeziehen und somit vorrangig zu verwerten, entbehre "jeder Grundlage". Eine derartige Auslegung würde der Norm einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen, weil diese von der Regelung eines Sonderprivatrechts durch das Land Salzburg ausgehe, wonach abweichend von den Regelungen des ABGB Minderjährige ihren Eltern Unterhalt zu leisten hätten. 23 4.1. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Feststellung der belangten Behörde, es sei der Wille des Gesetzgebers, auch das Vermögen der mit dem Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Sbg. MSG bei der Prüfung des Vorliegens des Freibetrages mit einzubeziehen und somit vorrangig zu verwerten, entbehre "jeder Grundlage". Eine derartige Auslegung würde der Norm einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen, weil diese von der Regelung eines Sonderprivatrechts durch das Land Salzburg ausgehe, wonach abweichend von den Regelungen des ABGB Minderjährige ihren Eltern Unterhalt zu leisten hätten.
24 4.2. Damit gelingt es der Beschwerde im Ergebnis, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über einen Antrag der aus der Beschwerdeführerin und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft abgesprochen. Im vorliegenden Fall war somit die Bedarfsgemeinschaft "Hilfesuchende" iSd § 3 Z. 4 Sbg. MSG.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über einen Antrag der aus der Beschwerdeführerin und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft abgesprochen. Im vorliegenden Fall war somit die Bedarfsgemeinschaft "Hilfesuchende" iSd Paragraph 3, Ziffer 4, Sbg. MSG.
Dabei hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, bei der Bemessung der der Bedarfsgemeinschaft gebührenden Mindestsicherung sei das dem minderjährigen Kind R.J. alleine gehörende Sparvermögen gemäß § 7 Abs. 1 Sbg. MSG grundsätzlich - unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 7 Abs. 1 Z. 4 Sbg. MSG - als "verwertbares Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen".Dabei hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, bei der Bemessung der der Bedarfsgemeinschaft gebührenden Mindestsicherung sei das dem minderjährigen Kind R.J. alleine gehörende Sparvermögen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Sbg. MSG grundsätzlich - unter Berücksichtigung des Freibetrages nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Sbg. MSG - als "verwertbares Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen".
Den vorliegend anzuwendenden Bestimmungen ist allerdings eine Regelung des Inhalts, dass das Vermögen eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft als Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen und bei der Bemessung der Mindestsicherung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend zu berücksichtigen wäre, nicht zu entnehmen; insbesondere kam auch nicht etwa eine Unterhaltsverpflichtung des minderjährigen R.J. gegenüber seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in Betracht, welche eine solche Zuordnung seines eigenen Sparvermögens allenfalls hätte rechtfertigen können (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1988, Zl. G 158/87 u.a., mit dem eine Bestimmung in § 4 Abs. 1 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 idF vor LGBl. Nr. 1/1988 für verfassungswidrig erkannt wurde, welche eine Beitragspflicht nicht unterhaltspflichtiger Angehöriger zum Lebensunterhalt der anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft normierte).Den vorliegend anzuwendenden Bestimmungen ist allerdings eine Regelung des Inhalts, dass das Vermögen eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft als Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen und bei der Bemessung der Mindestsicherung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend zu berücksichtigen wäre, nicht zu entnehmen; insbesondere kam auch nicht etwa eine Unterhaltsverpflichtung des minderjährigen R.J. gegenüber seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in Betracht, welche eine solche Zuordnung seines eigenen Sparvermögens allenfalls hätte rechtfertigen können vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1988, Zl. G 158/87 u.a., mit dem eine Bestimmung in Paragraph 4, Absatz eins, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1988, für verfassungswidrig erkannt wurde, welche eine Beitragspflicht nicht unterhaltspflichtiger Angehöriger zum Lebensunterhalt der anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft normierte).
25 5. Indem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vermögen eines Kindes, nämlich des R.J., zur Deckung des Bedarfes der gesamten Bedarfsgemeinschaft herangezogen hat, hat sie den Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. 25 5. Indem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vermögen eines Kindes, nämlich des R.J., zur Deckung des Bedarfes der gesamten Bedarfsgemeinschaft herangezogen hat, hat sie den Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 27. April 2016
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013100076.X00Im RIS seit
30.05.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016