Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.05.2022Norm
AWG 2002 §80Rechtssatz
Eine unrechtmäßige Bereicherung (iSd § 80 AWG) liegt vor, wenn jemand sein Vermögen (oder das eines Dritten) unrechtmäßig – also ohne Anspruch – vermehrt. Dabei kommt es auf eine faktische Vermehrung der Aktiven, Verringerung der Passiven und Ersparnis von Aufwendungen, wenn auch nur vorübergehend und gleichgültig, ob rechtswirksam, an (vgl OGH 13Os 134/17f, zu § 146 StGB).Eine unrechtmäßige Bereicherung (iSd Paragraph 80, AWG) liegt vor, wenn jemand sein Vermögen (oder das eines Dritten) unrechtmäßig – also ohne Anspruch – vermehrt. Dabei kommt es auf eine faktische Vermehrung der Aktiven, Verringerung der Passiven und Ersparnis von Aufwendungen, wenn auch nur vorübergehend und gleichgültig, ob rechtswirksam, an vergleiche OGH 13Os 134/17f, zu Paragraph 146, StGB).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abschöpfung der Bereicherung; Ausmaß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1246.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022