Entscheidungsdatum
22.06.2022Norm
AWG 2002 §15 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 11. April 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von 450,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 45,-- Euro und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 90,-- Euro, insgesamt sohin 585,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zu bezahlen hat.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von 450,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 45,-- Euro und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 90,-- Euro, insgesamt sohin 585,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zu bezahlen hat.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 11. April 2022, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 04.06.2021, 13:00 Uhr
Fahrzeug: ***, Motorrad
Tatbeschreibung:
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort nicht gefährlichen Abfall, nämlich eine fertiggerauchte Zigarette (Zigarettenstummel), entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) abgelagert, indem Sie diese in den *** geschmissen haben, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Der obgenannte Ort stellt keine derartige Deponie dar.Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort nicht gefährlichen Abfall, nämlich eine fertiggerauchte Zigarette (Zigarettenstummel), entgegen Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) abgelagert, indem Sie diese in den *** geschmissen haben, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Der obgenannte Ort stellt keine derartige Deponie dar.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 450,00 18 Stunden § 79 Abs. 2 erster Strafsatz € 450,00 18 Stunden Paragraph 79, Absatz 2, erster Strafsatz
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)“
Weiters wurde er zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Privatanzeige vom 04. Juni 2021, sowie auf die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten vom 21. Dezember 2021.
Die Strafbehörde ging von folgendem Sachverhalt aus:
„Sie haben sich am 04.06.2021 um 13:00 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, zwischen Seebad und Brückenzugang zur ***, einer fertiggerauchten Zigarette (Zigarettenstummel) entledigt, indem Sie diese in den *** geschmissen haben. Sie hatten nicht vor, den Zigarettenstummel wieder an sich zu nehmen.
Sie bringen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 € ins Verdienen.
Gegen Ihre Person liegen keine einschlägigen Vormerkungen vor.“
Nach Anführung der relevanten abfallrechtlichen Bestimmungen würdigte die Bezirksverwaltungsbehörde den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
„Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat. Als solche Sache sind auch einzelne Objekte anzusehen.„Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat. Als solche Sache sind auch einzelne Objekte anzusehen.
Der gegenständliche Zigarettenstummel, welcher von einer fertiggerauchten Zigarette, also einem Objekt, entsteht, ist daher als Sache geeignet, die Abfalleigenschaft aufzuweisen.
Ein Zigarettenstummel ist einer ordnungsgemäßen, dem Abfallwirtschaftsgesetz entsprechenden Entsorgung zuzuführen (vgl. LVwG NÖ 28.03.2019, LVwG-S-1711/001-2018).Ein Zigarettenstummel ist einer ordnungsgemäßen, dem Abfallwirtschaftsgesetz entsprechenden Entsorgung zuzuführen vergleiche LVwG NÖ 28.03.2019, LVwG-S-1711/001-2018).
Weiters liegt durch das Wegwerfen des Zigarettenstummels eine Entledigungshandlung vor. Sie bringen dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine Verwendung der Sache nicht mehr beabsichtigt ist, dies unabhängig davon, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung der Sache nicht mehr möglich ist.
Der subjektive Abfallbegriff ist nämlich dann erfüllt, wenn ein Besitzer oder irgendein Vorbesitzer sich einer – beweglichen – Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. VwGH vom 16.03.2016, ZI. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist, wobei ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH vom 25.09.2014, ZI. Ro 2014/07/0032).Der subjektive Abfallbegriff ist nämlich dann erfüllt, wenn ein Besitzer oder irgendein Vorbesitzer sich einer – beweglichen – Sache entledigen will oder entledigt hat vergleiche VwGH vom 16.03.2016, ZI. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist, wobei ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH vom 25.09.2014, ZI. Ro 2014/07/0032).
Anzumerken ist, dass gemäß den Bestimmungen des AWG jeder Stoff oder Gegentand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, als „Abfall“ anzusprechen ist.
Der verfahrensrelevante Zigarettenstummel ist daher als Abfall iSd. § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren.Der verfahrensrelevante Zigarettenstummel ist daher als Abfall iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu qualifizieren.
Indem Sie den Zigarettenstummel zum oben angeführten Zeitpunkt am oben angeführten Ort abgelagert, haben Sie gegen das AWG verstoßen und die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.
Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.
In Ihrer Rechtfertigung haben Sie angegeben, dass der Zigarettenstummel beim Abwerfen der Glut unbeabsichtigt die Böschung hinuntergefallen wäre. Dazu ist anzumerken, dass fahrlässiges Verhalten für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung genügt.
Dieses Verhalten wird als fahrlässig qualifiziert und ist die Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.“
Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten wäre, Erschwerungsgründe würden keine vorliegen.
In der rechtzeitig durch seine rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung bzw. eine schuldangemessenere Reduktion der Strafe.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„
[…]
Am 08. Juni 2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher in den Akt der Bezirksverwaltungsbehörde zur Zl. ***, sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-1367/001-2022 Einsicht genommen wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie der Zeugen B und D.
Der Beschwerdeführer war am 04. Juni 2021 im Gemeindegebiet *** mit dem Motorrad unterwegs. Gegen 13:00 Uhr machte er eine Pause beim ***, ging zu Fuß auf der ***, zwischen Seebad und Brückenzugang, in Richtung zur Seeterrasse, und rauchte dabei eine Zigarette.
Als die Zigarette fertig geraucht war, schmiss der Beschwerdeführer den Zigarettenstummel über die linksseitig von ihm gelegene Böschung in den angrenzenden *** mit der Intension, diesen loszuwerden, weil er in seinem Nahebereich keinen Aschenbecher bzw. geeigneten Abfallsammelbehälter vorfand.
Der Zigarettenstummel landete in weiterer Folge im See und hatte der Rechtsmittelwerber nicht die Absicht, diesen je wieder einzusammeln.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Anzeigenlegers, die vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten werden.
Strittig ist im Beschwerdeverfahren lediglich die Frage, ob die vorgeworfene Tathandlung vom Rechtsmittelwerber absichtlich – in Entledigungsabsicht – herbeigeführt wurde oder ob er ein Trennen der Glut vom Zigarettenfilter beabsichtigt hatte, um den Filter bei sich aufzubewahren. Fraglich ist, ob ihm bei dem behaupteten Vorgang dahingehend ein Fehler unterlaufen war, als beim Wegschnipsen der Glut irrtümlich der Filter getroffen wurde und so der gesamte Zigarettenstummel unbeabsichtigt weggeworfen wurde.
Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass „er lediglich die Glut mit dem Mittelfinger abwerfen wollte und den Stummel anschließend einstecken wollte und dabei leider die Zigarette mehr als die Glut erwischt“ worden wäre und sodann der Stummel unbeabsichtigt die Böschung hinuntergefallen wäre, erscheint nicht glaubwürdig. Insbesondere in seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht „Mir war auch gar nicht bewusst, dass das so ein Problem ist. Wenn ich das gewusst hätte, dann wäre ich schon runtergeklettert und hätte den Zigarettenstummel wieder aufgesammelt. Die Sachlage war mir jedenfalls nicht bewusst. Ich wusste jedenfalls nicht, dass das strafbar ist. “ (Seite 3 der Verhandlungsschrift, zweiter Absatz) lässt erkennen, dass der Rechtsmittelwerber im Tatzeitpunkt nicht wusste, dass das Wegschmeißen eines Zigarettenstummels in der Natur strafbar ist. Dieser Umstand lässt auch den Schluss zu, dass er gar nicht die Intension hatte, mit einer schnipsenden Bewegung die Glut vom Zigarettenstummel zu trennen, um diesen dann in die Hosentasche stecken zu können.
Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer - unbestritten – ganz links entlang eines Zaunes entlang des Seeufers, in Richtung Seeterrasse, ging, sodass die linke Körperseite dem See zugewandt sein musste. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme, dass er – den Zigarettenstummel in der linken Hand haltend – mit dem rechten Mittelfinger im konkreten Fall nur die Glut mit einer schnipsenden Bewegung vom Filter lösen wollte (siehe seine Aussage auf Seite 2 der Verhandlungsschrift), hätte er den Zigarettenstummel nicht so getroffen, dass dieser – offensichtlich im hohen Bogen, sonst wäre er nicht im See gelandet – zugestandenermaßen weggeflogen ist.
Dass der Zigarettenstummel tatsächlich im See gelandet ist, wurde vom Zeugen B glaubhaft ausgesagt. Der Zeuge hinterließ beim Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und äußerte sich zum Verlauf der Ereignisse des 04. Juni 2021 in sehr ausführlicher und nachvollziehbarer Weise. Im Besonderen konnte er nachvollziehbar vermitteln, dass er dem Beschwerdeführer in geringem Abstand gefolgt ist und die vorgeworfene Tathandlung aus nächster Nähe wahrgenommen hat. Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Zeuge eine ihm zunächst unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wolle. Vielmehr erschien der Zeuge unter Wahrheitspflicht stehend darauf besonnen zu sein, vor dem erkennenden Gericht nur solche Angaben zu äußern, welche seinen Wahrnehmungen und Erinnerungen entsprachen. Gleiches trifft auf dessen Ehegattin, die ebenfalls als Zeugin ausgesagt hat, zu.
Weiters zeigte der Zeuge B ein Foto der örtlichen Situation [mittels Smartphone], auf welchem erkennbar ist, dass die Böschung in diesem Bereich des Seeufers relativ niedrig ist. Auch wenn vom Beschwerdeführer eingewendet wurde, dass der vorgeworfene Tatort „weiter vorne“ liegt bzw. die Böschung dort etwas breiter sein könnte, konnte der Zeuge B – unter Wahrheitspflicht stehend – mit Sicherheit bezeugen, dass der Zigarettenstummel direkt in den See geflogen ist. Die Behauptungen des Rechtsmittelwerbers, dass er zum Aufheben des Zigarettenstummels im Böschungsbereich aufgefordert worden wäre, sind lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Glaubwürdiger hat der Zeuge B dargelegt, dass er den Beschwerdeführer – nachdem er wahrgenommen hat, dass vom Beschuldigten der Zigarettenstummel in den See geworfen wurde – (unter Bedachtnahme auf seine Funktion als Umweltgemeinderat im Gemeindegebiet des Tatortes) den Rechtsmittelwerber dahingehend sensibilisieren wollte, dass Zigarettenstummel nicht achtlos weggeworfen werden dürfen.
In diesem Zusammenhang ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin D, dass der Beschuldigte zum (kostenfreien) Gebrauch eines Taschenaschenbechers bewegt werden sollte, der Versuch der Ehegatten B und D nach deren nachvollziehbaren Angaben offensichtlich gescheitert ist und der Beschwerdeführer B glaubhaft beschimpft hat. In die Beweiswürdigung hat ebenso einzufließen, dass vom Rechtsmittelwerber bei seiner Einvernahme von sich aus zugestanden wurde, dass die Ehegatten B und D mit einem „Proberöhrchen“ [gemeint wohl der Taschenaschenbecher] zu ihm gekommen sind, obwohl sich im Verwaltungsakt keine Hinweise darauf finden und die Einvernahme der Zeugen zu diesem Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht erfolgte.
Auch der Rechtsmittelwerber konnte nicht ausschließen, dass der Zigarettenstummel gleich in den See gefallen ist. Weder B noch D bezeugten, dass sie den Beschwerdeführer zum Aufheben des Zigarettenstummels aufgefordert hätten. Vielmehr sagten sie übereinstimmend glaubhaft aus, dass sie den Beschwerdeführer zum (zukünftigen) Benützen des Taschenaschenbechers bewegen wollten.
Auch die vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angeführten Beispiele, welche belegen sollen, dass er die von ihm behauptete Vorgangsweise grundsätzlich einhält, insbesondere er mit einer schnipsenden Bewegung oder mit einer abschlagenden Bewegung die Glut vom Zigarettenfilter trenne, um den Zigarettenstummel in die Hosentasche stecken zu können, erscheint nicht glaubwürdig. Beachtet man, dass vom Beschwerdeführer zugestanden wurde, dass am Firmenareal Raucherplätze – zumindest in geschlossenen Räumen – vorhanden sind und sein Chef angeordnet habe, dass nirgends auf dem ganzen Firmenareal eine Zigarette [ein Zigarettenstummel] am Boden liegen dürfe, so erscheint naheliegend, dass die Raucherplätze mit einem Aschenbecher ausgestattet sind und deshalb ein Abtrennen der Glut vom Zigarettenstummel nicht notwendig ist.
Vielmehr haben die Zeugen B und D bei ihrer Einvernahme ausgesagt, dass der Rechtsmittelwerber sich vom Zigarettenstummel durch eine Handbewegung entledigt hat. Ein Stehenbleiben zum gezielten Abtrennen der Glut vom Zigarettenstummel wurde weder vom Beschwerdeführer noch von den beiden Zeugen bestätigt. Schlussendlich hat der Rechtsmittelwerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch ausgesagt, dass er ein (einhändiges) Abtrennen des Filters von der Glut durch Drehbewegungen aus motorischen Gründen grundsätzlich nicht zustande bringt, welche Tätigkeit im Gehen möglich gewesen wäre. Weiters hat in der Beweiswürdigung Berücksichtigung zu finden, dass die Ehegatten B und D beim Wegschmeißen des Zigarettenstummels offensichtlich eine Hand des Beschwerdeführers im Gehen wahrnehmen konnten, woraus zu schließen ist, dass der Rechtsmittelwerber nicht bemüht war, stehenzubleiben um die Glut zielgerichtet mit zwei Händen (wie von ihm behauptet, ohne dies mit Beweismitteln untermauern zu können) vom Filter zu trennen. Vom Beschwerdeführer wurde weder im verwaltungsgerichtlichen noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht, zum behaupteten Abtrennen stehengeblieben zu sein. Dem gegenüber bestätigte der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge B, nach dem beobachteten Wegschmeißen des Zigarettenstummels durch ein paar Schritte zum Beschwerdeführer aufgeschlossen zu sein, um diesen ansprechen zu können.
Die Strafnorm des § 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) idF BGBl. I Nr. 71/2019 schreibt vor:Die Strafnorm des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, schreibt vor:
Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle abgelagert hat. Diese Norm lautet idF BGBl. I Nr. 71/2019 wie folgt:Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 Abfälle abgelagert hat. Diese Norm lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, wie folgt:
Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die Abfälle die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die Abfälle die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer oder irgendein Vorbesitzer sich – einer beweglichen Sache – entledigen will oder entledigt hat (vgl. VwGH 16.03.2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, diese Sache loszuwerden, zu verstehen ist und ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 25.09.2014, Zl. Ro 2014/007/0032).Der subjektive Abfallbegriff (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer oder irgendein Vorbesitzer sich – einer beweglichen Sache – entledigen will oder entledigt hat vergleiche VwGH 16.03.2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, diese Sache loszuwerden, zu verstehen ist und ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 25.09.2014, Zl. Ro 2014/007/0032).
Der Umstand, dass es für die zu beurteilende Sache nach einem Verbrauchs- oder Benutzungsvorgang keine Verwendung für den ursprünglichen Zweck mehr gibt, ist als starkes Indiz für das Vorliegen eines Entledigungswillens anzusehen (vgl. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 K14 mwN).Der Umstand, dass es für die zu beurteilende Sache nach einem Verbrauchs- oder Benutzungsvorgang keine Verwendung für den ursprünglichen Zweck mehr gibt, ist als starkes Indiz für das Vorliegen eines Entledigungswillens anzusehen vergleiche Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, Paragraph 2, K14 mwN).
Unbestritten ist dies bei einer fertig gerauchten Zigarette der Fall und hat der Beschwerdeführer durch das Wegwerfen des Zigarettenstummels über die Böschung in den See zweifellos seinen Willen zum Ausdruck gebracht, sich von dieser beweglichen Sache entledigen zu wollen. Anzumerken ist, dass gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (und der zugrundeliegenden AbfallrahmenRL) jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, als „Abfall“ anzusprechen ist (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 K4 mwN).Unbestritten ist dies bei einer fertig gerauchten Zigarette der Fall und hat der Beschwerdeführer durch das Wegwerfen des Zigarettenstummels über die Böschung in den See zweifellos seinen Willen zum Ausdruck gebracht, sich von dieser beweglichen Sache entledigen zu wollen. Anzumerken ist, dass gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (und der zugrundeliegenden AbfallrahmenRL) jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, als „Abfall“ anzusprechen ist (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, Paragraph 2, K4 mwN).
Der verfahrensrelevante Zigarettenstummel ist daher als Abfall iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren.Der verfahrensrelevante Zigarettenstummel ist daher als Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu qualifizieren.
Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (VwGH 23.04.2009, Zl. 2006/07/0032), wiewohl – entgegen dem Beschwerdevorbringen – angemerkt werden muss, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 leg. cit. ausreicht. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). Darüber hinaus wurden die Behauptungen, dass ein Zigarettenstummel lediglich „aus Asche, Papier und Tabakrückständen besteht“ (Punkt 1.7. der Beschwerdeschrift) und die abfallrechtlichen Schutzgüter dadurch nicht beeinträchtigt werden könnten, mit keinerlei Beweismittel untermauert (versus in Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2022, Teil, idF Entwurfsfassung zur Konsultation, Punkt 5.5.4).Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (VwGH 23.04.2009, Zl. 2006/07/0032), wiewohl – entgegen dem Beschwerdevorbringen – angemerkt werden muss, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. ausreicht. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist vergleiche VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). Darüber hinaus wurden die Behauptungen, dass ein Zigarettenstummel lediglich „aus Asche, Papier und Tabakrückständen besteht“ (Punkt 1.7. der Beschwerdeschrift) und die abfallrechtlichen Schutzgüter dadurch nicht beeinträchtigt werden könnten, mit keinerlei Beweismittel untermauert (versus in Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2022, Teil, in der Fassung Entwurfsfassung zur Konsultation, Punkt 5.5.4).
Beim von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatort handelt es sich auch um keinen geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 AWG 2002, zumal weder eine Böschung noch ein Gewässer zweifelslos einen Abfallsammelbehälter darstellen, sodass die Strafbehörde daher zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht erfüllt hat.Beim von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatort handelt es sich auch um keinen geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, zumal weder eine Böschung noch ein Gewässer zweifelslos einen Abfallsammelbehälter darstellen, sodass die Strafbehörde daher zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht erfüllt hat.
Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Vorsatz wird im Verwaltungsstrafgesetz nicht definiert; er ist nach allgemein herrschender Ansicht in dem in § 5 StGB umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 13.11.1985, 85/01/0149). Bedingter Vorsatz, dh der für das Sich-Abfinden mit der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes erforderliche positive Willensentschluss des Täters iSd § 5 Abs. 1 StGB, muss in der Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde stets durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen untermauert werden (VwGH 20.04.1998, 97/17/0179).Vorsatz wird im Verwaltungsstrafgesetz nicht definiert; er ist nach allgemein herrschender Ansicht in dem in Paragraph 5, StGB umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 13.11.1985, 85/01/0149). Bedingter Vorsatz, dh der für das Sich-Abfinden mit der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes erforderliche positive Willensentschluss des Täters iSd Paragraph 5, Absatz eins, StGB, muss in der Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde stets durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen untermauert werden (VwGH 20.04.1998, 97/17/0179).
Die belangte Behörde ist im konkreten Fall von zumindest fahrlässiger Begehung der Tat ausgegangen.
Für den bedingten Vorsatz ist kennzeichnend, dass für das vorsätzliche Handeln genügt, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes "ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet" (VwGH 11.04.1991, 91/06/0001). Für das Vorliegen von "Vorsatz" ist es nicht erforderlich, dass der Täter auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt; es genügt in dieser Hinsicht Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 VStG, wo - ohne Rücksicht auf die Unterscheidung in Vorsatzdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte - ein Täter nur als entschuldigt gilt, wenn er die übertretene Verwaltungsvorschrift unverschuldet nicht kannte und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einzusehen vermochte (VwGH 29.01.1991, 89/04/0061).Für den bedingten Vorsatz ist kennzeichnend, dass für das vorsätzliche Handeln genügt, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes "ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet" (VwGH 11.04.1991, 91/06/0001). Für das Vorliegen von "Vorsatz" ist es nicht erforderlich, dass der Täter auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt; es genügt in dieser Hinsicht Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG, wo - ohne Rücksicht auf die Unterscheidung in Vorsatzdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte - ein Täter nur als entschuldigt gilt, wenn er die übertretene Verwaltungsvorschrift unverschuldet nicht kannte und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einzusehen vermochte (VwGH 29.01.1991, 89/04/0061).
Wie festgestellt hat der Rechtsmittelwerber den Zigarettenstummel in den See geworfen, weil er im Nahebereich keinen Abfallsammelbehälter vorgefunden hat. Daraus ergibt sich, dass er den tatbildmäßigen Erfolg, also die Ablagerung des Zigarettenstummels im See (bzw. der angrenzenden Böschung) bezweckt hat, sodass er mit dolus principalis gehandelt hat. Der Rechtsmittelwerber hat im Wissen und Wollen den Zigarettenstummel über die Böschung in den See geworfen, obwohl er wusste, dass ein See (wie auch die Böschung) keinen für die Sammlung von Abfällen geeigneten Ort darstellt. Es ist daher für das Handeln des Beschuldigten Vorsatz annehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinn des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (VwGH 30.04.1999, 97/21/0119). Gemessen an diesen Anforderungen vermag die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Situation einen Notstand keinesfalls zu begründen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinn des Paragraph 6, VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (VwGH 30.04.1999, 97/21/0119). Gemessen an diesen Anforderungen vermag die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Situation einen Notstand keinesfalls zu begründen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hätte der Beschwerdeführer beim Anzünden einer Zigarette damit rechnen müssen, dass beim Rauchen einer Zigarette ein glosender Zigarettenstummel übrigbleibt, der umgehend ordnungsgemäß in dazu vorgesehenen Behältnissen zu sammeln und in weiterer Folge einer Entsorgung zuführen ist. Auch hätte der Rechtsmittelwerber die Zigarette einfach abdämpfen können und den Zigarettenstummel bis zum nächsten geeigneten Abfallsammelbehälter (für Restmüll) bringen können, um ein abfallrechtswidriges Wegwerfen des Zigarettenstummels zu verhindern und eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.
Wenn der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu erkennen gibt, dass er im Tatzeitpunkt nicht gewusst hat, dass das (achtlose) Wegschmeißen eines Zigarettenstummels strafbar ist, ist festzuhalten:
Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Es bedarf einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 06.03.2014, 2013/11/0110 mwN). Es sind jedoch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Erkundigungen angestellt hat.
Folglich liegt auch kein Rechtfertigungsgrund iSd § 6 VStG vor, sodass die Verwaltungsübertretung ebenso in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.Folglich liegt auch kein Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 6, VStG vor, sodass die Verwaltungsübertretung ebenso in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.
Die Spruchkorrektur war in Hinblick auf § 44a Z 2 VStG erforderlich, weil die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm im Spruch unter Angabe ihrer richtigen „Fundstelle“ anzuführen sind, wobei die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023, mwN.).Die Spruchkorrektur war in Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG erforderlich, weil die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm im Spruch unter Angabe ihrer richtigen „Fundstelle“ anzuführen sind, wobei die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023, mwN.).
§ 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll aber ebenso garantieren, dass eine Sammlung und Lagerung von Abfällen nur so erfolgt, dass die Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht gefährdet werden.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll aber ebenso garantieren, dass eine Sammlung und Lagerung von Abfällen nur so erfolgt, dass die Schutzinteressen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht gefährdet werden.
Als Milderungsgrund wurde von der Verwaltungsbehörde auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hingewiesen, erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsstrafbehörde lediglich die Mindeststrafe gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 verhängt wurde. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen nach § 20 VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte ist im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsstrafbehörde lediglich die Mindeststrafe gemäß Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 verhängt wurde. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen nach Paragraph 20, VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte ist im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde festgehalten, dass einem Geständnis bei Anhaltung auf frischer Tat keine Bedeutung zukommt, zumal selbst ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB zu werten ist (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0009). Selbst das nunmehrige Beschwerdevorbringen lässt auch kein reumütiges Verhalten erkennen, sodass dem Rechtsmittelwerber dieser angesprochene Milderungsgrund nicht zu Gute kommen kann.Vom Verwaltungsgerichtshof wurde festgehalten, dass einem Geständnis bei Anhaltung auf frischer Tat keine Bedeutung zukommt, zumal selbst ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis nicht als Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zu werten ist (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0009). Selbst das nunmehrige Beschwerdevorbringen lässt auch kein reumütiges Verhalten erkennen, sodass dem Rechtsmittelwerber dieser angesprochene Milderungsgrund nicht zu Gute kommen kann.
Zum Vorbringen, es liege geringes Verschulden vor, ist entgegenzuhalten, dass auch die Begehung der Tat aus Unbesonnenheit (vgl OLG Wien ZVR 1984/21) in der Regel keinen Milderungsgrund darstellt. Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage war dem Beschwerdeführer jedenfalls eine entsprechende Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zuzumuten. Zudem ist „Unbesonnenheit“ iSd § 34 Abs 1 Z 7 StGB ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (OGH 20.11.1975, 13 Os 125/75. Im gegenständlichen Fall ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als „unbesonnen“, sondern als schlicht absichtlich zu werten, weswegen der Strafmilderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB nicht vorliegt.Zum Vorbringen, es liege geringes Verschulden vor, ist entgegenzuhalten, dass auch die Begehung der Tat aus Unbesonnenheit vergleiche OLG Wien ZVR 1984/21) in der Regel keinen Milderungsgrund darstellt. Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage war dem Beschwerdeführer jedenfalls eine entsprechende Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zuzumuten. Zudem ist „Unbesonnenheit“ iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (OGH 20.11.1975, 13 Os 125/75. Im gegenständlichen Fall ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als „unbesonnen“, sondern als schlicht absichtlich zu werten, weswegen der Strafmilderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB nicht vorliegt.
Weitere Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen eine jegliche schuldeinsichtige Verantwortung vermissen. Auch kann im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht erkannt werden, weshalb das absichtliche Werfen eines Zigarettenstummels (über eine Böschung) in einen See anders zu werten wäre, wie das Rausschmeißen eines Zigarettenstummels aus dem Autofenster (vgl. LVwG NÖ 22.01.2021, LVwG-S-2276/001-2020).Weitere Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen eine jegliche schuldeinsichtige Verantwortung vermissen. Auch kann im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht erkannt werden, weshalb das absichtliche Werfen eines Zigarettenstummels (über eine Böschung) in einen See anders zu werten wäre, wie das Rausschmeißen eines Zigarettenstummels aus dem Autofenster vergleiche LVwG NÖ 22.01.2021, LVwG-S-2276/001-2020).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Bei vorsätzlicher Begehung der Tat kann auch bei dem bisher unbescholtenen Beschwerdeführer mangels Fehlen weiterer Milderungsgründe somit nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, sodass die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG ausscheidet und eine Strafherabsetzung nicht möglich ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an vergleiche etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Bei vorsätzlicher Begehung der Tat kann auch bei dem bisher unbescholtenen Beschwerdeführer mangels Fehlen weiterer Milderungsgründe somit nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, sodass die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, VStG ausscheidet und eine Strafherabsetzung nicht möglich ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 Anm 3).Voraussetzung für die Anwendung der Ziffer 4, ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 45, Anmerkung 3).
Wie zur subjektiven Tatseite oben ausgeführt, kann von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, da die Tat vorsätzlich begangen wurde. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Handlungsunwert im konkreten Fall gering wäre, weil im AWG 2002 keine Bagatellgrenze normiert ist.
Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 8.400,-- vorsieht (vgl. VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 8.400,-- vorsieht vergleiche VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt.
Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er mit dieser Tathandlung gegen fundamentale Rechtsvorschriften im Abfallwirtschaftsrecht verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro, zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben ist, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro, zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben ist, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Verkündung iSd § 47 Abs. 4 VwGVG nach Schluss der Verhandlung entfiel aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (vgl. VwGH 12.05.2011, Zl. 2008/04/0046, m.w.N.) und der Tatsache, dass erst nach Niederschrift des Diktates über die Verhandlungsschrift (die Niederschrift wurde unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen) der für die rechtliche Beurteilung notwendige Sachverhalt (nach Durchführung einer ausführlichen Beweiswürdigung der in der Verhandlung am 08. Juni 2022 aufgenommenen Beweise) festgestellt werden konnte. Zum ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.Die Verkündung iSd Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG nach Schluss der Verhandlung entfiel aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs vergleiche VwGH 12.05.2011, Zl. 2008/04/0046, m.w.N.) und der Tatsache, dass erst nach Niederschrift des Diktates über die Verhandlungsschrift (die Niederschrift wurde unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen) der für die rechtliche Beurteilung notwendige Sachverhalt (nach Durchführung einer ausführlichen Beweiswürdigung der in der Verhandlung am 08. Juni 2022 aufgenommenen Beweise) festgestellt werden konnte. Zum ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung am 08. Juni 2022 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung. Der Beschwerdeführer kann daher durch die Unterlassung der Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein (vgl. z.B. VwGH 03.05.2021, Zl. Ra 2020/03/0146, mwN).Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung am 08. Juni 2022 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung. Der Beschwerdeführer kann daher durch die Unterlassung der Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein vergleiche z.B. VwGH 03.05.2021, Zl. Ra 2020/03/0146, mwN).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der einheitlichen Rechtsprechung ab und stützt sich diese auf die klare und eindeutige Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Im Regelfall sind Fragen der Beweiswürdigung nicht revisibel (vgl. VwGH 28.06.2017, Ra 2017/02/0038).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der einheitlichen Rechtsprechung ab und stützt sich diese auf die klare und eindeutige Rechtslage vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Im Regelfall sind Fragen der Beweiswürdigung nicht revisibel vergleiche VwGH 28.06.2017, Ra 2017/02/0038).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Entledigung; Zigarettenstummel; Unkenntnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1367.001.2022Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022