Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §67g Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Simon Brüggl und Dr. Günter Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. Februar 2008, Zl. uvs- 2006/26/3214-11, betreffend Übertretung der GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, nunmehr Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Simon Brüggl und Dr. Günter Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. Februar 2008, Zl. uvs- 2006/26/3214-11, betreffend Übertretung der GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, nunmehr Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K (BH) vom 13. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"A)
Die C F GmbH mit Sitz in K ist seit dem 07.11.1985 zur Ausübung des Gewerbes 'Tischler' im Standort … berechtigt und hat zumindest am 10.01.2006 auf einer Werbetafel an dem Firmengebäude der Tischlerei in … sowie im Gästeinformationsblatt 'S' für Jänner-Februar 2006, erschienen Anfang Jänner 2006 in K, auf Seite 79 in einem halbseitigen Inserat folgendes angeboten:
'Handmade by C F, Architektur - Innenarchitektur - Moderne Raumkonzepte - Gastronomieprojekte - Bäder - originale Innenausbauten in jeder Stilrichtung und Zeitepoche in altem und neuem Holz - Küchen in Landhausstil oder modern - exklusive Gas- und Holzherde - Original alte Bauernstuben, Abbruch und Wiederaufbau original alter Bauernhäuser, alle Baustoffe und Materialien - Antiquitäten, Gesamtbetreuung für Projekte von Grundstücksbeschaffung, Bauleitung bis Schlüsselübergabe'
Sie haben es als der handelsrechtliche Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der F GmbH mit Sitz in K, zu verantworten, dass dieses Unternehmen zumindest am 10.01.2006 auf obgenannter Werbetafel am Firmengebäude sowie für den Zeitraum Jänner - Februar 2006 im Gästeinformationsblatt S 1. mit der Angabe 'Innenarchitektur - Moderne Raumkonzepte' die Ausübung des Gewerbes 'Technisches Büro' (für Innenarchitektur)
2. mit der Formulierung 'Abbruch und Wiederaufbau original alter Bauernhäuser' die Tätigkeit des reglementierten Gewerbes 'Baumeister'
3. mit dem Hinweis 'Gesamtbetreuung für Projekte von Grundstücksbeschaffung, Bauleitung bis Schlüsselübergabe' die Ausübung des reglementierten Gewerbes 'Immobilientreuhänder', und zwar Bauträger
an einen größeren Kreis von Personen angeboten hat, ohne jedoch zu 1., 2. und 3. jeweils die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, wobei gemäß § 1 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird. an einen größeren Kreis von Personen angeboten hat, ohne jedoch zu 1., 2. und 3. jeweils die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, wobei gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994 das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird.
B)
Die C F GmbH mit Sitz in K ist seit dem 07.11.1985 zur Ausübung des Gewerbes 'Tischler' im Standort K berechtigt, wobei der mit 07.11.1985 bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer Prokurist H E mit 30.09.2000 aus dieser Funktion ausgeschieden ist. Da kein neuer Geschäftsführer bestellt worden war, endete das Ausübungsrecht für das Gewerbe Tischler unter Einrechnung der im § 9 Abs. 2 der GewO verankerten Frist, wonach das Gewerbe nach Ausscheiden eines Geschäftsführers bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden darf, somit am 31.03.2001.Die C F GmbH mit Sitz in K ist seit dem 07.11.1985 zur Ausübung des Gewerbes 'Tischler' im Standort K berechtigt, wobei der mit 07.11.1985 bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer Prokurist H E mit 30.09.2000 aus dieser Funktion ausgeschieden ist. Da kein neuer Geschäftsführer bestellt worden war, endete das Ausübungsrecht für das Gewerbe Tischler unter Einrechnung der im Paragraph 9, Absatz 2, der GewO verankerten Frist, wonach das Gewerbe nach Ausscheiden eines Geschäftsführers bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden darf, somit am 31.03.2001.
Sie haben es daher als der handelsrechtliche Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person 'C F GmbH' zu verantworten, dass diese Gesellschaft
1. das Gewerbe 'Tischler' im Standort K. zumindest während des Zeitraumes vom 01.04.2001 bis zum 08.02.2006 (Geschäftsführeranzeige C F) ausgeübt hat, obwohl die Gewerbeausübung mangels Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 GewO entsprechenden gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht mehr zulässig, das heißt unbefugt (ohne Vorliegen einer Gewerbeberechtigung) war. 1. das Gewerbe 'Tischler' im Standort K. zumindest während des Zeitraumes vom 01.04.2001 bis zum 08.02.2006 (Geschäftsführeranzeige C F) ausgeübt hat, obwohl die Gewerbeausübung mangels Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, GewO entsprechenden gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht mehr zulässig, das heißt unbefugt (ohne Vorliegen einer Gewerbeberechtigung) war.
2. es bis zum 10.02.2006 unterlassen hat, das Ausscheiden des Geschäftsführers H E der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen."
Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
"Zu A)
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. § 9 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 111/2002 lautet (auszugsweise): 4.1. Paragraph 9, GewO 1994 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, lautet (auszugsweise):
…"
§ 39 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 111/2002 lautet (auszugsweise): Paragraph 39, GewO 1994 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, lautet (auszugsweise):
…
…"
§ 366 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 131/2004 lautet (auszugsweise): Paragraph 366, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, lautet (auszugsweise):
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
…"
§ 367 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 131/2004 lautet (auszugsweise): Paragraph 367, GewO 1994 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, lautet (auszugsweise):
"Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer
1. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben; 1. trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;
2. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 oder gemäß § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95 angeführten Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben; 2. trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im Paragraph 95, angeführten Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;
…"
§ 368 idF BGBl. I Nr. 111/2002 lautet: Paragraph 368, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, lautet:
"Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.""Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den Paragraphen 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält."
§ 67g AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautet: Paragraph 67 g, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, lautet:
"Erlassung des Bescheides
1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet
ist.
…"
§ 51e VStG idF BGBl. I Nr. 65/2002 lautet (auszugsweise): Paragraph 51 e, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, lautet (auszugsweise):
"…
…"
§ 51h VStG idF BGBl. I Nr. 620/1995 lautet (auszugsweise): Paragraph 51 h, VStG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 620 aus 1995, lautet (auszugsweise):
"…
4.2. Der Beschwerdeführer macht als Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, er sei "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener" der C F GmbH in Anspruch genommen worden. Für sämtliche Tatzeiträume der im angefochtenen Bescheid angeführten Spruchpunkte sei jedoch noch H E als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt gewesen, weshalb eine Bestrafung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer ausscheide.
Die Subsumierung des Sachverhaltes zu Spruchpunkt B) 1. unter § 367 Z. 1 GewO 1994 sei verfehlt, weil ein derartiger Vorwurf unter § 367 Z. 2 iVm § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GewO 1994 zu subsumieren sei. Zudem sei durch die Spruchänderung Verfolgungsverjährung eingetreten und hinsichtlich dieses Faktums auch eine falsche Strafsanktionsnorm iSd § 44a Z. 3 VStG herangezogen worden. Nach dem Wortlaut des § 367 Z. 2 GewO 1994 bestehe das Tatbild dieser Norm nicht darin, dass "das Gewerbe unzulässig ausgeübt" werde, sondern darin, seit dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers ohne Genehmigung der Neubestellung das Gewerbe weiter ausgeübt zu haben.Die Subsumierung des Sachverhaltes zu Spruchpunkt B) 1. unter Paragraph 367, Ziffer eins, GewO 1994 sei verfehlt, weil ein derartiger Vorwurf unter Paragraph 367, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GewO 1994 zu subsumieren sei. Zudem sei durch die Spruchänderung Verfolgungsverjährung eingetreten und hinsichtlich dieses Faktums auch eine falsche Strafsanktionsnorm iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG herangezogen worden. Nach dem Wortlaut des Paragraph 367, Ziffer 2, GewO 1994 bestehe das Tatbild dieser Norm nicht darin, dass "das Gewerbe unzulässig ausgeübt" werde, sondern darin, seit dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers ohne Genehmigung der Neubestellung das Gewerbe weiter ausgeübt zu haben.
Der im Spruch angeführte Text lasse nicht einmal ansatzweise erkennen, dass als Anbieter die Firma C F GmbH auftrete, sondern es sei dem Text zu entnehmen, dass als Anbieter C F persönlich aufgetreten sei. Im Inserat in der Gästezeitung sei sogar ausdrücklich von der Person C F die Rede, der in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit der GmbH stehe.
Inhaltliche Rechtswidrigkeit sei auch deswegen gegeben, weil die belangte Behörde die Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses nicht mündlich vorgenommen habe. Es seien bei der letzten mündlichen Berufungsverhandlung nur mehr Unterlagen dargetan worden, die die belangte Behörde zuvor eingeholt habe.
Die belangte Behörde nehme hinsichtlich sämtlicher dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegender Fakten die Schuldform des Vorsatzes an, jedoch fehlten für eine derartige Annahme die entsprechenden Feststellungen.
Auch habe die belangte Behörde für die Feststellung, das in Rede stehende Inserat in der Broschüre S sei durch die C F GmbH eingeschalten worden, keine schlüssige Begründung angeführt. Wenn die im Berufungsverfahren eingeholte Rechnung ergebe, dass seitens des Herausgebers der Zeitung S die Rechnung an die Firma C F GmbH geschickt worden sei, so lasse dies keinen zwingenden Schluss dafür zu, dass das Inserat tatsächlich von der C F GmbH in Auftrag gegeben worden sei.
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter seien am 9. Mai 2007 verständigt worden, dass die Verhandlung vom 11. Mai 2007 auf den 18. Mai 2007 verlegt werde, weshalb die zweiwöchige Ladungsfrist des § 51e Abs. 6 VStG, die zur Vorbereitung zur Verfügung stehen müsse, unangemessen verkürzt worden sei.Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter seien am 9. Mai 2007 verständigt worden, dass die Verhandlung vom 11. Mai 2007 auf den 18. Mai 2007 verlegt werde, weshalb die zweiwöchige Ladungsfrist des Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG, die zur Vorbereitung zur Verfügung stehen müsse, unangemessen verkürzt worden sei.
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass H E die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers bis einschließlich 30. September 2002 ausgeübt und mit Ablauf dieses Tages in den Ruhestand getreten ist. Er bestreitet auch nicht, dass das Ausscheiden des H E und die Neubestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers der Behörde erst am 10. Februar 2006 angezeigt wurde. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in den im Spruch angeführten Zeiträumen handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung der C F GmbH nach außen befugt, demnach gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich war. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht endet die Geschäftsführereigenschaft auch mit dem tatsächlichen Ausscheiden und nicht erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über das Ausscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0117). 4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass H E die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers bis einschließlich 30. September 2002 ausgeübt und mit Ablauf dieses Tages in den Ruhestand getreten ist. Er bestreitet auch nicht, dass das Ausscheiden des H E und die Neubestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers der Behörde erst am 10. Februar 2006 angezeigt wurde. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in den im Spruch angeführten Zeiträumen handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung der C F GmbH nach außen befugt, demnach gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich war. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht endet die Geschäftsführereigenschaft auch mit dem tatsächlichen Ausscheiden und nicht erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über das Ausscheiden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0117).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufungsbehörde, soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern. Die Ermächtigung der Berufungsbehörde zur Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides besteht nur im Rahmen der Sache; sie ist also durch die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat beschränkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0080). Hinsichtlich Spruchpunkt B) 1. hat die belangte Behörde in zulässiger Weise eine andere Rechtsnorm herangezogen, weil eine Abänderung nur im Rahmen der erwiesenen Tat stattfand. Die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter § 367 Z. 1 GewO 1994 ist frei von Rechtsirrtum.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit , Paragraph 24, VStG hat die Berufungsbehörde, soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern. Die Ermächtigung der Berufungsbehörde zur Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides besteht nur im Rahmen der Sache; sie ist also durch die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat beschränkt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0080). Hinsichtlich Spruchpunkt B) 1. hat die belangte Behörde in zulässiger Weise eine andere Rechtsnorm herangezogen, weil eine Abänderung nur im Rahmen der erwiesenen Tat stattfand. Die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter Paragraph 367, Ziffer eins, GewO 1994 ist frei von Rechtsirrtum.
Für die in § 367 GewO 1994 (und auch in § 366 Abs. 1) angeführten Verwaltungsübertretungen ist die jeweils zutreffende Strafsanktionsnorm iSd § 44a Z. 3 VStG der Einleitungssatz der genannten Stellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/04/0233, zu den insofern gleichlautenden Bestimmungen der GewO 1973).Für die in Paragraph 367, GewO 1994 (und auch in Paragraph 366, Absatz eins,) angeführten Verwaltungsübertretungen ist die jeweils zutreffende Strafsanktionsnorm iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG der Einleitungssatz der genannten Stellen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/04/0233, zu den insofern gleichlautenden Bestimmungen der GewO 1973).
Die belangte Behörde war auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist berechtigt, eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift vorzunehmen (vgl. dazu die bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009), S. 468 angeführte hg. Rechtsprechung).Die belangte Behörde war auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist berechtigt, eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift vorzunehmen vergleiche , dazu die bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009), S. 468 angeführte hg. Rechtsprechung).
Es ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie im Sinne des auch vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnisses vom 6. November 2002, Zl. 2002/04/0081, der Auffassung ist, nach den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Gesichtspunkten sei davon auszugehen, dass die C F GmbH sowohl gegenständliches Inserat in der Zeitschrift S geschaltet habe, als auch auf Grund der bei der C F GmbH angebrachten Werbetafel diese Gesellschaft als Ankündigende anzusprechen sei, weshalb der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer bestraft wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0167, und vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0259). Unschlüssigkeit der beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer aber nicht konkret geltend.Es ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie im Sinne des auch vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnisses vom 6. November 2002, Zl. 2002/04/0081, der Auffassung ist, nach den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Gesichtspunkten sei davon auszugehen, dass die C F GmbH sowohl gegenständliches Inserat in der Zeitschrift S geschaltet habe, als auch auf Grund der bei der C F GmbH angebrachten Werbetafel diese Gesellschaft als Ankündigende anzusprechen sei, weshalb der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer bestraft wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0167, und vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0259). Unschlüssigkeit der beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer aber nicht konkret geltend.
Nach § 67g Abs. 1 AVG sind der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Grundsätzlich belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch den unabhängigen Verwaltungssenat einen (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2001, Zl. 2001/02/0052, und vom 31. März 2006, Zl. 2004/02/0344).Nach Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG sind der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Grundsätzlich belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch den unabhängigen Verwaltungssenat einen (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2001, Zl. 2001/02/0052, und vom 31. März 2006, Zl. 2004/02/0344).
Gemäß § 67g Abs. 2 Z. 2 leg. cit. entfällt die Verkündung, wenn der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist. Es ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Grund der Komplexität der Rechtslage und insbesondere auf Grund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruches eine sofortige Verkündung des Bescheides für nicht möglich erachtet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0025).Gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. entfällt die Verkündung, wenn der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist. Es ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Grund der Komplexität der Rechtslage und insbesondere auf Grund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruches eine sofortige Verkündung des Bescheides für nicht möglich erachtet hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0025).
Es ist nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Einschaltung in der Informationsbroschüre S bzw. die Anbringung der Werbetafel, in denen - wie auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde darlegt - sogar der Beschwerdeführer selbst genannt ist, mit Wissen des Beschwerdeführers erfolgt ist. Es wäre lebensfremd anzunehmen, ein handelsrechtlicher Geschäftsführer wisse nicht darüber Bescheid, wo sein Name in Bezug auf seine Tätigkeit bei der C F GmbH veröffentlicht wird, im Besonderen betreffend eine vor dem Firmengebäude angebrachten Werbetafel.
Ebenso ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie hinsichtlich Spruchpunkt B) 1. von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen ist, hat doch der Zeuge H E in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise dargelegt, dass der Beschwerdeführer von der Notwendigkeit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers wusste.
Hinsichtlich Spruchpunkt B) 2. wäre es auch fern jeglicher Lebenserfahrung, anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte nicht gewusst, dass das Ausscheiden eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ebenso anzuzeigen ist wie die Bestellung eines neu bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführers, hat er doch, wie dargelegt, auch gewusst, dass ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist.
Was die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften hinsichtlich § 51e Abs. 6 VStG betrifft, ergibt sich schon allein aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, - "die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, daß ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen" - dass der Beschwerdeführer vorliegendenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Dem Beschwerdeführer ist bereits am 30. April 2007 die Ladung für den Verhandlungstermin am 11. Mai 2007 zu Handen seines Rechtsvertreters zugegangen. Dadurch, dass die Verhandlung auf den 18. Mai 2007 verlegt wurde, ist dem Beschwerdeführer die in § 51e Abs. 6 VStG normierte Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden.Was die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften hinsichtlich Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG betrifft, ergibt sich schon allein aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, - "die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, daß ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen" - dass der Beschwerdeführer vorliegendenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Dem Beschwerdeführer ist bereits am 30. April 2007 die Ladung für den Verhandlungstermin am 11. Mai 2007 zu Handen seines Rechtsvertreters zugegangen. Dadurch, dass die Verhandlung auf den 18. Mai 2007 verlegt wurde, ist dem Beschwerdeführer die in Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG normierte Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden.
Dass die unrichtige Datierung des Verhandlungsprotokolls auf einem Versehen der belangten Behörde beruhte, konnte diese nachvollziehbar in deren Gegenschrift darlegen.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 12. Mai 2011
Schlagworte
Strafnorm Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040046.X00Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011