TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/31 2004/02/0344

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §67g;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §24;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §44a Z2;
VStG §51h Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HS in I, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. März 2004, Zl. uvs-2003/23/240-6, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HS in römisch eins, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. März 2004, Zl. uvs-2003/23/240-6, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 21. September 2003 in der Zeit von 01.55 bis 02.05 Uhr an einem näher umschriebenen Ort trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan den "Alkotest" verweigert, obwohl vermutet habe werden können, dass er beim Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs an diesem Tag um 01.30 Uhr (an einem gleichfalls näher umschriebenen Ort) durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde ein Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 21. September 2003 in der Zeit von 01.55 bis 02.05 Uhr an einem näher umschriebenen Ort trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan den "Alkotest" verweigert, obwohl vermutet habe werden können, dass er beim Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs an diesem Tag um 01.30 Uhr (an einem gleichfalls näher umschriebenen Ort) durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen; es wurde ein Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte mit Beschluss vom 28. September 2004, B 602/04, deren Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser hat erwogen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte mit Beschluss vom 28. September 2004, B 602/04, deren Behandlung ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht erkennen können, was mit der Umschreibung "Alkotest" im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemeint gewesen sei, so genügt der Hinweis, dass sich aus der Bezugnahme in der Begründung dieses Straferkenntnisses auf die Anzeige im Verwaltungsakt (in diesen Einsicht zu nehmen wäre dem Beschwerdeführer bei allfälliger Unklarheit freigestanden - vgl. § 17 AVG) entnehmen lässt, der Beschwerdeführer habe den "Alkomattest" (also die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) verweigert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2005, Zl. 2003/02/0186). Im Übrigen war dem Beschwerdeführer im weiteren Verwaltungsverfahren zweifellos bewusst, um welchen Sachverhalt es ging; eine diesbezügliche Verletzung seiner Verteidigungsrechte ist sohin nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht erkennen können, was mit der Umschreibung "Alkotest" im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemeint gewesen sei, so genügt der Hinweis, dass sich aus der Bezugnahme in der Begründung dieses Straferkenntnisses auf die Anzeige im Verwaltungsakt (in diesen Einsicht zu nehmen wäre dem Beschwerdeführer bei allfälliger Unklarheit freigestanden - vergleiche Paragraph 17, AVG) entnehmen lässt, der Beschwerdeführer habe den "Alkomattest" (also die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) verweigert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2005, Zl. 2003/02/0186). Im Übrigen war dem Beschwerdeführer im weiteren Verwaltungsverfahren zweifellos bewusst, um welchen Sachverhalt es ging; eine diesbezügliche Verletzung seiner Verteidigungsrechte ist sohin nicht erkennbar.

Auch war die belangte Behörde nicht verpflichtet, im Spruch die im Straferkenntnis der Erstbehörde gemäß § 44a Z. 2 VStG als übertreten angegebene Verwaltungsvorschrift - nämlich "§ 99 Abs. 1 lit. b StVO" - auf § 5 Abs. 2 StVO abzuändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0043), wobei durch diese Abänderung keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers bewirkt wurde, da auch die (bloße) Zitierung des § 5 Abs. 2 StVO dem § 44a Z. 2 VStG entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 97/02/0050); von einer dieser Abänderung entgegen stehenden "Verfolgungsverjährung" - so der Beschwerdeführer - kann keine Rede sein. Auch war die belangte Behörde nicht verpflichtet, im Spruch die im Straferkenntnis der Erstbehörde gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG als übertreten angegebene Verwaltungsvorschrift - nämlich "§ 99 Absatz eins, Litera b, StVO" - auf Paragraph 5, Absatz 2, StVO abzuändern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0043), wobei durch diese Abänderung keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers bewirkt wurde, da auch die (bloße) Zitierung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO dem Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG entspricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 97/02/0050); von einer dieser Abänderung entgegen stehenden "Verfolgungsverjährung" - so der Beschwerdeführer - kann keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde habe am Schluss der am 11. Februar 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung diese vertagt, jedoch in der Folge - ohne eine neuerliche Verhandlung anzuberaumen - "überraschend" den angefochtenen Bescheid zugestellt. Dies führt im Ergebnis zum Erfolg der Beschwerde.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/02/0052) belastet die rechtswidrige Unterlassung der im § 51h Abs. 4 zweiter Satz VStG vorgeschriebenen Verkündung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat dessen (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/02/0052) belastet die rechtswidrige Unterlassung der im Paragraph 51 h, Absatz 4, zweiter Satz VStG vorgeschriebenen Verkündung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat dessen (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Ein solcher Fall liegt hier vor, zumal sich aus dem Umstand, dass die belangte Behörde - so die diesbezügliche Verhandlungsschrift vom 11. Februar 2004 - die öffentliche mündliche Verhandlung "vertagt" hat, ergibt, dass die belangte Behörde keinen Grund für den Entfall einer solchen Verkündung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 7. August 2003, Zl. 2000/02/0035) im Auge hatte. Ein solcher Fall liegt hier vor, zumal sich aus dem Umstand, dass die belangte Behörde - so die diesbezügliche Verhandlungsschrift vom 11. Februar 2004 - die öffentliche mündliche Verhandlung "vertagt" hat, ergibt, dass die belangte Behörde keinen Grund für den Entfall einer solchen Verkündung vergleiche dazu näher das hg. Erkenntnis vom 7. August 2003, Zl. 2000/02/0035) im Auge hatte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Umsatzsteuer für Schriftsatzaufwand war im Hinblick auf die diesbezügliche Pauschalierung abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Umsatzsteuer für Schriftsatzaufwand war im Hinblick auf die diesbezügliche Pauschalierung abzuweisen.

Wien, am 31. März 2006

Schlagworte

Allgemein Berufungsbescheid Berufungsverfahren Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020344.X00

Im RIS seit

23.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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