Entscheidungsdatum
11.08.2023Norm
AWG 2002 §48Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 6. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer die nachfolgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 79 Abs.2 Z.11 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Bescheid vom 12.5.1999, ***zu 1. Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit Bescheid vom 12.5.1999, ***
zu 2. § 79 Abs.2 Z.13 AWG 2002 i.V.m. § 48 Abs.2a und 2 leg.cit. i.V.m. Bescheid vom 16.3.2011, ***, Spruchteil Bzu 2. Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 13, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 a und 2 leg.cit. in Verbindung mit Bescheid vom 16.3.2011, ***, Spruchteil B
zu 3. § 79 Abs.2 Z.1 i.V.m. § 48 Abs.1 AWG i.V.m. Bescheid vom 16.3.2011, ***, Spruchteil D“zu 3. Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, AWG in Verbindung mit Bescheid vom 16.3.2011, ***, Spruchteil D“
Die belangte Behörde verhängte unter Anwendung von § 79 Abs. 2 Z 11, § 79 Abs. 2 Z 13 iVm § 48 Abs. 2a und 2 und § 79 Abs. 2 Z 1 iVm § 48 Abs. 1 AWG 2002 drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 2 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 92 Stunden) und schrieb Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 780 Euro vor. Weiters hat die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen, dass die C Handelsgesellschaft m.b.H. für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.Die belangte Behörde verhängte unter Anwendung von Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 a und 2 und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 2 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 92 Stunden) und schrieb Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 780 Euro vor. Weiters hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen, dass die C Handelsgesellschaft m.b.H. für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.
Begründend verwies die belangte Behörde – zusammengefasst – darauf, dass sie über Kontrollen des Deponieaufsichtsorganes informiert worden sei (Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 1. Dezember 2021). Auf Vorhalt des angeführten Sachverhaltes sei vom Beschwerdeführer keine Rechtfertigung eingelangt. Aufgrund behördlicher Wahrnehmungen und aufgrund von Wahrnehmungen des Deponieaufsichtsorganes sei der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen, hinsichtlich des Verschuldens werde auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen. Bei der Strafbemessungen sei sie von einem monatlichen Einkommen von 3 000 Euro ausgegangen, keinem Vermögen, keinen Sorgepflichten, kein Umstand wurde als mildernd gewertet, erschwerend wurden jedoch mehrere rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen nach dem AWG 2002 gewertet.Begründend verwies die belangte Behörde – zusammengefasst – darauf, dass sie über Kontrollen des Deponieaufsichtsorganes informiert worden sei (Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 1. Dezember 2021). Auf Vorhalt des angeführten Sachverhaltes sei vom Beschwerdeführer keine Rechtfertigung eingelangt. Aufgrund behördlicher Wahrnehmungen und aufgrund von Wahrnehmungen des Deponieaufsichtsorganes sei der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen, hinsichtlich des Verschuldens werde auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG verwiesen. Bei der Strafbemessungen sei sie von einem monatlichen Einkommen von 3 000 Euro ausgegangen, keinem Vermögen, keinen Sorgepflichten, kein Umstand wurde als mildernd gewertet, erschwerend wurden jedoch mehrere rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen nach dem AWG 2002 gewertet.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass die C Handelsgesellschaft m.b.H. der zumutbaren Verpflichtung dadurch entsprochen habe, dass sie die E Transportgesellschaft m.b.H. mit der notwendigen Reinigung und Entsorgung beauftragt habe. Beim Sickerwasserbecken seien laufend Arbeiten durchgeführt worden. Zur Einbringung des Bodenaushubmaterials vom Bauprojekt *** wurde darauf hingewiesen, dass die Deponie nicht von der C Handelsgesellschaft m.b.H. betrieben werde. Die C Handelsgesellschaft m.b.H. habe vielmehr mit der E Transportgesellschaft m.b.H. eine Vereinbarung getroffen, und diese habe beinhaltet, dass die E Transportgesellschaft m.b.H. die Verlängerung des Deponiebetriebs im Namen der F der C Handelsgesellschaft m.b.H. beantrage und alle behördlichen Auflagen erfüllen würde. Das Material stamme von der Firma E Transportgesellschaft m.b.H. Im Übrigen sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Mangels zurechenbaren Verschuldens des Beschwerdeführers bestehe auch keine Haftung der juristischen Person C Handelsgesellschaft m.b.H. Jedenfalls wäre die verhängte Geldstrafe überhöht, gegebenenfalls sei mit Ermahnung nach § 45 VStG vorzugehen.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass die C Handelsgesellschaft m.b.H. der zumutbaren Verpflichtung dadurch entsprochen habe, dass sie die E Transportgesellschaft m.b.H. mit der notwendigen Reinigung und Entsorgung beauftragt habe. Beim Sickerwasserbecken seien laufend Arbeiten durchgeführt worden. Zur Einbringung des Bodenaushubmaterials vom Bauprojekt *** wurde darauf hingewiesen, dass die Deponie nicht von der C Handelsgesellschaft m.b.H. betrieben werde. Die C Handelsgesellschaft m.b.H. habe vielmehr mit der E Transportgesellschaft m.b.H. eine Vereinbarung getroffen, und diese habe beinhaltet, dass die E Transportgesellschaft m.b.H. die Verlängerung des Deponiebetriebs im Namen der F der C Handelsgesellschaft m.b.H. beantrage und alle behördlichen Auflagen erfüllen würde. Das Material stamme von der Firma E Transportgesellschaft m.b.H. Im Übrigen sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Mangels zurechenbaren Verschuldens des Beschwerdeführers bestehe auch keine Haftung der juristischen Person C Handelsgesellschaft m.b.H. Jedenfalls wäre die verhängte Geldstrafe überhöht, gegebenenfalls sei mit Ermahnung nach Paragraph 45, VStG vorzugehen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnis sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. In eventu wurde die Einstellung des Verfahrens unter Erteilung einer Ermahnung bzw. die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein Tat- und schuldangemessenen Maß beantragt.
Mit Schreiben vom 4. August 2022 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 9. Mai 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und die Einvernahme des Zeugen G. Der Zeuge wies in der Verhandlung darauf hin, dass er bei den Verhandlungen zwischen der E Transportgesellschaft m.b.H. und der C Handelsgesellschaft m.b.H. nicht dabei gewesen sei, er habe nur von Herrn H mündlich Informationen bekommen. Inhalt des Projekts sei die Bescheiderwirkung für die Verfüllabschnitte 3 und 4 gewesen. Bescheidadressat sei die C Handelsgesellschaft m.b.H., die auch Grundstückseigentümerin sei, gewesen. Er habe in Abstimmung mit Herrn H die einzelnen Schritte beauftragt. Herr H bzw. die GmbH hätten bezahlt. Um den Sickerwasserschacht habe sich die E Transportgesellschaft m.b.H. gekümmert. Die E Transportgesellschaft m.b.H. habe die Aufgabe gehabt, die Deponie zu betreiben, und da habe auch die Instandhaltung des Sickerwasserbeckens dazugehört. Die E Transportgesellschaft m.b.H. sei der operative Betreiber der Deponie gewesen, das ergebe sich auch aus dem Instandhalten der Straße. Beide Gesellschaften hätten einen Vorteil daraus gehabt. Die E Transportgesellschaft m.b.H. hatte den Vorteil, eine Deponie für den *** zu haben, und die C Handelsgesellschaft m.b.H. hatte den Vorteil, die Deponie verfüllen zu können. Nach der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Abfallrechtsbehörde die nach dem Sonderbericht ergangenen Bescheide zur Einsichtnahme angefordert.
Folgende Feststellungen werden als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
4.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Mai 1999, ***, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für Baurestmassen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt, unter anderem wurde dabei folgende Auflagen erteilt:
„31. Das in den flüssigkeitsdichten Abwassersammelbecken gesammelte Sicherwasser ist mind. jährlich auf die oben angeführten Parameter untersuchen zu lassen […] Das Becken ist laufend derart zu bewirtschaften, daß weder ein Überlaufen noch ein Rückstau in die Deponie erfolgt. Für entsprechende Freiräume im Becken zur Aufnahme des Bemessungsniederschlagsereignisses ist stets Sorge zu tragen.
Organe der Deponieaufsicht haben am 24. November 2021 und am 30. November 2021 wahrgenommen, dass das Sickerwasserbecken einen zu hohen Wasserstand aufwies und somit über ein zu geringes Speichervolumen für ein zukünftiges Starkregenereignis verfügte. Die Sickerwasserleitungen der Abschnitte 1 und 2 waren im Bereich des Sickerwasserspeicherbeckens bereits vollständig eingestaut. Reinigungsarbeiten beim Becken sind nicht ausreichend erfolgt, wodurch eine Aufnahme des Bemessungsniederschlagsereignisses in diesem Fall nicht möglich war.
Damit wurde die Auflage 31 zu den angeführten Zeiten, zu denen die Deponie in der Betriebsphase war (im November 2021 wurde Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 1 700 Tonnen vom Bauprojekt *** in die Deponie eingebracht) nicht erfüllt, da keine ausreichende Bewirtschaftung des Sickerwasserspeicherbeckens gegeben war.
4.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. März 2011, ***, wurde die Sicherstellungsverpflichtung wie folgt angepasst:
„Für die gegenständliche Baurestmassendeponie hat die C Handelsgesellschaft mbH unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Wochen nach Bescheidzustellung, für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase sowie Nachsorgephase einen Betrag in der Höhe von € 285.990,- (€ 65.720,-- aus der Altberechnung der Sicherstellung + € 34.524,-- als Erhöhungsbetrag + Nachsorgekosten die durch den Betriebs- und Stilllegungsbetrag noch nicht abgedeckt sind € 185.746,--) in Form eines jederzeit fälligen Bankhaftbriefes mit einer Laufzeit bis Ende Dezember 2048 zu leisten (Ende des Einbringungszeitraumes 31. Dezember 2018 + 30 Jahre Nachsorge). Sollte ein Bankhaftbrief mit dieser Laufzeit nicht vorgelegt werden können, hat dieser eine Laufzeit von zumindest 5 Jahren aufzuweisen, wobei 3 Monate vor Ablauf ein neuer Bankhaftbrief vorzulegen ist. Weiters hat der Bankhaftbrief eine Wertsicherungsklausel zu enthalten (Baukostenindex für den Straßenbau; Basis April 2010: 99,9). Bei einer Wertsteigerung von 5 % ist ein entsprechend wertangepasster Bankhaftbrief vorzulegen. In weiterer Folge sind folgende Sicherstellungen zu leisten: Vorlage einer Sicherstellung für die Abschnitte 1 und 2 in der Höhe von € 80.556,-- (= 70 % von € 115.079,--) bis 1. April 2012. Vorlage einer Sicherstellung für die Abschnitte 3 und 4 in der Höhe von € 359.209,- spätestens mit der Kollaudierungsanzeige für den Abschnitt 3. Der Restbetrag in der Höhe von € 392.800,-- (Gesamtbetrag somit € 752.009,--) ist bis 1. April 2014 vorzulegen.“
Die Sicherstellungsleistung wurde zuletzt mit dem Baukostenindex von Juli 2017 angepasst. Im Jänner 2021 beträgt der Baukostenindex für den Straßenbau 110,8 (im Vergleich dazu lag der Index im April 2017 bei 102,0). Das ergibt eine Erhöhung in Höhe von 8,6 % bzw. eine neue Sicherstellungssumme von 644 247 Euro.
Eine Sicherstellung in dieser Höhe wurde zumindest bis 20. Dezember 2021 nicht erbracht. Somit wurde die Deponie betrieben, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben.
4.3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. März 2011, ***, wurde hinsichtlich der Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, auch der Einbringungszeitraum bis 31. Dezember 2018 verlängert. 2021 wurde Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 1 700 Tonnen vom Bauprojekt *** in die Deponie eingebracht. Die Befristung wurde daher nicht eingehalten. Erst am 16. März 2022 stellte die C Handelsgesellschaft m.b.H. den Antrag, den Zeitraum für die Einbringung auf den Deponieabschnitten 3 und 4 zu verlängern.
4.4. Zwischen der C Handelsgesellschaft m.b.H. und der E Transportgesellschaft m.b.H. bestand eine mündliche Vereinbarung, der zufolge die E Transportgesellschaft m.b.H. Verfüllungen auf der Deponie bzw. Reparaturen der Anlage durchführt. Die E Transportgesellschaft m.b.H. hat in diesem Sinne erforderliche Arbeiten durchgeführt, Rechnungen beglichen und sie konnte ihre Materialien lagern bzw ablagern.
Die E Transportgesellschaft m.b.H. legte am 30. November 2021 im Auftrag der C Handelsgesellschaft m.b.H. bei der Abfallrechtsbehörde ein Stilllegungskonzept vor. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2021, ***, ordnete die Abfallrechtsbehörde hinsichtlich der erstmals mit Bescheid vom 12. Mai 1999, ***, bewilligten Baurestmassendeponie auf Gst Nr. ***,*** und ***, KG ***, die Schließung an. Der Bescheid ist u.a. an die C Handelsgesellschaft m.b.H. und an die E Transportgesellschaft m.b.H. ergangen. Mit Bescheid vom 14. April 2022, ***, nahm die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Anzeige der C Handelsgesellschaft m.b.H. vom 16. März 2022 hinsichtlich des Verzichtes auf das Recht zur Behandlung von Abfällen des Deponietypes Baurestmassen auf der erstmals mit Bescheid vom 12. Mai 1999, ***, bewilligten Deponie auf Gst Nr. ***,*** und ***, KG ***, zur Kenntnis und verlängerte aufgrund des Antrages der C Handelsgesellschaft m.b.H. vom 16. März 2022 den Zeitraum für die Einbringung folgender Abfälle des Deponietypes Bodenaushubdeponie auf den Deponieabschnitten 3 und 4 der erstmals mit Bescheid vom 12. Mai 1999, ***, bewilligten Deponie auf Gst Nr. ***,*** und ***, KG ***, bis 30. April 2024. Der Bescheid ist u.a. an die C Handelsgesellschaft m.b.H. und an die E Transportgesellschaft m.b.H. ergangen.
Die C Handelsgesellschaft m.b.H. ist gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Handelsgesellschaft m.b.H.
4.5. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes und den Aussagen des Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 sind:
5.1. § 48 AWG 2002 lautet:5.1. Paragraph 48, AWG 2002 lautet:
„Bestimmungen für Deponiegenehmigungen[…]“
5.2. § 79 AWG 2002 lautet:5.2. Paragraph 79, AWG 2002 lautet:
„Strafhöhe§ 79. (1) […]Paragraph 79, (1) […]
[…]
11.Ziffer 11 die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß Paragraph 77, übergeleiteten Bescheide oder die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,
[…]
13.Ziffer 13 entgegen § 48 Abs. 2, 2a oder 2b oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben,entgegen Paragraph 48, Absatz 2, 2 a, oder 2b oder Paragraph 76, Absatz 2, eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben,
[…]
begehtbegeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
[…]“
6.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht aus § 64 Abs. 1 AWG 2002 hervor, dass die anlagenbezogenen Bescheide des AWG 2002 dinglicher Natur sind, sodass sie durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden und die Rechtswirkungen solcher (rechtskräftigen) Bescheide auf den jeweiligen Inhaber der Anlage übergehen. § 64 Abs. 2 leg. cit., der eine Meldepflicht in Bezug auf den Inhaberwechsel anordnet, stellt hiebei lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, wobei die Unterlassung der Meldung nichts an der genannten Dinglichkeit dieser Bescheide ändert. Weiters ergibt sich aus § 62 Abs. 2 AWG 2002 und § 62 Abs. 4 leg. cit. (diese Bestimmung erfasst auch nach § 62 Abs. 3 leg. cit. zu treffende Maßnahmen) iVm § 64 Abs. 1 leg. cit. - wie etwa auch aus § 63 Abs. 3 vierter Satz leg. cit. -, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der in einem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen den jeweiligen Inhaber der Behandlungsanlage trifft. Im AWG 2002 wird der Begriff „Inhaber“ für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, und als Inhaber einer Anlage gilt in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben werde, die Person, welche die Sachherrschaft hat. Eine Legaldefinition des Begriffes „Deponiebetreiber“ ist im AWG 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Begriff des „Betreibens“ einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 20. September 2012, 2011/07/0235 mwH).6.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht aus Paragraph 64, Absatz eins, AWG 2002 hervor, dass die anlagenbezogenen Bescheide des AWG 2002 dinglicher Natur sind, sodass sie durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden und die Rechtswirkungen solcher (rechtskräftigen) Bescheide auf den jeweiligen Inhaber der Anlage übergehen. Paragraph 64, Absatz 2, leg. cit., der eine Meldepflicht in Bezug auf den Inhaberwechsel anordnet, stellt hiebei lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, wobei die Unterlassung der Meldung nichts an der genannten Dinglichkeit dieser Bescheide ändert. Weiters ergibt sich aus Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 und Paragraph 62, Absatz 4, leg. cit. (diese Bestimmung erfasst auch nach Paragraph 62, Absatz 3, leg. cit. zu treffende Maßnahmen) in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, leg. cit. - wie etwa auch aus Paragraph 63, Absatz 3, vierter Satz leg. cit. -, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der in einem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen den jeweiligen Inhaber der Behandlungsanlage trifft. Im AWG 2002 wird der Begriff „Inhaber“ für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, und als Inhaber einer Anlage gilt in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben werde, die Person, welche die Sachherrschaft hat. Eine Legaldefinition des Begriffes „Deponiebetreiber“ ist im AWG 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Begriff des „Betreibens“ einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche VwGH 20. September 2012, 2011/07/0235 mwH).
Zwar hat die E Transportgesellschaft m.b.H diverse Arbeiten und auch Ablagerungen auf der Deponie durchgeführt, diese erfolgten aber im Auftrag bzw in Abstimmung mit der C Handelsgesellschaft m.b.H. Auch aus der in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verhandlungsschrift vom 10. Mai 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer für die C Handelsgesellschaft m.b.H. an der die Deponie betreffenden Überprüfungsverhandlung teilgenommen hat. Die Festlegung, dass die E Transportgesellschaft m.b.H. Materialien aus dem *** auf die Deponie bringen werde, wurde von der E Transportgesellschaft m.b.H. zusammen mit der C Handelsgesellschaft m.b.H. getroffen. Die Verbringung durch die E Transportgesellschaft m.b.H. sollte auch zur Verfüllung der von der C Handelsgesellschaft m.b.H. betriebenen Deponie erfolgen. Sowohl die E Transportgesellschaft m.b.H. als auch die C Handelsgesellschaft m.b.H. haben aus dieser Vorgangsweise einen Vorteil gezogen.
Dass die C Handelsgesellschaft m.b.H. keine Möglichkeiten gehabt hätte, das in der Betriebsanlage ausgeübte faktische Geschehen zu bestimmen und so nicht in der Lage gewesen wäre, die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu gewährleisten (bzw. die nötigen Vorkehrungen hiezu zu treffen) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Stilllegungskonzept wurde auch „im Auftrag der C Handelsgesellschaft m.b.H.“ vorgelegt, der Schließungsbescheid der Landeshauptfrau vom 20. Dezember 2021 war ebenso wie der Bescheid der Landeshauptfrau über die Kenntnisnahme des Verzichts und die Verlängerung des Einbringungszeitraumes an die C Handelsgesellschaft m.b.H. adressiert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann je nach dem Inhalt der Vertragsbeziehung mehr als eine Person die Möglichkeit der Bestimmung der Betriebsabläufe und des Geschehens in einer Deponie somit die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 vorgeschriebenen Maßnahmen haben und folglich als Inhaber oder Mitinhaber einer Behandlungsanlage angesehen werden (VwGH 29. September 2016, 2013/07/0144). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat das Verfahren ergeben, dass die C Handelsgesellschaft m.b.H. im Jahr 2021 die Deponie (zumindest auch) betrieben hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann je nach dem Inhalt der Vertragsbeziehung mehr als eine Person die Möglichkeit der Bestimmung der Betriebsabläufe und des Geschehens in einer Deponie somit die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 vorgeschriebenen Maßnahmen haben und folglich als Inhaber oder Mitinhaber einer Behandlungsanlage angesehen werden (VwGH 29. September 2016, 2013/07/0144). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat das Verfahren ergeben, dass die C Handelsgesellschaft m.b.H. im Jahr 2021 die Deponie (zumindest auch) betrieben hat.
6.2. Die Auflage 31 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Juli 2009, ***, wurde rechtskräftig vorgeschrieben. Wie bereits festgestellt war zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort keine ausreichende Bewirtschaftung des Sickerwasserspeicherbeckens gegeben. Der objektive Tatbestand von § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 ist daher erfüllt.6.2. Die Auflage 31 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Juli 2009, ***, wurde rechtskräftig vorgeschrieben. Wie bereits festgestellt war zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort keine ausreichende Bewirtschaftung des Sickerwasserspeicherbeckens gegeben. Der objektive Tatbestand von Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 ist daher erfüllt.
6.3. Da – wie bereits festgestellt – eine Sicherstellung in der vorgeschriebenen Höhe zumindest bis 20. Dezember 2021 nicht erbracht wurde, wurde die Deponie betrieben, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben.
Der objektive Tatbestand von § 79 Abs. 2 Z 13 AWG 2002 ist daher erfüllt.Der objektive Tatbestand von Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 13, AWG 2002 ist daher erfüllt.
6.4. Wie bereits festgestellt wurde die Deponie nach Ablauf der Befristung dadurch betrieben, dass 2021 Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 1 700 Tonnen vom Bauprojekt *** in die Deponie eingebracht.
Der objektive Tatbestand von § 79 Abs. 2 Z 11 letzter Satz AWG 2002 ist daher erfüllt.Der objektive Tatbestand von Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, letzter Satz AWG 2002 ist daher erfüllt.
6.5. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zwar wurde vorgebracht, dass die E Transportgesellschaft m.b.H. beauftragt worden sei, damit vermag sich der Beschwerdeführer aber nicht zu exkulpieren, insbesondere wurde die Einhaltung der Auflage 31 durch die E Transportgesellschaft m.b.H. wurde von der C Handelsgesellschaft m.b.H. nicht kontrolliert. Das wurde weder behauptet, noch wäre es sonst hervorgekommen.6.5. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zwar wurde vorgebracht, dass die E Transportgesellschaft m.b.H. beauftragt worden sei, damit vermag sich der Beschwerdeführer aber nicht zu exkulpieren, insbesondere wurde die Einhaltung der Auflage 31 durch die E Transportgesellschaft m.b.H. wurde von der C Handelsgesellschaft m.b.H. nicht kontrolliert. Das wurde weder behauptet, noch wäre es sonst hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer ist seit 1994 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Handelsgesellschaft m.b.H. und damit zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen berufen. Er ist somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verantwortlich. Da dem Beschwerdeführer eine Glaubhaftmachung für mangelndes Verschulden nicht gelungen ist, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen und hat der Beschwerdeführer somit auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes zu verantworten.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen nach § 79 Abs. 2 AWG 2002 beträgt 450 Euro bis 8 400 Euro, bei gewerbsmäßiger Tätigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft beträgt die Mindeststrafe 2 100 Euro.Der Strafrahmen nach Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 beträgt 450 Euro bis 8 400 Euro, bei gewerbsmäßiger Tätigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft beträgt die Mindeststrafe 2 100 Euro.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch einzustufen. Die Notwendigkeit zur Einhaltung von behördlichen Auflagen und Befristungen bei Konsumation einer Genehmigung ist im Bereich der Abfallwirtschaft insbesondere damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Es liegen einschlägige Vorstrafen nach dem AWG 2002 vor. Diese wirken erschwerend. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnisse, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist (Einkommen von etwa 3 000 Euro, keine Schulden, keine Sorgepflichten) kommt eine Milderung der Strafe nicht in Betracht. Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnisse, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist (Einkommen von etwa 3 000 Euro, keine Schulden, keine Sorgepflichten) kommt eine Milderung der Strafe nicht in Betracht. Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.
Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH).Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an vergleiche , etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH).
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Anwendung dieser Bestimmung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Anwendbarkeit dieser Bestimmung unter anderem eine geringfügige Bedeutung des verletzten Rechtsgutes voraussetzt. Von einer solchen geringfügigen Bedeutung kann im vorliegenden Fall – wie bereits angeführt – aber nicht ausgegangen werden. Überdies findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens. Für die Nichteinhaltung von Auflagen sieht § 79 Abs. 2 AWG 2002 einen Strafrahmen von 450 Euro bzw. 2 100 Euro bis 8 400 Euro vor. Somit ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering und kam eine Einstellung des Verfahrens unter Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG schon deshalb nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen dieser Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Anwendung dieser Bestimmung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Anwendbarkeit dieser Bestimmung unter anderem eine geringfügige Bedeutung des verletzten Rechtsgutes voraussetzt. Von einer solchen geringfügigen Bedeutung kann im vorliegenden Fall – wie bereits angeführt – aber nicht ausgegangen werden. Überdies findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens. Für die Nichteinhaltung von Auflagen sieht Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 einen Strafrahmen von 450 Euro bzw. 2 100 Euro bis 8 400 Euro vor. Somit ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering und kam eine Einstellung des Verfahrens unter Anwendung von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG schon deshalb nicht in Betracht vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen dieser Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde).
Gemäß § 64 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Gemäß Paragraph 64, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den neu festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den neu festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Es waren daher die im Spruch angeführten Kosten auszusprechen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Weiters war eine Auseinandersetzung mit einer Auflage, deren Übertretung vorgeworfen wurde, erforderlich. Die Auslegung von Bescheiden stellt aber in aller Regel eine nicht revisible einzelfallbezogene Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 23. November 2016, Ra 2016/04/0125).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Weiters war eine Auseinandersetzung mit einer Auflage, deren Übertretung vorgeworfen wurde, erforderlich. Die Auslegung von Bescheiden stellt aber in aller Regel eine nicht revisible einzelfallbezogene Rechtsfrage dar vergleiche VwGH 23. November 2016, Ra 2016/04/0125).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Deponie; Auflage; Betreiber; Schutzzweck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2248.001.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023