Entscheidungsdatum
17.08.2023Norm
AVG 1991 §58 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Glöckl. LLM. als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen die E-Mail-Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20. Juni 2023, betreffend Auskunft über die Ausfolgung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) den
BESCHLUSS
Begründung
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. Dezember 2022 wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, F bis einschließlich 19.06.2023 (Spruchpunkt 1.) unter gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung (Spruchpunkt 2.) und der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (Spruchpunkt 3.) entzogen.
1.2. Mit E-Mail-Eingabe durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 15. Juni 2023 wurde der „Antrag auf Ausfolgung der Führerscheinurkunde nach Ablauf der Entziehungsdauer“ gestellt.
1.3. Daraufhin wurde von der belangten Behörde mit E-Mail vom 15. Juni 2023 mitgeteilt, dass das amtsärztliche Gutachten erst nach Erbringung des Laborbefundes durch den Beschwerdeführer fertiggestellt werden könne, weshalb eine Ausfolgung noch nicht erfolgen könne.
1.4. Mit E-Mail-Eingabe durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2023 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer am selben Tag der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen habe, jedoch die Ausfolgung des Führerscheins verweigert worden sei, weil die Blutbefunde noch ausständig wären. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es für die Ausfolgung des Führerscheins nicht erforderlich, dass das amtsärztliche Gutachten (positiv) abgeschlossen sei.
1.5. Mit E-Mail-Erledigung der belangten Behörde vom 20. Juni 2023 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes mitgeteilt:
„Betreff: AW: A; GZ: ***
Sehr geehrter Herr B,
im Entzugsbescheid vom 23. Dezember 2022 wurde in den Hinweisen zu den begleitenden Maßnahmen, festgehalten in den Punkten 2. (Nachschulung) und 3. (verkehrspsychologische Untersuchung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens), Folgendes festgehalten:
„Falls Sie eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgen oder die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beibringen oder die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.“
Da der von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha geforderte Blutbefund noch nicht erbracht wurde und somit das amtsärztliche Gutachten nicht fertiggestellt werden konnte, bleibt der Entzug bis zur Fertigstellung des Gutachtens weiterhin aufrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bezirkshauptmann“
(es folgt die Anführung des Namens des Bearbeiters)
1.6. Mit Anbringen vom 20. Juni 2023, adressiert an die belangte Behörde, erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen „den Bescheid der BH Bruck an der Leitha, Außenstelle Schwechat vom 20.06.2023“, wobei zur Qualifizierung als Bescheid ausgeführt wurde, dass die Behörde objektiv die klare Absicht zum Ausdruck bringe, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit absprechen zu wollen. Deshalb sei trotz des Fehlens der Bezeichnung als „Bescheid“ ein solcher als gegeben anzunehmen. Begehrt wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde, in eventu die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Ausfolgungsantrag stattzugeben.
1.7. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den „Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 20.06.2023 gegen das seitens des rechtsfreundlichen Vertreters als Bescheid qualifizierten Mail vom 20.06.2023“ vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung werde kein Gebrauch gemacht.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und zum Inhalt der Schriftstücke beruhen auf dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und des Gerichts; insoweit ist der Sachverhalt unstrittig. Weitere Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, in gegenständlicher Angelegenheit nicht.
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten auszugsweise:2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lauten auszugsweise:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und BeteiligtenAnbringen[…]
Erlassung von BescheidenDer Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise:2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lauten auszugsweise:
„2. Hauptstück[…]
2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz (BVG), BGBl. BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019, lauten auszugsweise:2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz (BVG), Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, lauten auszugsweise:
[…]
[…]“
3.1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
3.1.1. Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Wesen einer im vorliegenden Zusammenhang nur in Betracht kommenden Bescheidbeschwerde (in Form einer Parteibeschwerde) besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörde. Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss (vgl. zB VwGH 21.06.2023, Ra 2023/03/0120 mwN). 3.1.1. Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Wesen einer im vorliegenden Zusammenhang nur in Betracht kommenden Bescheidbeschwerde (in Form einer Parteibeschwerde) besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörde. Demgemäß kann nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss vergleiche zB VwGH 21.06.2023, Ra 2023/03/0120 mwN).
3.1.2. Prozesshandlungen von Parteien sind ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen, also wie das Anbringen nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage verstanden werden musste (vgl. zB VwGH 07.06.2023, Ra 2022/11/0103); maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes (vgl. zB VwGH 30.03.2006, 2003/15/0011), nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters (vgl. zB VwGH 29.01.1996, 94/16/0158). 3.1.2. Prozesshandlungen von Parteien sind ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen, also wie das Anbringen nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage verstanden werden musste vergleiche zB VwGH 07.06.2023, Ra 2022/11/0103); maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes vergleiche zB VwGH 30.03.2006, 2003/15/0011), nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters vergleiche zB VwGH 29.01.1996, 94/16/0158).
3.2. Angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung als Beschwerde unter Qualifizierung des E-Mails der belangten Behörde vom 20. Juni 2023 als Bescheid sowie den gestellten Anträgen kann kein Zweifel bestehen, dass im konkreten Fall eine vom Landesverwaltungsgericht zu erledigende, aber nicht notwendigerweise zulässige, Beschwerde im Sinne des VwGVG vorliegt.
3.2.1. Erste Voraussetzung für das Vorliegen einer zulässigen Beschwerde ist das Vorhandensein eines tauglichen Anfechtungsobjektes, nämlich (in gegenständlichem Zusammenhang nur in Betracht kommend) eines Bescheides im Sinne des AVG. Gerade dies ist zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer strittig, auch zumal die in Rede stehende Erledigung unzweifelhaft nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet worden war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. zB VwGH 22.09.2020, Ra 2019/12/0033 mwN und VwGH 15.12.1977, 0934/73, VwSlg. 9458 A/1977 (verstärkter Senat)] kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. zB VwGH 22.09.2020, Ra 2019/12/0033 mwN und VwGH 15.12.1977, 0934/73, VwSlg. 9458 A/1977 (verstärkter Senat)] kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.
Insbesondere in jenem Fall, in dem der Inhalt einer (behördlichen) Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. Insbesondere in jenem Fall, in dem der Inhalt einer (behördlichen) Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich.
An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2007/12/0200; 10.11.2010, 2010/12/0042).An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2007/12/0200; 10.11.2010, 2010/12/0042).
3.2.2. Legt man diese Grundsätze an das E-Mail der belangten Behörde vom 20. Juni 2023 an, ist zu erwägen, dass es sich dabei um keinen Bescheid handelt:
Die Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Sie gibt vielmehr die Hinweise zu den begleitenden Maßnahmen aus dem Entziehungsbescheid vom 23. Dezember 2022 wieder und hält informativ fest, dass wegen des fehlenden Einlangens des Blutbefundes das amtsärztliche Gutachten nicht fertiggestellt werden konnte, und somit die Entziehung bis zur Fertigstellung des Gutachtens aufrecht bleibe. Keineswegs kann daraus abgeleitet werden, dass die Behörde damit normativ einen Hoheitsakt gegenüber dem Beschwerdeführer setzen wollte. Auch die persönliche Anrede und die Grußformel (vgl. zB VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096) sprechen gegen die Annahme, die Behörde hätte damit rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend tätig werden wollen. Vielmehr hat sich die belangte Behörde darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer eine Mitteilung darüber zukommen zu lassen, dass und aus welchem Grund sie die Ausfolgung der Lenkberechtigung (noch) nicht für geboten erachtete. Die Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Sie gibt vielmehr die Hinweise zu den begleitenden Maßnahmen aus dem Entziehungsbescheid vom 23. Dezember 2022 wieder und hält informativ fest, dass wegen des fehlenden Einlangens des Blutbefundes das amtsärztliche Gutachten nicht fertiggestellt werden konnte, und somit die Entziehung bis zur Fertigstellung des Gutachtens aufrecht bleibe. Keineswegs kann daraus abgeleitet werden, dass die Behörde damit normativ einen Hoheitsakt gegenüber dem Beschwerdeführer setzen wollte. Auch die persönliche Anrede und die Grußformel vergleiche zB VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096) sprechen gegen die Annahme, die Behörde hätte damit rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend tätig werden wollen. Vielmehr hat sich die belangte Behörde darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer eine Mitteilung darüber zukommen zu lassen, dass und aus welchem Grund sie die Ausfolgung der Lenkberechtigung (noch) nicht für geboten erachtete.
3.3. Da sohin in Bezug auf die Erledigung der belangten Behörde vom 20. Juni 2023 kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vorliegt, erweist sich die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig und ist daher mit Beschluss zurückzuweisen. 3.3. Da sohin in Bezug auf die Erledigung der belangten Behörde vom 20. Juni 2023 kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vorliegt, erweist sich die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig und ist daher mit Beschluss zurückzuweisen.
4.4. Der Durchführung einer – im Übrigen auch nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.4.4. Der Durchführung einer – im Übrigen auch nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG nicht.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die Frage, ob eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung auf Grund ihres konkreten Erscheinungsbildes, insbesondere ihres konkreten Aufbaues und ihrer konkreten sprachlichen Fassung als Bescheid zu beurteilen ist, stellt eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar und ist daher im Regelfall nicht revisibel (vgl. VwGH 1.09.2015, Ra 2015/03/0060; 7.10.2016, Ra 2016/08/0147; 21.12.2016, Ra 2016/12/0103, 0111, 0113; 13.9.2017, Ra 2017/12/0062; 30.01.2019; Ra 2019/12/0003-0004). Gleiches gilt für die Auslegung eines Anbringens gemäß § 13 Abs. 1 AVG (VwGH 08.07.2020, Ra 2020/07/0032).Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die Frage, ob eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung auf Grund ihres konkreten Erscheinungsbildes, insbesondere ihres konkreten Aufbaues und ihrer konkreten sprachlichen Fassung als Bescheid zu beurteilen ist, stellt eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar und ist daher im Regelfall nicht revisibel vergleiche VwGH 1.09.2015, Ra 2015/03/0060; 7.10.2016, Ra 2016/08/0147; 21.12.2016, Ra 2016/12/0103, 0111, 0113; 13.9.2017, Ra 2017/12/0062; 30.01.2019; Ra 2019/12/0003-0004). Gleiches gilt für die Auslegung eines Anbringens gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG (VwGH 08.07.2020, Ra 2020/07/0032).
Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Bescheidmerkmale; Bescheidbeschwerde; Anfechtungsobjekt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2024.001.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023