Entscheidungsdatum
12.02.2024Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A und Herrn B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30. Mai 2023, Zl. ***, mit dem der C GmbH eine gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, erteilt wurde, den
BESCHLUSS
Begründung:
1.1. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 suchte die C GmbH (nachfolgend: Konsenswerber) um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG *** durch „Neusituierung der Papierpresse und Erweiterung mit einer Folienpresse“ an. Mit Schreiben vom 27. August 2021 wurde für diesen Standort um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch „Errichtung von Regalen mit Sichtschutzwand“ angesucht.
Die in der Folge von der belangten Behörde separat erteilten gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigungen (Bescheid vom 28. Februar 2022, *** betreffend Papier- und der Folienpresse sowie Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28. Februar 2022, *** und *** betreffend Regale mit Sichtschutzwand) wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. April 2022,
ZI. LVwG-AV-364/001-2022 sowie LVwG-AV-365/001-2022 ersatzlos aufgehoben.Die in der Folge von der belangten Behörde separat erteilten gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigungen (Bescheid vom 28. Februar 2022, *** betreffend Papier- und der Folienpresse sowie Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 28. Februar 2022, *** und *** betreffend Regale mit Sichtschutzwand) wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. April 2022,, ZI. LVwG-AV-364/001-2022 sowie LVwG-AV-365/001-2022 ersatzlos aufgehoben.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2022, ZI. *** forderte die belangte Behörde den Konsenswerber zur Ergänzung der Antragsunterlagen auf, woraufhin dieser ein adaptiertes schalltechnisches Gutachten vom 10. August 2022 vorlegte.
Mit Schreiben vom 04. Jänner 2023 erfolgte die Verständigung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 356 GewO 1994 am 18. Jänner 2023 bezüglich des Ansuchens um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG *** durch „Neusituierung der Papierpresse und Aufstellung einer Folienpresse sowie Errichtung von Regalen mit Sichtschutzwand“. Die Anberaumung der Verhandlung wurde durch Kundmachung an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** (Anschlag vom 13. Jänner 2023 bis 18. Jänner 2023), Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde sowie durch persönliche Verständigung bekannt gegeben. Die Beschwerdeführer wurden von der mündlichen Verhandlung persönlich verständigt.Mit Schreiben vom 04. Jänner 2023 erfolgte die Verständigung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 356, GewO 1994 am 18. Jänner 2023 bezüglich des Ansuchens um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG *** durch „Neusituierung der Papierpresse und Aufstellung einer Folienpresse sowie Errichtung von Regalen mit Sichtschutzwand“. Die Anberaumung der Verhandlung wurde durch Kundmachung an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** (Anschlag vom 13. Jänner 2023 bis 18. Jänner 2023), Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde sowie durch persönliche Verständigung bekannt gegeben. Die Beschwerdeführer wurden von der mündlichen Verhandlung persönlich verständigt.
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2023 haben die Beschwerdeführer folgende Einwendungen erhoben:
„unsere Einwände bezüglich der Genehmigungsverfahren:
Was soll eine Errichtung von Regalen mit Sichtschutz bei folgenden Emissionen bewirken?
Emissionen Tag für Tag:
- Rückfahrwarner beim täglichen Verschub über 100m vom Ladehof in die Kundenausfahrt der Fa. D
- laufende Motoren und Aggregate: Standläufe über 50min
- lautstarke Kranbeladungen
- ohrenbetäubender metallischer Lärm beim Muldenwechsel
- Palettenwagen, Einkaufswagen und Stapler rattern über alle gepflasterten Parkplätze
- es gibt kein Verkehrskonzept und keine Verkehrssicherheit
- unkoordinierte Anlieferungen der 40t- LKW verursachen Chaos und Stau
- LKW Frequenz: 8-11 40t Sattelzüge sind nicht genehmigt
- es gibt keine Wendemöglichkeit und keine Schleppkurve für 40t LKW
- störende Parkplatzbeleuchtung
- abgesehen davon wird der Bachzugang als öffentliche Toilette verwendet“
Bei der gewerberechtlichen Verhandlung am 18. Jänner 2023 waren neben dem Leiter der Amtshandlung, Vertretern und Projektanten des Konsenswerbers, den ASV für Bautechnik und Lärmtechnik sowie einem Vertreter des Arbeitsinspektorats auch namentlich näher genannte Nachbarn, darunter die Beschwerdeführer anwesend. Deren oben zitierte Einwendung wurde auch in die Verhandlungsschrift aufgenommen.
Der ASV für Bautechnik erstattete in der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten:
„Die Konsenswerberin beabsichtigt die bestehende Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, um eine Papierpresse, eine Folienpresse und um die Errichtung einer Regalwand zu erweitern.
Folienpresse und Papierpresse
Die mit Bescheid vom 14.03.2016, *** und *** genehmigte Papierpresse mit einer Größe von 2,42 x 5,48 m wird im südwestlichen Bereich des Wareneingangshofes neben dem Einfahrtstor zum Betriebsgebäude laut Lageplan aufgestellt.
Die Papierpresse wird regelmäßig abgeholt und vom beauftragten Entsorgungsunternehmen entleert. Das Intervall hierfür beträgt ca. 4 - 5 Wochen.
Die Folienpresse wird im südwestlichen Eckbereich des Wareneingangshofes vor der Zugangstüre zur Betriebsanlage, entsprechend dem Lageplan, aufgestellt.
Der Zugang zum Notausgang wird freigehalten.
Die Folien-Ballen werden im angrenzenden Regal zwischengelagert und von einem beauftragten Entsorgungsunternehmen regelmäßig abgeholt und entsorgt. Die Stromversorgung erfolgt über die Erweiterung des Bestandes.
Regalwand:
Die Konsenswerberin beabsichtigt direkt an der östlichen Grundstücksgrenze im Bereich des Parkplatzes ein überdachtes Regallager aufzustellen. Das Regallager wird direkt an das Gaslager (Kriechwegzone) angebaut und einer Länge von 28,10m aufweisen. Das Regallager wird eine Höhe von 6 Meter aufweisen. Die Tragkonstruktion des Regallagers wird aus einer Stahlkonstruktion bestehen und diese wird auf einem Betonfundament befestigt. Über der Stahlkonstruktion wird ein Trapezblechdach in Pultform aufgesetzt und im Bereich der östlichen Grundgrenze wird das Regal mit einem Trapezblech verkleidet.
Im Bereich des Gaslagers hinter der bestehenden massiven Schutzwand zur Grundgrenze wird die Trapezblechverkleidung bis zum Bestand geführt und wird eine Höhe von 6m aufweisen.
Zwischen der Regallagerwand und der östlichen Grundgrenze wird ein 3m breites Tor für den Abgang zum *** errichtet. Das Tor wird eine Höhe von 3m aufweisen. Das Tor wird aus einer Stahlkonstruktion bestehen und diese wird mit einem Trapezblech verkleidet.
Die Beschickung des Regallagers erfolgt mittels genehmigten Staplers. Die Lagerung erfolgt auf Paletten. Es werden ausschließlich schwer brennbare Verkaufsartikel gelagert.
Die Stromversorgung erfolgt über die Erweiterung des Bestandes.
Die Stahlkonstruktion wird geerdet.
Die Dachabwässer werden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht.
Die 11 genehmigten PKW-Abstellplätze vor dem neuen Regallager werden nunmehr entsprechend dem Grundrissplan schräg angeordnet.“
Die ASV für Maschinenbautechnik und Verkehrstechnik verwiesen zuvor auf Befund und Gutachten aus der Verhandlungsschrift vom 09. September 2021, die in die Verhandlungsschrift aufgenommen wurden.
Der ASV für Lärmtechnik teilte im Zuge der mündlichen Verhandlung mit, dass eine abschließende lärmtechnische Beurteilung erst nach Vorliegen einer entsprechenden Endausfertigung des lärmtechnischen Projekts erfolgen kann. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 wurde dementsprechend ein aktualisiertes schalltechnisches Gutachten (Stand Februar 2023) vorgelegt, zu dem der ASV für Lärmtechnik folgende Stellungnahme vom 13. April 2023 abgab:
„Nach Durchführung der Verhandlung vom 18.1.2023 wurde dem lärmtechnischen ASV das auf den Vorgaben der Behörde in der Verhandlung basierende, in Eigenverantwortung erstellte, Gutachten der Fa. E vom 06.02.2023 mit der Zahl *** vorgelegt.
Durch die nunmehrige Stellungnahme des lärmtechnischen ASV werden daher sämtliche Vorgutachten des ASV gegenstandslos.
Im Gutachten E werden einerseits die bestehenden Betriebslärmimmissionen des gegenständlichen Marktes an drei Nachbarpunkten rechnerisch ermittelt und andererseits erfolgt eine Adaptierung des Rechenmodells durch Berücksichtigung der beantragten Änderungen.
Der ASV geht davon aus, dass der als bestehend beschriebene Betrieb den aus Sicht der Betreiberin genehmigten maximalen Umfang wiedergibt.
Die genaue Lage der drei Rechenpunkte kann den Beschreibungen und Darstellungen im Gutachten Novakustik entnommen werden, die Punkte IP1a und IP1b befinden sich im Bereich des südöstlichen Nachbargebäudes ***, der IP2 befindet sich an der *** gegenüber der Parkplatzeinfahrt.
Folgende wesentliche Eckdaten werden in der Berechnung der bestehenden Situation berücksichtigt:
- Öffnungszeit zwischen 08.00 und 19.00 Uhr
- Nettoverkaufsfläche 2600 m²
- 104 Bewegungen von Kunden PKW pro Stunde.
- Insgesamt 5 Anlieferungen mittels LKW und 10 Anlieferungen mittels Kleintransporter unter 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (alle Fahrzeuge ohne Kühlanlagenbetrieb) pro Tag zwischen 08.00 und 17.00 Uhr, wobei der ASV davon ausgeht, dass diese Anzahl die Summe aus Anlieferungen und Abholungen darstellt.
- Keine Rückfahrwarner auf Betriebsareal der Fa. F
- 10 Minuten LKW Standlauf pro Anlieferung, Anlieferdauer je ca. 30 Minuten bei je 10 Minuten Geräuschandauer
- Einsatz eines LKW Kranes mit einer Einsatzdauer von max. 20 Minuten pro Tag im Ladehof
- Max. 2 Minuten Containerwechsel pro Tag
- Als Parkplatzoberfläche wurde Natursteinpflaster angesetzt. Laut tel. Rücksprache mit dem lärmtechnischen Projektanten stellt diese Oberfläche im Rechenmodell die lauteste Variante dar, weshalb aus seiner Sicht gegenüber der tatsächlichen Oberfläche vor Ort in Summe mit den Fahrten auf dem Parkplatz eine leichte Tendenz zur Überbewertung resultiert. Der im Rechenmodell gewählte Ansatz für die eigentlichen PKW Fahrbewegungen bildet laut Angabe insbesondere den asphaltierten Weg zwischen Bundesstraße und Parkplatz ab.
- Ein Verschub mit Rückfahrwarner über den D Parkplatz findet nicht statt.
- Betrieb Elektrostapler im Ladehof mit einer Einsatzdauer von 25%
- 50 Minuten Einschaltdauer der Papierpresse pro Tag
Durch die beantragte Folienpresse und das Lagerregal ergeben sich laut lärmtechnischem Projekt folgende relevante Veränderungen:
- Betrieb eines LKW- Kühlaggregates während der Fahrt der 5 LKW pro Tag
- Betrieb eines LKW Kühlaggregats im Ladehof mit einer Andauer von insgesamt max. 50 Minuten pro Tag
- 50 Minuten Betrieb der Folienpresse pro Tag, Aufstellung in der bestehenden Blecheinhausung im südwestlichen Wandbereich des Ladehofs. Beladung der Presse händisch, Entladung mit dem genehmigten Stapler
- Einsatz des genehmigten Elektrostaplers zur Materialmanipulation im Bereich des neuen Regals, Einsatzdauer max. 25 % der Zeit, max. 100 Lasthübe pro Tag
- Praktisch fugendichte Ausführung der Rückwand des Regals und der Wand im Bereich des Gaslagers aus Trapezblech.
- Die Rückwand und die Wand im Bereich des Gaslagers wird eine Höhe von 6 m aufweisen,
- Zur Vermeidung eines Kontakts des Lagerguts mit der Regalrückwand wird die Regalkonstruktion mit entsprechenden Anschlägen versehen.
- Das Tor mit einer Höhe von 3 m wird praktisch fugendicht mit einer vollflächigen Verkleidung aus Trapezblech ausgeführt und wird geschlossen gehalten.
- Berücksichtigung einer Lücke zwischen der gegenständlichen Wand-/Regal-/Torkonstruktion und der bestehenden Lärmschutzwand des D-marktes. Laut tel. Angabe des lärmtechnischen Projektanten wurde im Rechenmodell eine Breite der Lücke von 4,5 m berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung dieser Punkte wird von Novakustik im Bereich der IP1 ein genehmigter Dauerschallpegel von gerundet 47 bis 48 dB und im Bereich des IP2 von gerundet 50 dB angegeben.
Unter Berücksichtigung der beantragten Änderungen wird im Bereich der IP1 durch die zusätzliche Hinderniswirkung eine Verringerung dieser Werte um rund 4 dB auf gerundet 43 bis 44 dB prognostiziert, im Bereich des IP2 ist mit praktisch keiner Veränderung zu rechnen.“
Seitens des Arbeitsinspektorats wurde mit Schreiben vom 19. April 2023 mitgeteilt, dass gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigungen keine Einwände bestehen.
Nach Parteiengehör vom 19. April 2023 gaben die Beschwerdeführer folgende Stellungnahme vom 01. Mai 2023 ab:
„Es gibt 5 Verhandlungsschriften, die weder eingehalten noch umgesetzt werden. Die Missstände liegen der Behörde in Bild und Ton vor und werden laufend übermittelt.
1) F
- Warenannahmezeiten werden nicht eingehalten- siehe Genehmigungsbescheid 2000
- Nettoverkaufsfläche entspricht auch im zweiten Gutachten nicht der Realität
- Bewegungen von Kunden PKW: die Anzahl der PKW ist somit nicht zutreffend; bestehende Kundenparkplätze werden täglich mit Waren verbarrikadiert und somit sind nicht einmal mehr 40 Parkplätze verfügbar!
- wie in den Bildbeweisen vom 26.04.23 ersichtlich, werden weder die Entladezeit noch die LKW Frequenz eingehalten. Zwischen 8:00 - 11:30 Uhr erfolgten 8 Groß- LKW- Zulieferungen! Kein einziger Kleintransporter in Sicht. Abholungen nicht miteingerechnet!
- tägliche Rückfahrwarnerkonzerte bis in die *** hörbar
- Muldenkran: Beladung und Wechsel der 30 m³ Papiermulde dauert 45 min. Abgesehen davon, ist die Mulde im Winkel von 90 Grad links von der Einfahrt positioniert und dadurch erschwert erreichbar.
Ladekran: Beladung der 30 m³ Holzmulde erfolgt durch LKW Ladekran mit Schaufel, der die Gebäudehöhe überragt und dauert 45 min. Lärmintensives Prozedere jeder Mulde im zweiwöchigen Intervall und ist nicht genehmigt.
- Parkplatzoberfläche mit Betonsteinpflaster: täglicher Warentransport mit den Staplern von 8:00-18:30 Uhr vom Ladehof über den gesamten gepflasterten Parkplatz zum Eingang und ins Freigelände Gartencenter. Übrigens zusätzliche wieder nicht berücksichtigte Verkaufsfläche!
- Regallager am gepflasterten Parkplatz: Beladen und Entladen außerhalb vom Ladehof zwischen Kunden-PKW
- Eingangsbereich: jeder Einkaufswagen und Materialtransport rattert über das Pflaster zum PKW
- täglicher LKW-Verschub-Bahnhof: weil kein Wenden möglich und kein Platz vorhanden
- Verschub vom Ladehof über 100 m von einem Parkplatz mit Kundenverkehr zum gegenüberliegenden D-parkplatz mit Kundenverkehr entgegen jeglicher mittlerweile verordneter Verkehrszeichen. Null Verkehrssicherheit, null Kundensicherheit!
- Kühlaggregate sind nicht genehmigt! F/ Verhandlung: Kühlaggregate werden mit Eintreffen der ersten Mitarbeiter eingestellt
- beantragtes Lagerregal: LKW- Entladung soll laut F wie bisher am Parkplatz vor dem Schwerlastregal erfolgen und ist unzulässig
Der Behörde liegt seit langem eine Beschwerde der östlichen Nachbarschaft gegen Betriebslärmemissionen vor. Bei der Neuübernahme durch die Fa. F wurde die Betriebsanlage gravierend verändert und keiner von uns wurde informiert. Massive Zunahme der Betriebslärmemissionen, Verschlechterung und Beeinträchtigung unserer Lebensqualität und die Siuation ist unzumutbar.
2) D
- tägliches unerlaubtes Ab-/ Ankuppeln und Verschub der Anhänger
- regelmäßige Zufahrten von Kunden LKW über 7,5 t
Wie immer befinden sich Bildbeweise im Anhang und auf Nachfrage sind gerne weitere Videos verfügbar.“
1.2. Situierung der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer bewohnen eine südöstlich der betreffenden Betriebsanlage gelegene Liegenschaft (Grst. Nr. ***, KG ***) mit der Anschrift ***, ***, die von jener durch Grst. Nr. ***, KG *** (öffentliches Wassergut) und Grst. Nr. ***, KG *** (öffentliches Gut - Verkehrsfläche) in einem Abstand von ca. 35 Metern getrennt ist.
1.3. Zum angefochtenen Bescheid:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30. Mai 2023 hat die belangte Behörde dem Konsenswerber im Spruchpunkt I. unter Anführung der Projektbeschreibung und Vorschreibung von insgesamt 8 Auflagen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG *** durch „Neusituierung der Papierpresse und Aufstellung einer Folienpresse sowie Errichtung von Regalen mit Sichtschutzwand“ erteilt. Die Anlagenänderung müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen würden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Im Spruchpunkt II. wurde über die Verfahrenskosten abgesprochen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30. Mai 2023 hat die belangte Behörde dem Konsenswerber im Spruchpunkt römisch eins. unter Anführung der Projektbeschreibung und Vorschreibung von insgesamt 8 Auflagen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG *** durch „Neusituierung der Papierpresse und Aufstellung einer Folienpresse sowie Errichtung von Regalen mit Sichtschutzwand“ erteilt. Die Anlagenänderung müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen würden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde über die Verfahrenskosten abgesprochen.
Begründend führte die belangte Behörde zu den Einwendungen der Beschwerdeführer aus, dass den eingeholten schlüssigen Gutachten mit bloßen Behauptungen ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten werden könne. Zu den Einwendungen bezüglich Verkehr wurde angemerkt, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Nachbarn nicht geltend gemacht werden könne. Zu den Einwendungen bezüglich Lärm verwies die belangte Behörde auf die eingeholte lärmtechnische Stellungnahme, der zu entnehmen sei, dass unter Berücksichtigung der beantragten Änderungen im Bereich der IP1 durch die zusätzliche Hinderniswirkung eine Verringerung der Werte um rund 4 dB auf 43 bis 44 dB prognostiziert wird, während im Bereich des IP2 mit praktisch keiner Veränderung zu rechnen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht geeignet, das Ergebnis des Gutachtens zu entkräften. Die vorgebrachte Parkplatzbeleuchtung stehe mit dem aktuellen Genehmigungsverfahren in keinem Zusammenhang. Zu der eingewendeten Verwendung von Kühlaggregaten führte die belangte Behörde aus, dass deren Betrieb von der Betriebsanlagengenehmigung umfasst und im vorgelegten Lärmprojekt entsprechend abgebildet sei.
1.4. Zur Beschwerde:
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 28. Juni 2023, in der eine Reduktion sämtlicher Immissionsbelastungen gewünscht wird. Das von der Konsenswerberin vorgelegte Lärmprojekt basiere auf falschen Eckdaten und weise gravierende, näher bezeichnete Mängel auf. Eine Reihe von Angaben würde nicht mit der Realität übereinstimmen. Der Betrieb von Kühlaggregaten sei nicht genehmigt. Die Papierpresse sei längst neu positioniert. Insgesamt platze die Betriebsanlage aus allen Nähten und entspreche nicht den Genehmigungsbescheiden.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor und teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***.
Die verfahrensrelevanten Feststellungen, der dargelegte Verfahrensgang, die Einwendungen sowie das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich aufgrund des unbedenklichen gewerbebehördlichen Verwaltungsaktes, Zl. ***. In diesem liegen auch die Sachverständigengutachten aus den einzelnen Fachbereichen auf, die in sich schlüssig und nachvollziehbar waren. Die Feststellungen zur Situierung der Beschwerdeführer ergeben sich bei Einsicht in den Kartendienst Imap sowie dem von der belangten Behörde eingeholten Grundbuchauszug. Die Feststellungen zur Kundmachung der Verhandlung ergeben sich aus der im Behördenakt aufliegenden Anberaumung vom 04. Jänner 2023, welche den Beschwerdeführern ausweislich der Rückscheine am 09. Jänner 2023 jeweils persönlich zugestellt wurde
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten:
[…]
[...]
5.1. Allgemeines:
Eingangs ist auszuführen, dass § 75 Abs. 2 GewO 1994 den Begriff der Nachbarn festlegt. Danach sind Nachbarn alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn sind dabei nicht nur die unmittelbaren Anrainer anzusehen, sondern ohne Rücksicht auf die örtliche Lage alle Personen, deren nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützte Interessen durch die Betriebsanlage berührt werden. Das für die Beurteilung maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt (vgl. VwGH 28.09.2011, 2009/04/0211). Im Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es für die Nachbareigenschaft einer Person darauf an, ob ihre Liegenschaft bzw. ihr ständiger Aufenthalt innerhalb des Immissionsbereiches jener Emissionen der Betriebsanlage liegt, die ihre Ursache in der den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens bildenden Änderung dieser Betriebsanlage haben.Eingangs ist auszuführen, dass Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 den Begriff der Nachbarn festlegt. Danach sind Nachbarn alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn sind dabei nicht nur die unmittelbaren Anrainer anzusehen, sondern ohne Rücksicht auf die örtliche Lage alle Personen, deren nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 geschützte Interessen durch die Betriebsanlage berührt werden. Das für die Beurteilung maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt vergleiche VwGH 28.09.2011, 2009/04/0211). Im Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es für die Nachbareigenschaft einer Person darauf an, ob ihre Liegenschaft bzw. ihr ständiger Aufenthalt innerhalb des Immissionsbereiches jener Emissionen der Betriebsanlage liegt, die ihre Ursache in der den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens bildenden Änderung dieser Betriebsanlage haben.
Für den gegenständlichen Fall kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer als Nachbarn im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994 zu qualifizieren sind, da sie durch die gegenständlich projektierten Änderungen der Betriebsanlage belästigt werden können, indem ihre Wohnliegenschaft im möglichen Immissionsbereich und damit im räumlichen Naheverhältnis zur Betriebsanlage liegt. Entscheidend für die Nachbarstellung ist bereits die bloße Möglichkeit einer diesbezüglichen Gefährdung oder Belästigung. Für den gegenständlichen Fall kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer als Nachbarn im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 zu qualifizieren sind, da sie durch die gegenständlich projektierten Änderungen der Betriebsanlage belästigt werden können, indem ihre Wohnliegenschaft im möglichen Immissionsbereich und damit im räumlichen Naheverhältnis zur Betriebsanlage liegt. Entscheidend für die Nachbarstellung ist bereits die bloße Möglichkeit einer diesbezüglichen Gefährdung oder Belästigung.
Diese den Nachbarn im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994 zukommende Parteistellung bleibt im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 42 AVG) nur insoweit aufrecht, als von diesen zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 27.06.2003, 2001/04/0236). Ein Verlust der Parteistellung als Nachbar im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994 kann gemäß § 42 Abs. 1 AVG im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung in Verbindung mit dem Unterlassen der Erhebung von (rechtzeitigen und zulässigen) Einwendungen eintreten (vgl. VwGH 12.10.2023, Ra 2023/04/0115).Diese den Nachbarn im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 zukommende Parteistellung bleibt im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche Paragraph 42, AVG) nur insoweit aufrecht, als von diesen zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 27.06.2003, 2001/04/0236). Ein Verlust der Parteistellung als Nachbar im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 kann gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung in Verbindung mit dem Unterlassen der Erhebung von (rechtzeitigen und zulässigen) Einwendungen eintreten vergleiche VwGH 12.10.2023, Ra 2023/04/0115).
Da die Verhandlung an der Amtstafel der Gemeinde (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 AVG) und in der in § 356 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehenen besonderen Form (mittels Kundmachung an der Amtstafel, Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde sowie persönlicher Verständigung) ordnungsgemäß kundgemacht wurde, sind die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 AVG erfüllt, sodass eine Präklusion nach dieser Bestimmung (in Bezug auf die Beschwerdeführer bereits aufgrund der persönlichen Ladung jedenfalls nach der Bestimmung des § 42 Abs. 2 AVG) eintreten kann. In der Ladung wurde auf die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen) hingewiesen.Da die Verhandlung an der Amtstafel der Gemeinde vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, Satz 2 AVG) und in der in Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 vorgesehenen besonderen Form (mittels Kundmachung an der Amtstafel, Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde sowie persönlicher Verständigung) ordnungsgemäß kundgemacht wurde, sind die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG erfüllt, sodass eine Präklusion nach dieser Bestimmung (in Bezug auf die Beschwerdeführer bereits aufgrund der persönlichen Ladung jedenfalls nach der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, AVG) eintreten kann. In der Ladung wurde auf die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen) hingewiesen.
Eine Einwendung gilt gemäß § 42 Abs.1 AVG dann als rechtzeitig, wenn sie spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung erhoben wird. Diese Voraussetzung wird im gegenständlichen Fall erfüllt, da die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16. Jänner 2023 (vor Beginn der mündlichen Verhandlung) rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Eine Einwendung gilt gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG dann als rechtzeitig, wenn sie spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung erhoben wird. Diese Voraussetzung wird im gegenständlichen Fall erfüllt, da die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16. Jänner 2023 (vor Beginn der mündlichen Verhandlung) rechtzeitig Einwendungen erhoben haben.
Eine dem § 42 AVG entsprechende Einwendung liegt aber nur dann vor, wenn sie spezialisiert ist und jedenfalls erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Der Einwendung muss jedenfalls entnommen werden können, welcher Art das geltend gemachte subjektive Recht ist. Einwendungen müssen nicht begründet werden. Es genügt die Behauptung einer Verletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht. Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten. Um als Einwendung angesehen werden zu können, muss eine Stellungnahme vielmehr eine Konkretisierung in Ansehung der erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn erkennen lassen. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinn des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. nur VwGH 12.10.2023, Ra 2023/04/0115 mit Verweis auf VwGH 18.03.2022, Ra 2021/04/0001, 0002, jeweils mwN).Eine dem Paragraph 42, AVG entsprechende Einwendung liegt aber nur dann vor, wenn sie spezialisiert ist und jedenfalls erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Der Einwendung muss jedenfalls entnommen werden können, welcher Art das geltend gemachte subjektive Recht ist. Einwendungen müssen nicht begründet werden. Es genügt die Behauptung einer Verletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht. Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten. Um als Einwendung angesehen werden zu können, muss eine Stellungnahme vielmehr eine Konkretisierung in Ansehung der erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn erkennen lassen. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO 1994, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinn des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar vergleiche nur VwGH 12.10.2023, Ra 2023/04/0115 mit Verweis auf VwGH 18.03.2022, Ra 2021/04/0001, 0002, jeweils mwN).
Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur, dass das Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch Rechtsvorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn wirksam geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Vorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur, dass das Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch Rechtsvorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn wirksam geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Vorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und ist das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 74 Abs. 2 GewO 1994 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und ist das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 taxativ ist vergleiche dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).
Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht auch nach der Bestimmung des § 27 VwGVG den bekämpften Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht auch nach der Bestimmung des Paragraph 27, VwGVG den bekämpften Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).
Abschließend ist allgemein noch anzumerken, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung der Auswirkungen der Betriebsanlage (auf die Nachbarn) im Genehmigungsverfahren immer (nur) die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage ist, handelt es sich doch um ein Projektgenehmigungsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH vom 24.02.2006, 2003/04/0177). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der der dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Projektbeschreibung entspricht. Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 GewO 1994 einer gewerblichen Genehmigung (vgl. VwGH vom 28.08.1997, Zl. 95/04/0190). Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (z.B. VwGH 07.07.2015, Ra 2015/07/0049, mwN). Abschließend ist allgemein noch anzumerken, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung der Auswirkungen der Betriebsanlage (auf die Nachbarn) im Genehmigungsverfahren immer (nur) die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage ist, handelt es sich doch um ein Projektgenehmigungsverfahren, dem alleine die im Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind vergleiche VwGH vom 24.02.2006, 2003/04/0177). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der der dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Projektbeschreibung entspricht. Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid (Betriebsbeschreibung) umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des Paragraph 81, GewO 1994 einer gewerblichen Genehmigung vergleiche VwGH vom 28.08.1997, Zl. 95/04/0190). Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (z.B. VwGH 07.07.2015, Ra 2015/07/0049, mwN).
Daher waren nur die Auswirkungen des gegenständlich beantragten Projekts zu beurteilen. Projektgegenstand war (nur) die veränderte Situierung der vorhandenen Papierpresse, die zusätzliche Aufstellung einer Folienpresse sowie die Errichtung von Regalen mit einer Sichtschutzwand (siehe im Detail die im angefochtenen Bescheid enthaltene Projektbeschreibung).
Eine taugliche Einwendung im Rechtssinne liegt daher nur vor, wenn das jeweilige Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat und das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, konkret angeführt wird oder eindeutig erkennbar ist (vgl. VwGH 26.04.1994, 92/05/0048).Eine taugliche Einwendung im Rechtssinne liegt daher nur vor, wenn das jeweilige Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat und das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, konkret angeführt wird oder eindeutig erkennbar ist vergleiche VwGH 26.04.1994, 92/05/0048).
5.2. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer:
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2023 haben die Beschwerdeführer folgende Einwendungen rechtzeitig erhoben:
„unsere Einwände bezüglich der Genehmigungsverfahren:
Was soll eine Errichtung von Regalen mit Sichtschutz bei folgenden Emissionen bewirken?
Emissionen Tag für Tag:
- Rückfahrwarner beim täglichen Verschub über 100m vom Ladehof in die Kundenausfahrt der Fa. D
- laufende Motoren und Aggregate: Standläufe über 50min
- lautstarke Kranbeladungen
- ohrenbetäubender metallischer Lärm beim Muldenwechsel
- Palettenwagen, Einkaufswagen und Stapler rattern über alle gepflasterten Parkplätze
- es gibt kein Verkehrskonzept und keine Verkehrssicherheit
- unkoordinierte Anlieferungen der 40t- LKW verursachen Chaos und Stau
- LKW Frequenz: 8-11 40t Sattelzüge sind nicht genehmigt
- es gibt keine Wendemöglichkeit und keine Schleppkurve für 40t LKW
- störende Parkplatzbeleuchtung
- abgesehen davon wird der Bachzugang als öffentliche Toilette verwendet“
Zu der Einwendung betreffend Rückfahrwarner ist auszuführen, dass ausweislich der Projektbeschreibung keine Rückfahrwarner auf dem Betriebsareal des Konsenswerbers eingesetzt werden und auch kein Verschub mit Rückfahrwarner über den D - Parkplatz stattfinden soll. Diese Tätigkeiten bilden keinen Bestandteil des in Aussicht genommenen Projekts. Einwendungen, die sich nicht auf das konkret eingereichte Projekt, sondern auf einen von den Einreichplänen allenfalls abweichenden faktischen Zustand beziehen, gehen von vornherein ins Leere und sind unzulässig. Gleiches gilt für die Einwendung bezüglich Kranbeladungen, Muldenwechsel sowie die Fahrbewegungen von Palettenwagen, Einkaufswagen und Stapler über Parkplatzflächen. Diese Tätigkeiten sind nicht Bestandteil des gegenständlichen Projekts, sodass in Bezug darauf keine zulässigen Einwendungen erhoben werden können.
Bezüglich laufender Motoren und Aggregate wurde von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass die Standläufe über 50 Minuten andauern würden. Ausweislich der Projektbeschreibung soll der Betrieb eines LKW-Kühlaggregats im Ladehof mit einer Andauer von insgesamt maximal 50 Minuten pro Tag (5 Anlieferungen, jeweils 10 Minuten pro Anlieferung) erfolgen. Ein längerer Betrieb ist nicht projektiert und kann daher auch nicht zulässigerweise eingewendet werden. Die Befürchtung eines allenfalls genehmigungswidrigen Betriebes der Betriebsanlage steht der Erteilung der beantragten Änderungsgenehmigung nicht entgegen (vgl. VwGH 30.09.1997, 95/04/0052).Bezüglich laufender Motoren und Aggregate wurde von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass die Standläufe über 50 Minuten andauern würden. Ausweislich der Projektbeschreibung soll der Betrieb eines LKW-Kühlaggregats im Ladehof mit einer Andauer von insgesamt maximal 50 Minuten pro Tag (5 Anlieferungen, jeweils 10 Minuten pro Anlieferung) erfolgen. Ein längerer Betrieb ist nicht projektiert und kann daher auch nicht zulässigerweise eingewendet werden. Die Befürchtung eines allenfalls genehmigungswidrigen Betriebes der Betriebsanlage steht der Erteilung der beantragten Änderungsgenehmigung nicht entgegen vergleiche VwGH 30.09.1997, 95/04/0052).
Mangelt den von den Nachbarn vorgebrachten - eine Lärmbelästigung iSd § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 darstellenden - manipulativen Tätigkeiten eine Bezugnahme auf das den Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bildende Projekt des Antragstellers, so erlangen diese Nachbarn mangels rechtserheblicher und rechtzeitiger Einwendungen keine Parteistellung (vgl. VwGH 18.06.1996, 96/04/0020).Mangelt den von den Nachbarn vorgebrachten - eine Lärmbelästigung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 darstellenden - manipulativen Tätigkeiten eine Bezugnahme auf das den Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bildende Projekt des Antragstellers, so erlangen diese Nachbarn mangels rechtserheblicher und rechtzeitiger Einwendungen keine Parteistellung vergleiche VwGH 18.06.1996, 96/04/0020).
Ergänzend wird angemerkt, dass der ASV für Lärmtechnik nach Beurteilung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des schalltechnischen Gutachtens, seine Stellungnahme vom 13. April 2023 abgegeben hat. Entsprechend des vorhin erwähnten Projektgenehmigungsverfahrens waren Grundlage für die Stellungnahme des ASV für Lärmtechnik die im Behördenverfahren vorgelegten Unterlagen. Auf deren Basis hat der Sachverständige Befund und Gutachten erstellt und wurde das Projekt entsprechend der vorgelegten Dokumente genehmigt. Konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer, die sich auf § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 beziehen würden, wurden keine erstattet und waren ebenso wenig für das Landesverwaltungsgericht Verletzungen in subjektiv-öffentlichen Rechten erkennbar. Hinzu kommt, dass das Gutachten des ASV für Lärmtechnik in sich schlüssig und nachvollziehbar war und dass dieser darin zum Ergebnis kam, dass durch die projektierten Änderungen im - für die Beschwerdeführer relevanten - Bereich der IP1 durch die zusätzliche Hinderniswirkung (Schirmwirkung des Regales) eine Verringerung der Werte um rund 4 dB auf rund 43 bis 44 dB prognostiziert wird. Ergänzend wird angemerkt, dass der ASV für Lärmtechnik nach Beurteilung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des schalltechnischen Gutachtens, seine Stellungnahme vom 13. April 2023 abgegeben hat. Entsprechend des vorhin erwähnten Projektgenehmigungsverfahrens waren Grundlage für die Stellungnahme des ASV für Lärmtechnik die im Behördenverfahren vorgelegten Unterlagen. Auf deren Basis hat der Sachverständige Befund und Gutachten erstellt und wurde das Projekt entsprechend der vorgelegten Dokumente genehmigt. Konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer, die sich auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 beziehen würden, wurden keine erstattet und waren ebenso wenig für das Landesverwaltungsgericht Verletzungen in subjektiv-öffentlichen Rechten erkennbar. Hinzu kommt, dass das Gutachten des ASV für Lärmtechnik in sich schlüssig und nachvollziehbar war und dass dieser darin zum Ergebnis kam, dass durch die projektierten Änderungen im - für die Beschwerdeführer relevanten - Bereich der IP1 durch die zusätzliche Hinderniswirkung (Schirmwirkung des Regales) eine Verringerung der Werte um rund 4 dB auf rund 43 bis 44 dB prognostiziert wird.
Zu den Einwendungen, die auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs abzielen (mangelndes Verkehrskonzept, keine Verkehrssicherheit, Chaos und Stau, keine Wendemöglichkeit), wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Amts wegen wahrzunehmen ist. Dagegen sind die Nachbarn einer Betriebsanlage nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs. 2 Z 4 GewO räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165 mwN).Zu den Einwendungen, die auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs abzielen (mangelndes Verkehrskonzept, keine Verkehrssicherheit, Chaos und Stau, keine Wendemöglichkeit), wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Amts wegen wahrzunehmen ist. Dagegen sind die Nachbarn einer Betriebsanlage nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165 mwN).
Mit der Einwendung, dass 8 bis 11 Sattelzüge pro Tag nicht genehmigt seien, wird keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts behauptet. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. In diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, auf welchen der im § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 abgestellt wird. Zudem ist erneut auszuführen, dass im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nur die beantragten Änderungen der Betriebsanlage zu beurteilen sind (Projektgenehmigungsverfahren). Die Anlieferung mittels LKW bildet bereits den genehmigten Bestand ab und bildet keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Verfahrensgegenständlich ist - wie bereits ausgeführt - in diesem Kontext lediglich der Betrieb eines Kühlaggregates während der Fahrt (5x pro Tag) und im Standlauf (jeweils 10 Minuten pro Anlieferung).Mit der Einwendung, dass 8 bis 11 Sattelzüge pro Tag nicht genehmigt seien, wird keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts behauptet. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. In diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, auf welchen der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO 1994 abgestellt wird. Zudem ist erneut auszuführen, dass im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nur die beantragten Änderungen der Betriebsanlage zu beurteilen sind (Projektgenehmigungsverfahren). Die Anlieferung mittels LKW bildet bereits den genehmigten Bestand ab und bildet keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Verfahrensgegenständlich ist - wie bereits ausgeführt - in diesem Kontext lediglich der Betrieb eines Kühlaggregates während der Fahrt (5x pro Tag) und im Standlauf (jeweils 10 Minuten pro Anlieferung).
Auch die beiden letzten Einwendungen beziehen sich nicht auf das gegenständliche Projekt. Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Änderungsgenehmigung betrifft die Parkplatzbeleuchtung der Betriebsanlage nicht. Auch der ins Treffen geführte Umstand, dass der Bachzugang als „öffentliche Toilette“ verwendet werde, steht in keinerlei Zusammenhang mit dem in Aussicht genommenen Projekt.
Soweit die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 01. Mai 2023 bzw. in der Beschwerde erstmals weitere Belästigungen einwenden, ist dazu anzumerken, dass diesbezügliches Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht erstattet wurde und die Beschwerdeführer in diesen Punkten daher präkludiert sind.
Im Ergebnis haben die Beschwerdeführer sohin keine zulässigen Einwendungen erhoben und dadurch ihre Parteistellung im Verfahren vor der belangten Behörde verloren. Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 steht das Recht der Beschwerde nur jenen Nachbarn zu, die Parteien sind (vgl. hierzu auch LVwG NÖ 26.02.2020,
LVwG-AV-522/001-2019).Im Ergebnis haben die Beschwerdeführer sohin keine zulässigen Einwendungen erhoben und dadurch ihre Parteistellung im Verfahren vor der belangten Behörde verloren. Gemäß Paragraph 359, Absatz 4, GewO 1994 steht das Recht der Beschwerde nur jenen Nachbarn zu, die Parteien sind vergleiche hierzu auch LVwG NÖ 26.02.2020,, LVwG-AV-522/001-2019).
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war somit infolge des Verlusts der Parteistellung der Beschwerdeführer mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ohnedies durch Beiziehung von Sachverständigen die Genehmigungsfähigkeit (somit auch die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Schutzinteressen) von Amts wegen zu prüfen hatte. Hingewiesen wird, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH 13.11.1999, 87/07/0126; VwGH 31.01.1995, 92/07/0188 u.a.).Ergänzend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ohnedies durch Beiziehung von Sachverständigen die Genehmigungsfähigkeit (somit auch die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Schutzinteressen) von Amts wegen zu prüfen hatte. Hingewiesen wird, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden vergleiche VwGH 13.11.1999, 87/07/0126; VwGH 31.01.1995, 92/07/0188 u.a.).
Da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte eine – seitens der Beschwerdeführer auch nicht beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2019, Ra 2018/05/0282).Da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte eine – seitens der Beschwerdeführer auch nicht beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche VwGH vom 22. Jänner 2019, Ra 2018/05/0282).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Verfahrensrecht; Nachbar; Einwendungen; Parteistellung; Präklusion;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2097.001.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024