Entscheidungsdatum
22.07.2026Norm
LDG 1984 §106 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 30. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages, zu Recht:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „besoldungsrechtliche Ansprüche aus einer“ durch das Wort „die“ ersetzt wird und die Wortfolge „mangels diesbezüglicher gesetzlicher Grundlage und infolge Verjährung“ ersatzlos entfällt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „besoldungsrechtliche Ansprüche aus einer“ durch das Wort „die“ ersetzt wird und die Wortfolge „mangels diesbezüglicher gesetzlicher Grundlage und infolge Verjährung“ ersatzlos entfällt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 30. Dezember 2025, Zl. ***, wurde gegenüber der Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) Nachstehendes ausgesprochen:
„Ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 13.11.2025 konkretisierter Antrag vom 10.3.2025, wonach Sie rückwirkend zum 1.10.2005 besoldungsrechtliche Ansprüche aus einer Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a1, Gehaltsstufe 6, mit Vorrückungstag 1.7.2006 begehren, wird mangels diesbezüglicher gesetzlicher Grundlage und infolge Verjährung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 106 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 i.V.m. § 13b des Gehaltsgesetzes 1956“Rechtsgrundlagen: Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in Verbindung mit Paragraph 13 b, des Gehaltsgesetzes 1956“
Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:
„Sie standen von 04.09.2000 bis zu Ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2023 als Werklehrerin im Bereich der Bildungsdirektion für Niederösterreich in Dienstverwendung. Mit Wirkung vom 15.06.1982 haben Sie an der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen C in *** die „Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen“ und mit Wirkung vom 29.08.2005 die Berufsreifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus erfolgreich abgelegt. Mit Antrag vom 02.09.2005 haben Sie um Änderung der Einstufung von L2b1 auf L2a2 angesucht. Die Voraussetzungen für eine allfällige Überstellung in die Verwendungsgruppe L2a2 haben Sie während Ihres gesamten aktiven Erwerbslebens nicht erfüllt; eine vollständige bzw. vollwertige Lehramtsausbildung an einer Pädagogischen Akademie ist nie absolviert worden. Für die Überstellung in die Verwendungsgruppe L2a1 hingegen bestand im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen im Jahr 2005 noch keine gesetzliche Grundlage. Erst durch die LDG-Novelle im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2009 wurden unter anderem auch die Ernennungserfordernisse für die Einreihung in die Verwendungsgruppe L2a1 für Lehrer für Werkerziehung in Artikel II Ziffer 3 der Anlage zum LDG geändert. Die Ernennungserfordernisse für Lehrer für Werkerziehung, nämlich die Ablegung der Reifeprüfung und die Befähigung für Werkerziehung an einer allgemein bildendenden Pflichtschule gemeinsam mit einer Zusatzprüfung über die Bereiche 1. Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung), 2. Wohnen und Umweltgestaltung sowie 3. Material- und Werkzeugkunde einschließlich Unfallverhütung“, haben Sie letztlich durch Vorlage eines Zeugnisses der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, ausgestellt am 27.10.2011, erfüllt. Schließlich wurden Sie mit Dekret der Landeslehrerkommission in der Sitzung vom 16.12.2011 zur Lehrerin für Werkerziehung in der Verwendungsgruppe L2a1 mit Wirkung vom 01.02.2012 ernannt.„Sie standen von 04.09.2000 bis zu Ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2023 als Werklehrerin im Bereich der Bildungsdirektion für Niederösterreich in Dienstverwendung. Mit Wirkung vom 15.06.1982 haben Sie an der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen C in *** die „Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen“ und mit Wirkung vom 29.08.2005 die Berufsreifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus erfolgreich abgelegt. Mit Antrag vom 02.09.2005 haben Sie um Änderung der Einstufung von L2b1 auf L2a2 angesucht. Die Voraussetzungen für eine allfällige Überstellung in die Verwendungsgruppe L2a2 haben Sie während Ihres gesamten aktiven Erwerbslebens nicht erfüllt; eine vollständige bzw. vollwertige Lehramtsausbildung an einer Pädagogischen Akademie ist nie absolviert worden. Für die Überstellung in die Verwendungsgruppe L2a1 hingegen bestand im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen im Jahr 2005 noch keine gesetzliche Grundlage. Erst durch die LDG-Novelle im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2009 wurden unter anderem auch die Ernennungserfordernisse für die Einreihung in die Verwendungsgruppe L2a1 für Lehrer für Werkerziehung in Artikel römisch zwei Ziffer 3 der Anlage zum LDG geändert. Die Ernennungserfordernisse für Lehrer für Werkerziehung, nämlich die Ablegung der Reifeprüfung und die Befähigung für Werkerziehung an einer allgemein bildendenden Pflichtschule gemeinsam mit einer Zusatzprüfung über die Bereiche 1. Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung), 2. Wohnen und Umweltgestaltung sowie 3. Material- und Werkzeugkunde einschließlich Unfallverhütung“, haben Sie letztlich durch Vorlage eines Zeugnisses der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, ausgestellt am 27.10.2011, erfüllt. Schließlich wurden Sie mit Dekret der Landeslehrerkommission in der Sitzung vom 16.12.2011 zur Lehrerin für Werkerziehung in der Verwendungsgruppe L2a1 mit Wirkung vom 01.02.2012 ernannt.
Besoldungsrechtliche Ansprüche aus der von Ihnen rückwirkend zum 1.10.2005 begehrten Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a1 bestehen daher einerseits aufgrund der zuvor dargestellten Rechtslage nicht und sind im Übrigen, soweit sie ab 2009 bestehen hätten können, im Hinblick auf § 13b GehG als verjährt zu betrachten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“Besoldungsrechtliche Ansprüche aus der von Ihnen rückwirkend zum 1.10.2005 begehrten Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a1 bestehen daher einerseits aufgrund der zuvor dargestellten Rechtslage nicht und sind im Übrigen, soweit sie ab 2009 bestehen hätten können, im Hinblick auf Paragraph 13 b, GehG als verjährt zu betrachten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht mit Schreiben vom 21. Jänner 2026 Beschwerde erhoben. In dieser führte sie wie folgt aus:
„I. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war bei der Bildungsdirektion Niederösterreich ab 2000 bis 30.04.2023 als Werklehrerin, zuletzt in der NÖMS ***, beschäftigt. Für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrerin für Werkerziehung hatte die Beschwerdeführerin zumindest die Befähigungsprüfung für Arbeitslehrer und die Zusatzprüfung für Lehrer für Werkerziehung vorlegen müssen und auch vorgelegt und wurde sodann in die Verwendungsgruppe L2b1 eingestuft zu Beginn ihres Dienstverhältnisses. Auf das Dienstverhältnis ist das LDG 1984 anzuwenden.
Beweis: Zusatzprüfung für Lehrer für Werkerziehung vom 15.06.1982, Beilage ./A
Befähigungsprüfung von Arbeitslehrern, Beilage ./B,
PV der Beschwerdeführerin.
Für die Einstufung in die nächst höhere Verwendungsgruppe L2a1 hätte es des Abschlusses der Reifeprüfung bedurft, welche die Beschwerdeführerin auch am 29.08.2005 ablegte. Sie stellte sodann im Folgemonat den Antrag auf Umstellung von L2b1 in (irrtümlich) L2a2 (statt L2a1). Dies wurde mit Schreiben vom 09.03.2006 abgelehnt, mit Verweis darauf, dass ihr für die Verwendungsgruppe L2a2 der notwendige Hochschulabschluss fehle. Tatsächlich erfüllte die Beschwerdeführerin allerdings die Voraussetzungen für die Umstellung in die Verwendungsgruppe L2a1, welche lediglich den Abschluss der Reifeprüfung, neben der Zusatzprüfung für Werklehrer und der Befähigungsprüfung voraussetzte. Allerdings bestand die Möglichkeit der Höherstufung auf L2a1 für Pflichtschullehrer - wie es die Beschwerdeführerin war- erst ab dem Schuljahr 2009/20210, da die entsprechende Änderung erst im Budgetbegleitgesetz 2009 vorgenommen wurde, womit die Höherstufung auch Pflichtschullehrern ermöglicht wurde. Die Behörde verwies allerdings nie darauf, dass es der Beschwerdeführerin als Pflichtschullehrerin nicht möglich war.
Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren zuvor mehrmals beantragte, in eine höhere Verwendungsgruppe eingestuft zu werden und ihr immer mitgeteilt wurde, dass sie dafür die Reifeprüfung benötige. Der belangten Behörde hätte daher auffallen müssen, dass es sich um einen Irrtum hinsichtlich der Verwendungsgruppe handelt bzw. sie in die nächst höhere Verwendungsgruppe L2a1 einzustufen ist.
Beweis:
Reifeprüfungszeugnis vom 29.08.2005, Beilage ./C,
PV der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin stellte im Weiteren immer wieder Anträge auf eine Einstufung in eine höhere Verwendungsgruppe und wurde schlussendlich mit 01.02.2012 in die Verwendungsgruppe L2a1 umgestellt. Die Beschwerdeführerin hat auch alle die Jahre zunächst Fehlinformationen erhalten, da ihr zunächst erklärt wurde, dass die in die nächst höhere Verwendungsgruppe nur durch Ablegung der Reifeprüfung gelangen kann.
Tatsächlich gab es diese Möglichkeit für Pflichtschullehrer erst mit September 2009 aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2009. Die Beschwerdeführerin hat auf dem Dienstweg Anfang Dezember 2009 neuerlich um Höhereinstufung angesucht, weshalb ihr diese ab 15.12.2009 zugestanden wäre.
Zur Vorlage des Zeugnisses über die Befähigung für Werkerziehung in einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin diese Prüfung bereits mit Zeugnis am 15.06.1982 abgelegt. Nachdem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass sie diese Zusatzprüfung ablegen müsse, holte sie sich dann im Jahr 2011 die Unterlagen zu der Prüfung und stellte fest, dass sie diese bereits abgelegt hat. Selbst die Unterlagen waren ident mit den eigenen Unterlagen aus dem Jahr 1982. Es wurde dann im Weiteren von der Pädagogischen Hochschule lediglich ein neues Zeugnis ausgestellt, ohne die Prüfung neuerlich abzulegen. Unglücklicherweise ist aus dem Zeugnis ausgestellt am 27.10.2011 nicht ersichtlich, dass es sich lediglich um eine neuerliche Bestätigung handelt. Das ursprüngliche Zeugnis lag der Bildungsdirektion allerdings bereits beim Antritt des Schuldienstes vor, da sie ansonst nicht als Werklehrerin arbeiten hätte dürfen.
II. Beschwerdepunkte und Anträgerömisch zwei. Beschwerdepunkte und Anträge
Da der Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 30.12.2025, zugestellt am 07.01.2026 zu GZ *** die Beschwerdeführerin in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, erhebt sie binnen offener Frist durch ihre ausgewiesene Vertreterin Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht und stellt die
Anträge,
das Landesverwaltungsgericht möge
1) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben oder
2) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und zwar weil
a. Der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde; bzw.
b. Der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf; bzw.
c. Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können und
3) Den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändem, dass die Beschwerdeführerin mit 15.12.2009 in die Verwendungsgruppe L2a1, Gehaltsstufe 6, umgestellt wird.
III. Begründung:römisch drei. Begründung:
Die Beschwerdeführerin hat bei Beginn ihres Dienstverhältnisses für die Tätigkeit als Werklehrerin und für Einstufung in der Verwendungsgruppe L2b1 die Befähigungsprüfung für Arbeitslehrer und die Zusatzprüfung für Lehrer für Werkerziehung vorlegen müssen und auch vorgelegt, sonst hätte sie weder so eingestuft werden dürfen, noch als Werklehrerin arbeiten dürfen.
Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Bewerbung alle notwendigen und vorhandenen Zeugnisse der belangten Behörde vorgelegt, insbesondere auch das Zeugnis über die Zusatzprüfung für Lehrer für Werkerziehung vom 15.06.1982.
Der belangten Behörde war aufgrund unzähliger vorangegangener Kontaktaufnahmen bekannt, dass die Beschwerdeführerin eine Höhereinstufung anstrebt und wurde ihr schlussendlich auch mitgeteilt, dass sie diese nur erlangen kann, wenn sie die Reifeprüfung ablegt, was sie auch am 29.08.2005 getan hat und am 02.09.2005 daher die Neueinstufung beantragte.
Dabei führte sie irrtümlich die übernächste Verwendungsgruppe L2a2 an. In diese Verwendungsgruppe wäre Sie nur mit Abschluss eines Hochschulstudiums gekommen.
Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH Ro 2016/13/0011).
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.09.2005 wurde abgelehnt mit dem Verweis darauf, dass sie keinen Hochschulabschluss hat. Beim nächsten Antrag der Beschwerdeführerin wurde sie in einem formlosen Schreiben vom 25.03.2011 darauf verwiesen, dass sie neben der Reifeprüfung für die Überstellung in die Verwendungsgruppe L2a1 auch die Befähigung für Werkerziehung mit der Zusatzprüfung über die Bereiche Gebrauchsgut und Design, Wohnen und Umgestalten und Material- und Werkzeugkunde brauche.
Die Beschwerdeführerin organisierte sich dann von der Pädagogischen Hochschule die Unterlagen für diese Zusatzprüfung und musste feststellen, dass diese genau dem Lehrinhalt der Zusatzprüfung für Werklehrer entsprachen, welche sie bereits 1982 abgelegt hatte.
Sie übermittelte dann nochmals das Zeugnis über die Zusatzprüfung aus dem Jahr 1982 und kam es dann dazu, dass gegenständlicher Bescheid erlassen wurde. Die Wiedervorlage anderer Zeugnisse wurde nicht gefordert.
Der Bescheid ist insoweit unrichtig, als die Voraussetzungen für die Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a1 bereits beim Antrag am 02.09.2005 gegeben waren mit der Übermittlung des Reifeprüfungszeugnisses. Die belangte Behörde hätte daher im Schreiben vom 09.03.2006 bereits darauf verweisen müssen, dass zwar die Änderung in die Verwendungsgruppe (der irrtümlich von der Beschwerdeführerin beantragten) L2a2 mangels Hochschulabschluss nicht möglich ist, allerdings die Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe L2a1. Auch, dass dies der eigentliche Wunsch der Antragstellerin ist, ergibt sich daraus, dass davor immer wieder Kontakt war und sie die Reifeprüfung zuvor abgelegt hatte und mit dem Antrag das Reifeprüfungszeugnis übermittelt hat.
Noch dazu beginnt das Schreiben vom 09.03.2006 mit den Worten „Sehr geehrte Frau Lehrerin für Werkerziehung“ und bezweifelte man angeblich erst im Jahr 2011, dass die notwendige Zusatzprüfung für Werklehrer vorlag. Nur anbei sei erwähnt, dass das Dekret vom 16.11.2011 an eine Schule (Hauptschule ***) adressiert wurde, in welcher die Beschwerdeführerin nie tätig war, insbesondere nicht zum Zeitpunkt des Erlasses.
Beweis: Schreiben des Landesschulrat Niederösterreich vom 09.03.2006, Beilage ./D
Schreiben des Landesschulrat Niederösterreich vom 25.03.2011, Beilage ./E
Die belangte Behörde hätte daher aufgrund der wiederholten vorangegangen Kontaktaufnahme und aufgrund der vorhanden Unterlagen feststellen können, dass seit 02.09.2005 die Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe L2a1 mit Übermittlung des Zeugnisses über die Reifeprüfung erfüllt sind.
Zur Verjährung:
Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid auf Verjährung. Dazu ist zunächst anzumerken, dass die Behörde hinsichtlich der Email der Beschwerdeführerin nie einen förmlichen Bescheid erlassen hat, obwohl diese klar als Antrag auf Höherstufung erkennbar waren. Es ist daher die Verjährung gehemmt, da eine fristgerechte Geltendmachung iS des § 13b GehG stattgefunden hat. Der Ordnung halber sei darauf verwiesen, dass Anträge nicht formgebunden sind und aus dem Email ein klares Erkennen eines Antrages auf Höherstufung erkennbar war, ansonst hätte die Bildungsdirektion einen Verbesserungsauftrag erlassen müssen.Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid auf Verjährung. Dazu ist zunächst anzumerken, dass die Behörde hinsichtlich der Email der Beschwerdeführerin nie einen förmlichen Bescheid erlassen hat, obwohl diese klar als Antrag auf Höherstufung erkennbar waren. Es ist daher die Verjährung gehemmt, da eine fristgerechte Geltendmachung iS des Paragraph 13 b, GehG stattgefunden hat. Der Ordnung halber sei darauf verwiesen, dass Anträge nicht formgebunden sind und aus dem Email ein klares Erkennen eines Antrages auf Höherstufung erkennbar war, ansonst hätte die Bildungsdirektion einen Verbesserungsauftrag erlassen müssen.
Abgesehen davon, wurde der Anspruch mit Eingabe der Beschwerdeführerin Anfang 2009 rechtszeitig geltend gemacht (als die Höherstufung auch für Pflichtschullehrer aufgrund gesetzlicher Änderungen möglich war) und kann daher Verjährung im Sinne des § 13b GehG gar nicht eingetreten sein.Abgesehen davon, wurde der Anspruch mit Eingabe der Beschwerdeführerin Anfang 2009 rechtszeitig geltend gemacht (als die Höherstufung auch für Pflichtschullehrer aufgrund gesetzlicher Änderungen möglich war) und kann daher Verjährung im Sinne des Paragraph 13 b, GehG gar nicht eingetreten sein.
Überdies konnte die Beschwerdeführerin das Dekret gar nicht bekämpfen, da sie es nie ordnungsgemäß zugestellt wurde, da es an eine Schule geschickt wurde in der der Beschwerdeführerin noch nie gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin war die der Hauptschule ***. Das Dekret wurde an die Hauptschule *** geschickt. Ein Einwand gegen die Verjährung kann erhoben werden, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Einstufung verletzt hat. In/ einem solchen Fall kann dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden, dass er seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht hat (vgl 9 ObA 190/91). Faktisch hat die Beschwerdeführerin kein verwaltungsrechtlich bekämpfbares Schriftstück erhalten. Wäre dies allerdings der Fall gewesen, so hätte sie mit der höher Stufung im Februar 2012 noch rückwirkend die (verspätete) Höhereinstufung bekämpfen können.Überdies konnte die Beschwerdeführerin das Dekret gar nicht bekämpfen, da sie es nie ordnungsgemäß zugestellt wurde, da es an eine Schule geschickt wurde in der der Beschwerdeführerin noch nie gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin war die der Hauptschule ***. Das Dekret wurde an die Hauptschule *** geschickt. Ein Einwand gegen die Verjährung kann erhoben werden, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Einstufung verletzt hat. In/ einem solchen Fall kann dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden, dass er seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht hat vergleiche 9 ObA 190/91). Faktisch hat die Beschwerdeführerin kein verwaltungsrechtlich bekämpfbares Schriftstück erhalten. Wäre dies allerdings der Fall gewesen, so hätte sie mit der höher Stufung im Februar 2012 noch rückwirkend die (verspätete) Höhereinstufung bekämpfen können.
Beweis: Dekret vom 16.12.2011 an die HS ***, Beilage ./F“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 VwGVG am 3. Juni 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Sache erörtert und in die Verfahrensakte sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich LVwG-AV-807-2025, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG am 3. Juni 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Sache erörtert und in die Verfahrensakte sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich LVwG-AV-807-2025, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 10. März 2025 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde nachstehende Eingabe ein:
„Betrifft:
Meine Mandantin: A
Sehr geehrte Damen und Herren!
In oben bezeichneter Angelegenheit verweise ich auf den bisherigen Schriftverkehr, insbesondere das Schreiben vom 15.07.2024 und das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu *** und ersuche um bescheidmäßige Erledigung.
Ich verweise nochmals darauf, dass das Zeugnis über die Zusatzprüfung für Werklehrer bereits bei der Einstellung meiner Mandantin vorgelegt wurde, da sie ansonst auch nicht als Werklehrerin arbeiten hätte dürfen. Sie wäre daher bereits mit Übermittlung des Maturazeugnisses und gleichzeitigem Ansuchen auf Überstellung in die höherer Verwendungsgruppe L2a überstellt werden müssen.“
Im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren LVwG-AV-807-2025 am 13. November 2025 wurde dieser Antrag seitens der Beschwerdeführerin derart konkretisiert, dass sie damit begehrt, dass sie rückwirkend mit 01.10.2005 in die Verwendungsgruppe L2a1, Gehaltsstufe 6 mit Vorrückungstag 01.07.2006, umgestellt wird.
Die Beschwerdeführerin stand von 04.09.2000 bis zu Ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2023 als Werklehrerin im Bereich der Bildungsdirektion für Niederösterreich in Dienstverwendung.
Schreiben vom 9. November 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und wurde sie in ein solches am 1.12.2004 übernommen. Im Ernennungsdekret wurde als Verwendungsgruppe „L2b1“ genannt.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 17. November 2004, ***, wurde der Vorrückungsstichtag mit 14.08.1992 bestimmt. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1.4.2004 die Bezüge der Verwendungsgruppe L2b1, Gehaltsstufe 7, nächster Vorrückungstermin am 01.07.2006, erhält.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens des Landesschulrates für Niederösterreich am 24.11.2004 gemäß §§ 3 und 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, mit Wirksamkeit 1.12.2004 auf die Planstelle einer Lehrerin für Werkerziehung (Verwendungsgruppe L2b1) ernannt und dem Bezirk *** zur Dienstleistung zugewiesen.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des Landesschulrates für Niederösterreich am 24.11.2004 gemäß Paragraphen 3 und 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, mit Wirksamkeit 1.12.2004 auf die Planstelle einer Lehrerin für Werkerziehung (Verwendungsgruppe L2b1) ernannt und dem Bezirk *** zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 7. März 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Änderung der Einstufung von L2b1 in die Verwendungsgruppe L2a1. Mit Dekret vom 16. Dezember 2011, ***, wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 1. Februar 2012 als Lehrerin für Werkerzieherin in der Verwendungsgruppe L2a1 ernannt.
Folgende relevante Zeugnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage:
Dies ergab sich auf Grund der unstrittigen Aktenlage.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche VwGH 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).
Die Beschwerdeführerin wurde als Werklehrerin mit Wirksamkeit 1.12.2004 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe „L2b1“ übernommen. Die Einstufung in diese Verwendungsgruppe wird seitens der Beschwerdeführer selbst als damals richtig eingestanden.
Die Beschwerdeführerin begehrt nunmehr eine rückwirkende (mit 01.10.2005) Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a1, Gehaltsstufe 6 mit Vorrückungstag 01.07.2006. Im Zuge der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin bekannt, dieses Begehren auf § 13b Gehaltsgesetz zu stützen. Die Beschwerdeführerin begehrt nunmehr eine rückwirkende (mit 01.10.2005) Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a1, Gehaltsstufe 6 mit Vorrückungstag 01.07.2006. Im Zuge der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin bekannt, dieses Begehren auf Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz zu stützen.
§ 13b Gehaltsgesetz 1956 lautet:Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz 1956 lautet:
„(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ergibt sich aus dieser Bestimmung in keiner Weise die Legitimation eines Antrages auf rückwirkende Änderung der Verwendungsgruppe.
Wie bereits dargelegt wurde die Verwendungsgruppe bei bescheidmäßiger Zuweisung einer Planstelle im Jahr 2004 vorgenommen.
Diese erfolgte – auch nach Angaben der Beschwerdeführerin selbst – entsprechend den möglichen Vorgaben.
Für eine Ernennung in die Verwendungsgruppe L2a1 bestand für Werklehrerinnen im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen im Jahr 2005 keine gesetzliche
Grundlage.
Mit der LDG-Novelle im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I Nr. 52/2009, in Kraft getreten am 18.06.2009, wurden unter anderem auch die Ernennungserfordernisse für die Einreihung in die Verwendungsgruppe L2a1 für Lehrer für Werkerziehung geändert. Mit der LDG-Novelle im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in Kraft getreten am 18.06.2009, wurden unter anderem auch die Ernennungserfordernisse für die Einreihung in die Verwendungsgruppe L2a1 für Lehrer für Werkerziehung geändert.
Gemäß Artikel II Ziffer 3 der Anlage zum LDG sind seither die Ernennungserfordernisse für Lehrer für Werkerziehung wie folgt:Gemäß Artikel römisch zwei Ziffer 3 der Anlage zum LDG sind seither die Ernennungserfordernisse für Lehrer für Werkerziehung wie folgt:
Die Ablegung der Reifeprüfung und die Befähigung für Werkerziehung an einer allgemein bildenden Pflichtschule gemeinsam mit einer Zusatzprüfung über die Bereiche
1. Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung),
2. Wohnen und Umweltgestaltung sowie
3. Material- und Werkzeugkunde einschließlich Unfallverhütung.
Die Ernennung und Einstufung – wie beantragt – mit 1.10.2005 auf eine Planstelle mit der Verwendungsgruppe L2a1 war somit gesetzlich nicht möglich.
Dies scheint auch der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz bewusst zu sein. Dennoch stellte die Beschwerdeführerin einen derartigen Antrag und gab auch im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren am 3. Juni 2026 an, dass sie mit 20.08.2005 die Berufsreifeprüfung gehabt habe und daher die Voraussetzungen für eine andere Einstufung gehabt habe. Aus diesem Grund begehre sie diese Einstufung mit 1.10.2005.
Bereits die mangelnde Möglichkeit einer derartigen Einstufung (Ernennung) schließt aber bereits aus, dem Antrag Folge zu geben.
Selbst für die Zeit ab Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I Nr. 52/2009, ergab sich, dass die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe L2a1 wie folgt sind:Selbst für die Zeit ab Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, ergab sich, dass die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe L2a1 wie folgt sind:
- Reifeprüfung und die Befähigung für Werkerziehung an einer allgemein bildenden Pflichtschule
- Zusatzprüfung über die Bereiche
1. Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung),
2. Wohnen und Umweltgestaltung sowie
3. Material- und Werkzeugkunde einschließlich Unfallverhütung
Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 7. März 2011 teilte der Landeschulrat für Niederösterreich mit Schreiben vom 25. März 2011 der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen, welche dezidiert genannt wurden, mittels Zeugnisse nachzuweisen sind.
Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben, eingelangt beim Landesschulrat für Niederösterreich am 9.11.2011, auch das Zeugnis vom 27.10.2011 der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich über die positiv abgeschlossenen Prüfungen in Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung), Wohnen und Umweltgestaltung sowie Material- und Werkzeugkunde einschließlich Unfallverhütung vor.
Mit Dekret vom 16. Dezember 2011, ***, wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 1. Februar 2012 als Lehrerin für Werkerzieherin in der Verwendungsgruppe L2a1 ernannt.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Ernennungsvoraussetzungen bereits früher (im Jahr 2009) gehabt zu haben, wird ausgeführt, dass sich dies aus der Aktenlage nicht ergibt. Das Zeugnis vom 27. Oktober 2011 kann bereits denkmöglich im Jahr 2005 bzw. 2009 nicht existent gewesen sein.
Im Übrigen vermittelt auch das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen keinen Anspruch auf Ernennung und zwar auch dann, wenn der Beamte dauernd auf einem der höheren Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz verwendet wird (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0035; 23.04.2024, Ra 2024/12/0035).
Es besteht kein Anspruch auf Überstellung des Beamten in eine höhere
Verwendungsgruppe und zwar auch dann nicht, wenn die diesbezüglichen Ernennungsvoraussetzungen vorliegen und der Beamte dauernd auf einem der höheren Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz verwendet würde (VwGH vom 13.12.2013, 2013/12/0005; 18.07.2023, Ra 2021/12/0066).
Ergänzend kann der belangten Behörde beigepflichtet werden, dass eventuelle besoldungsrechtliche Ansprüche ab 2009 im Hinblick auf § 13b GehG als verjährt zu betrachten sind.Ergänzend kann der belangten Behörde beigepflichtet werden, dass eventuelle besoldungsrechtliche Ansprüche ab 2009 im Hinblick auf Paragraph 13 b, GehG als verjährt zu betrachten sind.
Es war somit dem Antrag keine Folge zu geben und hat die belangte Behörde diesen zu Recht abgewiesen. Die Korrektur des Spruches war zulässig und ist eierseits eine „Richtigstellung“ des Antrages und andererseits bedarf es keiner Begründung im Spruch. Eine Abweisung schadet nicht auch für den Fall, dass der Antrag zurückzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Einstufung; Verwendungsgruppe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.150.001.2026Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026