RS Vwgh 2005/3/21 2004/17/0168

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Veröffentlicht am 21.03.2005
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgEO §15 Abs2;
EO §7 Abs4;
LAO Slbg 1963 §153 Abs3;
VVG §3 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0169 2004/17/0172 2004/17/0171 2004/17/0170

Rechtssatz

Die dem § 15 Abs. 2 AbgEO entsprechende Bestimmung findet sich in § 7 Abs. 4 EO (Hinweis E 10. Juni 2002, 2002/17/0063); gemäß § 7 Abs. 4 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (die Anordnung, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen sei, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei, wird dahin gehend verstanden, dass diese Stelle auch zuständig sei, über diese Einwendung zu entscheiden; ebenso die ständige Rechtsprechung zum analogen § 3 Abs. 2 letzter Satz VVG, der nur Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO betrifft; vgl. die bei Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren8, II, 901 ff, wieder gegebene Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 VVG). [Hier: Die Eingabe der abgabepflichtigen Partei, mit welcher die Vollstreckbarkeit der in gerichtliche Exekution gezogenen Verbindlichkeiten (auf Grund eingetretener absoluter Verjährung) bestritten wurde, war als Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs. 4 EO zu qualifizieren.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170168.X01

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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