TE Vfgh Erkenntnis 2009/4/27 U776/08

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Veröffentlicht am 27.04.2009
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
AVG §60, §67
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verstoß von Entscheidungen des Asylgerichtshofes gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander und das Rechtsstaatsprinzip unter Hinweis auf die Vorjudikatur; rechtsstaatliches Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen; lediglich kursorische Verweisung auf die Begründung des letztinstanzlichen Bescheides durch den Asylgerichtshof

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.160,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin - eine 1966 geborene türkische Staatsangehörige - reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 30. März 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie sich etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise in einen verheirateten Mann verliebt habe, der seit 20 Jahren in Wien lebe. Sowohl ihr Bruder als auch ihre Schwester seien mit dieser außerehelichen Beziehung nicht einverstanden gewesen. Da ihr Bruder sie deshalb geschlagen und massiv bedroht habe, sei sie nach Österreich geflüchtet und lebe derzeit mit dem Mann und dessen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin - eine 1966 geborene türkische Staatsangehörige - reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 30. März 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie sich etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise in einen verheirateten Mann verliebt habe, der seit 20 Jahren in Wien lebe. Sowohl ihr Bruder als auch ihre Schwester seien mit dieser außerehelichen Beziehung nicht einverstanden gewesen. Da ihr Bruder sie deshalb geschlagen und massiv bedroht habe, sei sie nach Österreich geflüchtet und lebe derzeit mit dem Mann und dessen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 27. Juli 2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei wurde der Beschwerdeführerin gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 nicht zuerkannt; unter einem wurde sie gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

3. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 12. August 2007 wurde mit der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 7. November 2008 gemäß §§3, 8 Abs1 Z1 und 10 Abs1 Z2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt. In seinem Erkenntnis verweist der AsylGH in fünf einleitenden Absätzen auf den bisherigen Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsdarstellung des BAA und fasst den angefochtenen Bescheid rudimentär zusammen.

Daran anschließend folgen die Erwägungen des AsylGH zu Spruchpunkt I des Bescheides des BAA: Daran anschließend folgen die Erwägungen des AsylGH zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:

"1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung (Bescheid S 21 - 22) dar, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihr ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war.

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung (Bescheid S 21 und S 22) ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen [...], wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). ...

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den beweiswürdigenden Argumenten des BAA an und erklärt sie zum Inhalt dieser Entscheidung.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Die Beschwerdeführerin bringt im Asylverfahren unbescheinigt erstmals in der Beschwerde vor, dass sie von ihrem Bruder öfters in Österreich angerufen werde. Er teile ihr bei diesen Anrufen mit, dass er die BF 'erledigen würde', wenn er dazu die Gelegenheit bekäme. Neu wird von der BF auch vorgebracht, dass ihr Bruder bereits 'mehrmals' mit einem Messer versucht habe, sie zu töten. Weiters sei dieser 'natürlich' auch mit seiner Familie in Österreich ansässig, halte sich aber 'gleichzeitig' in der Türkei auf. Im gesamten bisherigen Verfahren wurde es von ihr unterlassen zu erwähnen, auch in Österreich einer Verfolgung durch ihren Bruder ausgesetzt zu sein, wobei dieser Umstand als auch der Aufenthalt des Bruders in Österreich von ihr unbescheinigt blieb und auch amtswegig in einer ZMR-Anfrage mit den von ihr angegebenen Daten des Bruders eine Wohnsitznahme in Österreich weder in der Vergangenheit noch aktuell festgestellt werden konnte. Die BF bringt in der Beschwerde auch erstmals vor, dass sie die Türkei auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, weil sie 'kein Einkommen' gehabt hätte, was sie im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen von 5 (!) Einvernahmen aber nie vorbrachte und auch anlässlich der letzten Niederschrift vor der Entscheidung des BAA auch auf die nochmals offen gestellte Frage, welche Befürchtungen sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei hätte, sie nicht behauptete, dass sie existentielle wirtschaftliche Probleme erwarten würde.

In Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur eingeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden.

...

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die BF diese Behauptungen nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, wenn sie den Tatsachen entsprechen würden. Hierfür wurde ihr in mehreren Einvernahmen ausreichend Gelegenheit geboten und es kam auch kein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens hervor, der sie daran gehindert hätte, dies nicht schon beim BAA vorzutragen (vgl. VfGH 15.10.2004, G237/03 ua.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die BF diese Behauptungen nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, wenn sie den Tatsachen entsprechen würden. Hierfür wurde ihr in mehreren Einvernahmen ausreichend Gelegenheit geboten und es kam auch kein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens hervor, der sie daran gehindert hätte, dies nicht schon beim BAA vorzutragen vergleiche VfGH 15.10.2004, G237/03 ua.).

Der Asylgerichtshof gelangt daher im Ergebnis zur Ansicht, dass - ohne hier auf die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens einzugehen - eine mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin ursächlich dafür war, dass sie diesen Sachverhalt erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass einer der Ausnahmetatbestände des §40 leg cit erfüllt wäre. Auch die vertretene Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keine konkret aufgezeigt.

Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt der Asylgerichtshof angesichts der obdargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Missbrauchs jedenfalls zu bejahen ist. Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt römisch drei.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt der Asylgerichtshof angesichts der obdargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Missbrauchs jedenfalls zu bejahen ist.

Selbst wenn man diese neuen Angaben in der Beschwerdeschrift berücksichtigen würde, so sind dies lediglich bloße Behauptungen, die durch nichts bescheinigt wurden und auch nicht notorisch sind. Darin ist kein hinreichendes Vorbringen zu erblicken, um der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten. Nach der Judikatur des VwGH reicht eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 1.10.1997, 96/09/0007). Noch dazu wenn sie wie in diesem Fall derart spät erst anlässlich der 6. Stellungnahmemöglichkeit in ihrem Asylverfahren vorgebracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre dies grds. als gesteigertes und damit nicht glaubhaftes Vorbringen zu beurteilen (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in der Türkei ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist. Gegenteilige entscheidungsrelevante Berichte wurden auch von der BF nicht vorgelegt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der BF sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeschriftsatz - trotz des Umstandes der Unterstützung durch den Integrationsverein SPRAKUIN - in Kenntnis dessen, dass ihr die Glaubhaftmachung einer entscheidungsrelevanten Gefährdung mit ihrem bisherigen Vorbringen nicht gelungen ist, bescheinigungslos blieb und von ihrer Seite auch diesbezüglich keine konkreten zielführenden Beweisanbote erstattet wurden.

Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde weder gelungen, eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, soweit diese infolge unzulässiger Neuerung überhaupt zu berücksichtigen ist, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

...

Zu Spruchpunkt I.: Zu Spruchpunkt römisch eins.:

l.) Gemäß §3 Abs1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. §3 Abs3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§6) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne von Art1 Abschnitt A Z2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß §2 Abs1 Z11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art15 Abs2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen [...]. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8.11.1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19.9.1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29.11.1989, 89/01/0362; 5.12.1990, 90/01/0202; 5.6.1991, 90/01/0198; 19.9.1990, 90/01/0113). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8.11.1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19.9.1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29.11.1989, 89/01/0362; 5.12.1990, 90/01/0202; 5.6.1991, 90/01/0198; 19.9.1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art1 Abschnitt A Z2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben der Asylwerberin gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status einer Asylberechtigten ableiten. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben der Asylwerberin gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status einer Asylberechtigten ableiten.

Dass es hier zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der 'Glaubhaftmachung' (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch unter Berücksichtigung der in Art4 Abs5 der Richtlinie 2004/83 des Rates, dargelegten Grundsätze der Staatenpraxis, die lauten: Dass es hier zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der 'Glaubhaftmachung' (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch unter Berücksichtigung der in Art4 Abs5 der Richtlinie 2004/83 des Rates, dargelegten Grundsätze der Staatenpraxis, die lauten:

'Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.'

Im konkreten Fall sind diese (kumulativen) Voraussetzungen zur Abstandnahme eines Nachweises zur Glaubhaftmachung im Wesentlichen nicht gegeben. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin den Asylantrag nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt gestellt. Vor ihrer Antragstellung hielt sich die BF schon mehrere Wochen in Österreich auf. Davor war sie auch schon in Rumänien und Ungarn längere Zeit aufhältig. Dass es ihr dort nicht schon möglich gewesen wäre - in Ungarn hatte sie nach eigenen Angaben zumindest sieben bis acht Mal übernachtet - einen Asylantrag zu stellen, ist im Verfahren nicht plausibel hervorgekommen. Als Begründung für ihre späte Antragstellung in Österreich holte die BF bei der Erstbefragung einen 'schriftlichen Antrag', verfasst von Herrn Dr. K, Verein SPRAKUIN, hervor. Dieser Schriftsatz sei angeblich am 06.03.2006 via FAX an das BAA übermittelt worden. Der Antrag ist aber niemals beim BAA eingelangt. Ein entsprechender Nachweis konnte auch von Seiten der BF nicht erbracht werden. Weiters sind entscheidungsrelevante Angaben auch nicht plausibel und vom BAA konnte auch die generelle Glaubwürdigkeit der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Somit hätten ihre entscheidungsrelevanten Aussagen auch nach der leg cit eines 'Nachweises' zur Glaubhaftmachung bedurft, der bis zur gegenständlichen Entscheidung jedoch nicht erbracht wurde.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status einer Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen." Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status einer Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen."

4. Gegen diese Entscheidung des AsylGH richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG (richtig: Art144a B-VG) gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

5. Der AsylGH hat als belangtes Gericht die Verfahrensakten vorgelegt und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat. 1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des AsylGH gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Für Entscheidungen des AsylGH gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem belangten AsylGH vorzuwerfen:

2.1. Gemäß §23 Abs1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem AsylGH die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach §60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. 2.1. Gemäß §23 Abs1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem AsylGH die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach §60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 7. November 2008, U67/08, und vom 3. Dezember 2008, U131/08, ausgeführt hat, ist der AsylGH - ungeachtet der sinngemäßen Anwendbarkeit des AVG - nicht als Berufungsbehörde eingerichtet. Anders als die Unabhängigen Verwaltungssenate und insbesondere noch der Unabhängige Bundesasylsenat ist der AsylGH nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht; anders als die Bescheide jener Behörden unterliegen seine Entscheidungen nicht der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.

Bereits aus diesen Unterschieden wird deutlich, dass die zu §67 iVm §60 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (zB VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280; 8.3.1999, 98/01/0278; 25.3.1999, 98/20/0559; 30.11.2000, 2000/20/0356), auf Entscheidungen eines Gerichtshofes nicht übertragbar ist. Bereits aus diesen Unterschieden wird deutlich, dass die zu §67 in Verbindung mit §60 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (zB VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280; 8.3.1999, 98/01/0278; 25.3.1999, 98/20/0559; 30.11.2000, 2000/20/0356), auf Entscheidungen eines Gerichtshofes nicht übertragbar ist.

Mag eine entsprechende Verweisung auf unterinstanzliche Bescheide in Bescheiden von Berufungsbehörden noch im Interesse der Verfahrensökonomie gelegen sein, so ist diese Begründungstechnik dann nicht mehr hinnehmbar, wenn die verweisende Entscheidung von einem (nicht im Instanzenzug übergeordneten) Gericht erlassen wird, welches überdies seinerseits nicht mehr der Kontrolle durch ein weiteres Gericht unterliegt.

2.2. Wenn der AsylGH die Begründung des bei ihm angefochtenen Bescheides im Wege der Verweisung zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung macht, so kommt er nicht nur den Anforderungen des §60 AVG nicht nach, sondern entspricht er auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht. Zwar ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichthof möglich ist (vgl. VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006). 2.2. Wenn der AsylGH die Begründung des bei ihm angefochtenen Bescheides im Wege der Verweisung zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung macht, so kommt er nicht nur den Anforderungen des §60 AVG nicht nach, sondern entspricht er auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht. Zwar ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichthof möglich ist vergleiche VfSlg. 17.901 aus 2006,, 18.000 aus 2006,).

2.3. In der angefochtenen Entscheidung hat der belangte AsylGH nicht selbst den Anforderungen des §60 AVG entsprochen, sondern zunächst nur die Begründung des BAA mit den Worten des §60 AVG qualifiziert und erklärt:

"Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den beweiswürdigenden Argumenten des BAA an und erklärt sie zum Inhalt dieser Entscheidung."

Darüber hinaus wird nach Darstellung der Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammenfassend ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin - soweit ihr Vorbringen infolge der als unzulässig erachteten Neuerung |berhaupt berücksichtigt wurde - nicht gelungen sei, eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen oder dieser in substantiierter Form entgegenzutreten, ohne dass ersichtlich ist, welcher Sachverhalt dieser Beurteilung zugrunde liegt.

Angesichts des Umstandes, dass die Gründe, aus denen das BAA von der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ausging, in der angefochtenen Entscheidung nicht wiedergegeben sind, ist die Begründung insgesamt nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass dem Willkürverbot des Gebotes der Gleichbehandlung von Fremden untereinander und dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen entsprochen ist.

3. Die Entscheidung war daher aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88a iVm §88 VfGG. In den - im verzeichneten Ausmaß - zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- enthalten.römisch drei. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88a in Verbindung mit §88 VfGG. In den - im verzeichneten Ausmaß - zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylgerichtshof, Asylrecht, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U776.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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