TE Vfgh Erkenntnis 2009/4/28 U681/08

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Veröffentlicht am 28.04.2009
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
AVG §60, §67
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verstoß von Entscheidungen des Asylgerichtshofes gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander und das Rechtsstaatsprinzip unter Hinweis auf die Vorjudikatur; rechtsstaatliches Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen; lediglich kursorische Verweisung auf die Begründung des letztinstanzlichen Bescheides durch den Asylgerichtshof

Spruch

I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung wird stattgegeben. römisch eins. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung wird stattgegeben.

II. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. römisch zwei. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein am 15. April 1982 geborener Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 5. Februar 2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) nicht zuerkannt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die dagegen beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid vom 21. Mai 2007 abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2007 abgelehnt.römisch eins. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein am 15. April 1982 geborener Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 5. Februar 2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei) nicht zuerkannt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die dagegen beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid vom 21. Mai 2007 abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2007 abgelehnt.

1.2. Am 17. Dezember 2007 stellte der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befand, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Jänner 2008 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und verfügte gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 die Ausweisung nach Nigeria (Spruchpunkt II). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Februar 2008 abgewiesen. 1.2. Am 17. Dezember 2007 stellte der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befand, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Jänner 2008 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und verfügte gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 die Ausweisung nach Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Februar 2008 abgewiesen.

1.3. Am 8. Juli 2008 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. September 2008 wegen entschiedener Sache zurückwiesen wurde (Spruchpunkt I). Unter einem wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II). Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit der nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung vom 29. September 2008 ab. 1.3. Am 8. Juli 2008 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. September 2008 wegen entschiedener Sache zurückwiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins). Unter einem wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit der nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung vom 29. September 2008 ab.

2. In der Begründung der Entscheidung des Asylgerichtshofes wird einleitend der Verfahrensablauf in den ersten beiden Verfahrensgängen geschildert und die Fluchtgründe kurz wiedergegeben. Daran schließen sich die Angaben zum anhängigen (dritten) Verfahren ohne die Wiedergabe des für dieses Verfahren relevanten Vorbringens des Beschwerdeführers. In der Folge werden allgemeine rechtliche Erwägungen zu §68 Abs1 AVG, zu dessen Bedeutung im Asylverfahren und zu §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 dargelegt. Die Entscheidung schließt folgendermaßen:

"Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 3.9.2008, Zahl: 08 05.893, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid in beiden Spruchpunkten an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

Das Beschwerdevorbringen vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

3. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2, 3, 6, 8 und 14 EMRK sowie die Verletzung im Recht auf fehlerfreie Handhabung des Asylgesetzes, im Recht auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und im Recht auf Asyl geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

4. Der Asylgerichtshof hat die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat. 1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302 aus 1992, mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:

2.1. Gemäß §23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach §60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. 2.1. Gemäß §23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach §60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der Asylgerichtshof ist - ungeachtet der sinngemäßen Anwendbarkeit des AVG - nicht als Berufungsbehörde eingerichtet. Anders als die Unabhängigen Verwaltungssenate und insbesondere noch der Unabhängige Bundesasylsenat ist der Asylgerichtshof nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht; anders als die Bescheide jener Behörden unterliegen seine Entscheidungen nicht der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.

Bereits aus diesen Unterschieden wird deutlich, dass die zu §67 iVm §60 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (zB VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280; 8.3.1999, 98/01/0278; 25.3.1999, 98/20/0559; 30.11.2000, 2000/20/0356), auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes nicht übertragbar ist. Bereits aus diesen Unterschieden wird deutlich, dass die zu §67 in Verbindung mit §60 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (zB VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280; 8.3.1999, 98/01/0278; 25.3.1999, 98/20/0559; 30.11.2000, 2000/20/0356), auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes nicht übertragbar ist.

Mag eine entsprechende Verweisung auf unterinstanzliche Bescheide in Bescheiden von Berufungsbehörden noch im Interesse der Verfahrensökonomie gelegen sein, so ist diese Begründungstechnik dann nicht mehr hinnehmbar, wenn die verweisende Entscheidung von einem (nicht im Instanzenzug übergeordneten) Gericht erlassen wird, welches überdies seinerseits nicht mehr der Kontrolle durch ein weiteres Gericht unterliegt.

2.2. Wenn der Asylgerichtshof die Begründung des bei ihm angefochtenen Bescheides im Wege der Verweisung zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung macht, ohne diese Begründung zumindest in seiner Entscheidung wiederzugeben, so kommt er nicht nur den Anforderungen des §60 AVG nicht nach, sondern entspricht er auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht. Zwar ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (vgl. VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006; VfGH 7.11.2008, U67/08, und 3.12.2008, U131/08). 2.2. Wenn der Asylgerichtshof die Begründung des bei ihm angefochtenen Bescheides im Wege der Verweisung zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung macht, ohne diese Begründung zumindest in seiner Entscheidung wiederzugeben, so kommt er nicht nur den Anforderungen des §60 AVG nicht nach, sondern entspricht er auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht. Zwar ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist vergleiche VfSlg. 17.901 aus 2006,, 18.000 aus 2006,; VfGH 7.11.2008, U67/08, und 3.12.2008, U131/08).

        2.3. In der angefochtenen Entscheidung hat der belangte

Asylgerichtshof nicht selbst den Anforderungen des §60 AVG

entsprochen, sondern lediglich die Begründung des Bundesasylamtes mit

den Worten des §60 AVG qualifiziert und erklärt, dass er sich "den

diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen

Bescheid in beiden Spruchpunkten an[schließt] und ... diese zum

Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses [erhebt]." Darüber hinaus

wird seitens des Asylgerichtshofes festgestellt, dass "das

Beschwerdevorbringen ... zu keinem anderen Ergebnis zu führen

[vermag]" und deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Der Asylgerichtshof selbst verweist - nach einer allgemeinen Wiedergabe von Bestimmungen des AVG, der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Kommentarliteratur - lediglich kursorisch auf die Begründung des letztinstanzlichen Bescheides im Verfahren über eine vorangegangene Asylantragstellung und das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem belangten Asylgerichtshof, schildert aber nicht den zugrunde liegenden Sachverhalt und befasst sich überhaupt nicht mit einer möglichen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art3 und 8 EMRK.

Damit hat der Asylgerichtshof nicht nur gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander, sondern auch gegen das Rechtsstaatsprinzip in Gestalt des rechtsstaatlichen Gebots der Begründung gerichtlicher Entscheidungen verstoßen.

Die Entscheidung ist daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§88a in Verbindung mit 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylgerichtshof, Asylrecht, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U681.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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