Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; keine Unterbrechung der Verbesserungsfrist hinsichtlich der selbst verfassten Beschwerde mangels meritorischer Erledigung des Verfahrenshilfeantrags; daher Zurückweisung dieser Beschwerde wegen nicht behobenen FormmangelsSpruch
I. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die eigenhändig verfasste Beschwerde, die vom Beschwerdeführer im eigenen Namen unterschrieben und zusätzlich mit der Unterschrift eines deutschen, nicht in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts versehen eingebracht wurde, richtet sich gegen den Bescheid (bzw. die Bescheide) des Unabhängigen Finanzsenates, Z RV/1040-W/08, RV/1041-W/08.
2. Mit Verfügung vom 18. November 2008 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde binnen acht Wochen entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder gemäß §5 Abs1 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Dienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), BGBl. I 27/2000, durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt handelnden ausländischen Rechtsanwalt einzubringen. 2. Mit Verfügung vom 18. November 2008 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde binnen acht Wochen entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder gemäß §5 Abs1 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Dienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2000,, durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt handelnden ausländischen Rechtsanwalt einzubringen.
Weiters wies der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde insofern Mängel aufweist, als die Rechtsverletzungsbehauptung (§82 Abs2 Z4 VfGG), ein bestimmtes Begehren (§82 Abs2 Z5 VfGG), die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit erforderlichen Angaben (zB das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides; §82 Abs2 Z6 VfGG) fehlten und der angefochtene Bescheid nicht vorgelegt wurde (§82 Abs3 VfGG).
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Beschwerde innerhalb von acht Wochen verbessert einzubringen. Für den Fall, dass er außerstande sein sollte, die Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, wurde er auf die Möglichkeit eines Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe hingewiesen.
3. Am 14. Jänner 2009 übermittelte der Einschreiter per Telefax die Kopie eines Vermögensbekenntnisses und beantragte darin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den (bzw. die) oben genannten Bescheid(e).
Mit Verfügung vom 2. Februar 2009 wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen das Original des unterschriebenen Vermögensbekenntnisses vorzulegen, das Datum der Zustellung des Bescheides anzugeben und den Bescheid im Original oder in Kopie vorzulegen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2009 wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen das Original des unterschriebenen Vermögensbekenntnisses vorzulegen, das Datum der Zustellung des Bescheides anzugeben und den Bescheid im Original oder in Kopie vorzulegen.
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000). Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907 aus 1991,, 16.063 aus 2000,).
4. Der Einschreiter ist auch dem Auftrag zur Verbesserung der ursprünglichen, selbstverfassten Beschwerde nicht fristgerecht nachgekommen. Er beantragte zwar vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe, sodass die Verbesserungsfrist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrags (neu) zu laufen begonnen hätte. Im vorliegenden Fall war der Verfahrenshilfeantrag aber nicht meritorisch zu erledigen, sondern zurückzuweisen, sodass er auch keine Unterbrechung der Verbesserungsfrist auslösen konnte (vgl. zur Unterbrechung der Beschwerdefrist VfGH 28.2.89, B1007/87, B731/88 und B1104/88, VfSlg. 12.801/1991). 4. Der Einschreiter ist auch dem Auftrag zur Verbesserung der ursprünglichen, selbstverfassten Beschwerde nicht fristgerecht nachgekommen. Er beantragte zwar vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe, sodass die Verbesserungsfrist gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrags (neu) zu laufen begonnen hätte. Im vorliegenden Fall war der Verfahrenshilfeantrag aber nicht meritorisch zu erledigen, sondern zurückzuweisen, sodass er auch keine Unterbrechung der Verbesserungsfrist auslösen konnte vergleiche zur Unterbrechung der Beschwerdefrist VfGH 28.2.89, B1007/87, B731/88 und B1104/88, VfSlg. 12.801 aus 1991,).
Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1877.2008Zuletzt aktualisiert am
03.11.2009