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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Antrags auf Aufnahme in eine Tagesstruktur nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz nach bedingter Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug; willkürliche Ablehnung einer Kostenübernahme allein mit dem Hinweis auf die Kompetenz des Bundes zur KostentragungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vomrömisch eins. 1. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom
4. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer aus dem mit Urteil dieses Gerichtes vom 7. November 2005 angeordneten Maßnahmenvollzug nach §21 Abs1 StGB gemäß §47 StGB am 2. Jänner 2008 bedingt entlassen. Mit demselben Beschluss erteilte dieses Gericht dem Beschwerdeführer "gemäß §50 Abs1 StGB" folgende Weisungen:
"1. sich regelmäßig in den seitens der behandelnden Ärzte als erforderlich erachteten Umfang ambulanten Kontrollen und Behandlungen einschließlich Depotgaben an der forensischen Ambulanz der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck zu unterziehen und die verordneten Medikamente regelmäßig einzunehmen,
2. bei seiner Gattin ... zu wohnen,
3. sich durch Mitarbeiter de[s] Projektes return des PSP Tirol im aufsuchenden Dienst in dem ärztlicherseits als erforderlich erachteten Umfang betreuen zu lassen,
4. an dem ihm unterbreiteten Angebot der Lebenshilfe Innsbruck teilzunehmen,
5. die Inbetriebnahme motorisierter Fahrzeuge sowie die aktive Teilnahme an Flohmärkten und die Ansammlung von nicht zum persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenständen zu unterlassen, und
6. in vierteljährlichen Abständen über die Einhaltung der Weisungen zu berichten."
2. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. Mai 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten "für eine Aufnahme in die Tagesstruktur der Lebenshilfe Wilten gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG und die daraus resultierende Subsidiarität des §3 Abs1 lite TRG (Tiroler Rehabilitationsgesetz), LGBl. Nr. 58/1983" abgewiesen. Begründend heißt es dazu (die Begründung ist in ihrem gesamten Umfang wiedergegeben):
"Seitens des Landes Tirol wird die Tragung von Betreuungskosten für aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassene Straftäter, die aufgrund einer gerichtlichen Weisung in einer stationären Einrichtung untergebracht werden und hilfsbedürftig sind, grundsätzlich abgelehnt. Ebenso wird eine Tragung der Kosten bzw. der Aufwendungen zur Sicherung des Lebensbedarfes im Fall einer 'Heimaufenthaltsweisung' grundsätzlich abgelehnt. Dies deshalb, da die Kosten des Strafvollzuges oder der gerichtlich angeordneten sonstigen Maßnahmen aus Sicht des Landes Tirol grundsätzlich vom Bund zu tragen sind.
Von Seiten der Länder wird die erforderliche Betreuung im Versorgungsbereich der allgemeinen psychiatrischen Nachsorgeeinrichtungen mit Hinweis auf die alleinige Zuständigkeit des Bundes für die Strafgerichtsbarkeit gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG abgelehnt.
Der Antrag des ... wird daher unter Hinweis auf die
Zuständigkeit des Bundes für die Strafgerichtsbarkeit gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG und die daraus resultierende Subsidiarität des §3 Abs1 lite TRG abgewiesen."
3. Gegen diesen - keinem weiteren Rechtsmittelzug unterliegenden - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Darin behauptet der Beschwerdeführer, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift; darin verteidigt sie den angefochtenen Bescheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Die §§50 und 51 des StGB lauten - soweit hier relevant - samt Überschriften wie folgt:
"Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
§50. (1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder die Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. ...
Weisungen
§51. (1) Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig.
medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich einer
medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen operativen Eingriff umfaßt, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht erteilt werden.
1.2. §179a des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. 144/1969 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, hat samt Überschrift folgenden Wortlaut: 1.2. §179a des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt 144 aus 1969, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, hat samt Überschrift folgenden Wortlaut:
"Ärztliche Nachbetreuung
§179a. (1) Einem Rechtsbrecher, der bedingt entlassen wird, kann die Weisung, sich weiterhin einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§51 Abs3 des Strafgesetzbuches), auch mit der Maßgabe erteilt werden, daß die Behandlung für den Verurteilten unentgeltlich durch einen Arzt durchgeführt wird, der sich zur Durchführung solcher Behandlungen dem Bundesministerium für Justiz gegenüber verpflichtet hat. Die Durchführung einer solchen Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet des §2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ihre Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen ein, die sich hiezu in gleicher Weise verpflichtet haben.§179a. (1) Einem Rechtsbrecher, der bedingt entlassen wird, kann die Weisung, sich weiterhin einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§51 Abs3 des Strafgesetzbuches), auch mit der Maßgabe erteilt werden, daß die Behandlung für den Verurteilten unentgeltlich durch einen Arzt durchgeführt wird, der sich zur Durchführung solcher Behandlungen dem Bundesministerium für Justiz gegenüber verpflichtet hat. Die Durchführung einer solchen Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet des §2 des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, ihre Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen ein, die sich hiezu in gleicher Weise verpflichtet haben.
1.3. Gemäß §3 des Gesetzes über die Rehabilitation Behinderter (Tiroler Rehabilitationsgesetz), LGBl. für Tirol 58/1983 idF LGBl. für Tirol 22/2006, sind Rehabilitationsmaßnahmen (dazu gehört auch die im vorliegenden Fall in Rede stehende Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) - neben weiteren, hier nicht relevanten Voraussetzungen - nur zu gewähren, wenn der Behinderte "keine Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten" (§3 Abs1 lite leg.cit.). 1.3. Gemäß §3 des Gesetzes über die Rehabilitation Behinderter (Tiroler Rehabilitationsgesetz), Landesgesetzblatt für Tirol 58 aus 1983, in der Fassung Landesgesetzblatt für Tirol 22 aus 2006,, sind Rehabilitationsmaßnahmen (dazu gehört auch die im vorliegenden Fall in Rede stehende Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) - neben weiteren, hier nicht relevanten Voraussetzungen - nur zu gewähren, wenn der Behinderte "keine Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten" (§3 Abs1 lite leg.cit.).
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift irrig einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn die Behörde einen Bescheid mit Ausführungen begründet, denen kein Begründungswert zukommt (zB VfSlg. 13.302/1992, 14.506/1996, 17.230/2004). 2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift irrig einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn die Behörde einen Bescheid mit Ausführungen begründet, denen kein Begründungswert zukommt (zB VfSlg. 13.302 aus 1992,, 14.506 aus 1996,, 17.230 aus 2004,).
Ein solcher Fehler ist der Behörde in der Tat anzulasten:
Die belangte Behörde zieht nicht in Zweifel, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Leistung (Aufnahme in die Tagesstruktur der Lebenshilfe Tirol zum Zwecke einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) nach der Bestimmung des §7 Tiroler Rehabilitationsgesetz zustünde. Sie lehnt die beantragte Kostenübernahme hiefür vielmehr (bloß) "grundsätzlich" (ersichtlich gemeint: aus grundsätzlichen Erwägungen) mit der Begründung ab, dass die Versorgung "bedingt entlassener Straftäter, die aufgrund einer gerichtlichen Weisung in einer stationären Einrichtung untergebracht werden und hilfebedürftig sind" gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes falle.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde von der Aufnahme des Beschwerdeführers in eine stationäre Einrichtung ausgeht, wohingegen sich der Antrag des Beschwerdeführers nur auf die Aufnahme in eine Tagesstruktur bezieht, bestreitet sie aber auch nicht, dass seitens des Bundes keine (sei es gesetzliche oder sei es administrative) Vorsorge getroffen wurde, aufgrund derer der Beschwerdeführer die angestrebte Leistung vom Bund erhalten könnte. Damit verkennt die belangte Behörde aber im Ergebnis gröblich das Subsidiaritätsprinzip des §3 Abs1 lite Tiroler Rehabilitationsgesetz, welches schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung zumindest voraussetzt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen zu erhalten. Dies ist aber hier auch nach Auffassung der belangten Behörde, wie sie auch in der Gegenschrift dargelegt wird, nicht der Fall.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass das Land aufgrund seiner Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz auf dem Gebiet der Sozial- bzw. Behindertenhilfe Leistungen erbringt, die unter bestimmten Voraussetzungen und für einen bestimmten Personenkreis vorrangig vom Bund zu organisieren und zu finanzieren wären, ist kein im Tiroler Rehabilitationsgesetz vorgesehener Abweisungsgrund.
Dadurch, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ohne Prüfung nach den Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes allein mit der Begründung abgelehnt hat, die Gewährung von Leistungen, deren Kosten der Bund zu tragen habe, würde "grundsätzlich" abgelehnt, hat sie der Sache nach ihre Gesetzesbindung allein mit dem Hinweis auf einen finanzverfassungsrechtlichen Streit mit dem Bund verneint. Sie hat damit nicht nur gesetzlos gehandelt, sondern auch Willkür geübt.
Die belangte Behörde hat somit bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt und den Beschwerdeführer deshalb in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 400,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 220,--.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Rehabilitation, Strafrecht, Strafvollzug, EntlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B767.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011