RS Vfgh 2010/1/28 U3092/09

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 1997 §7, §8
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung einer Asylwerberin ohne rechtliche Grundlage; keine rechtskräftige Entscheidung über Asylabweisung und Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH

Rechtssatz

Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung des AsylGH (zur Gänze mangels Gliederung in Spruchpunkte) durch E v 01.07.09, U954/09; Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte des Bundesasylamtes daher wieder offen.

Abspruch nur über die Ausweisung in der nunmehr angefochtenen Entscheidung, keine Auseinandersetzung mit der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. (Asylabweisung) und II. (Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien).Abspruch nur über die Ausweisung in der nunmehr angefochtenen Entscheidung, keine Auseinandersetzung mit der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. (Asylabweisung) und römisch zwei. (Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien).

Daher keine rechtskräftige Entscheidung über die Asylabweisung und die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:U3092.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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