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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung einer Asylwerberin ohne rechtliche Grundlage; keine rechtskräftige Entscheidung über Asylabweisung und Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes nach aufhebendem Erkenntnis des VfGHRechtssatz
Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung des AsylGH (zur Gänze mangels Gliederung in Spruchpunkte) durch E v 01.07.09, U954/09; Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte des Bundesasylamtes daher wieder offen.
Abspruch nur über die Ausweisung in der nunmehr angefochtenen Entscheidung, keine Auseinandersetzung mit der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. (Asylabweisung) und II. (Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien).Abspruch nur über die Ausweisung in der nunmehr angefochtenen Entscheidung, keine Auseinandersetzung mit der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. (Asylabweisung) und römisch zwei. (Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien).
Daher keine rechtskräftige Entscheidung über die Asylabweisung und die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U3092.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011