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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallRechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung des §8 Abs1 Tir SchischulG 1995 mit E v 26.02.10, G275/09.
Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der "Ein-Mann-Schischule" damit, dass der Antrag dem im Tir SchischulG zum Ausdruck kommenden "Grundsatz einer bestimmten Mindestgröße/-organisation einer Schischule" widerspreche. Dieser Grundsatz wurde (auch) ausgehend von der aufgehobenen Gesetzesstelle begründet, wenn die belangte Behörde festhält, dass in einer "Ein-Mann-Schischule" die in §8 Abs1 Tir SchischulG genannten Leistungen "denklogisch nur jeweils in einer Sparte, einer Leistungsklasse sowie zeitlich hintereinander" erbracht werden können.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B65.2009Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010