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L7 WirtschaftsrechtLeitsatz
Verstoß einer Regelung des Tiroler Schischulgesetzes 1995 betreffend die Verpflichtung zur Bereitstellung eines bestimmten Mindestangebotes in einer Schischule gegen die ErwerbsausübungsfreiheitSpruch
§8 Abs1 des Gesetzes vom 23. November 1994, mit dem das Schischul- und Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995), LGBl. für Tirol Nr. 15/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §8 Abs1 des Gesetzes vom 23. November 1994, mit dem das Schischul- und Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995), LGBl. für Tirol Nr. 15 aus 1995,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2011 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B65/09 eine auf Art144römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B65/09 eine auf Art144
B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol anhängig, mit dem ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für eine "Ein-Mann-Schischule" gemäß §§5, 6 und 56a Abs4 des Gesetzes vom 23. November 1994, mit dem das Schischul- und Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995), LGBl. 15/1995 idF LGBl. 22/2008 (im Folgenden: Tir. SchischulG) abgewiesen wird. Die Abweisung wird insbesondere damit begründet, dass die antragsgemäße Einschränkung auf eine "Ein-Mann-Schischule" dem im Tir. SchischulG zum Ausdruck kommenden Grundsatz einer bestimmten Mindestgröße/-organisation einer Schischule widerspreche. Der Antragsteller erfülle zwar alle persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Schischulbewilligung und wäre sogar im Stande, grundsätzlich alle in §8 Tir. SchischulG genannten Leistungen zu erbringen. Allerdings gelte es zu bedenken, dass dies denklogisch nur jeweils in einer Sparte oder einer Leistungsklasse sowie zeitlich hintereinander erfolgen könne.B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol anhängig, mit dem ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für eine "Ein-Mann-Schischule" gemäß §§5, 6 und 56a Abs4 des Gesetzes vom 23. November 1994, mit dem das Schischul- und Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995), Landesgesetzblatt 15 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 22 aus 2008, (im Folgenden: Tir. SchischulG) abgewiesen wird. Die Abweisung wird insbesondere damit begründet, dass die antragsgemäße Einschränkung auf eine "Ein-Mann-Schischule" dem im Tir. SchischulG zum Ausdruck kommenden Grundsatz einer bestimmten Mindestgröße/-organisation einer Schischule widerspreche. Der Antragsteller erfülle zwar alle persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Schischulbewilligung und wäre sogar im Stande, grundsätzlich alle in §8 Tir. SchischulG genannten Leistungen zu erbringen. Allerdings gelte es zu bedenken, dass dies denklogisch nur jeweils in einer Sparte oder einer Leistungsklasse sowie zeitlich hintereinander erfolgen könne.
In der Beschwerde werden ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung und die Verfassungswidrigkeit von §8 Tir. SchischulG behauptet.
2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs1 Tir. SchischulG idF LGBl. 15/1995 entstanden, welche ihn veranlasst haben, diese Gesetzesstelle mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen in Prüfung zu ziehen. 2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs1 Tir. SchischulG in der Fassung Landesgesetzblatt 15 aus 1995, entstanden, welche ihn veranlasst haben, diese Gesetzesstelle mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.
3. §8 Tir. SchischulG, LGBl. 15/1995 in der geltenden Fassung LGBl. 22/2008, lautet in seinen maßgeblichen Teilen wie folgt (die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle ist hervorgehoben): 3. §8 Tir. SchischulG, Landesgesetzblatt 15 aus 1995, in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt 22 aus 2008,, lautet in seinen maßgeblichen Teilen wie folgt (die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle ist hervorgehoben):
"§8
Pflichten der Schischulinhaber
4. Der Verfassungsgerichtshof ist im Prüfungsbeschluss vorläufig davon ausgegangen, dass die Beschwerde zulässig ist, die belangte Behörde sich bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmung des §8 Abs1 Tir. SchischulG gestützt hat und auch der Verfassungsgerichtshof sie im verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren anzuwenden hätte.
In der Sache hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle gegen das durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstoßen könnte. Er legte dieses Bedenken im Einzelnen wie folgt dar:
"2.1. Gemäß §8 Abs1 Tir. SchischulG hat ein Schischulinhaber für den Zeitraum vom 15. Dezember bis 20. März ein bestimmtes Mindestangebot an Leistungen durch seine Schischule sicherzustellen. Laut den Erläuternden Bemerkungen zum Tir. SchischulG sieht diese Regelung 'genau definierte Pflichten der Schischulinhaber vor, die darauf hinauslaufen, daß in allen Tiroler Schischulen während der gesamten Schisaison ein nachfragegerechtes und qualifiziertes Unterrichtsangebot sichergestellt ist'. Die Nicht- oder nur mangelhafte Erfüllung dieser Verpflichtung steht gemäß §57 litc Tir. SchischulG unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorderhand davon aus, dass §8 Abs1 Tir. SchischulG eine Verpflichtung für Schischulen normiert, jedenfalls das in dieser Bestimmung angeordnete Mindestangebot bereit zu stellen. Diese Regelung dürfte es einer Schischule daher verbieten, ihr Angebot auf eine oder einzelne Sparten einzuschränken bzw. dürfte infolgedessen auch eine Schischulbewilligung nicht auf eine oder einzelne Sparten eingeschränkt werden.
2.2. Bei §8 Abs1 Tir. SchischulG dürfte es sich zwar in erster Linie um eine die Erwerbsausübung beschränkende Regelung handeln (vgl. VfSlg. 18.115/2007 sowie die Erläuternden Bemerkungen, in denen davon gesprochen wird, dass durch diese Regelung das Leistungsangebot der Schischulen nicht allein der Disposition des jeweiligen Schischulinhabers überlassen werde). Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles dürfte die Regelung jedoch auch eine den Erwerbsantritt beschränkende Wirkung entfalten. Die Bewilligung für die Schischule wurde von der belangten Behörde mit der Begründung verweigert, dass diese dem im Tir. SchischulG 'zum Ausdruck kommenden Grundsatz einer bestimmten Mindestgröße/-organisation einer Schischule' widerspreche, den die belangte Behörde u.a. aus der Regelung des §8 Abs1 Tir. SchischulG ableitet, wenn sie darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer Schiunterricht denklogisch nur jeweils in einer Sparte, einer Leistungsklasse sowie zeitlich hintereinander erteilen könne, was eine beträchtliche Angebotseinbuße darstelle, die mit dem bekannt hohen Standard der Tiroler Schischulen nicht in Einklang zu bringen sei. 2.2. Bei §8 Abs1 Tir. SchischulG dürfte es sich zwar in erster Linie um eine die Erwerbsausübung beschränkende Regelung handeln vergleiche VfSlg. 18.115 aus 2007, sowie die Erläuternden Bemerkungen, in denen davon gesprochen wird, dass durch diese Regelung das Leistungsangebot der Schischulen nicht allein der Disposition des jeweiligen Schischulinhabers überlassen werde). Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles dürfte die Regelung jedoch auch eine den Erwerbsantritt beschränkende Wirkung entfalten. Die Bewilligung für die Schischule wurde von der belangten Behörde mit der Begründung verweigert, dass diese dem im Tir. SchischulG 'zum Ausdruck kommenden Grundsatz einer bestimmten Mindestgröße/-organisation einer Schischule' widerspreche, den die belangte Behörde u.a. aus der Regelung des §8 Abs1 Tir. SchischulG ableitet, wenn sie darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer Schiunterricht denklogisch nur jeweils in einer Sparte, einer Leistungsklasse sowie zeitlich hintereinander erteilen könne, was eine beträchtliche Angebotseinbuße darstelle, die mit dem bekannt hohen Standard der Tiroler Schischulen nicht in Einklang zu bringen sei.
2.3. Die in Prüfung gezogene Regelung dürfte im öffentlichen Interesse eines qualitativ hochwertigen Schiunterrichts und der Sicherheit beim Schilauf liegen (vgl. VfSlg. 18.115/2007). Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig auch nicht zu erkennen, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines Mindestangebotes in einer Schischule und eine damit korrespondierende Verpflichtung auf eine bestimmte Mindestgröße einer Schischule, zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet wäre. 2.3. Die in Prüfung gezogene Regelung dürfte im öffentlichen Interesse eines qualitativ hochwertigen Schiunterrichts und der Sicherheit beim Schilauf liegen vergleiche VfSlg. 18.115 aus 2007,). Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig auch nicht zu erkennen, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines Mindestangebotes in einer Schischule und eine damit korrespondierende Verpflichtung auf eine bestimmte Mindestgröße einer Schischule, zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet wäre.
2.4. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch Zweifel an der Adäquanz der Regelung im Hinblick auf diese Ziele.
2.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in VfSlg. 18.115/2007 ausgesprochen, dass die Anordnung eines bestimmten Mindestangebotes von Schischulen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne für die Förderung des (touristischen) Interesses an einem qualitativ hochwertigen Schiunterricht lediglich teilweise notwendig ist. Zu bedenken ist danach in diesem Zusammenhang, dass eine solche Regelung eine Spezialisierung hinsichtlich bestimmter Fertigkeiten oder Interessengruppen verhindert, die aus der Sicht der Attraktivität des Angebotes für Fremdenverkehrsgäste nicht niedriger zu bewerten sein dürfte als die Sicherstellung des gesamten Angebotes (sämtliche Arten des Alpinschilaufes bis hin zu Snowboardfahren) in einer einzigen Schischule (vgl. auch VfSlg. 11.652/1988). Dieser Befund dürfte auf die mit dieser Regelung korrespondierende Notwendigkeit einer bestimmten Mindestgröße einer Schischule übertragbar sein. Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es vorderhand auch nicht nachvollziehbar, dass ohne eine solche gesetzliche Regelung die Bereitstellung des Kernangebotes an Schiunterricht in den Saisonen bei ausreichender Schneelage durch die Schischulen insgesamt gefährdet wäre (vgl. VfSlg. 18.115/2007). 2.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in VfSlg. 18.115 aus 2007, ausgesprochen, dass die Anordnung eines bestimmten Mindestangebotes von Schischulen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne für die Förderung des (touristischen) Interesses an einem qualitativ hochwertigen Schiunterricht lediglich teilweise notwendig ist. Zu bedenken ist danach in diesem Zusammenhang, dass eine solche Regelung eine Spezialisierung hinsichtlich bestimmter Fertigkeiten oder Interessengruppen verhindert, die aus der Sicht der Attraktivität des Angebotes für Fremdenverkehrsgäste nicht niedriger zu bewerten sein dürfte als die Sicherstellung des gesamten Angebotes (sämtliche Arten des Alpinschilaufes bis hin zu Snowboardfahren) in einer einzigen Schischule vergleiche auch VfSlg. 11.652 aus 1988,). Dieser Befund dürfte auf die mit dieser Regelung korrespondierende Notwendigkeit einer bestimmten Mindestgröße einer Schischule übertragbar sein. Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es vorderhand auch nicht nachvollziehbar, dass ohne eine solche gesetzliche Regelung die Bereitstellung des Kernangebotes an Schiunterricht in den Saisonen bei ausreichender Schneelage durch die Schischulen insgesamt gefährdet wäre vergleiche VfSlg. 18.115 aus 2007,).
2.4.2. Dem Ziel der Sicherheit auf den Schipisten dürfte bereits die Verpflichtung zur grundsätzlichen Bereitstellung von an das Fahrkönnen der Gäste angepassten Leistungsklassen dienen, sodass es auf die zusätzliche Bereitstellung des gesamten Angebotes an Schiunterricht nicht ankommen dürfte. Dieses Ziel scheint im Tir. SchischulG aber schon durch die Verpflichtung nach §8 Abs4 Tir. SchischulG erreicht zu werden, wonach der Schischulinhaber seine Gäste zur Erteilung von Schiunterricht einer ihrem schiläuferischen Können entsprechenden Leistungsgruppe zuzuweisen hat. Der Verfassungsgerichtshof vermag vorderhand - wie bereits in VfSlg. 18.115/2007 dargelegt - nicht zu erkennen, inwiefern Sicherheitsinteressen für die Anzahl anzubietender Leistungsklassen entscheidend sein können, zumal Schiunterricht jedenfalls auch in Form von Einzelunterricht erteilt werden kann. 2.4.2. Dem Ziel der Sicherheit auf den Schipisten dürfte bereits die Verpflichtung zur grundsätzlichen Bereitstellung von an das Fahrkönnen der Gäste angepassten Leistungsklassen dienen, sodass es auf die zusätzliche Bereitstellung des gesamten Angebotes an Schiunterricht nicht ankommen dürfte. Dieses Ziel scheint im Tir. SchischulG aber schon durch die Verpflichtung nach §8 Abs4 Tir. SchischulG erreicht zu werden, wonach der Schischulinhaber seine Gäste zur Erteilung von Schiunterricht einer ihrem schiläuferischen Können entsprechenden Leistungsgruppe zuzuweisen hat. Der Verfassungsgerichtshof vermag vorderhand - wie bereits in VfSlg. 18.115 aus 2007, dargelegt - nicht zu erkennen, inwiefern Sicherheitsinteressen für die Anzahl anzubietender Leistungsklassen entscheidend sein können, zumal Schiunterricht jedenfalls auch in Form von Einzelunterricht erteilt werden kann.
2.4.3. Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof ebenfalls bereits in VfSlg. 18.115/2007 deutlich gemacht, dass auch mit dem Argument einer schwierigen 'Administrierbarkeit' einer Alternativregelung, die die Aufteilung des Mindestangebots auf mehrere Schischulen zulässt, ins Treffen geführte Aspekte der Verwaltungsökonomie die zwingende Vorgabe eines Mindestangebotes nicht zu rechtfertigen vermögen. 2.4.3. Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof ebenfalls bereits in VfSlg. 18.115 aus 2007, deutlich gemacht, dass auch mit dem Argument einer schwierigen 'Administrierbarkeit' einer Alternativregelung, die die Aufteilung des Mindestangebots auf mehrere Schischulen zulässt, ins Treffen geführte Aspekte der Verwaltungsökonomie die zwingende Vorgabe eines Mindestangebotes nicht zu rechtfertigen vermögen.
2.5. Vor diesem Hintergrund dürfte die Regelung des §8 Abs1 Tir. SchischulG vor allem '(m)it Blick auf das Fehlen der Möglichkeit, Schischulbewilligungen nur für die Unterweisung in einer bestimmten Sparte des Schilaufes oder Bewilligungen zur Erteilung spezialisierten Schiunterrichts außerhalb von Schischulen' (s. VfSlg. 18.115/2007) zu erlangen, gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verstoßen." 2.5. Vor diesem Hintergrund dürfte die Regelung des §8 Abs1 Tir. SchischulG vor allem '(m)it Blick auf das Fehlen der Möglichkeit, Schischulbewilligungen nur für die Unterweisung in einer bestimmten Sparte des Schilaufes oder Bewilligungen zur Erteilung spezialisierten Schiunterrichts außerhalb von Schischulen' (s. VfSlg. 18.115 aus 2007,) zu erlangen, gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verstoßen."
5. Die Tiroler Landesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren fristgerecht eine Äußerung. Sie tritt darin weder der Annahme des Verfassungsgerichtshofes, dass das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig sein dürfte, noch den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken in der Sache entgegen. Die Landesregierung räumt vielmehr "auch in der Sache selbst ein, dass die in Prüfung gezogene Regelung in einem Spannungsverhältnis zu den Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss stehen dürfte" und hält daneben lediglich fest, dass es bereits Überlegungen in Richtung einer Neuregelung gibt, "die ausgehend von den vom Verfassungsgerichtshof als legitim erachteten öffentlichen Interessen eines qualitativ hochwertigen Schiunterrichts und der Sicherheit beim Schilauf ein Schischulsystem vorsieht, das diesen öffentlichen Interessen hinreichend Rechnung trägt, ohne dabei unverhältnismäßig in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechtsgüter einzugreifen". Im Übrigen wird zu den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht Stellung genommen.
Für den Fall einer Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle beantragt die Tiroler Landesregierung, der Verfassungsgerichtshof wolle nach Art140 Abs5 B-VG eine zumindest einjährige Frist für das Außer-Kraft-Treten der Gesetzesstelle bestimmen, um den Landesgesetzgeber in die Lage zu versetzen, rechtzeitig eine Ersatzregelung zu treffen. Anderenfalls hätte die Aufhebung der Gesetzesstelle im Ergebnis eine sofortige und unbeschränkte Marktöffnung zur Folge, die den vom Verfassungsgerichtshof als legitim anerkannten öffentlichen Interessen nicht gerecht würde.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zulässig. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle sprechen würden.
2. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, das die im Prüfungsbeschluss geäußerten vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu zerstreuen vermochte. Der Verfassungsgerichtshof hält daher an seiner Auffassung fest, dass die Regelung des §8 Abs1 Tir. SchischulG - dies angesichts der Bestimmung des §3 Abs1 Tir. SchischulG, wonach die Erteilung von Schiunterricht außerhalb von Schischulen ausgeschlossen ist - gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verstößt. Besondere Umstände, die den Eingriff in dieses Grundrecht zu rechtfertigen vermögen, sind weder vorgebracht worden noch sonst im Verfahren hervorgekommen.
Die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle erweist sich daher als verfassungswidrig.
3. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG. Sie soll dem Tiroler Landesgesetzgeber die Schaffung einer verfassungskonformen Regelung ermöglichen.
Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.
Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Tirol zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Schischulen, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:G275.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011