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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.380,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einenrömisch eins. 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen
Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol, mit dem ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für eine "Ein-Mann-Schischule" gemäß §§5, 6 und 56a Abs4 des Gesetzes vom 23. November 1994, mit dem das Schischul- und Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995), LGBl. 15/1995 idF LGBl. 22/2008 (im Folgenden: Tir. SchischulG) abgewiesen wird. Die Abweisung wird insbesondere damit begründet, dass die antragsgemäße Einschränkung auf eine "Ein-Mann-Schischule" dem im Tir. SchischulG zum Ausdruck kommenden Grundsatz einer bestimmten Mindestgröße/-organisation einer Schischule widerspreche. Zwar erfülle der Antragsteller alle persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Schischulbewilligung und wäre sogar im Stande, grundsätzlich alle in §8 Tir. SchischulG genannten Leistungen zu erbringen. Allerdings gelte es zu bedenken, dass dies denklogisch nur jeweils in einer Sparte, einer Leistungsklasse sowie zeitlich hintereinander erfolgen könne.Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol, mit dem ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für eine "Ein-Mann-Schischule" gemäß §§5, 6 und 56a Abs4 des Gesetzes vom 23. November 1994, mit dem das Schischul- und Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995), Landesgesetzblatt 15 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt 22 aus 2008, (im Folgenden: Tir. SchischulG) abgewiesen wird. Die Abweisung wird insbesondere damit begründet, dass die antragsgemäße Einschränkung auf eine "Ein-Mann-Schischule" dem im Tir. SchischulG zum Ausdruck kommenden Grundsatz einer bestimmten Mindestgröße/-organisation einer Schischule widerspreche. Zwar erfülle der Antragsteller alle persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Schischulbewilligung und wäre sogar im Stande, grundsätzlich alle in §8 Tir. SchischulG genannten Leistungen zu erbringen. Allerdings gelte es zu bedenken, dass dies denklogisch nur jeweils in einer Sparte, einer Leistungsklasse sowie zeitlich hintereinander erfolgen könne.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie die Verfassungswidrigkeit von §8 Tir. SchischulG behauptet werden. Daneben wird gerügt, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner gemeinschaftsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit einschränke. Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid (kostenpflichtig) aufzuheben.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete derrömisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs1 des Gesetzes vom 23. November 1994, mit dem das Schischul- und Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995), LGBl. für Tirol 15/1995 ein. Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2010, G275/09, hob er diese Gesetzesstelle als verfassungswidrig auf.Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs1 des Gesetzes vom 23. November 1994, mit dem das Schischul- und Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995), Landesgesetzblatt für Tirol 15 aus 1995, ein. Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2010, G275/09, hob er diese Gesetzesstelle als verfassungswidrig auf.
III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der "Ein-Mann-Schischule" damit, dass der Antrag dem im Tir. SchischulG zum Ausdruck kommenden "Grundsatz einer bestimmten Mindestgröße/-organisation einer Schischule" widerspreche. Dieser Grundsatz wurde (auch) ausgehend von der aufgehobenen Gesetzesstelle begründet, wenn die belangte Behörde festhält, dass in einer "Ein-Mann-Schischule" die in §8 Abs1 Tir. SchischulG genannten Leistungen "denklogisch nur jeweils in einer Sparte, einer Leistungsklasse sowie zeitlich hintereinander" erbracht werden können.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985). Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404 aus 1985,).
Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch auf andere Regelungen des Tir. SchischulG - gegen die beim Verfassungsgerichtshof aus Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken bestehen - verweist, kann dahingestellt bleiben, ob einem entsprechenden Antrag nach der durch die Aufhebung geschaffenen Rechtslage Folge zu geben sein wird.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündlicherömisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche
Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B65.2009Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010