TE Vfgh Erkenntnis 2010/4/27 U1959/09

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Veröffentlicht am 27.04.2010
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
AsylG 2005 §34, §61, §75 Abs7
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung des Asylantrags und Ausweisung des im Juli 2008 geborenen Beschwerdeführers in den Kosovo infolge Entscheidung durch einen Einzelrichter; keine Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Asylgesetzes 2005 in der Fassung 2008 betreffend die Weiterführung der beim UBAS anhängigen Verfahren durch das jeweilige zum Richter des Asylgerichtshofes ernannte Mitglied, auch nicht im Hinblick auf die Verfahren der Familienangehörigen

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Die Entscheidung wird, soweit sie die Beschwerdeführerin betrifft, aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die am 9. August 1996 geborene Beschwerdeführerin, einerömisch eins. 1. Die am 9. August 1996 geborene Beschwerdeführerin, eine

Staatsangehörige von Georgien, stellte am 22. Dezember 2008, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 6. März 2009 gemäß §§3 Abs1 und 8 Abs1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG) ab (Spruchteile I. und II.) und wies die Antragstellerin gemäß §10 Abs1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchteil III.). Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 25. Mai 2009 gemäß §§3 und 8 AsylG abgewiesen; die Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde gemäß §66 Abs4 AVG iVm §23 Abs1 Asylgerichtshofgesetz behoben. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 6. März 2009 gemäß §§3 Abs1 und 8 Abs1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG) ab (Spruchteile römisch eins. und römisch zwei.) und wies die Antragstellerin gemäß §10 Abs1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchteil römisch drei.). Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) vom 25. Mai 2009 gemäß §§3 und 8 AsylG abgewiesen; die Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde gemäß §66 Abs4 AVG in Verbindung mit §23 Abs1 Asylgerichtshofgesetz behoben.

2. Zu dem in Österreich aufhältigen Familienverband der Beschwerdeführerin gehören - neben der Beschwerdeführerin selbst - die Mutter, der Lebensgefährte der Mutter und deren gemeinsamer Sohn. Sämtliche Mitglieder dieses Familienverbandes haben in Österreich einen Asylantrag bzw. einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; sämtliche Anträge wurden mit der oben genannten Entscheidung des AsylGH abgewiesen; keines der Mitglieder des Familienverbandes wurde rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

2.1. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 14. Mai 2003, am 8. Juli 2003 und am 28. Juni 2005, betreffend den Lebensgefährten der Mutter, und am 12. November 2007 betreffend die Mutter, den Lebensgefährten der Mutter und den Halbbruder der Beschwerdeführerin, eine mündliche Verhandlung durch.

2.2. Der AsylGH begründet die Abweisung der Anträge der Mutter, des Lebensgefährten der Mutter und des Halbbruders der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass der Lebensgefährte der Mutter der Beschwerdeführerin keine Verfolgung in Georgien zu befürchten habe, die Mutter der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorgebracht habe, verfolgt zu werden und der Halbbruder der Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe (und solche auch nicht ersichtlich seien).

Die von der Mutter, dem Lebensgefährten der Mutter und dem Halbbruder der Beschwerdeführerin eingebrachten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden mit gesonderter Erledigung abgewiesen.

2.3. Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin führte der AsylGH im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf dem Vorbringen ihrer Mutter, welches nicht glaubwürdig sei, aufbaue.

3. In der von der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des AsylGH erhobenen Beschwerde gemäß Art144a B-VG wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art3 EMRK und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung beantragt.

4. Der AsylGH legte die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -

Beschwerde erwogen:

1. Die für das Verfahren maßgebende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I 4/2008, lautet samt Überschrift: 1.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, lautet samt Überschrift:

"Senate und Kammersenate

§9. (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,...

  1. (4)Absatz 4,...

  1. (5)Absatz 5,..."

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009 lauten jeweils samt Überschrift wie folgt: 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lauten jeweils samt Überschrift wie folgt:

"Familienverfahren im Inland

§34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§2 Abs1 Z22) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,...

  1. (4)Absatz 4,Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

  1. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

...

Asylgerichtshof

§61. (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß §4;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß §5;

c) wegen entschiedener Sache gemäß §68 Abs1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

  1. (4)Absatz 4,...

...

Übergangsbestimmungen

§75. (1) ...

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,...

  1. (4)Absatz 4,...

  1. (5)Absatz 5,...

  1. (6)Absatz 6,...

  1. (7)Absatz 7,Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. ..."

2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002). 2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001, und 16.717 aus 2002,) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482 aus 1999,, 15.858 aus 2000,, 16.079 aus 2001, und 16.737 aus 2002,).

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insbesondere dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg. 10.022/1984, 14.731/1997, 15.588/1999, 15.668/1999, 15.731/2000, 16.572/2002 und VfGH vom 9.12.2008, B1110/08). Für Entscheidungen des AsylGH gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken. Dies bedeutet, dass das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dann verletzt wird, wenn statt einem Senat ein Einzelrichter entscheidet oder umgekehrt. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insbesondere dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg. 10.022 aus 1984,, 14.731 aus 1997,, 15.588 aus 1999,, 15.668 aus 1999,, 15.731 aus 2000,, 16.572 aus 2002, und VfGH vom 9.12.2008, B1110/08). Für Entscheidungen des AsylGH gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken. Dies bedeutet, dass das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dann verletzt wird, wenn statt einem Senat ein Einzelrichter entscheidet oder umgekehrt.

3. Ein solcher in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof unterlaufen:

3.1. Neben der Einzelrichterzuständigkeit in den Fällen des §61 Abs3 AsylG sieht die Übergangsbestimmung des §75 Abs7 Z1 AsylG vor, dass am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom AsylGH nach der Maßgabe weiterzuführen sind, dass die Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des AsylGH ernannt worden sind, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen haben. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2008, U97/08, ausgesprochen hat, soll §75 Abs7 Z1 AsylG ermöglichen, dass Asylverfahren, in denen vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, das zum Richter des AsylGH ernannt wurde, erledigt werden können. Diese Übergangsfälle stellen eine überschaubare Zahl dar und es wird durch die genannte gesetzliche Bestimmung exakt festgelegt, wann der AsylGH durch Einzelrichter zu entscheiden hat, weshalb der Verfassungsgerichtshof diese Übergangsbestimmung für verfassungsrechtlich noch unbedenklich erachtet hat.

3.2. Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2008 durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Verfahren der Mutter, des Lebensgefährten der Mutter und ihres Halbbruders waren zwar am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und in diesen Fällen hat auch eine mündliche Verhandlung stattgefunden, dies trifft jedoch nicht auf das Verfahren der Beschwerdeführerin zu. Demnach ist für die Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin ein Senat zuständig, da - wie oben dargestellt - weder §61 noch §75 AsylG zur Anwendung gelangen.

An diesem Ergebnis ändert auch §34 leg.cit., wonach Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind, alle Familienangehörigen denselben Schutzumfang erhalten müssen und jeder Asylwerber einen gesonderten Bescheid erhält, nichts, weil dieser lediglich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient, aus ihm jedoch keine Zuständigkeit eines bestimmten Organs (Einzelrichter oder Senat) zur Entscheidung abgeleitet werden kann. Bei der Beurteilung von Fragen über die Zuständigkeit haben Zweckmäßigkeitsüberlegungen nämlich außer Betracht zu bleiben (vgl. zB VfGH 27.4.2009, U626/09). An diesem Ergebnis ändert auch §34 leg.cit., wonach Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind, alle Familienangehörigen denselben Schutzumfang erhalten müssen und jeder Asylwerber einen gesonderten Bescheid erhält, nichts, weil dieser lediglich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient, aus ihm jedoch keine Zuständigkeit eines bestimmten Organs (Einzelrichter oder Senat) zur Entscheidung abgeleitet werden kann. Bei der Beurteilung von Fragen über die Zuständigkeit haben Zweckmäßigkeitsüberlegungen nämlich außer Betracht zu bleiben vergleiche zB VfGH 27.4.2009, U626/09).

Der belangte AsylGH hat demnach durch die Entscheidung durch einen Einzelrichter die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

4. Die Entscheidung war daher - soweit sie sich auf die Beschwerdeführerin bezieht - aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88a iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88a in Verbindung mit §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylgerichtshof, Asylrecht, Übergangsbestimmung, Behördenzuständigkeit, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:U1959.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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