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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung eines Asylantrags und Ausweisung durch einen Einzelrichter und nicht einen Senat des Asylgerichtshofes; keine Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Asylgesetzes 2005Rechtssatz
Verfahren beim UBAS zwar am 01.07.08 bereits anhängig, jedoch noch keine mündliche Verhandlung zu diesem Zeitpunkt (zur Unbedenklichkeit der Übergangsbestimmung des §75 Abs7 Z1 AsylG 2005 she U97/08, E v 06.11.08); erstmalige Verhandlung erst am 18.03.09. Zuständigkeit eines Einzelrichters auch nicht gem §61 Abs3 AsylG 2005 gegeben.
Ebenso U708/10, E v 23.06.10, und U3130/09, E v 24.06.10.
Siehe auch U634/10, E v 27.04.10: keine Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung mangels Vorliegens einer entscheidungsreifen Sache angesichts der Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 01.10.03 auf unbestimmte Zeit und der Notwendigkeit der Fortsetzung bzw neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.09; ebenso U1489/10, E v 01.12.10; weiters U1235/10, E v 09.03.11, mit bloßen Hinweis auf U634/10.
Weiters U3061/09, E v 01.12.10: keine entscheidungsreife Rechtssache trotz dreier mündlicher Verhandlungen vor dem 01.07.08 vor der später entscheidenden Richterin des AsylGH.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylgerichtshof, Asylrecht, Übergangsbestimmung, Behördenzuständigkeit, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U1148.2009Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011