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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.400,- römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.400,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. April 2010 - mit welchem über den Beschwerdeführer gemäß §120 Abs1 Z2 FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt sowie der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurde, weil er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe - keine Folge gegeben; zudem wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von € 200,-
vorgeschrieben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm - unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2011, G53/10 ua., ausgesprochen, dass die Wortfolge "von 1 000 Euro" in Abs1 und die Wendung "1," in Abs4 des §120 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als verfassungswidrig aufgehoben werden. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2011, G53/10 ua., ausgesprochen, dass die Wortfolge "von 1 000 Euro" in Abs1 und die Wendung "1," in Abs4 des §120 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als verfassungswidrig aufgehoben werden.
2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,).
3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 24. Februar 2011. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt. Die nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (durch eine Rechtsanwältin) am 4. April 2011 eingebrachte Beschwerde galt aufgrund des §73 Abs2 und des §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages (somit als noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren) erhoben (VfSlg. 11.748/1988, 13.665/1994; VfGH 30.11.1998, B777/98). Der hier zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Wortfolge der Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. 3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 24. Februar 2011. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt. Die nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (durch eine Rechtsanwältin) am 4. April 2011 eingebrachte Beschwerde galt aufgrund des §73 Abs2 und des §464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages (somit als noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren) erhoben (VfSlg. 11.748 aus 1988,, 13.665 aus 1994,; VfGH 30.11.1998, B777/98). Der hier zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Wortfolge der Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B246.2011Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012