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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit einer Regelung des Umgründungssteuergesetzes über die eingeschränkte Möglichkeit der Verwertung nicht verrechneter Mindeststeuern einer umgewandelten Kapitalgesellschaft für vormalige GesellschafterRechtssatz
Aufhebung der Wortfolge "nach Berücksichtigung der in §46 Abs1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge" im dritten Satz des §9 Abs8 UmgründungssteuerG, BGBl 699/1991 idF BGBl 201/1996.Aufhebung der Wortfolge "nach Berücksichtigung der in §46 Abs1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge" im dritten Satz des §9 Abs8 UmgründungssteuerG, Bundesgesetzblatt 699 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,.
Kein Abstellen des Gesetzestextes auf die Fortführung des Betriebes bei Anrechnung von Mindestkörperschaftsteuer im Fall der Umwandlung;
derartige Beschränkung verfassungsrechtlich auch nicht geboten;
verfassungskonforme (einschränkende) Interpretation daher ausgeschlossen.
Bei Vorhandensein offener Mindeststeuerguthaben zwar Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen möglich (she Rz 565 der Umgründungssteuerrichtlinien 2002), um auf diese Weise eine Einkommensteuerschuld auszuweisen, mit der die Mindeststeuer verrechenbar ist; jedoch kein Rechtsanspruch auf eine solche Herabsetzung.
Rechtslage unsachlich und daher gleichheitswidrig, weil die Berücksichtigung von Mindeststeuern einer umgewandelten Kapitalgesellschaft bei den vormaligen Gesellschaftern (natürlichen Personen) von zufälligen Umständen abhängt (Voraussetzung im Fall der Veranlagung, dass die Einkommensteuervorauszahlungen niedriger festgesetzt wurden als die Einkommensteuerschuld, im Fall des Lohnsteuerabzugs hingegen, dass es im Wege einer Veranlagung zu einer Nachzahlung kommt).
Keine Aufhebung des §9 Abs8 letzter Satz UmgründungssteuerG; keine Bedenken dagegen, dass eine Verrechnung der Mindeststeuern nur im Ausmaß entstehender Einkommensteuerschulden erfolgt.
Keine Fristsetzung für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Bestimmung. Verfassungskonformität der bereinigten Rechtslage; Verwertung von Mindeststeuern nicht mehr nachrangig gegenüber den Vorauszahlungen und den durch Steuerabzug einbehaltenen Beträgen. Änderung der Rechtslage, die anderen Gesichtspunkten Rechnung trägt, jedoch möglich.
Anlassfall B412/10 vom selben Tag: Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasianlassfall B776/10, E v 20.09.11.
Schlagworte
Umgründungssteuer, Einkommensteuer, KörperschaftsteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G15.2011Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012