TE Vfgh Erkenntnis 2011/9/20 B776/10

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Veröffentlicht am 20.09.2011
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Index

32 Steuerrecht
32/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer war an einer GmbH beteiligt, die mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beschwerdeführer als Nachfolgeunternehmer umgewandelt wurde. Im Zuge seiner Einkommensteuererklärung 2004 machte der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 12.589,28 unter dem Titel "Sonstige anzurechnende Steuern" geltend. Dazu führte er in einer Beilage aus, dass gemäß §9 Abs8 UmgrStG die bei der GmbH bis zum Umwandlungsstichtag entstandene, verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer bei ihm als Rechtsnachfolger im Ausmaß entstehender Einkommensteuerschulden zu berücksichtigen sei. Der oben genannte Betrag wurde berücksichtigt und führte zu einer Einkommensteuergutschrift in Höhe von € 19.287,13.

Nach einer im Jahr 2006 durchgeführten Außenprüfung erließ die Abgabenbehörde erster Instanz Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 sowie einen neuen Einkommensteuerbescheid 2004. Auf Grund einer erfolgreichen Berufung des Beschwerdeführers gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens erließ die Abgabenbehörde erster Instanz am 23. September 2009 einen Berichtigungsbescheid gemäß §293b BAO, mit welchem der Einkommensteuerbescheid 2004 hinsichtlich der verrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer berichtigt wurde.

Die Berufung gegen den Berichtigungsbescheid wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass bereits die Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer zu einer Gutschrift führe, die Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer aber keine Gutschrift im Sinne des §46 Abs2 EStG 1988 ergeben könne, sodass eine Anrechnung des Betrages von € 12.589,28 zur Gänze ausgeschlossen sei.

2. In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in Rechten wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2011, G15/11, die Wortfolge "nach Berücksichtigung der in §46 Abs1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge" im dritten Satz des §9 Abs8 des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. 699/1991 idF BGBl. 201/1996, als verfassungswidrig aufgehoben. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2011, G15/11, die Wortfolge "nach Berücksichtigung der in §46 Abs1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge" im dritten Satz des §9 Abs8 des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt 699 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687/2005). Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687 aus 2005,).

3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G15/11 begann am 30. Juni 2011. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 9. Juni 2010 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B776.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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