TE Vfgh Erkenntnis 2011/6/30 B412/10

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

32 Steuerrecht
32/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.600,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.600,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführerin war in den Jahren 2000 bis 2005 zu 50 % an einer GmbH beteiligt, die im Jahr 2005 in eine KG umgewandelt wurde. Die KG wurde im Jahr 2006 aufgelöst; die Beschwerdeführerin war fortan unselbständig beschäftigt. Da die GmbH bis zu ihrer Umwandlung keine Gewinne erwirtschaftet hatte, ging ein von ihr entrichteter Betrag an Mindestkörperschaftsteuer iHv € 7.499,38 im Zuge der Umwandlung auf ihre Gesellschafter über. Die Beschwerdeführerin begehrte im Zuge der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 (der eine Gutschrift iHv € 258,73 auswies) den auf sie entfallenden Betrag an Mindeststeuern (€ 3.749,69) anzurechnen bzw. auszuzahlen.

Mit letztinstanzlichem Bescheid versagte die belangte Behörde die Anrechnung bzw. Auszahlung des geltend gemachten Betrages. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "nach Berücksichtigung der in §46 Abs1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge" im dritten Satz sowie der Verfassungsmäßigkeit des vierten Satzes des §9 Abs8 des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. 699/1991 idF BGBl. 201/1996, ein. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2011, G15/11, hob er die Wortfolge "nach Berücksichtigung der in §46 Abs1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge" im dritten Satz dieser Bestimmung als verfassungswidrig auf. 2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "nach Berücksichtigung der in §46 Abs1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge" im dritten Satz sowie der Verfassungsmäßigkeit des vierten Satzes des §9 Abs8 des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt 699 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, ein. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2011, G15/11, hob er die Wortfolge "nach Berücksichtigung der in §46 Abs1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge" im dritten Satz dieser Bestimmung als verfassungswidrig auf.

3. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985). Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404 aus 1985,).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B412.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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