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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art133 Z4Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Anfechtung der Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einer Gemeinde; gewählter Gemeinderat unstrittig nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters zuzurechnenRechtssatz
Vorschlagsrecht jeder im Ausschuss vertretenen Wahlpartei, die nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört (siehe auch B1169/10 vom selben Tag).
Gewählter FPÖ-Gemeinderat unstrittig nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters – ÖVP – zuzurechnen. Keine Verkennung der Rechtslage, wenn die Behörde den auf einen FPÖ-Gemeinderat lautenden Vorschlag der ÖVP zur Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht als "vereinigte Bürgermeisterpartei" ansieht und die Wahl als rechtmäßig qualifiziert.
Zurückweisung des Abtretungsantrags: Überprüfung des Bescheides der Niederösterreichischen Landes-Hauptwahlbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Schlagworte
Gemeinderecht Organe, Gemeinderat, Gemeindevollziehungsorgane, Wahlen, Wahlvorschlag, Wählergruppe, Kollegialbehörde, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1111.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012