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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art133 Z4Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Anfechtung der Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einer Gemeinde; gewählter Gemeinderat unstrittig nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters zuzurechnenSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren
1.1. Bei der am 14. März 2010 stattgefundenen Wahl zum Gemeinderat der Marktgemeinde Gaweinstal entfielen von den insgesamt 2781 abgegebenen gültigen Stimmen auf die
Österreichische Volkspartei (ÖVP): 1813 Stimmen (15 Mandate),
Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ):
854 Stimmen (7 Mandate),
Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ): 114 Stimmen (1 Mandat).
1.2. Im Rahmen der am 7. April 2010 stattgefundenen (konstituierenden) Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gaweinstal kam es u.a. zur Wahl der fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses dieser Gemeinde. Entsprechend den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts kam der ÖVP das Recht zu, vier Mitglieder zu nominieren und der SPÖ kam das Vorschlagsrecht für ein Mitglied zu. Auf dem Vorschlag der ÖVP wurde ein Mitglied der Wahlpartei FPÖ in den Prüfungsausschuss gewählt. Als Mitglied der SPÖ wurde der Beschwerdeführer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gewählt. In der konstituierenden Sitzung des Prüfungsausschusses am 27. April 2010 lagen zur Wahl des Ausschussvorsitzenden zwei Wahlvorschläge vor. Der Wahlvorschlag der SPÖ lautete auf den Beschwerdeführer und der Wahlvorschlag der ÖVP auf das Mitglied der Wahlpartei FPÖ, welcher mit 4:1 Stimmen zum Vorsitzenden gewählt wurde.
1.3. Mit Eingabe an die Bezirkswahlbehörde Mistelbach focht der Beschwerdeführer die Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß §108 iVm §109 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 (im Folgenden: NÖ GO 1973), LGBl. 1000-16, an. Mit Bescheid der Bezirkswahlbehörde Mistelbach vom 11. Mai 2010 wurde der Wahlanfechtung nicht stattgegeben. 1.3. Mit Eingabe an die Bezirkswahlbehörde Mistelbach focht der Beschwerdeführer die Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß §108 in Verbindung mit §109 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 (im Folgenden: NÖ GO 1973), Landesgesetzblatt 1000-16, an. Mit Bescheid der Bezirkswahlbehörde Mistelbach vom 11. Mai 2010 wurde der Wahlanfechtung nicht stattgegeben.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung gemäß §109 NÖ GO 1973 an die Landes-Hauptwahlbehörde und begründete diese damit, dass §107 Abs2 leg.cit. klar festlege, dass von der Wahl zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgeschlossen sei, wer der Wahlpartei des Bürgermeisters angehöre. Der Verzicht der Bürgermeisterpartei auf ein Mandat im Prüfungsausschuss zu Gunsten der FPÖ sei in der Absicht geleistet worden, den FPÖ-Gemeinderat zum Vorsitzenden zu wählen. Mit Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 28. Juni 2010 wurde diese Berufung abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der FPÖ-Gemeinderat der Wahlpartei des Bürgermeisters unstrittig nicht angehöre.
2. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Begründend bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
"Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt, sind nach §107 Abs2 zweiter Satz NÖ GemO von der Wahl zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses jene Personen ausgeschlossen, die der Wahlpartei des Bürgermeisters angehören, sofern eine andere Wahlpartei als die des Bürgermeisters im Prüfungsausschuss vertreten ist.
Dem Wortlaut könnte man nun im Sinne des angefochtenen Bescheides durchaus unterstellen, dass die Optierung eines von der Wahlpartei des Bürgermeisters fremden Mitglieds einer anderen Partei durchaus möglich ist, eine teleologische Auslegung sowie eine verfassungskonforme Interpretation führen aber zum gegenteiligen Ergebnis:
Bereits die grundsätzliche Normierung des Verhältniswahlrechtes in §107 Abs1 NÖ GemO zeigt, dass die Ausschüsse des Gemeinderates und damit auch der Prüfungsausschuss nach dem Normzweck entsprechend dem Proporz besetzt sein sollen. Damit richten sich die Machtverhältnisse in den Ausschüssen nach den Mandatsverhältnissen im Gemeinderat. Die logische Konsequenz ist daher, dass die 'Bürgermeisterpartei' zumindest die relative Mehrheit - ausgenommen vom Sonderfall des Mandatsgleichgewichtes - auch in den Ausschüssen hat. Der Ausschluss zur Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für eine Person, welche der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört, zeigt eindeutig, dass zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht die stimmenstärkste Partei in Frage kommt.
Geht man folglich davon aus, dass zur Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Stimmen der 'Bürgermeisterpartei' - aufgrund ihrer relativen oder absoluten Mehrheit - den Ausschlag geben, so könnte man meinen, dass die im konkreten Fall gewählte Vorgehensweise unbedenklich ist, weil die Wahlpartei des Bürgermeisters ohnedies die absolute Mehrheit hatte und somit den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses frei bestimmen konnte - auch wenn dieser unstrittig von einer 'anderen' Partei sein musste.
Allerdings ist aufgrund der nachstehenden Überlegungen davon auszugehen, dass entsprechend des Proporzes und des Ausschlusses eines Mitglieds der Wahlpartei des Bürgermeisters vom passiven Wahlrecht, eine Person, die zum Vorsitzenden gewählt werden kann, nicht nur einer anderen Partei angehören muss, sondern zwingend von einer anderen Partei als jener des Bürgermeisters in den Ausschuss nominiert worden sein muss.
Umgelegt auf den konkreten Fall hätte die ÖVP 4 ÖVP-Gemeinderäte, die SPÖ einen SPÖ-Gemeinderat in den Prüfungsausschuss wählen können. Die FPÖ hatte entsprechend ihres Abschneidens bei der Gemeinderatswahl weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht. Die Wahl des Vorsitzenden hätte damit nur auf den einzigen Gemeinderat fallen können, der nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters angehörte - den Beschwerdeführer.
Wären, was aber aufgrund der Mandatsverhältnisse nicht der Fall war, Gemeinderäte von drei (aufgrund der Wahlergebnisse) Parteien im Prüfungsausschuss vertreten, wäre selbstverständlicher Weise nicht gesagt, welche der gegenüber der Wahlpartei des Bürgermeisters mandatsschwächere Partei den Vorsitzenden stellt. Damit wäre es auch nicht ausgeschlossen, dass ein Mitglied der mandat[s]schwächsten Partei mit Stimmen der mandat[s]stärksten Partei zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählt wird. Mag sich die geschilderte Konstellation von der beschwerdegegenständlichen auf den ersten Blick nicht unterscheiden, so besteht bei genauerer Betrachtung doch ein deutlicher, wenn auch nur gradueller Untersch[ie]d, der aber aus recht[s]staatlicher Sicht zu einer gänzlich unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung führt. Im beispielhaft geschilderten Szenario würden nämlich die Gemeinderäte der stimmenschwächsten Partei, die in den Prüfungsausschuss gewählt werden, von dieser Partei selbst nominiert, nicht aber von der 'Bürgermeisterpartei', dh Voraussetzung der Wahl zum Vorsitzenden ist, dass die betreffende Person überhaupt auf einem 'eigenen Mandat' ihrer Partei in den Prüfungsausschuss gelangt. Ob die 'eigene' Partei dabei ein Koalitionspartner der Bürgermeisterpartei ist, ist irrelevant. In diesem Fall kann nämlich - anders als im beschwerdegegenständlichen - nicht unterstellt werden, dass der Ausschluss der Bürgermeisterpartei zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses umgangen werden soll, weil die stimmenschwächste Partei aufgrund des Wahlergebnisses ein eigenes Mitglied in den Ausschuss wählen konnte und dieses Mitglied daher frei wählbar war.
Im Beschwerdefall hatte die FPÖ aber nicht nur kein freies Wahlrecht, sondern sie hatte überhaupt kein Mitspracherecht hinsichtlich der Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden. Es oblag allein der ÖVP, die den Bürgermeister stellte, einen Gemeinderat, der nicht der ÖVP angehört, in den Ausschuss zu wählen, um diesen danach ausschließlich mit den Stimmen der ÖVP-Mandatare als Vorsitzenden zu bestimmen.
Dadurch hat die ÖVP bewusst und ohne dies zu verheimlichen, die Regelung, wonach es ihr nicht erlaubt ist, ein eigenes Mitglied als Vorsitzenden zu wählen, ausgehöhlt.
Die eingangs zitierte Regelung, §107 Abs2 NÖ GemO, ist aber nicht bloß eine völlig willkürliche, vom Landesgesetzgeber zufällig statuierte, sondern verfolgt einen bestimmten Zweck, der sich auch aus dem Verfassungsrecht ableiten lässt.
Dass dem Prüfungsausschuss eine exponierte Stellung gegenüber den anderen Ausschüssen zukommt, resultiert schon eindeutig aufgrund der Sonderregeln der Gemeindeordnung. Beispielsweise regelt §107 Abs3 NÖ GemO persönliche Ausschließungsgründe. Der Ausschlussgrund des Ehegatten, des Verwandten oder Verschwägerten zeigt, dass vor allem auch eine Einflussnahme verhindert werden soll. Es geht bei den betroffenen Personen auch nicht darum, ob konkret eine 'Befangenheit' zu befürchten ist, sondern alleine um einen objektiven Maßstab. Jede auch nur abstrakt bestehende Möglichkeit die Gebarungskontrolle nicht allein von einem objektiven Maßstab unbefangen zu beurteilen, soll von Vornherein ausgeschalten werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Gemeindegebarung von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist. Im Rahmen der Selbstverwaltung besteht grundsätzlich kein Instanzenzug außerhalb der Gemeinde. Die Aufsicht durch andere staatliche Organe (zB durch die Landesregierung im Rahmen der Gemeindeaufsicht) ist lediglich eine nachprüfende. Es handelt sich dabei in erster Linie um eine Rechtsaufsicht. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle außerhalb der Gemeindeverwaltung ist mit dem Prinzip der Gemeindeverwaltung nur schwer in Einklang zu bringen und daher nur in Ausnahmefällen zulässig.
Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Selbstverwaltung nicht nur das Recht einräumt, die Angelegenheiten selbst zu regeln, sondern darüber hinaus voraussetzt, dass der Selbstverwaltungskörper in dieser Hinsicht 'leistungsfähig' ist, um den Anforderungen der Besorgung der Gebarung im eigenen Wirkungsbereich gerecht zu werden. Im Rahmen der Gebarung ist in diesem Zusammenhang zwingend erforderlich, ein effektives und unmittelbares Kontrollsystem einzurichten. Eine solche Kontrolle muss aber nicht nur im jeweiligen zu beurteilenden Fall unbefangen gewesen sein, sondern vielmehr müssen entsprechende Verfahrensregeln aufgestellt sein, die ex ante und in einer über jeden Zweifel erhabenen Art und Weise die Unbefangenheit garantieren.
Die bloße nachprüfende Kontrolle durch das Land bzw den Rechnungshof ist nicht ausreichend.
Lässt man nun zu, dass die Unabhängigkeit des Prüfungsvorstandsvorsitzenden [gemeint wohl:
Prüfungsausschussvorsitzenden] von der Wahlpartei des Bürgermeisters nicht gewährleistet ist, so wird die Funktion des Prüfungsausschusses ad absurdum geführt. Eine Kontrolle findet de facto nicht statt bzw - da nicht von Vornherein ein Missbrauch unterstellt werden kann - ist zumindest eine völlig unbefangene Kontrolle nicht gewährleistet.
Die belangte Behörde hat sich alleine auf den reinen Wortlaut gestützt und es völlig unterlassen, den telos der Bestimmung zu eruieren. Sie hat daher sowohl den Hintergrund der eigentlichen Bestimmung der NÖ GemO verkannt, als auch übersehen, dass aus der Besorgung von Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich nicht nur Rechte, sondern Pflichten resultieren.
Der Beschwerdeführer ist dadurch in dem aus Art7 B-VG abgeleiteten Verbot der Willkür verletzt. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung in einem wesentlichen Punkt eine grundlegend verfehlte Rechtsauffassung zugrunde, die - bei Zutreffen - eine rechtsstaatliche Abwicklung von Wahlen und die aus der konkreten Wahl zugedachte effiziente Kontrolle der Gebarung verhindert.
Da der Beschwerdeführer nicht nur Gemeinderat und Gemeindebürger ist, denen ein Interesse an ordnungsgemäßen Wahlen zukommt, sondern in concreto auch jener ist, der als einziger in den Prüfungsausschuss gewählt hätte werden können, kann insofern seiner persönlichen Beschwer und an einer Beeinträchtigung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte kein Zweifel bestehen."
(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
3. Die Niederösterreichische Landes-Hauptwahlbehörde als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen Folgendes ausführt:
" Die Bestimmung des §107 Abs2 NÖ GO 1973 bedarf schon im Hinblick auf ihren zu Zweifeln nicht Anlass bietenden Wortlaut nicht bloß keiner Auslegung, sondern ist einer solchen auch nicht zugänglich. Darüber hinaus ist dem Gesetz eine Anordnung des Inhaltes, wonach zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ferner nur gewählt werden kann, wer auf Vorschlag einer anderen Wahlpartei als derjenigen des Bürgermeisters in diesen Ausschuss gewählt wurde, fremd. Solch' eine Norm bedürfte es aber, um das im Auslegungsweg nicht erzielbare Ergebnis des Ausschlusses des [FPÖ-Gemeinderates] von der Wählbarkeit zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erreichen. Vielmehr ist jede im Prüfungsausschuss vertretene Wahlpartei berechtigt, einen - nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters angehörenden - Kandidaten als Vorsitzenden namhaft zu machen (§107 Abs1 letzter Satz und Abs2 erster Satz NÖ GO 1973). Dass nicht ausschließlich solche Prüfungsausschussmitglieder, die auf dem Gemeinderatswahlvorschlag der namhaft machenden Wahlpartei aufscheinen, als Kandidaten vorschlagbar sind, ergibt sich zusätzlich aus der sinngemäß anzuwendenden, verwiesenen (§107 Abs5 erster Satz NÖ GO 1973) Bestimmung des §102 Abs1 letzter Satz leg.cit.
Die Landes-Hauptwahlbehörde hat sohin ihre Entscheidung weder bloß zum Schein auf das Gesetz gestützt noch dieses in denkunmöglicher Weise angewendet; eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz liegt sohin nicht vor."
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
1. Der in Landesverfassungsrang stehende §7 der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994 (im Folgenden: NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-8, lautet samt seiner Überschrift wie folgt: 1. Der in Landesverfassungsrang stehende §7 der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994 (im Folgenden: NÖ GRWO 1994), Landesgesetzblatt 0350-8, lautet samt seiner Überschrift wie folgt:
"Landes-Hauptwahlbehörde
2. Der in Landesverfassungsrang stehende §29 Abs1 der NÖ GRWO 1994 lautet samt seiner Überschrift wie folgt:
"Wahlvorschläge
3. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen - in Landesverfassungsrang stehenden - Bestimmungen der NÖ GO 1973 lauten wie folgt:
"V. Hauptstück
Konstituierung des Gemeinderates, Wahl von Gemeindeorganen
…
§101
Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte)
§102
Wahlvorschläge
a) die Wahlvorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte der anspruchsberechtigten Wahlpartei unterschrieben sind, und
b) die Vorgeschlagenen in den Gemeindevorstand gewählt werden dürfen, übergeben werden.
§103
Wahlvorgang, Bewertung der Stimmzettel
§104
Unterbleiben des Wahlvorschlages
…
§107
Wahl der Gemeinderatsausschüsse und deren Vorsitzenden
a) der Ausschußmitglieder und
b) der Vorsitzendenstellen (nach Maßgabe des Abs2) und der Vorsitzendenstellvertreterstellen, sofern sie im Ausschuß vertreten sind.
Welcher Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Besetzung einer Vorsitzendenstelle und/oder Vorsitzendenstellvertreterstelle eines Ausschusses - mit Ausnahme des Prüfungsausschusses - zukommt, wird durch Gemeinderatsbeschluß bestimmt.
...
§108
Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe
§109
Anfechtungsverfahren
…
VI. Hauptstückrömisch sechs. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich, Übergangs- und
sonstige BestimmungenEigener Wirkungsbereich, Übergangs- und, sonstige Bestimmungen
…
§124
Verfassungsbestimmungen
Die §§12 Abs2, 19 Abs1, 20 Abs1, 24 Abs1 und 2, 26, 69 Abs7, 85 Abs3, 87, 88 Abs1, 89 und 95 sowie das V. Hauptstück sind Verfassungsbestimmungen." Die §§12 Abs2, 19 Abs1, 20 Abs1, 24 Abs1 und 2, 26, 69 Abs7, 85 Abs3, 87, 88 Abs1, 89 und 95 sowie das römisch fünf. Hauptstück sind Verfassungsbestimmungen."
III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.
2. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Verfahren mit einem Rechtsmangel behaftet wäre:
Gemäß §107 Abs1 litb NÖ GO 1973 haben für die Wahl der Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse sowie deren Stellvertreter grundsätzlich die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien - sofern sie im Ausschuss vertreten sind - entsprechend dem Verhältniswahlrecht das Vorschlagsrecht zur Besetzung. Welcher Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Besetzung einer Vorsitzendenstelle eines Ausschusses zukommt, wird durch Gemeinderatsbeschluss bestimmt. Die Stelle des Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreters des Prüfungsausschusses bleibt gemäß Abs2 leg.cit. bei dieser Aufteilung unberücksichtigt. §107 NÖ GO 1973 enthält auch keine andere besondere Regelung betreffend das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreters. §107 Abs2 letzter Satz leg.cit. bestimmt lediglich, dass von der Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgeschlossen ist, wer der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört, sofern eine andere Wahlpartei als die des Bürgermeisters im Prüfungsausschuss vertreten ist. Gemäß §107 Abs5 NÖ GO 1973 sind für die Wahl der Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter der Ausschüsse die Bestimmungen der §§102 Abs1, 3 und 4, 103 und 104 sinngemäß anzuwenden. §102 Abs1 leg.cit. bestimmt, dass jede Wahlpartei, die Anspruch auf die Besetzung eines geschäftsführenden Gemeinderates hat, für die Wahl einen Wahlvorschlag erstatten muss, der von der Hälfte der Gemeinderäte der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein muss.
Angesichts dieser Rechtslage und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach wahlrechtliche Formalvorschriften strikt nach dem Wortlaut auszulegen sind (vgl. VfSlg. 12.289/1990, 15.375/1998 und zuletzt VfGH 1.12.2010, WI-3/10), ist der von der Landes-Hauptwahlbehörde vertretenen Auffassung zuzustimmen, dass das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß dem sinngemäß anzuwendenden §102 Abs1 NÖ GO 1973 jeder im Prüfungsausschuss vertretenen Wahlpartei zukommt und der Wahlvorschlag als dem Gesetz entsprechend anzusehen ist, wenn der auf dem Wahlvorschlag Vorgeschlagene nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört. Angesichts dieser Rechtslage und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach wahlrechtliche Formalvorschriften strikt nach dem Wortlaut auszulegen sind vergleiche VfSlg. 12.289 aus 1990,, 15.375 aus 1998, und zuletzt VfGH 1.12.2010, WI-3/10), ist der von der Landes-Hauptwahlbehörde vertretenen Auffassung zuzustimmen, dass das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß dem sinngemäß anzuwendenden §102 Abs1 NÖ GO 1973 jeder im Prüfungsausschuss vertretenen Wahlpartei zukommt und der Wahlvorschlag als dem Gesetz entsprechend anzusehen ist, wenn der auf dem Wahlvorschlag Vorgeschlagene nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört.
Gemäß §29 Abs1 NÖ GRWO 1994 ist eine Wahlpartei jene Wählergruppe, die sich an der Wahlwerbung für die Gemeinderatswahl beteiligt und einen Wahlvorschlag einbringt. Der nunmehr zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählte FPÖ-Gemeinderat gehört unstrittig nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters (ÖVP) an. Insofern kann der belangten Behörde jedenfalls nicht zur Last gelegt werden, dass sie die Rechtslage verkannt hat, wenn sie den auf einen FPÖ-Gemeinderat lautenden Vorschlag der ÖVP zur Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht als "vereinigte Bürgermeisterpartei" ansieht und die Wahl als rechtmäßig qualifiziert.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war zurückzuweisen, weil die Überprüfung des Bescheides der Niederösterreichischen Landes-Hauptwahlbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (vgl. auch VwGH 28.2.2011, 2010/17/0240). 3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war zurückzuweisen, weil die Überprüfung des Bescheides der Niederösterreichischen Landes-Hauptwahlbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist vergleiche auch VwGH 28.2.2011, 2010/17/0240).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz und §19 Abs3 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Gemeinderecht Organe, Gemeinderat, Gemeindevollziehungsorgane, Wahlen, Wahlvorschlag, Wählergruppe, Kollegialbehörde, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1111.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012