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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Entzug des gesetzlichen Richters und Verletzung im landesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl durch Zurück- bzw Abweisung der Anfechtung der Wahl des Vorsitzenden bzw Vorsitzendenstellvertreters des Prüfungsausschusses einer GemeindeSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie im landesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl gemäß §107 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie im landesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl gemäß §107 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-römisch zwei. Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren
1.1. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gföhl kam es u.a. zur Wahl der fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses dieser Gemeinde. Entsprechend den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts kam der ÖVP das Recht zu, drei Mitglieder zu nominieren und der SPÖ sowie der WFG (Wir für Gföhl) kam das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied zu. In der konstituierenden Sitzung des Prüfungsausschusses am 19. Mai 2010 lag zur Wahl des Ausschussvorsitzenden sowie des Vorsitzendenstellvertreters lediglich ein Wahlvorschlag der SPÖ vor, der auf das von der WFG gestellte Mitglied des Prüfungsausschusses (das ist der hg. Beschwerdeführer) als Vorsitzenden lautete sowie auf das Mitglied der SPÖ im Prüfungsausschuss (im Folgenden: K.) als Vorsitzendenstellvertreter. Von den bei der Wahl des Vorsitzenden abgegebenen fünf Stimmen entfielen auf den Beschwerdeführer zwei Stimmen und auf K. drei Stimmen. Laut Sitzungsprotokoll wurden diese drei Stimmen als gültige Wahl des K. zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewertet. K. nahm diese Wahl nicht an, woraufhin die Stelle des Vorsitzenden unbesetzt blieb und mit der Wahl des Vorsitzendenstellvertreters fortgesetzt wurde. Bei der Wahl des Vorsitzendenstellvertreters entfielen von den abgegebenen fünf Stimmen drei Stimmen auf ein ÖVP-Mitglied im Prüfungsausschuss und eine Stimme auf K.; eine Stimme wurde als ungültig gewertet.
1.2. Mit Eingabe an die Bezirkswahlbehörde Krems-Land vom 20. Mai 2010 focht der Beschwerdeführer die Wahl des Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreters des Prüfungsausschusses gemäß §108 Abs2 und 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 (im Folgenden: NÖ GO 1973), LGBl. 1000-16, an. Begründend brachte er darin im Wesentlichen vor, dass für die Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nur ein schriftlicher Wahlvorschlag lautend auf den Beschwerdeführer vorgelegen sei. Gemäß §103 NÖ GO 1973 seien alle auf einen anderen Namen lautende Stimmzettel ungültig, sodass der Beschwerdeführer als gewählt anzusehen gewesen wäre. Für die Wahl des Vorsitzendenstellvertreters sei nur ein schriftlicher Wahlvorschlag der SPÖ vorgelegen, trotzdem sei das Mitglied der ÖVP zum Stellvertreter gewählt worden. 1.2. Mit Eingabe an die Bezirkswahlbehörde Krems-Land vom 20. Mai 2010 focht der Beschwerdeführer die Wahl des Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreters des Prüfungsausschusses gemäß §108 Abs2 und 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 (im Folgenden: NÖ GO 1973), Landesgesetzblatt 1000-16, an. Begründend brachte er darin im Wesentlichen vor, dass für die Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nur ein schriftlicher Wahlvorschlag lautend auf den Beschwerdeführer vorgelegen sei. Gemäß §103 NÖ GO 1973 seien alle auf einen anderen Namen lautende Stimmzettel ungültig, sodass der Beschwerdeführer als gewählt anzusehen gewesen wäre. Für die Wahl des Vorsitzendenstellvertreters sei nur ein schriftlicher Wahlvorschlag der SPÖ vorgelegen, trotzdem sei das Mitglied der ÖVP zum Stellvertreter gewählt worden.
Mit Bescheid der Bezirkswahlbehörde Krems-Land vom 9. Juni 2010 wurde die Wahlanfechtung hinsichtlich des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgewiesen und jene hinsichtlich des Vorsitzendenstellvertreters abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Wahl des K. zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine ordnungsgemäße Wahl zustande gekommen sei. Da der Gewählte diese Wahl nicht angenommen habe, gebe es derzeit keinen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, weshalb es auch zu keiner Anfechtung der Wahl kommen könne. Hinsichtlich der Wahl des Vorsitzendenstellvertreters habe es eine eindeutige Mehrheit gegeben.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung gemäß §109 NÖ GO 1973 an die Landes-Hauptwahlbehörde und begründete diese mit den oben dargestellten Gründen. Mit Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 12. Juli 2010 wurde diese Berufung abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"In der Niederschrift der konstituierenden Sitzung des Prüfungsausschusses, Tagesordnungspunkt 1, ist festgehalten, dass Gemeinderat M. K. zu dessen Vorsitzenden gewählt worden ist, die Wahl jedoch nicht angenommen hat. Die Wahl des Vorsitzenden des genannten Ausschusses ist demzufolge gescheitert und ein weiterer Wahlvorgang bzw. -versuch zur Besetzung der Stelle des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wurde nicht vorgenommen. Aufgrund dieser - in der erwähnten Niederschrift dokumentierten - Sachlage ist vor dem Hintergrund des §108 Abs2 NÖ GO 1973 die Rechtsauffassung der Bezirkswahlbehörde Krems-Land, infolge Nichtannahme der Wahl durch Gemeinderat M. K. liege ein der Anfechtung nach den §§108 f leg.cit. zugänglicher Wahlakt nicht vor, nicht zu beanstanden.
Dazu kommt noch, dass die Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzendenstellvertreters des Prüfungsausschusses nicht unter Einreichung schriftförmlicher Wahlvorschläge durchzuführen ist:
Zufolge §107 Abs5 erster Satz NÖ GO 1973 sind die verwiesenen Bestimmungen der §§102 Abs1, 3 und 4, 103 und 104 leg.cit. sinngemäß anzuwenden. Aus einer zusammenschauende Betrachtung des 2. Abschnittes der wahlrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes, nämlich der §§98 ff, folgt, dass die Kollegialorgane, das sind der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse, unter Zugrundelegung von Wahlvorschlägen und in gebundener Wahl (gültige Stimmen können nur für Vorgeschlagene abgegeben werden) zu besetzen sind. Für die Wahl des Bürgermeisters und des/der Vizebürgermeister/s sieht das Gesetz demgegenüber Wahlvorschläge nicht vor. Danach kann jeder Gemeinderat, der österreichischer Staatsbürger (§98 Abs1 erster Satz NÖ GO 1973) und nicht gemäß §99 Abs1 dritter Satz leg.cit. von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, zum Bürgermeister gewählt werden. Zum Vizebürgermeister kann zufolge §105 leg.cit. jedes Gemeindevorstands- bzw. Stadtratsmitglied nach den Regeln der Bürgermeisterwahl gewählt werden; im Falle mehrere Vizebürgermeister gewählt werden sollen, hat dies gleichfalls ohne Wahlvorschlag, aber in Bindung an die Vorgaben des §105 Abs2 leg.cit. zu geschehen. Die Stellen der Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter der Ausschüsse werden mit Ausnahme des Prüfungsausschusses zufolge §107 Abs1 leg.cit. den im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien durch Gemeinderatsbeschluss zugewiesen und gleichfalls ohne schriftförmlichen Wahlvorschlag durch Wahl aus der Mitte der Ausschussmitglieder der jeweils anspruchsberechtigten Wahlpartei besetzt; die Anwendung der Bestimmungen über Wahlvorschläge kommt hier nicht in Betracht, weil diese die Besetzung von Kollegialorganen betreffen. Für die Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist sodann noch die in §107 Abs2 zweiter Satz NÖ GO 1973 normierte Unvereinbarkeit zu beachten.
Daraus folgt, dass vorliegendenfalls all jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters angehören, zum Vorsitzenden wählbar waren, und dass jedes Prüfungsausschussmitglied in die Funktion des Vorsitzendenstellvertreters gewählt werden konnte.
Das Vorbringen, die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Prüfungsausschusses könne nicht auf §107 Abs4 der NÖ GO 1973 gestützt werden, trifft ebenso zu wie der Hinweis, dass - entgegen der Formulierung in der Einladung zu dieser Sitzung - der Bürgermeister den Vorsitz bloß bis zur Beendigung der Wahl des Vorsitzenden führt. Eine Rechtswidrigkeit, die auf das Ergebnis der angefochtenen Wahl von Einfluss war (§109 Abs2 zweiter Satz leg.cit.), wird allerdings mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.
Der Bescheid der Bezirkswahlbehörde Krems-Land erweist sich sohin gemessen an den die Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzendenstellvertreters des Prüfungsausschusses und die Anfechtung der Wahlen regelnden Bestimmungen der NÖ GO 1973 als rechtens, sodass der Berufung kein Erfolg zu bescheiden war."
2. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründend bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
"Zur Wahl des Vorsitzenden
Wie ... im Übrigen unstrittig, fiel die Wahl zum
Prüfungsausschussvorsitzenden auf den GR K.. Dieser war weder zur Wahl des Prüfungsausschussvorsitzenden nominiert, noch stellte er sich dieser Wahl - und lehnte insofern in der Folge seine Wahl ab.
Die belangte Behörde begründet die dennoch erfolgte Abweisung der Wahlanfechtung damit, es sei nicht notwendig gewesen, einen Wahlvorschlag zu erstatten. Wählbar seien alle Mitglieder des Prüfungsausschusses und damit auch der GR K. gewesen.
Damit irrt die belangte Behörde aber. Eine Wahl kann nach ständiger Rechtsprechung des VfGH nur auf ein Mitglied der anspruchsberechtigten Partei fallen, das von dieser nominiert worden ist. Nach §107 Abs1 NÖ Gemeindeordnung haben die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien entsprechend dem Verhältniswahlrecht nach den bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen das Vorschlagsrecht zur Besetzung a) der Ausschussmitglieder und b) der Vorsitzendenstellen. Nach Abs2 zweiter Satz leg cit ist von der Wahl zum Vorsitzenden ausgeschlossen, wer der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört.
Aus einer Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen mit den konkreten Mandatsverhältnissen resultiert, dass das Vorschlagsrecht der SPÖ für die Wahl zum Vorsitzenden maßgeblich war.
Insofern konnte die Wahl nur auf einen Wunschkandidaten dieser Partei fallen, weil ihr das Vorschlagsrecht zustand. Die ÖVP hatte als Wahlpartei des Bürgermeisters kein Vorschlagsrecht. Ebenso wenig hatte sie eine freie Wahl. Im Gegenteil konnte sie gültige Stimmen lediglich auf einen vorgeschlagenen Kandidaten abgeben. Es ist nämlich gerade der Sinn des Fraktionswahlrechtes zu verhindern, dass eine Fraktion überstimmt wird, wenn es darum geht, eine ihr - nach dem Proporz oder, wie hier, nach einer speziellen Regelung (§107 Abs2 zweiter Satz Gemeindeordnung) - zufallende Stelle durch Wahl zu besetzen (VfSlg 13.643).
Wird der im konkreten Fall der SPÖ zustehende 'Optionsanspruch' dadurch zu unterminieren versucht, dass ein Mitglied gewählt wurde, das nicht zur Wahl aufgestellt worden war, so ist die Berücksichtigung von Stimmen bei der Auszählung, die auf Personen lauten, die nicht vorgeschlagen wurden bzw erklärten, nicht zur Wahl anzutreten, als gültig, unzulässig (zB VfSlg 13.966). Dies ergibt sich aber nicht nur aus der Judikatur des VfGH, sondern auch ausdrücklich aus der Gemeindeordnung selbst; siehe §103 NÖ GemO [FN:
§103 NÖ GemO ist afugrund §107 Abs5 leg cit auch explizit auf die Wahl zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anzuwenden.]...
...
Der Wahlleiter hätte daher nach erfolgter Wahl zu erklären gehabt, dass der Beschwerdeführer - mit 100% der gültigen Stimmen (die auf GR K. entfallenden Stimmen hatten als ungültig außer Betracht [zu] bleiben) - zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählt wurde.
... Zur Wahl des Vorsitzendenstellvertreters
Wie der Beschwerdeführer in seiner administrativen Wahlanfechtung ausführte, wurde für den vom Bürgermeister zum Wahlsieger für den Vorsitzendenstellvertreter erklärte[n] GR E. kein schriftlicher Wahlvorschlag erstattet. Zur verwiesenen Norm des §102 Abs3 NÖ GemO (arg 'die Wahlvorschläge von mehr als der Hälfte der
Gemeinderäte ... unterschrieben sind') führt die belangte Behörde
aus, die Pflicht zur Einreichung von Wahlvorschläge[n] gelte nur für Kollegialorgane, das sind der Gemeindevorstand und die Gemeinderatsausschüsse.
Dies widerspricht aber eindeutig dem Gesetzestext. §107 Abs5 NÖ GemO, der aufgrund entsprechenden Verweises auch §102 Abs3 NÖ GemO für den gegenständlichen Fall für anwendbar erklärt, spricht nämlich nicht bloß von der Wahl der Ausschussmitglieder (als Kollegialorgan), sondern ausdrücklich auch von der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
Unabhängig davon, ob der Vorschlag schriftlich oder mündlich zu erstatten ist, legt die belangte Behörde das Gesetz irrig dahingehend aus, dass es überhaupt keines Vorschlags bedürfe. Wie bereits oben dargestellt, ergibt sich aus den Wahlbestimmungen der GemO (insbesondere §103) und der Rsp des VfGH aber ausdrücklich das Gegenteil. Ein… Wahlvorschlag, de[m] es an der Einhaltung der Formvorschriften mangelt, gilt als nicht eingebracht (vgl VfSlg 16.044). Unabhängig davon, ob der Vorschlag schriftlich oder mündlich zu erstatten ist, legt die belangte Behörde das Gesetz irrig dahingehend aus, dass es überhaupt keines Vorschlags bedürfe. Wie bereits oben dargestellt, ergibt sich aus den Wahlbestimmungen der GemO (insbesondere §103) und der Rsp des VfGH aber ausdrücklich das Gegenteil. Ein… Wahlvorschlag, de[m] es an der Einhaltung der Formvorschriften mangelt, gilt als nicht eingebracht vergleiche VfSlg 16.044).
Auch wenn man, entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers davon ausginge, dass ein mündlicher Vorschlag ausreiche, hat es die belangte Behörde verabsäumt festzustellen, dass ein solcher Vorschlag vorlag. Dieser Verfahrensfehler ist wesentlich, weil die Wahl auf eine Person, die nicht vorgeschlagen wurde, jedenfalls unzulässig ist.
... Zur Durchführung der Wahl des Vorsitzendenstellvertreters
durch den Bürgermeister
Entsprechend der Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung obliegt dem Bürgermeister die Durchführung der Wahl nur bis zur Wahl des Vorsitzenden. Die Wahl des Vorsitzendenstellvertreters ist daher bereits durch den Vorsitzenden durchzuführen. Insofern der Bürgermeister die Wahl trotz des positiven Wahlergebnisses für den Beschwerdeführer weiterhin leitete, ist auch hierin ein Verfahrensfehler zu sehen. Auch dieser Verfahrensfehler ist, wie der Fall eindeutig zeigt, wesentlich, weil in der Folge der Bürgermeister verabsäumte zu prüfen, ob ein Wahlvorschlag vorlag und daher einen Gemeinderat der eigenen Wahlpartei fälschlicherweise zum Wahlsieger erklärte.
Wie dargestellt, litt jeder einzelne Wahlschritt an einem schwerwiegenden Fehler, der zu einem anderen Ergebnis führte, als bei gesetzestreuer Durchführung der Wahl. Unabhängig davon, dass der Verdacht aufkommt, dass die Leitung der Wahl durch den Bürgermeister eher parteipolitisch, denn an der Gemeindeordnung orientiert scheint, haben es Bezirkswahlbehörde und belangte Behörde verabsäumt, die Mängel aufzugreifen. Hinsichtlich der Wahl des Ausschussvorsitzenden wurde eine Sachentscheidung gänzlich mit der Begründung verweigert, es sei gar nicht zu einer Wahl gekommen, weshalb auch keine Anfechtung zulässig sei. Soweit dieser Ausspruch bestätigt wurde, liegt eine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter vor. Die Bezug nehmende Begründung, es sei nicht zu einer Wahl eines Vorsitzenden gekommen, ist schon allein deswegen unrichtig, weil bei richtiger Anwendung der Wahlvorschriften, wie oben ausgeführt, eindeutig der Beschwerdeführer gewählt wurde.
Der Beschwerdeführer ist [i]m Übrigen in dem aus Art7 B-VG abgeleiteten Verbot der Willkür verletzt. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung in allen Punkten eine grundlegend verfehlte Rechtsauffassung zugrunde, die - bei Zutreffen - eine rechtsstaatliche Abwicklung von Wahlen und die aus der konkreten Wahl zugedachte effiziente Kontrolle der Gebarung verhindert.
Da der Beschwerdeführer nicht nur Gemeinderat und Gemeindebürger ist, denen ein Interesse an ordnungsgemäßen Wahlen zukommt, sondern in concreto auch jener ist, der zum Prüfungsausschussvorsitzenden gewählt worden war, kann insofern seiner persönlichen Beschwer und an einer Beeinträchtigung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte kein Zweifel bestehen."
(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
3. Die Niederösterreichische Landes-Hauptwahlbehörde als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt und im Wesentlichen Folgendes ausführt:
"Zufolge §107 Abs5 erster Satz der NÖ GO 1973, LGBl. 1000-16, sind für die Wahl der Mitglieder sowie der Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter der Ausschüsse die Bestimmungen der §§102 Abs1, 3 und 4, 103 und 104 sinngemäß anzuwenden. Ordnet das Gesetz eine sinngemäße Anwendung von verwiesenen Bestimmungen an, so ist nicht daran vorbeizusehen, dass Wahlvorschläge nur für Wahlen von Kollegialorganen vorgesehen sind. Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen sind freilich keine Kollegialorgane. Bedurfte es sohin vorliegendenfalls keiner Wahlvorschläge, kam[en] die Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht und diejenige des Vorsitzendenstellvertreters rite zustande, zumal eine Verletzung des §107 Abs2 leg.cit. nicht festzustellen war. Mangels Einrichtung eines Fraktionswahlrechts betrifft das in der Beschwerde erwähnte Erkenntnis VfSlg 13.643 keinen vergleichbaren Sachverhalt. Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. "Zufolge §107 Abs5 erster Satz der NÖ GO 1973, Landesgesetzblatt 1000-16, sind für die Wahl der Mitglieder sowie der Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter der Ausschüsse die Bestimmungen der §§102 Abs1, 3 und 4, 103 und 104 sinngemäß anzuwenden. Ordnet das Gesetz eine sinngemäße Anwendung von verwiesenen Bestimmungen an, so ist nicht daran vorbeizusehen, dass Wahlvorschläge nur für Wahlen von Kollegialorganen vorgesehen sind. Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen sind freilich keine Kollegialorgane. Bedurfte es sohin vorliegendenfalls keiner Wahlvorschläge, kam[en] die Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht und diejenige des Vorsitzendenstellvertreters rite zustande, zumal eine Verletzung des §107 Abs2 leg.cit. nicht festzustellen war. Mangels Einrichtung eines Fraktionswahlrechts betrifft das in der Beschwerde erwähnte Erkenntnis VfSlg 13.643 keinen vergleichbaren Sachverhalt. Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Die Landes-Hauptwahlbehörde hat sohin ihre Entscheidung nicht bloß zum Schein auf das Gesetz gestützt, dieses weder in denkunmöglicher noch in willkürlicher Weise angewendet; die behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach den Art7 und 83 Abs2 B-VG liegt sohin nicht vor."
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen - in Landesverfassungsrang stehenden - Bestimmungen der NÖ GO 1973 lauten wie folgt:
"V. Hauptstück
Konstituierung des Gemeinderates, Wahl von Gemeindeorganen
…
§101
Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte)
§102
Wahlvorschläge
a) die Wahlvorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte der anspruchsberechtigten Wahlpartei unterschrieben sind, und
b) die Vorgeschlagenen in den Gemeindevorstand gewählt werden dürfen, übergeben werden.
§103
Wahlvorgang, Bewertung der Stimmzettel
§104
Unterbleiben des Wahlvorschlages
…
§107
Wahl der Gemeinderatsausschüsse und deren Vorsitzenden
a) der Ausschußmitglieder und
b) der Vorsitzendenstellen (nach Maßgabe des Abs2) und der Vorsitzendenstellvertreterstellen, sofern sie im Ausschuß vertreten sind.
Welcher Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Besetzung einer Vorsitzendenstelle und/oder Vorsitzendenstellvertreterstelle eines Ausschusses - mit Ausnahme des Prüfungsausschusses - zukommt, wird durch Gemeinderatsbeschluß bestimmt.
…
§108
Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe
§109
Anfechtungsverfahren
…
VI. Hauptstückrömisch sechs. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich, Übergangs- und
sonstige BestimmungenEigener Wirkungsbereich, Übergangs- und, sonstige Bestimmungen
…
§124
Verfassungsbestimmungen
Die §§12 Abs2, 19 Abs1, 20 Abs1, 24 Abs1 und 2, 26, 69 Abs7, 85 Abs3, 87, 88 Abs1, 89 und 95 sowie das V. Hauptstück sind Verfassungsbestimmungen." Die §§12 Abs2, 19 Abs1, 20 Abs1, 24 Abs1 und 2, 26, 69 Abs7, 85 Abs3, 87, 88 Abs1, 89 und 95 sowie das römisch fünf. Hauptstück sind Verfassungsbestimmungen."
III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Zur Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses:
1.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002). 1.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001, und 16.717 aus 2002,) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482 aus 1999,, 15.858 aus 2000,, 16.079 aus 2001, und 16.737 aus 2002,).
1.2. Ein solcher in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist der Niederösterreichischen Landes-Hauptwahlbehörde unterlaufen:
Mit Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und damit der erstinstanzliche Bescheid, womit die Anfechtung der Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mangels Vorliegens eines Wahlaktes zurückgewiesen wird, bestätigt.
Gemäß §107 Abs1 litb NÖ GO 1973 haben für die Wahl der Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse sowie deren Stellvertreter grundsätzlich die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien - sofern sie im Ausschuss vertreten sind - entsprechend dem Verhältniswahlrecht das Vorschlagsrecht zur Besetzung. Welcher Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Besetzung einer Vorsitzendenstelle und/oder der Vorsitzendenstellvertreterstelle eines Ausschusses zukommt, wird durch Gemeinderatsbeschluss bestimmt. Die Stelle des Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreters des Prüfungsausschusses bleibt gemäß Abs2 leg.cit. bei dieser Aufteilung unberücksichtigt. §107 NÖ GO 1973 enthält auch keine andere besondere Regelung betreffend das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter. §107 Abs2 letzter Satz leg.cit. bestimmt lediglich, dass von der Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgeschlossen ist, wer der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört, sofern eine andere Wahlpartei als die des Bürgermeisters im Prüfungsausschuss vertreten ist. Gemäß §107 Abs5 leg.cit. sind für die Wahl der Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter der Ausschüsse die Bestimmungen der §§102 Abs1, 3 und 4, 103 und 104 sinngemäß anzuwenden. §102 Abs1 leg.cit. bestimmt, dass jede Wahlpartei, die Anspruch auf die Besetzung eines geschäftsführenden Gemeinderates hat, für die Wahl einen Wahlvorschlag erstatten muss, der von der Hälfte der Gemeinderäte der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein muss.
Angesichts dieser Rechtslage und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach wahlrechtliche Formalvorschriften strikt nach dem Wortlaut auszulegen sind (vgl. aber VfSlg. 12.289/1990, 15.375/1998 und zuletzt VfGH 1.12.2010, WI-3/10), ist davon auszugehen, dass zwar nicht einer bestimmten Wahlpartei das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zukommt, sondern jede im Ausschuss vertretene Wahlpartei jedes Mitglied des Prüfungsausschusses, das nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört, für diese Funktion grundsätzlich nominieren kann (vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 13.966/1994 und die darin zitierte Vorjudikatur). Jedoch muss für diese Wahl ein schriftlicher Wahlvorschlag vorliegen. Gemäß dem sinngemäß anzuwendenden §103 Abs1 NÖ GO 1973 sind in weiterer Folge nur - auf einem Wahlvorschlag angeführte - Vorgeschlagene wählbar und jeder Wahlzettel, der auf eine andere Person lautet, ist ungültig. Angesichts dieser Rechtslage und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach wahlrechtliche Formalvorschriften strikt nach dem Wortlaut auszulegen sind vergleiche aber VfSlg. 12.289 aus 1990,, 15.375 aus 1998, und zuletzt VfGH 1.12.2010, WI-3/10), ist davon auszugehen, dass zwar nicht einer bestimmten Wahlpartei das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zukommt, sondern jede im Ausschuss vertretene Wahlpartei jedes Mitglied des Prüfungsausschusses, das nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört, für diese Funktion grundsätzlich nominieren kann vergleiche in diesem Zusammenhang VfSlg. 13.966 aus 1994, und die darin zitierte Vorjudikatur). Jedoch muss für diese Wahl ein schriftlicher Wahlvorschlag vorliegen. Gemäß dem sinngemäß anzuwendenden §103 Abs1 NÖ GO 1973 sind in weiterer Folge nur - auf einem Wahlvorschlag angeführte - Vorgeschlagene wählbar und jeder Wahlzettel, der auf eine andere Person lautet, ist ungültig.
Die belangte Behörde ist - trotz Vorliegens nur eines unterschriebenen Wahlvorschlages lautend auf den Beschwerdeführer als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses - fälschlicherweise davon ausgegangen, dass K. zum Vorsitzenden gewählt worden ist, und dass nach dessen Verzicht keine Wahl zustande gekommen ist. Da jedoch - wie oben dargelegt - ein Wahlvorschlag vorgelegen ist, auf den gültige Stimmen im Sinne des §103 Abs2 NÖ GO 1973 entfielen, hat ein Wahlakt stattgefunden, der auch vom Beschwerdeführer bekämpft werden kann.
Mit der Zurückweisung der Wahlanfechtung mangels Vorliegens eines Wahlaktes hat die Niederösterreichische Landes-Hauptwahlbehörde somit in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit abgelehnt, indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert hat.
2. Zur Wahl des Vorsitzendenstellvertreters des Prüfungsausschusses:
2.1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.
2.2. Die belangte Behörde geht in ihrer Bescheidbegründung davon aus, dass die Anwendung der Bestimmungen über die Wahlvorschläge gemäß §102 NÖ GO 1973 nicht in Betracht komme, weil diese nur die Besetzung von Kollegialorganen betreffen. Aus diesem Grund wendet sie die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters gemäß §98 ff. leg.cit. an, wonach jeder Gemeinderat - ohne dass es eines Wahlvorschlages bedarf - zum Bürgermeister gewählt werden kann.
Diese sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters findet jedoch - auf Grund der ausdrücklichen Anordnung in §107 Abs5 NÖ GO 1973 - nicht nur im Gesetz selbst keine Deckung, sondern ist darüber hinaus offensichtlich auch vom Landesverfassungsgesetzgeber nicht intendiert. So wird in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bisherige Bestimmung, wonach die Wahl der Ausschussvorsitzenden und dessen Stellvertreter nach den Bestimmungen der Bürgermeisterwahl erfolgte, nicht zweckmäßig erscheint, weshalb die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß angewandt werden sollen (Motivenbericht der NÖ Landesregierung zu Ltg.-279/G-12-1999, 15. GP).
Aus dem zu 1.2. Gesagten ergibt sich somit auch für die Wahl des Vorsitzendenstellvertreters, dass für diese Wahl schriftliche Wahlvorschläge einer im Ausschuss vertretenen Wahlpartei vorliegen müssen. Da im vorliegenden Fall nur ein Wahlvorschlag der SPÖ vorlag, hätte nur über diesen abgestimmt und hätten in weiterer Folge nur Stimmen für den Vorgeschlagenen als gültige Stimmen gewertet werden dürfen. Indem die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie §107 NÖ GO 1973 verletzt.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Auch landesverfassungsrechtliche Bestimmungen können verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte im Sinne des Art144 B-VG sein.
Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie im landesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl gemäß §107 NÖ GO 1973 verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-
enthalten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Landesverfassung, Gemeinderecht Organe, Gemeinderat, Gemeindevollziehungsorgane, Wahlen, WahlvorschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1169.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012