TE Vfgh Erkenntnis 2011/9/26 U1021/11

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10
AsylG 1997 §7, §8
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung; kein ausreichendes Ermittlungsverfahren bzw keine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Ausweisung abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Ausweisung abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. römisch zwei. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 13. November 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11. Februar 2004 wies das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) den Antrag in Spruchpunkt I. gemäß §7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana gemäß §8 AsylG 1997 für zulässig. Der Unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) wies die dagegen gerichtete Berufung mit Bescheid vom 9. Mai 2008 gemäß §7 AsylG 1997 ab und stellte gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 ebenfalls die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Ghana fest. Dieser Bescheid erwuchs am 16. Mai 2008 in Rechtskraft. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 24. Juni 2010 abgelehnt. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 13. November 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11. Februar 2004 wies das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) den Antrag in Spruchpunkt römisch eins. gemäß §7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana gemäß §8 AsylG 1997 für zulässig. Der Unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) wies die dagegen gerichtete Berufung mit Bescheid vom 9. Mai 2008 gemäß §7 AsylG 1997 ab und stellte gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 ebenfalls die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Ghana fest. Dieser Bescheid erwuchs am 16. Mai 2008 in Rechtskraft. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 24. Juni 2010 abgelehnt.

2. Am 26. Jänner 2011 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das BAA wies den Antrag mit Bescheid vom 12. April 2011 nach §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid des BAA erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. 2. Am 26. Jänner 2011 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das BAA wies den Antrag mit Bescheid vom 12. April 2011 nach §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid des BAA erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

3. Mit dem nunmehr beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Erkenntnis des Asylgerichtshofes (im Folgenden: AsylGH) wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen. Hinsichtlich der Ausweisung führt der AsylGH begründend aus:

"Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zwar bereits seit November 2003 in Österreich aufhältig ist, dies jedoch ausschließlich aufgrund unbegründeter Asylanträge und der Tatsache, das[s] gegen ihn bereits seit Mai 2008 eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorliegt, der er keine Folge leistete, ist seine Ausweisung durch die in Artikel 8 Abs2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das wirtschaftliche Wohl des Landes (Interesse an einer geordneten Zuwanderung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dem Asylwerber musste überdies bekannt sein, dass die so genannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle eines negativen Verfahrensausgangs zu einer Aufenthaltsbeendigung kommen würde."

4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG-Rassendiskriminierung), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), des Verbotes unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art3 EMRK) sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung beantragt. Begründend wird u.a. Folgendes ausgeführt:

"[…] Die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshof[es] erfolgte auf der aktenwidrigen Annahme, dass bereits eine solche im Mai 2008 verfügt worden sei und bleibt darüber hinaus völlig unbegründet.

Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers endete ohne Ausweisungsentscheidung.

[…]

Richtigerweise hätte der Asylgerichtshof daher den gesamten Aufenthaltszeitraum des Beschwerdeführers seit 2003 hinsichtlich Art8 EMRK prüfen müssen, was der Asylgerichtshof offensichtlich aufgrund oa. unrichtiger Annahme vorzunehmen unterlassen hat."

5. Der AsylGH hat die Verwaltungsakten des BAA sowie die Gerichtsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

A. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ausweisungsentscheidung richtet, begründet:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. 1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008). Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

2. Ein derartiger in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem AsylGH unterlaufen:

Gemäß §10 Abs5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen.

Der Asylgerichtshof stützt seine Ausweisungsentscheidung in Hinblick auf das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausschließlich darauf, dass gegen den Beschwerdeführer seit Mai 2008 eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorliege, der er keine Folge geleistet habe, weshalb die Ausweisung im Lichte des Art8 Abs2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Wie sich jedoch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde mit dem Bescheid des UBAS vom 9. Mai 2008 keine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, sondern lediglich sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana festgestellt. Der AsylGH stützt daher seine Ausweisungsentscheidung im Kern auf eine aktenwidrige Tatsache. Er unterlässt es in weiterer Folge auch, eine eigenständige Prüfung in Hinblick auf Art8 EMRK durchzuführen. Der AsylGH hat folglich seine Entscheidung durch die nicht selbständig bzw. aktenwidrig begründete Ausweisung mit Willkür belastet.

B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz richtet, aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Dem Asylgerichtshof ist bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat er sich doch in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt (vgl. zB VfSlg. 18.610/2008). Dem Asylgerichtshof ist bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat er sich doch in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt vergleiche zB VfSlg. 18.610 aus 2008,).

Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz richtet, abzusehen.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. 1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a iVm §88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat (vgl. VfSlg. 18.862/2009). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a in Verbindung mit §88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat vergleiche VfSlg. 18.862 aus 2009,). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U1021.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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