TE Vfgh Beschluss 2011/12/3 G65/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2011
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EStG 1988 §33 Abs4 Z1, §124b Z182 idF BudgetbegleitG 2011
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  76. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  77. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes betr den Alleinverdienerabsetzbetrag unzulässig infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Spruch

              Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              I. Antragsvorbringen römisch eins. Antragsvorbringen

              1. Der Antragsteller begehrt mit auf Art140 Abs1 B-VG gestütztem Individualantrag, §33 Abs4 Z1 und den Ausdruck "Abs4 Z1" in §124b Z182 des Einkommensteuergesetzes 1988 (in der Folge: EStG 1988), BGBl. 400, idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 (in der Folge: BBG 2011), BGBl. I 111/2010, in eventu Art58 Z20 BBG 2011 als verfassungswidrig aufzuheben. 1. Der Antragsteller begehrt mit auf Art140 Abs1 B-VG gestütztem Individualantrag, §33 Abs4 Z1 und den Ausdruck "Abs4 Z1" in §124b Z182 des Einkommensteuergesetzes 1988 (in der Folge: EStG 1988), BGBl. 400, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (in der Folge: BBG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, in eventu Art58 Z20 BBG 2011 als verfassungswidrig aufzuheben.

              2. Hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen räumt der Antragsteller zwar ein, dass der Steuerpflichtige einen Bescheid über die Einkommensteuer erlangen und auf diesem Weg seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften an den Verfassungsgerichtshof herantragen könnte. Nach Auffassung des Antragstellers ist dieser Weg jedoch aus folgenden Gründen nicht zumutbar: Einen letztinstanzlichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 könne ein Steuerpflichtiger erst im Jahr 2012 erwirken. Beim Verfassungsgerichtshof sei jedoch bereits ein (zu G27/11 protokollierter) Antrag der Kärntner Landesregierung anhängig, mit dem ebenfalls §33 Abs4 Z1 und der Ausdruck "Abs4 Z1" in §124b Z182 EStG 1988 angefochten werden. Im Falle einer Aufhebung dieser Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof wäre das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nicht ausspricht, dass das aufgehobene Gesetz nicht mehr anzuwenden ist. Ein solcher Ausspruch sei jedoch nicht mit Sicherheit zu erwarten, zumal die Kärntner Landesregierung in ihren Antrag kein darauf gerichtetes Begehren aufgenommen habe. Damit müsste ein Steuerpflichtiger trotz Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung den Rechtsnachteil für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten der Aufhebung endgültig tragen. Dieser Effekt würde sogar noch verschlimmert, sollte der Verfassungsgerichtshof für das Außer-Kraft-Treten der angefochtenen Bestimmungen eine Frist festsetzen. Es sei nicht zumutbar, einen Rechtsschutzsuchenden auf einen Umweg zu verweisen, auf dem er Gefahr läuft, eben deswegen den Rechtsnachteil zu erleiden, zu dessen Vermeidung ihm die Verfassung ein Instrument in die Hand gibt. Es könne auch nicht mehr von einer zu vermeidenden Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes die Rede sein, da die verfassungswidrige Bestimmung zu dem Zeitpunkt, zu dem frühestens eine Bescheidbeschwerde eingebracht werden könnte, für den Betroffenen bereits unangreifbar wäre. Die theoretische Möglichkeit, dass der Verfassungsgerichtshof das Gesetz rückwirkend aufheben könnte, müsse im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägungen außer Betracht bleiben.

              3. In der Sache bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die durch das BBG 2011 novellierte Fassung des §33 Abs4 Z1 EStG 1988 zu einer Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutzes führe, eine unsachliche Gleichbehandlung von Pensionistenhaushalten und Erwerbstätigenhaushalten im Hinblick auf die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages darstelle und in unsachlicher Weise die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Unterhaltspflichten unberücksichtigt lasse.

              II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

              §33 Abs4 EStG 1988 lautet idF des BBG 2011 §33 Abs4 EStG 1988 lautet in der Fassung des BBG 2011

(auszugsweise) wie folgt (die angefochtene Z1 ist hervorgehoben):

              "Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

              1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

  • -Strichaufzählung
    bei einem Kind (§106 Abs1) 494 Euro,
  • -Strichaufzählung
    bei zwei Kindern (§106 Abs1) 669 Euro.

              Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§106 Abs1) um jeweils 220 Euro jährlich.

              Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit

mindestens einem Kind (§106 Abs1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des §1 Abs4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§106 Abs3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach §3 Abs1 Z4 lita, weiters nach §3 Abs1 Z10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

              2. - 3. ..."

              Die In-Kraft-Tretens-Bestimmung des §124b Z182

EStG 1988 idF des BBG 2011, lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):EStG 1988 in der Fassung des BBG 2011, lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

              "§16 Abs1 Z6, §26 Z5, §33 Abs4 Z1, Abs6, 8 und 9, §34 Abs6, §35 Abs1, §40 und §76 Abs1, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind anzuwenden, wenn "§16 Abs1 Z6, §26 Z5, §33 Abs4 Z1, Abs6, 8 und 9, §34 Abs6, §35 Abs1, §40 und §76 Abs1, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind anzuwenden, wenn

  • -Strichaufzählung
    die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011

  • -Strichaufzählung
    die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden."

              Mit dem (mit Eventualantrag angefochtenen) Art58 Z20 BBG 2011 wird angeordnet, dass "§34 Abs7 Z3 [EStG 1988] entfällt". §34 Abs7 Z3 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 normiert, dass "Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner Mit dem (mit Eventualantrag angefochtenen) Art58 Z20 BBG 2011 wird angeordnet, dass "§34 Abs7 Z3 [EStG 1988] entfällt". §34 Abs7 Z3 EStG 1988 in der Fassung vor dem BBG 2011 normiert, dass "Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner

(§106 Abs3) ... durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten

[sind]".

              III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen

              1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist

einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

              Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003). Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868 aus 1988,, 15.632 aus 1999,, 16.616 aus 2002,, 16.891 aus 2003,).

              Ein solcher zumutbarer Weg besteht grundsätzlich

dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden kann, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen. Wie der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit nach Art139 und 140 B-VG gestellten Individualanträgen mehrfach ausgeführt hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände das Recht auf Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt (vgl. zB VfSlg. 8312/1978, 11.344/1987, 18.182/2007).dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden kann, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen. Wie der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit nach Art139 und 140 B-VG gestellten Individualanträgen mehrfach ausgeführt hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände das Recht auf Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt vergleiche zB VfSlg. 8312 aus 1978,, 11.344 aus 1987,, 18.182 aus 2007,).

              2. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass der Steuerpflichtige einen Bescheid über die Einkommensteuer erlangen und auf diesem Weg seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, darunter auch der angefochtenen Wortfolgen, an den Verfassungsgerichtshof herantragen könnte. Der Antragsteller vertritt hiezu jedoch die Rechtsauffassung, der Weg über ein verwaltungsbehördliches Verfahren sei ihm nicht zumutbar, weil beim Verfassungsgerichtshof bereits ein (zu G27/11 protokollierter) Antrag der Kärntner

Landesregierung anhängig sei, mit dem ebenfalls §33 Abs4 Z1 und der Ausdruck "Abs4 Z1" in §124b Z182 EStG 1988 angefochten werden; im Falle der Aufhebung wären die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht anderes ausspricht, sodass der Antragsteller den Rechtsnachteil trotz Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Wortfolgen endgültig zu tragen hätte.

              3. Dem ist zunächst ganz allgemein die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach das dem einzelnen Normunterworfenen mit Art140 Abs1 B-VG eingeräumte Rechtsinstrument dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen - gleichsam lückenschließend - nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht, weil man anderenfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, die mit dem Charakter eines sogenannten Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 11.479/1987, 15.927/2000, 16.614/2002, 18.796/2009 uva.). Auf den vorliegenden Fall bezogen kann weiters auch von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für den Antragsteller (siehe dazu zB VfSlg. 17.636/2005, 18.151/2007) nicht gesprochen werden, wenn er auf den erörterten Weg verwiesen wird, zumal der Verfassungsgerichtshof über den vom Antragsteller erwähnten Antrag der Kärntner Landesregierung bereits mit Erkenntnis vom 29. September 2011, G27/11, entschieden hat. 3. Dem ist zunächst ganz allgemein die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach das dem einzelnen Normunterworfenen mit Art140 Abs1 B-VG eingeräumte Rechtsinstrument dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen - gleichsam lückenschließend - nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht, weil man anderenfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, die mit dem Charakter eines sogenannten Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde vergleiche zB VfSlg. 11.479 aus 1987,, 15.927 aus 2000,, 16.614 aus 2002,, 18.796 aus 2009, uva.). Auf den vorliegenden Fall bezogen kann weiters auch von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für den Antragsteller (siehe dazu zB VfSlg. 17.636 aus 2005,, 18.151 aus 2007,) nicht gesprochen werden, wenn er auf den erörterten Weg verwiesen wird, zumal der Verfassungsgerichtshof über den vom Antragsteller erwähnten Antrag der Kärntner Landesregierung bereits mit Erkenntnis vom 29. September 2011, G27/11, entschieden hat.

              Dem Antragsteller steht somit die Möglichkeit offen, seine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen der ihn betreffenden Einkommensteuer im Rahmen einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Damit erweist sich der Antrag schon mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Einkommensteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G65.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten