Index
41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung der minderjährigen Kinder einer Familie im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung nach Aserbaidschan; Verletzung der Eltern im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; im Übrigen Ablehnung der BeschwerdebehandlungSpruch
I.1.1. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen und der Fünftbeschwerdeführer sind durch die sie betreffende angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. römisch eins.1.1. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen und der Fünftbeschwerdeführer sind durch die sie betreffende angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
1.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind durch die sie betreffenden angefochtenen Entscheidungen, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.
3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.000,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. römisch zwei. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer - allesamt Staatsangehörige Aserbaidschans - stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19. Jänner 2003 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sowie der Fünftbeschwerdeführer deren minderjährige Kinder. Nach kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet verließen die Beschwerdeführer Österreich und stellten in Deutschland sowie Schweden jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Nach Rücküberstellung der Beschwerdeführer in Anwendung des Dubliner Übereinkommens nach Österreich im August 2004 wurden ihre Asylverfahren fortgesetzt.
1.1. Mit Bescheiden vom 24. November 2004 wies das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) die Anträge der Beschwerdeführer gemäß §7 AsylG 1997 als unzulässig ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß §8 Abs1 leg.cit. fest (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). 1.1. Mit Bescheiden vom 24. November 2004 wies das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) die Anträge der Beschwerdeführer gemäß §7 AsylG 1997 als unzulässig ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß §8 Abs1 leg.cit. fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).
1.2. Mit Bescheiden des Unabhängigen
Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom 24. September 2007 wurden jeweils Spruchpunkt I. dieser Bescheide bestätigt und zugleich die Spruchpunkte II. und III. behoben und gemäß §66 Abs2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung von Bescheiden an das BAA zurückverwiesen.Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom 24. September 2007 wurden jeweils Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide bestätigt und zugleich die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. behoben und gemäß §66 Abs2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung von Bescheiden an das BAA zurückverwiesen.
1.3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2008 wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des UBAS die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.4. Mit Bescheiden vom 13. Juni 2008 stellte das BAA neuerlich die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Aserbaidschan gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 fest (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan aus (Spruchpunkt III.). 1.4. Mit Bescheiden vom 13. Juni 2008 stellte das BAA neuerlich die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Aserbaidschan gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
1.5. Die Verfahren auf Grund der gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen (Beschwerden) wurden vom Asylgerichtshof auf Grund der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des UBAS gemäß §38 AVG mit Beschluss ausgesetzt. 1.5. Die Verfahren auf Grund der gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen (Beschwerden) wurden vom Asylgerichtshof auf Grund der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des UBAS gemäß §38 AVG mit Beschluss ausgesetzt.
1.6. Mit Beschluss vom 28. April 2010 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab.
1.7. Mit Entscheidungen vom 30. Juni 2011 wies der Asylgerichtshof die Beschwerden gegen die Bescheide des BAA vom 13. Juni 2008 gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 ab und wies die Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan aus.
2. In ihrer gegen diese Entscheidungen gerichteten, auf Art144a B-VG gestützten Beschwerde behaupten die Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Integration der Beschwerdeführer und das von ihnen in Österreich aufgebaute Privat- und Familienleben nicht korrekt bewertet worden seien und die Ausweisung insbesondere der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer auf Grund der achtjährigen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass diese niemals in Aserbaidschan aufhältig waren, unverhältnismäßig sei.
3. Der belangte Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
A. Die - zulässige - Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan richtet, begründet.
1. Zur Ausweisung der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:
1.1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. 1.1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit.
gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
1.2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre
reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof zunächst bei der Abweisung der Beschwerde der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer betreffend ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan unterlaufen:
1.2.1. Der Asylgerichtshof führt in seiner Begründung zur Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer aus:
"[...] Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass der Asylantrag unbestritten am 24.11.2004 abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführer durften daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und sind alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert [...].
Die minderjährigen [Dritt- bis Fünft]beschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule und verfügen über entsprechende Deutschkenntnisse. Nicht außer Acht gelassen [werden] darf jedoch, dass die minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund der herrschenden Schulpflicht zum Schulbesuch in Österreich verpflichtet sind und so auch ihre mögliche Integration in die Schulgemeinschaft zu relativieren ist.
Die [Dritt]beschwerdeführerin besucht derzeit die
2. Klasse der Viktor-Kaplan-Hauptschule in Neuberg an der Mürz. Weiters nimmt sie noch an der instrumental-musikalischen Ausbildung an der Johannes Brahms Musikschule in Mürzzuschlag teil.
Die [Viert]beschwerdeführerin besucht derzeit die
1. Klasse der Viktor-Kaplan-Hauptschule in Neuberg an der Mürz. Weiters nimmt sie ebenfalls an der instrumental-musikalischen Ausbildung an der Johannes Brahms Musikschule in Mürzzuschlag teil.
Der [Fünft]beschwerdeführer besucht derzeit die
3. Klasse der Volksschule Mürzsteg.
Sämtliche mj. Beschwerdeführer leben im Familienverband mit ihren Eltern und sind auch von ihnen abhängig. Ein besonderes wirtschaftliches oder kulturelles Interesse an den Beschwerdeführern kann ebenfalls nicht abgeleitet werden. Es deutet nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Des Weitern befinden sich die mj. Beschwerdeführer noch in einem anpassungsfähigen Alter, in dem ein Wechsel der Schule und des Wohnortes und des restlichen Lebensumfeldes noch leichter verkraftbar sind. Als positives Element erweist sich die Tatsache, dass die Beschwerdeführer bisher noch unbescholten in Österreich geblieben sind.
Aufgrund obiger Erwägungen kann nicht von einer Integration, die möglicherweise schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer bzw. ihr gesetzlicher Vertreter hat offenbar missbräuchlich einen Asylantrag gestellt, ohne einer GFK relevanten Verfolgung in Aserbaidschan ausgesetzt zu sein."
1.2.2. Aus den Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich, dass die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in der Russischen Föderation geboren wurden und - nach dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - niemals in Aserbaidschan aufhältig waren; der belangte Asylgerichtshof ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Er hat es in der Folge jedoch unterlassen, die sich daraus ergebenden Implikationen in seine Abwägung hinsichtlich der Ausweisung einzubeziehen und stellt lediglich formelhaft fest, dass nichts auf Integrationsschwierigkeiten im Herkunftsstaat hindeute und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sich in einem anpassungsfähigen Alter befänden, ohne dabei zu berücksichtigen, dass diese in ein Land ausgewiesen werden, in dem sie niemals aufhältig waren.
1.3. Der Asylgerichtshof hat, indem er die konkrete Situation der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in Österreich und in ihrem Herkunftsstaat bei deren Ausweisung außer Acht gelassen hat, seine diese Beschwerdeführer betreffende Entscheidung mit Willkür behaftet.
2. Zur Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin:
2.1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002). 2.1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfSlg. 11.638 aus 1988,, 15.051 aus 1997,, 15.400 aus 1999,, 16.657 aus 2002,).
2.2. Der Asylgerichtshof hat bei seinen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Ausweisungsentscheidungen einen Eingriff in das Familienleben dieser Beschwerdeführer nicht weiter geprüft und dies damit begründet, dass sämtliche in Österreich aufhältigen Familienangehörigen von der Ausweisungsentscheidung betroffen seien.
2.3. Im Lichte der Ausführungen zu Pkt. 1. hat der Asylgerichtshof in der Folge jedoch mit der Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verkannt, dass in Bezug auf die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ein Familienleben vorliegt (vgl. VfGH 15.12.2011, U760-764/11) und sie dadurch mit seinen sie betreffenden Entscheidungen, soweit damit die Ausweisung ausgesprochen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt. 2.3. Im Lichte der Ausführungen zu Pkt. 1. hat der Asylgerichtshof in der Folge jedoch mit der Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verkannt, dass in Bezug auf die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ein Familienleben vorliegt vergleiche VfGH 15.12.2011, U760-764/11) und sie dadurch mit seinen sie betreffenden Entscheidungen, soweit damit die Ausweisung ausgesprochen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt.
B. Soweit die Beschwerde sich im Übrigen gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat richtet, wird ihre Behandlung aus folgenden Gründen abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144a Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet - implizit - die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden.
Dem Asylgerichtshof ist bei Erlassung der
angefochtenen Entscheidungen keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat er sich doch in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt (vgl. zB VfSlg. 18.610/2008).angefochtenen Entscheidungen keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat er sich doch in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt vergleiche zB VfSlg. 18.610 aus 2008,).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat richtet, abzusehen.
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen römisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1.1. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind somit durch die sie betreffende angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. 1.1. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind somit durch die sie betreffende angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
1.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind durch die sie betreffenden angefochtenen Entscheidungen, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Die angefochtenen Entscheidungen waren daher
insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
3. Soweit die Beschwerde sich im Übrigen gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a iVm §88 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a in Verbindung mit §88
VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, weil dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 500,- sowie Umsatzsteuer in der Höhe von € 500,- enthalten.
5. Diese Entscheidungen konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U1548.2011Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012