RS Vfgh 2012/6/27 U330/12 - U331/12, U350/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2012
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Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
AEUV Art267
AsylG 2005 §5, §10
Dublin II-VO des Rates vom 18.02.03, EG 343/2003 Art5 ff, Art10 Abs1
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Unterlassung der Vorlage einer entscheidungsrelevanten Frage der Auslegung des Unionsrechts - hier betreffend die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines Asylantrags - an den EuGH; fragwürdige Auslegung der Dublin II-VO durch den Asylgerichtshof durch Annahme des "Reißens der Anknüpfungskette" im Fall der kurzfristigen Ausreise des Asylwerbers in einen Drittstaat

Rechtssatz

Asylgerichtshof als vorlagepflichtiges Gericht iSd Art267 AEUV zu qualifizieren.

Der Asylgerichtshof vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall Ungarn gemäß Art10 Abs1 Dublin-II-VO für die Prüfung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, obwohl der Beschwerdeführer den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zufolge erstmals in Griechenland das Hoheitsgebiet der Europäischen Union illegal betrat. Der Asylgerichtshof begründet dies im Wesentlichen damit, dass es eine mitgliedstaatliche "Anknüpfungskette" gebe, welche durch die Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland nach Mazedonien und Serbien sowie das damit erfolgte Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter nachfolgender Wiedereinreise in Ungarn "quasi gerissen" sei.

Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es jedoch zweifelhaft, ob diese Auslegung mit der Dublin-II-VO vereinbar ist.

Aus Art10 Abs1 Dublin-II-VO ergibt sich nicht eindeutig, ob die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, dessen Grenzen ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, dann erlischt, wenn der Drittstaatsangehörige (kurzzeitig) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, ohne im ersten Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt zu haben.

Die Rechtsfrage, ob Griechenland trotz (kurzfristiger) Ausreise des Fremden in einen Drittstaat für die Prüfung eines sodann in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ist im Rahmen des Rechtsschutzsystems des Unionsrechts Sache des EuGH. Es handelt sich dabei insoweit um eine entscheidungserhebliche Frage, als sich der Asylgerichtshof für eine Entscheidung nach §5 Abs1 AsylG 2005 nicht allein auf die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers berufen darf. Da die Frage vom EuGH bisher noch nicht entschieden worden ist, wäre der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen, sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dabei wäre auch zu fragen, ob wegen der systemischen Mängel im griechischen Asylsystem und der dortigen Gefährdungslage für Asylwerber betr eine Verletzung ihrer Rechte nach Art3 EMRK im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 21.01.11, Fall MSS, Appl 30696/09) - ungeachtet des Urteils des EuGH vom 21.12.11, C-411/10 und C-493/10 - eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedstaates iSd Dublin-II-VO geboten ist.Die Rechtsfrage, ob Griechenland trotz (kurzfristiger) Ausreise des Fremden in einen Drittstaat für die Prüfung eines sodann in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ist im Rahmen des Rechtsschutzsystems des Unionsrechts Sache des EuGH. Es handelt sich dabei insoweit um eine entscheidungserhebliche Frage, als sich der Asylgerichtshof für eine Entscheidung nach §5 Abs1 AsylG 2005 nicht allein auf die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers berufen darf. Da die Frage vom EuGH bisher noch nicht entschieden worden ist, wäre der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen, sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dabei wäre auch zu fragen, ob wegen der systemischen Mängel im griechischen Asylsystem und der dortigen Gefährdungslage für Asylwerber betr eine Verletzung ihrer Rechte nach Art3 EMRK im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 21.01.11, Fall MSS, Appl 30696/09) - ungeachtet des Urteils des EuGH vom 21.12.11, C-411/10 und C-493/10 - eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedstaates iSd Dublin-II-VO geboten ist.

Daher Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Ebenso unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung U331/12, U350/12, uva, alle E v 27.06.12.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, EU-Recht, Vorabentscheidung, Auslegung gemeinschaftsrechtskonforme, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U330.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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