TE Vfgh Erkenntnis 2012/6/27 U350/12

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
AEUV Art267
AsylG 2005 §5, §10
Dublin II-VO des Rates vom 18.02.03, EG 343/2003 Art5 ff, Art10 Abs1
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Unterlassung der Vorlage einer entscheidungsrelevanten Frage der Auslegung des Unionsrechts - hier betreffend die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines Asylantrags - an den EuGH; fragwürdige Auslegung der Dublin II-VO durch den Asylgerichtshof durch Annahme des "Reißens der Anknüpfungskette" im Fall der kurzfristigen Ausreise des Asylwerbers in einen Drittstaat

Spruch

              I. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

              Die Entscheidung wird aufgehoben.

              II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte am 28. August 2011, dem Tag ihrer Einreise, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie hinsichtlich ihres Fluchtweges an, mit dem Flugzeug Somalia verlassen zu haben und sodann von Syrien in die Türkei gereist zu sein. Danach wäre sie nach Griechenland weitergereist, wo sie mit einem Schlepper ihre Verbringung nach Österreich vereinbart hätte. Die Route habe über Serbien nach Mazedonien bis nach Österreich geführt. In Ungarn sei sie aber nicht gewesen.

              1.2. Mit der angefochtenen Entscheidung weist der Asylgerichtshof die an ihn gerichtete Beschwerde gemäß §§5 und 10 AsylG 2005 ab, weil er von der Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Asylantrags gemäß Art10 Abs1 Dublin-II-VO ausgeht. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt in Griechenland das Gebiet der Europäischen Union über Mazedonien und Serbien wieder verlassen habe und über Ungarn erneut ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei. Zwingende Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs in die materielle Prüfung des Asylantrags gemäß Art3 Abs2 Dublin-II-VO lägen nicht vor.

              2. Die vorliegende Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2012, U330/12, zugrunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine gleichlautende Entscheidung des Asylgerichtshofes wendet.

              3. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu U330/12 am 27. Juni 2012 gefällten - der vorliegenden Entscheidung in anonymisierter Fassung beigelegten - Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung betreffend die Frage der Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des gestellten Asylantrags im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde, weshalb die Entscheidung aufzuheben war.

              4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a in Verbindung mit 88

VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von € 400,- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von € 220,-.

              5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, EU-Recht, Vorabentscheidung, Auslegung gemeinschaftsrechtskonforme, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U350.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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