TE Vfgh Erkenntnis 2015/7/1 E231/2015 ua

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Veröffentlicht am 01.07.2015
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.008,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Die Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige; sie brachten nach illegaler Einreise am 11. August 2009 Anträge auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22. Dezember 2009 wurden ihre Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und sie nach Armenien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2014 wurden die Beschwerden hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und von subsidiärem Schutz abgewiesen; die Ausweisungen der Beschwerdeführer nach Armenien wurden jedoch gemäß der Übergangsbestimmung des §75 Abs20 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) aufgehoben und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen.

2.       Mit Bescheiden des BFA vom 15. Oktober 2014 (durch Hinterlegung zugestellt am 20.10.2014) wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß §10 AsylG 2005 iVm §9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG) wurden gegen sie gleichzeitig Rückkehrentscheidungen gemäß §52 Abs2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG) erlassen und wurde gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Armenien gemäß §46 FPG zulässig seien; weiters wurde gemäß §55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt.2. Mit Bescheiden des BFA vom 15. Oktober 2014 (durch Hinterlegung zugestellt am 20.10.2014) wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß §10 AsylG 2005 in Verbindung mit §9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG) wurden gegen sie gleichzeitig Rückkehrentscheidungen gemäß §52 Abs2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG) erlassen und wurde gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen nach Armenien gemäß §46 FPG zulässig seien; weiters wurde gemäß §55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt.

3.       Am 4. November 2014 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden gegen die Bescheide des BFA, die das BFA am 12. November 2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.

4.       Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden unter Berufung auf §16 Abs1 BFA-VG als verspätet zurück (jeweils Spruchpunkt A) II.); gleichzeitig wurden die von den Beschwerdeführern eingebrachten Wiedereinsetzungsanträge gemäß §33 Abs1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen (jeweils Spruchpunkt A) I.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden unter Berufung auf §16 Abs1 BFA-VG als verspätet zurück (jeweils Spruchpunkt A) römisch zwei.); gleichzeitig wurden die von den Beschwerdeführern eingebrachten Wiedereinsetzungsanträge gemäß §33 Abs1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen (jeweils Spruchpunkt A) römisch eins.).

5.       Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.

6.       Das Bundesverwaltungsgericht und das BFA legten die Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten vor. Im Übrigen haben sie sich am Verfahren nicht beteiligt.

II.      Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1.       Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1.1.    Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 24. Juni 2015, G171/2015, §16 Abs1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 68/2013, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Ausspruch hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffende Bestimmung nicht mehr anzuwenden hat.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 24. Juni 2015, G171/2015, §16 Abs1 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Ausspruch hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffende Bestimmung nicht mehr anzuwenden hat.

1.2.    Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl bei der Zurückweisung der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführer als auch bei der Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge §16 Abs1 BFA-VG angewendet. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung offenkundig in ihren Rechten verletzt.

1.3.    Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 327,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 501,40 enthalten.3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 in Verbindung mit §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 327,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 501,40 enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E231.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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