TE Vfgh Beschluss 2015/7/2 G129/2015 ua

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Veröffentlicht am 02.07.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1
StPO §1 Abs2, Abs3, §91 Abs2
StaatsanwaltschaftsG §35c
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62a heute
  2. VfGG § 62a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 62a gültig von 21.12.2016 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2016
  4. VfGG § 62a gültig von 04.08.2016 bis 20.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2016
  5. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 03.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2016
  6. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2016
  7. VfGG § 62a gültig von 01.04.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2016
  8. VfGG § 62a gültig von 29.10.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2015
  9. VfGG § 62a gültig von 01.01.2015 bis 28.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  1. StPO § 1 heute
  2. StPO § 1 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 1 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 1 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO mangels Legitimation; nicht einmal Ermittlungsverfahren eingeleitet

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Nach der Aktenlage übermittelte der Antragsteller der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt am 16. Oktober 2014 eine (ergänzende) Sachverhaltsdarstellung; darin erhob er gegen die in dem seine Tochter betreffenden Pflegschaftsverfahren zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Mödling iZm der Gewährung von Verfahrenshilfe u.a. den Vorwurf des Betruges nach §146 StGB und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB sowie einer Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz. In Ermangelung eines strafrechtlich relevanten Anfangsverdachts iSd §1 Abs2 StPO sah die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt am 20. November 2014 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Dagegen erhob der Antragsteller am 9. Dezember 2014 beim Landesgericht Wiener Neustadt Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß §106 StPO.

Am 12. Dezember 2014 brachte der Antragsteller eine weitere Sachverhaltsdarstellung wegen §302 Abs1 StGB und anderer Delikte gegen dieselbe Richterin, eine weitere Richterin sowie (offenkundig) die Kindesmutter bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen "Entfremdung" seiner Tochter ein. Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt sah am 22. Dezember 2014 abermals mangels Bestehens eines Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Dagegen richtet sich ein weiterer Einspruch des Antragstellers nach §106 StPO vom 2. Jänner 2015.

1.1.    Mit Beschluss vom 27. Februar 2015 wies das Landesgericht Wiener Neustadt beide Einsprüche als unzulässig zurück. Begründend verwies es darauf, dass ein Einspruch nach §106 Abs1 StPO die Behauptung der Verletzung in einem subjektiven Recht "im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Gericht", mithin die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens voraussetze. Da die Staatsanwaltschaft zufolge Fehlens von Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Verhalten kein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt habe, komme eine Verletzung des Antragstellers in einem subjektiven Recht gemäß §106 StPO nicht in Betracht.

1.2.    Gegen diesen Beschluss wandte sich der Antragsteller mit der an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Beschwerde vom 12. März 2015; zudem brachte er am 16. März 2015 einen der Sache nach auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag beim Verfassungsgerichtshof ein, näher bezeichnete – auf den Begriff des "Anfangsverdachts" bezogene – Bestimmungen der StPO sowie des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG) als verfassungswidrig aufzuheben, weil ihm diese Vorschriften die Bekämpfung der sofortigen Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verwehrten.

2. Gemäß dem durch BGBl I 114/2013 in das B-VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Auch §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 92/2014 verlangt als Voraussetzung einer derartigen Antragstellung u.a. die Einbringung eines (zulässigen) Rechtsmittels gegen eine "von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache".2. Gemäß dem durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2013, in das B-VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Auch §62a Abs1 erster Satz VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014, verlangt als Voraussetzung einer derartigen Antragstellung u.a. die Einbringung eines (zulässigen) Rechtsmittels gegen eine "von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache".

Im konkreten Fall hat die Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme der vom Antragsteller eingebrachten Sachverhaltsdarstellungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat (eines "Anfangsverdachts" im Sinne des §1 Abs3 StPO) ausdrücklich Abstand genommen (§35c StAG – vgl. Fabrizy, StPO12, 2014, §190 Rz 1); die Sache ist somit nicht einmal in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten (vgl. §1 Abs2 StPO). Eine Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG liegt daher nicht vor.Im konkreten Fall hat die Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme der vom Antragsteller eingebrachten Sachverhaltsdarstellungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat (eines "Anfangsverdachts" im Sinne des §1 Abs3 StPO) ausdrücklich Abstand genommen (§35c StAG – vergleiche Fabrizy, StPO12, 2014, §190 Rz 1); die Sache ist somit nicht einmal in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten vergleiche §1 Abs2 StPO). Eine Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG liegt daher nicht vor.

3. Dem Einschreiter mangelt es somit an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G129.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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