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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller ErfordernisseSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Mit seinem selbst verfassten (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG begehrt der Antragsteller aus Anlass seiner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2015, Z188 BE 82/14z-53, erhobenen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des §21 Abs2 StGB als verfassungswidrig.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 – zugestellt am 7. Juli 2015 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen seinen Antrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder allenfalls einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses zu stellen sowie den oben genannten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und die dagegen (durch seinen in der Unterbringungssache bestellten Verfahrenshelfer) erhobene Beschwerde in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen.
Innerhalb dieser Frist langte zwar ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (samt Vermögensbekenntnis) ein; diesem war aber weder der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien noch das dagegen erhobene Rechtsmittel angeschlossen (seine bereits im [Partei-]Antrag aufgestellte Behauptung, deren Nichtvorlage "sei [s]einer Haftsituation geschuldet", geht ins Leere, da ihm nach der Aktenlage beide Schriftsätze durch seinen Verfahrenshelfer in Kopie übermittelt wurden).
Da der Antragsteller sohin dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nur zum Teil nachgekommen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G309.2015Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015