TE Vfgh Beschluss 2015/9/22 G396/2015

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Veröffentlicht am 22.09.2015
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
StPO §45 Abs1, Abs2, Abs3
VfGG §62a Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 45 heute
  2. StPO § 45 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  3. StPO § 45 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 45 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StPO § 45 gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 45 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VfGG § 62a heute
  2. VfGG § 62a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 62a gültig von 21.12.2016 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2016
  4. VfGG § 62a gültig von 04.08.2016 bis 20.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2016
  5. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 03.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2016
  6. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2016
  7. VfGG § 62a gültig von 01.04.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2016
  8. VfGG § 62a gültig von 29.10.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2015
  9. VfGG § 62a gültig von 01.01.2015 bis 28.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO betr die Ausschließung von Richtern; Entscheidung über die Ablehnung eines Richters keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.1. Gegen den Antragsteller ist (jeweils iZm einem seine minderjährige Tochter betreffenden Obsorgestreit) zum einen beim Bezirksgericht Wiener Neustadt zu Z 4 U8/15b ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der Urkundenfälschung nach §223 Abs2 StGB anhängig; im Zuge dieses Verfahren lehnte er das Bezirksgericht Wiener Neustadt sowie das übergeordnete Landesgericht Wiener Neustadt in toto wegen Befangenheit ab.1.1. Gegen den Antragsteller ist (jeweils iZm einem seine minderjährige Tochter betreffenden Obsorgestreit) zum einen beim Bezirksgericht Wiener Neustadt zu Ziffer 4, U8/15b ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der Urkundenfälschung nach §223 Abs2 StGB anhängig; im Zuge dieses Verfahren lehnte er das Bezirksgericht Wiener Neustadt sowie das übergeordnete Landesgericht Wiener Neustadt in toto wegen Befangenheit ab.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2015, ZJ v 1982/15v-7b, sprach das Landesgericht Wiener Neustadt (durch seine Präsidentin) aus, dass der Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt nicht ausgeschlossen sei.

Mit Beschluss (des Präsidenten) des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Juni 2015, Z 32 Ns 28/15x, wurde festgestellt, dass keine Ausgeschlossenheit der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vorliege.Mit Beschluss (des Präsidenten) des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Juni 2015, Ziffer 32, Ns 28/15x, wurde festgestellt, dass keine Ausgeschlossenheit der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vorliege.

1.2. Zum anderen ist beim Landesgericht Wiener Neustadt zu Z 15 Bl 97/14x ein Verfahren zur Entscheidung über einen vom Antragsteller in dem von ihm gegen die im Bezug habenden Obsorgeverfahren zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Mödling u.a. wegen des Verdachts des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach §302 Abs1 StGB initiierten (und von der Staatsanwaltschaft eingestellten) Strafverfahren eingebrachten Fortführungsantrag anhängig. Auch in diesem Verfahren lehnte er das Landesgericht Wiener Neustadt pauschal ab.1.2. Zum anderen ist beim Landesgericht Wiener Neustadt zu Ziffer 15, Bl 97/14x ein Verfahren zur Entscheidung über einen vom Antragsteller in dem von ihm gegen die im Bezug habenden Obsorgeverfahren zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Mödling u.a. wegen des Verdachts des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach §302 Abs1 StGB initiierten (und von der Staatsanwaltschaft eingestellten) Strafverfahren eingebrachten Fortführungsantrag anhängig. Auch in diesem Verfahren lehnte er das Landesgericht Wiener Neustadt pauschal ab.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2015, Z 31 Ns 30/15s, sprach das Oberlandesgericht Wien (durch seinen Präsidenten) auch insoweit aus, dass die Präsidentin des Landesgericht Wiener Neustadt nicht ausgeschlossen sei.Mit Beschluss vom 17. Juni 2015, Ziffer 31, Ns 30/15s, sprach das Oberlandesgericht Wien (durch seinen Präsidenten) auch insoweit aus, dass die Präsidentin des Landesgericht Wiener Neustadt nicht ausgeschlossen sei.

Mit Beschluss (der Präsidentin) des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30. Juni 2015, ZJ v 2000/15s-7b, wurde dem Ablehnungsantrag (im Übrigen) keine Folge gegeben.

2. Gegen diese Beschlüsse erhob der Antragsteller jeweils am 16. Juli 2015 Beschwerde. Am 13. August 2015 stellte er sodann beim Verfassungsgerichtshof den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag, §45 Abs2 zweiter Satz und Abs3 StPO als verfassungswidrig aufzuheben.

Das gemäß §62a Abs5 VfGG von der Antragstellung verständigte Oberlandesgericht Wien teilte mit, dass die gegen seine Beschlüsse erhobenen Beschwerden gemäß §45 Abs3 StPO unzulässig seien und gemäß §88 Abs1 StPO auch verspätet wären. Das – von der Antragstellung ebenfalls verständigte – Landesgericht Wiener Neustadt legte die Akten vor und wies ebenfalls auf die Unzulässigkeit der gegen seine Beschlüsse erhobenen Beschwerden hin.

3. Der Antrag ist unzulässig.

3.1. Gemäß dem mit BGBl I 114/2013 in das B-VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".3.1. Gemäß dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2013, in das B-VG eingefügten, mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Art140 Abs1 Z1 litd erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".

§62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 92/2014 ordnet an, dass "eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, […] gleichzeitig einen Antrag stellen [kann], das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben".§62a Abs1 erster Satz VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014, ordnet an, dass "eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, […] gleichzeitig einen Antrag stellen [kann], das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben".

3.2. In der Entscheidung über die Ablehnung bzw. Ausgeschlossenheit eines Richters liegt keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a Abs1 VfGG. Eine allfällige Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters kann nämlich als Nichtigkeitsgrund (vgl. §§281 Abs1 Z1 und 4, 345 Abs1 Z1 und 5, 468 Abs1 Z1 und 3, 489 Abs1 StPO) geltend gemacht werden (vgl. VfGH 2.7.2015, G133/2015, und 22.9.2015, G341/2015).3.2. In der Entscheidung über die Ablehnung bzw. Ausgeschlossenheit eines Richters liegt keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a Abs1 VfGG. Eine allfällige Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters kann nämlich als Nichtigkeitsgrund vergleiche §§281 Abs1 Z1 und 4, 345 Abs1 Z1 und 5, 468 Abs1 Z1 und 3, 489 Abs1 StPO) geltend gemacht werden vergleiche VfGH 2.7.2015, G133/2015, und 22.9.2015, G341/2015).

Der Parteiantrag wurde – entgegen Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a Abs1 erster VfGG – auch nicht aus Anlass der bzw. gleichzeitig mit den gegen die unter Pkt. 1. genannten Beschlüsse am 16. Juli 2015 erhobenen Beschwerden gestellt; dieser wurde vielmehr erst am 13. August 2015, also nach Ablauf der in §88 Abs1 StPO für Beschwerden vorgesehenen vierzehntägigen Frist, beim Verfassungsgerichtshof eingebracht (vgl. VfGH 22.9.2015, G340/2015). Der Parteiantrag wurde – entgegen Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a Abs1 erster VfGG – auch nicht aus Anlass der bzw. gleichzeitig mit den gegen die unter Pkt. 1. genannten Beschlüsse am 16. Juli 2015 erhobenen Beschwerden gestellt; dieser wurde vielmehr erst am 13. August 2015, also nach Ablauf der in §88 Abs1 StPO für Beschwerden vorgesehenen vierzehntägigen Frist, beim Verfassungsgerichtshof eingebracht vergleiche VfGH 22.9.2015, G340/2015).

Dem Antragsteller fehlt es daher an der Legitimation zur Antragstellung nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

4. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Individualantrag, Strafprozessrecht, Befangenheit, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G396.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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